Urteil
9a D 16/13.G
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0519.9A.D16.13G.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die baren Auslagen des Gerichts von 75,45 Euro und eine Gerichtsgebühr von 584,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die baren Auslagen des Gerichts von 75,45 Euro und eine Gerichtsgebühr von 584,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Teilnehmer des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens C. , welches im Jahre 2001 eingeleitet wurde. Der Funktionsvorgänger des Beklagten (einheitlich: der Beklagte) bewertete die im Verfahrensgebiet liegenden 15 Flurstücke des Klägers mit 72.205 Wertzahlen (WZ) und mit einer Gesamtgröße von 31,9110 ha. Nach Erläuterung im Dezember 2005 stellte der Beklagte durch Bescheid vom 1. Februar 2006 die Ergebnisse der Wertermittlung fest. Der Verwaltungsakt wurde u.a. in der Stadt C. , dem Wohnsitz des Klägers, durch Veröffentlichung im Internet am 10. März 2006 unter www.C. .de und durch Aushang im Bekanntmachungskasten der Stadt C. in der Zeit vom 10. bis 24. März 2006 öffentlich bekanntgemacht. Einwendungen erhob der Kläger nicht. In Bezug auf das Einlagegrundstück Gemarkung B. , Flur 1, Flurstück 1937, mit einer Buchfläche von 192.956 qm teilte das zuständige Kataster- und Vermessungsamt dem Kläger durch Bescheid vom 23. Februar 2012 mit, dass sein genanntes Flurstück wegen der Beseitigung eines „Überhakens“ nun nach Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes als Flurstücke 2162 in Größe von 99.976 qm und 2163 in Größe von 92.980 qm fortgeführt werde. Diese Änderung übernahm die Flurbereinigungsbehörde in den Einlagenflächennachweis für den Kläger. In den Jahren 2008 bis 2012 legte der Beklagte insgesamt fünf Entwürfe zum Flurbereinigungsplan vor. Dabei legte er einen Abfindungsanspruch in Land in Höhe der ermittelten Wertzahlen zugrunde, da ein Landabzug gemäß §§ 88 Nr. 4, 47 Abs. 1 FlurbG nicht vorgenommen wurde. Gegen die vom Beklagten vorgeschlagene Abfindungsgestaltung erhob der Kläger – auch unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen C. vom 16. Juli 2011 - Einwendungen, denen der Beklagte teilweise stattgab. Der Flurbereinigungsplan wurde mit Ladung vom 7. Januar 2013, dem Kläger zugestellt am 18. Januar 2013, bekanntgegeben und am 6. Februar 2013 und am 27. Februar 2013 zur Erläuterung ausgelegt. Die durch den Flurbereinigungsplan beabsichtigte Abfindung sieht nun die Zuteilung von acht Flurstücken mit einer Größe von 31,9815 ha und 72.576 WZ vor. Der Kläger erhält eine Mehrausweisung in Land von 371 WZ ohne Geldausgleich und eine Geldentschädigung von 21.661,67 Euro. Die Mehrausweisung in Land ohne Geldausgleich erfolgte zum einen in Höhe von 90 WZ für den Ausgleich von Wirtschaftserschwernissen (unwirtschaftliche Form bzw. Vernässung) und zum anderen in Höhe von 281 WZ als Neuvermessungsdifferenz für die Wirtschaftseinheit „Im kleinen C. “. Der Kläger hat am 18. März 2013 Klage erhoben und vorgetragen: Er sei nicht mit Land von gleichem Wert abgefunden. Die Gestaltung der Landabfindung weise Mängel auf. Die Flurbereinigungsbehörde habe kein Ermessen ausgeübt. Das Einlagegrundstück Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 2162 und 2163, sei in der Örtlichkeit größer als im Katasterbestand nachgewiesen. Er habe die Parzelle 1972 gekauft und innerhalb der Grenzsteine bewirtschaftet. Im Flurbereinigungsverfahren habe sich herausgestellt, dass die eingesteinte und markierte Ackerfläche 3.633 qm größer sei als laut Kaufvertrag. Diese Fläche müsse ihm zugerechnet werden. Auch die Einlagegrundstücke Gemarkung C. , Flur 21, Flurstücke 41 und 44, seien größer als im Katasterbestand nachgewiesen. Das in dieser Lage neu zugeteilte Abfindungsflurstück 46 sei 517 qm kleiner als die beiden Einlageflurstücke. Sein Einlagegrundstück – früher Flurstück 1937, jetzt Flurstücke 2162 und 2163 - werde außerdem von einem Wirtschaftsweg durchschnitten. Auch die Einlagegrundstücke Gemarkung P. , Flur 4, Flurstücke 328 und 329 hätten eine Wirtschaftseinheit gebildet; nunmehr seien ihm die Abfindungsgrundstücke Flur 10, Flurstücke 69 und 70, zugeteilt worden, die nicht zusammen bearbeitet werden könnten. Außerdem störe die Zuteilung des Abfindungsflurstücks 69 wegen der Entfernung zum Abfindungsgrundstück Flur 9, Flurstück 104. Nach Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens für flurbereinigungsrechtliche Streitigkeiten wies die Spruchstelle für Flurbereinigung den sinngemäß eingelegten Widerspruch durch Bescheid vom 30. Juli 2014 mit folgender Begründung zurück: Die Abfindung sei wertgleich. Die Flurbereinigungsbehörde habe ihr Gestaltungsermessen ausgeübt. Sie habe fünf Entwürfe des Flurbereinigungsplanes vorgelegt. Die Tatsache, dass den Einwendungen des Klägers nicht zur Gänze gefolgt worden sei, sei kein Indiz für den Ausfall von Ermessen. Wegen der Größe der Einlageflurstücke 2162 und 2163 sei die Flurbereinigungsbehörde bei der Aufstellung des Einlagennachweises an die Eintragung im Liegenschaftskataster gebunden. Die Flächengröße sei Bestandteil des Einlagennachweises und müsse gegebenenfalls im Wege eines Berichtigungsverfahrens angepasst werden. Die Flurbereinigungsbehörde habe danach keine eigenen Möglichkeiten gehabt, ändernd in den Bestand nach Kataster einzugreifen. Das zuvor Ausgeführte gelte auch, soweit der Kläger die von der Flurbereinigungsbehörde angehaltene Größe der Einlagegrundstücke Gemarkung C. , Flur 21, Flurstücke 41 und 44, beanstande. Die Einlageflurstücke 2162 und 2163 würden durch den Weg Gemarkung B. , Flur 1, Flurstück 1907, getrennt. Dies sei bereits im Einlagebesitz so gewesen. Zwar sei der Bereich im alten Kataster als ein Flurstück – nämlich als Flurstück 1937 - bezeichnet und über einen Zugehörigkeitshaken verbunden gewesen. Nach neuem Katasterrecht sei dies aber nicht mehr erlaubt. Deshalb seien die Flurstücke 2162 und 2163 entstanden. Dies führe nicht dazu, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt sei. Das Wegeflurstück 1907 könne auch nicht zugunsten des Klägers eingezogen werden, da es Teil des gesamten Wegenetzes sei. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung überreichte der Kläger weitere gutachterliche Stellungnahmen des landwirtschaftlichen Sachverständigen C. vom 28. April 2013 und vom 19. September 2015. Darin ist u.a. ausgeführt, dass der Kläger vier Einlageflurstücke als Bewirtschaftungseinheit „Im kleinen C. “ mit einer Buchfläche in Größe von 23,0272 ha eingebracht habe; das Flächenaufmaß bei einem Ortstermin vom 7. September 2015 habe aber eine tatsächliche Größe von 23,53000 ha ergeben. Anlässlich des vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Ortstermins vom 13. Oktober 2015 bemängelte der Kläger die Zuteilung des Abfindungsgrundstücks Gemarkung P. , Flur 9, Flurstück 116. Es liege in der Stadt C. . Dieses Flurstück in Größe von 1.087 qm könne nur mit dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Flur 71, Flurstück 4, in Größe von 111.933 qm bewirtschaftet werden. Das Flurstück 4 liege aber in der Stadt B. . Außerdem sei das Abfindungsgrundstück Gemarkung B. , Flur 72, Flurstück 55, als Sonderwertfläche falsch bewertet worden. Der Kläger beantragt, den Flurbereinigungsplan des Beklagten in dem Flurbereinigungsverfahren C. in der Gestalt des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 30. Juli 2014 zu ändern und ihm eine wertgleiche Abfindung entsprechend seinen Vorstellungen zuzuteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Inhalt des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe das Grundstück in P. , Flur 10, Flurstück 70, in Größe und Wertigkeit nach den dort befindlichen Einlageflurstücken 328 und 329 erhalten. Eine Vergrößerung der Abfindungsfläche habe der Kläger damals wegen der hohen Bewertung in der Klasse 72 abgelehnt. Bei der Zuteilung des Flurstücks 69 sei berücksichtigt worden, dass das angrenzende Flurstück 35 von dem langjährigen Pächter N. bewirtschaftet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung ist nicht verletzt, da die im Flurbereinigungsplan vorgesehene Abfindung des Klägers nicht zu beanstanden ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer der Flurbereinigung unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge grundsätzlich mit Land von gleichem Wert abzufinden. Zwar haben die Teilnehmer eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens unter Anwendung der Sonderbestimmungen in §§ 87 bis 89 FlurbG im Hinblick auf § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG grundsätzlich keinen solchen Anspruch. Allerdings darf die Abfindung nur aus unternehmensbedingten Gründen hinter § 44 FlurbG zurückbleiben. Vgl. Wingerter/Mayr, Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz, 9. Auflage 2013, § 87 Rn. 9. Wenn also von den Teilnehmern - wie hier - tatsächlich keine Flächen für das Unternehmen aufzubringen und auch sonst keine entgegenstehenden unternehmensbedingten Gründe ersichtlich sind, sind die für die Abfindung eines Teilnehmers maßgeblichen Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG, insbesondere auch der Anspruch auf wertgleiche Landabfindung, zu beachten. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. November 2014 – 7 S 820/12 –, juris Rn. 43. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die vorgesehene Abfindung des Klägers im Wert nicht hinter der Einlage zurückgeblieben und ein unternehmensbedingt auszugleichender Nachteil nach § 88 Nr. 5 FlurbG ist dem Grunde nach nicht verblieben. Das Gebot der wertgleichen Abfindung erfordert, dass jeder Teilnehmer unter Berücksichtigung der ggf. nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden ist. Bei der Bemessung der Landabfindung sind auch im Unternehmensverfahren die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte der betroffenen Grundstücke zu Grunde zu legen. Denn diese können der Abfindung, nachdem die öffentlich bekannt gemachte, gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar geworden ist, ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, soweit nicht besonderen, den Grundstückswert beeinflussenden Umständen, insbesondere späteren Wertveränderungen im Wege der Nachsicht (§ 134 FlurbG) nachträglich Rechnung zu tragen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 ‑ 11 C 3.92 -, RdL 1993, 98 und juris Rn. 11, 20f. Der vom Beklagten ermittelte Wert der Einlageflächen von 72.205 WZ in Größe von 319.110 qm ist nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg bleibt der diesbezügliche Einwand des Klägers, die Einlagegrundstücke Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 2162 und 2163, seien größer gewesen als im Katasterbestand nachgewiesen, dieses gelte auch für die Einlagegrundstücke Gemarkung C. , Flur 21, Flurstücke 41 und 44. Die Ergebnisse der Wertermittlung sind bestandskräftig festgestellt. Die Einlageflächen sind in einem gesonderten Verfahren nach §§ 27 ff. FlurbG zu bewerten. Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlungen werden dann gemäß § 32 FlurbG für Beteiligten ausgelegt und in einem Anhörungstermin erläutert. Das Verfahren findet nach Behebung begründeter Einwendungen seinen Abschluss, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Ergebnisse der Wertermittlung festgestellt hat; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Dies ist vorliegend geschehen: Der Beklagte hat den Wert der Flächen ermittelt und die Ergebnisse der Wertermittlung ausgelegt sowie am 7. Dezember 2005 einen Anhörungstermin durchgeführt. Danach hat er die Ergebnisse der Wertermittlung mit Datum vom 1. Februar 2006 festgestellt und u.a. in der Stadt C. , dem Wohnsitz des Klägers, öffentlich bekannt gemacht. Da der Kläger nicht innerhalb der Widerspruchsfrist und im Übrigen auch nicht später gegen die Feststellung einen Widerspruch eingelegt hat, sind die Ergebnisse der Ermittlungen bestandskräftig geworden und der Landabfindung zu Grunde zu legen. Allerdings ist der Kläger nicht gehindert, im Rahmen der Anfechtung der Wertgleichheit seiner Abfindung die Nichtigkeit der Wertermittlung oder Nachsichtgründe nach § 134 Abs. 2 FlurbG geltend zu machen. Vgl. Francois in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, 1. Auflage 2013, § 30 (Flurbereinigungsrecht) Rn. 30 ff. . Beide Gründe liegen aber nicht vor. Es sind keinerlei rechtliche Gesichtspunkte zu erkennen und vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass die Ermittlung der Größe oder des Wertes der Einlageflächen des Klägers an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler im Sinne des § 44 VwVfG NRW leiden könnte. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung für die Zulassung einer nachträglichen Anfechtung der Ergebnisse der Wertermittlung nicht vor. Nach § 134 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FlurbG können nach Lage des einzelnen Falles spätere Widersprüche trotz Fristversäumung zugelassen werden (Abs. 2 Satz 1); Nachsicht muss gewährt werden, wenn die Fristversäumung unverschuldet ist und der Widerspruch unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt wird (Abs. 2 Satz 2). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachsichtgewährung nach Abs. 2 Satz 2 des § 134 FlurbG, weil er zu keinem Zeitpunkt die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung angefochten hat. Selbst wenn er dies konkludent durch die hier erhobene Rüge der falschen Flächengröße getan haben sollte, wäre die Fristversäumung nicht unverschuldet. Unverschuldet handelt nur der Teilnehmer, der die Sorgfalt wahrt, die von einem verantwortungsbewussten Teilnehmer bei der Durchsetzung seiner eigenen Belange erwartet werden muss. Es ist von jedem Teilnehmer zu erwarten und ihm auch zuzumuten, dass er sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Bewertung (nicht nur) seiner Einlageflächen vergewissert und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorbringt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1974 - V C 56.73 -, BVerwGE 47, 96. Im vorliegenden Fall ist der Kläger verpflichtet gewesen, die von ihm gerügte Größe und Bewertung der Einlagegrundstücke Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 2162 und 2163 (ehemals Flurstück 1937) bzw. seine dort befindliche Wirtschaftseinheit „Im kleinen C. “ bereits im Wertermittlungsverfahren zu überprüfen. Außerdem hätte der Kläger die Größe und Bewertung seiner Einlageflächen Gemarkung C. , Flur 21, Flurstücke 41 und 44, im Wertermittlungsverfahren überprüfen lassen können. Einwendungen hat er aber ohne erkennbaren Hinderungsgrund im Wertermittlungsverfahren nicht erhoben. Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung im Wege des Ermessens nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG liegen ebenfalls nicht vor. Eine Nachsichtgewährung im Wege des Ermessens setzt voraus, dass ein Festhalten an dem angefochtenen Verwaltungsakt für den säumigen Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1963 - I B 141.61 -, BVerwGE 15, 271, RdL 1963, 217, und vom 19. November 1970 - IV B 51.69 -, RdL 1971, 72, RzF 3 zu § 12 FlurbG. Dabei müssen zum Einen unbedeutende Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben, zum Anderen muss die eingetretene Härte auch offenbar sein d.h. sie muss ohne besondere Untersuchungen erkennbar zutage treten. Denn es ist nicht der Sinn der Regelung, in dem Zulassungsverfahren die sachlichen Einwendungen auf das Genaueste so zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1963 und vom 19. November 1970, a.a.O. Eine unbillige Härte liegt nicht vor, weil der Beklagte sich zu Recht wegen der Größe der Einlageflurstücke 2162 und 2163 auf § 30 FlurbG beruft. Die Vorschrift regelt für das Wertermittlungsverfahren ausdrücklich, dass für die Größe der Grundstücke in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend ist und nicht die in der Örtlichkeit vorhandenen Abmarkungen. Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, aufwändige und kostenintensive Vermessungen der Einlageflächen nach Möglichkeit zu vermeiden. Die gesetzliche Vermutung des § 30 FlurbG gilt bis zum Beweis der Unrichtigkeit des Katasters. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 27. November 1972 - IX G 49/70 -, RzF 3 zu § 30 FlurbG, und BayVGH, Urteil vom 29. Juli 1997 – 13 A 95.2817 -, RzF 5 zu § 30 FlurbG. Der Beweis der Unrichtigkeit des Katasters wird geführt durch Urteil nach §§ 920, 985 oder 1004 BGB oder durch Grenzvereinbarung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 1972 - IX G 49/70 -, RzF 3 zu § 30 FlurbG, und Wingerter/Mayr, Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz, 9. Auflage 2013, § 30 Rn. 2. Der Beklagte hat daher zu Recht für die Einlagegrundstücke Gemarkung B. , Flur 1, Flurstück 2162 eine Größe von 99.976 qm und für das Flurstück 2163 eine Größe von 92.980 qm zu Grunde gelegt. Diese Buchflächen in Quadratmetern sind dem Kläger auch durch Bescheid des zuständigen Kataster- und Vermessungsamtes Aachen vom 23. Februar 2012 mitgeteilt worden. Die Richtigkeit der gesetzlichen Vermutung des § 30 FlurbG wird – so schon der Hinweis der Spruchstelle - nicht dadurch widerlegt, dass in den vom Kläger vorgelegten Gutachten des landwirtschaftlich Sachverständigen K. C. ausgeführt wird, dass die im Jahre 1972 erworbene Einlagefläche 3.633 qm größer sein solle als laut Kaufvertrag. Etwas anderes folgt auch nicht aus der letzten, vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen C. vom 19. September 2015. Danach brachte der Kläger im dortigen Bereich vier Einlagegrundstücke als Bewirtschaftungseinheit „Im kleinen C. “ in Größe von 23,0272 ha in das Verfahren ein. Das Flächenaufmaß bei einem Ortstermin vom 7. September 2015 soll unter Anhaltung der in der Örtlichkeit vorhandenen Vermessungspunkte eine tatsächliche Größe von 23,53000 ha ergeben haben. Gleichwohl hat sich der Beklagte zu Recht an die Größenangaben des Liegenschaftskatasters gehalten, denn durch die Vorlage der landwirtschaftlichen gutachterlichen Stellungnahme unter Bezugnahme auf ein Flächenaufmaß innerhalb der dort noch vorgefundenen Grenzsteine wird die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Liegenschaftskatasters nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht widerlegt. Das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme vom 19. September 2015 ist im Übrigen so auch nicht nachvollziehbar, zumal jeder Rechenvorgang zum Flächenaufmaß fehlt und sich aus dem Gutachten auch nicht ergibt, ob das Wegeflurstück 1907 in Größe von 992 qm heraus gerechnet worden ist. Zumindest stellt es keine offenbare Härte für den Kläger dar, wenn er sich an der bestandskräftigen Bewertung seiner Einlagefläche festhalten lassen muss. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der in § 30 FlurbG zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung besteht kein Anlass, der geltend gemachten Flächendifferenz im vorliegenden Verfahrensstadium von Amts wegen nachzugehen. Ungeachtet dessen hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass dem Kläger wegen der gerügten Abweichungen der Flächengröße in der Bewirtschaftungseinheit „Im kleinen C. “ bereits 281 WZ ohne Geldausgleich in der Erwartung einer gütlichen Einigung gutgeschrieben worden sind. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, seine Einlagegrundstücke Gemarkung C. , Flur 21, Flurstücke 41 und 44, seien lageidentisch wiederzugeteilt worden, die Abfindungsfläche sei aber 517 qm kleiner als die beiden Einlageflurstücke. Er ist ebenfalls wegen der Bestandskraft der Ergebnisse der Wertermittlung mit dieser Rüge ausgeschlossen. Wenn er Nachsicht wegen einer bestehenden Härte begehren sollte und ebenfalls die Richtigkeit des Katasters angreifen will, hat er mit seinem Vorbringen wiederum schon nicht den Beweis der Unrichtigkeit des Katasters geführt. Unabhängig davon ist das Abfindungsflurstück 46 tatsächlich nicht lageidentisch mit den beiden Einlageflurstücken. Der Beklagte hat für das Einlageflurstück 41 eine Flächengröße von 696 qm der Klasse 8 und für das Einlageflurstück 44 eine Größe von 44.070 qm mit den Klassen 1, 2 und 3 ermittelt. Als Abfindungsfläche ist das Flurstück 46 der Flur 30 in Größe von 44.249 qm im dortigen Bereich vorgesehen. Es ist entgegen dem Vorbringen des Klägers schon deshalb nicht lageidentisch, weil dem Kläger nur Flächen in den Ackerklassen 1, 2 und 3 wiederzugeteilt worden sind, also nicht die mit Wegerechten zugunsten Dritter belastete Wegefläche mit der Klasse 8. Außerdem hat sich die Abfindung in den guten Ackerklassen in diesem Bereich nicht verkleinert, sondern sogar geringfügig vergrößert. Ist der ermittelte Einlagewert nicht zu beanstanden, hat der Kläger einen Abfindungsanspruch von 72.205 WZ, da ein Landabzug nicht stattgefunden hat. Dafür hat der Kläger eine wertgleiche Zuteilung in Land in Größe von 31,9815 ha mit 72.576 WZ erhalten. Die Mehrzuteilung von 371 WZ wird weder vom Kläger gerügt und noch sieht der Senat einen Anlass, die Abfindung deshalb zu ändern. Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, sein Abfindungsgrundstück Gemarkung B. , Flur 72, Flurstück 55, in Größe von 8.305 qm sei fehlerhaft bewertet worden. Denn sein Einlagegrundstück Gemarkung B. , Flur 22, Flurstück 137, hat dieselbe Größe, ist ebenfalls in der Sonderwertklasse 72 bewertet und lageidentisch mit dem Abfindungsgrundstück. Mit seiner Bewertungsrüge hinsichtlich der Abfindungsfläche kann der Kläger wegen der oben erläuterten Bestandskraft der Ergebnisse der Wertermittlung und wegen offensichtlichen Fehlens der Voraussetzungen der Nachsichtgewährung in diesem Verfahren nicht mehr gehört werden. An der zunächst erhobenen Rüge, dass es bei den Abfindungsgrundstücken zum Teil Probleme mit der Oberflächenentwässerung gebe, hat der Kläger im Ortstermin nicht mehr festgehalten. Auch ein Gestaltungsmangel liegt nicht vor. Die Wertzahlen bilden für die Bemessung des Gesamttauschwertes nur die Grundlage. Für die Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung kommen nach § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung wertgerecht in Ansatz gebracht werden müssen. Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Gestaltung der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. § 44 Abs. 3 FlurbG fordert eine möglichst großflächige und ausreichend erschlossene Abfindung. Außerdem soll nach § 44 Abs. 4 FlurbG die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 -, RdL 1993, 98 und juris Rn. 11. Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entspricht die Abfindung den gesetzlichen Vorgaben. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Betriebes durch die Zuteilung, die im Wesentlichen lageidentisch erfolgt, liegt nicht vor. Auch die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch: Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass seine Abfindungsgrundstücke Flur 71, Flurstück 4, und Flur 72, Flurstück 47, durch einen Weg getrennt werden. Damit hat der Beklagte aber nicht gegen den Gestaltungsgrundsatz nach § 44 Abs. 3 FlurbG verstoßen, wonach die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden sollen. Denn die Situation hat sich verglichen mit dem Einlagebesitz faktisch nicht geändert. Der Kläger hat sich jedenfalls nicht durch die Zuteilung verschlechtert. Nach den vorliegenden Katasterunterlagen ist das Wegeflurstück 1907 auch schon in der Einlage vorhanden gewesen, als die zwei Flurstücke 2162 und 2163 noch aus einem Einlageflurstück 1937 bestanden und über das Wegflurstück 1907 mit einem Zugehörigkeitshaken verbunden waren. Im Übrigen hat der Beklagte auch geprüft, ob das Wegeflurstück 1907 zugunsten des Klägers eingezogen werden könnte, um ein möglichst großes Grundstück ausweisen zu können. Er ist aber zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass der Weg Teil des gesamten Wegenetzes ist und deshalb nicht der Abfindung des Klägers zugeschlagen werden kann. Auch der Einwand des Klägers, die Einlageflurstücke 328 und 329 hätten eine Wirtschaftseinheit gebildet, nunmehr seien ihm die Abfindungsflurstücke 69 und 70 in der Flur 10 zugeteilt worden, die nicht zusammen bearbeitet werden könnten, greift nicht durch. Die Einlageflurstücke 328 in Größe von 4.208 qm und 329 in Größe von 4.208 qm konnten dem Kläger nicht wiederzugeteilt werden, weil sie in der Ausbautrasse der L 240 und der B 57 lagen und vom Unternehmensträger fast in Gänze in Anspruch genommen wurden. Dem Kläger sind in diesem Bereich die Flurstücke 69 in Größe von 5.398 qm und 70 in Größe von 8.461 qm zugeteilt worden. Ein Größenvergleich zwischen den Einlageflurstücken und dem Abfindungsflurstück 70 zeigt, dass das Abfindungsflurstück etwas größer ist als die beiden Einlageflurstücke. Die im südöstlichen Bereich abgerundete und daher etwas unwirtschaftliche Form hat der Beklagte durch eine Mehrausweisung von 18 WZ nach Auffassung des Senats ausreichend ausgeglichen. Da sowohl die beiden Einlageflurstücke als auch das Abfindungsflurstück 70 als Sonderwertflächen der Klasse 72 bewertet worden sind, hat der Beklagte dem Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung mit der Zuteilung des Abfindungsflurstücks 70 hinreichend Rechnung getragen. Auch die Zuteilung des Abfindungsflurstücks 69 als separat zu bewirtschaftende Ackerfläche ist nicht fehlerhaft. Bei dem insoweit vorzunehmenden Vergleich der gesamten Einlage mit der gesamten Abfindung ist Folgendes festzustellen: Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Widerspruchskarte und Flächennachweise sind dem Kläger im Wesentlichen Flächen in alter Lage zugeteilt worden. Allerdings sind seine zwei Einlageflächen „Im C. “ (Flurstück 139 und die jeweils nebeneinander liegenden Flurstücke 142 bis 146) zu einem Abfindungsgrundstück, dem Flurstück 104, zusammengelegt worden sind. Jedenfalls unter Berücksichtigung des darin zu sehenden Vorteils stellt es keinen erheblichen Gestaltungsmangel dar, wenn der Kläger an anderer Stelle das Abfindungsflurstück 69 als separate Ackerfläche zugeteilt bekommt, zumal das angrenzende Flurstück 35 bekanntermaßen von dem langjährigen Pächter des Klägers, den dieser teilweise sogar zu den Verhandlungen mit der Flurbereinigungsbehörde hinzugezogen hat, mit bewirtschaftet wird. Der Senat ist auch der Auffassung, dass die Zuteilung des Abfindungsgrundstücks Gemarkung P. , Flur 9, Flurstück 116, nicht geändert werden muss. Das Flurstück hat eine Größe von 1.067 qm und bildet mit dem unmittelbar angrenzenden Flurstück 4 eine Wirtschaftseinheit. Nachteile, die die Nutzbarkeit oder Bewirtschaftung der Fläche betreffen, sind damit nicht zu erwarten. Auch wenn das Flurstück 116 in der Stadt C. liegt, während sich das Flurstück 4 in der Stadt B. , Gemarkung B. , Flur 71, befindet, kann hieraus kein abfindungsrelevanter Mangel hergeleitet werden. Da der Kläger Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen sowohl in der Stadt C. als auch in der Stadt B. ist, wird er ohnehin von beiden Städten steuerlich veranlagt. Rechtlich relevante Nachteile im Zusammenhang mit der Beantragung und Abwicklung von flächenbezogenen EU-Agrarzahlungen sind nicht zu erwarten; die insofern lediglich in Rechnung zu stellende Belastung durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand ist geringfügig und fällt bei der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung letztlich nicht ins Gewicht. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, der Beklagte habe sein Gestaltungsermessen nicht ausgeübt. Dies zeigt schon der Umstand, dass der Beklagte mehrere Entwürfe vor der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes vorgelegt hat und Wünsche sowie Einwendungen des Klägers soweit möglich teilweise berücksichtigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr hat der Senat unter Berücksichtigung des Prozessstoffes und des Umfangs der Einwendungen des Klägers nach dem Auffangwert von 5.000,-- Euro errechnet (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.