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Beschluss

4 E 1096/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0531.4E1096.15.00
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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.10.2015 wird dem Kläger für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit ein Anspruch auf Neubescheidung über den Antrag des Klägers vom 19.1.2015 auf Verlängerung der Ausbildungszeit streitgegenständlich ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt (30,00 Euro). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.10.2015 wird dem Kläger für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit ein Anspruch auf Neubescheidung über den Antrag des Klägers vom 19.1.2015 auf Verlängerung der Ausbildungszeit streitgegenständlich ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt (30,00 Euro). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann nach den dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO). Die Rechtsverfolgung erscheint in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsache-verfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 u.a. –, BVerfGE 81, 347, 356 ff., und vom 2.5.2016 – 2 BvR 1267/15 –, juris, Rn. 10. Ausgehend davon ist hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine erneute fehlerfreie Ermessensentscheidung über seinen Verlängerungsantrag vom 19.1.2015 zusteht und sich der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29.1.2015 daher als rechtswidrig erweist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ist nicht schon deshalb von vornherein zu verneinen, weil der Kläger trotz ganz erheblicher Fehlzeiten von etwa 40 % zur Gesellenprüfung zugelassen worden ist. Denn das Ziel der Berufsausbildung, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit, § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BBiG), wird regelmäßig nur erreicht, wenn eine tatsächlich aktive Ausbildung erfolgt ist. Mit Blick darauf stehen lediglich geringfügige Fehlzeiten einer Zulassung zur Abschlussprüfung nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.12.2007 – 19 B 1523/07 u. a. –, GewArch 2008, 167 = juris, Rn. 5 und 11. Auch steht der Annahme hinreichender Erfolgsaussichten nicht im Ansatz entgegen, dass der Kläger den Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses erst am 19.1.2015 und damit nach Ablauf der bis zum 28.8.2014 verlängerten Ausbildungszeit gestellt hat. Es ist zweifelhaft, ob die Beklagte den Antrag schon aus diesem Grund ablehnen durfte. Es dürfte nicht ausgeschlossen sein, dass in begründeten Ausnahmefällen eine Antragstellung auch nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit - und ggf. auch ohne zeitliche Befristung ‑ jedenfalls dann in Betracht kommen kann, wenn der Ausbilder mit einer Verlängerung der Ausbildungszeit einverstanden ist und er insoweit nicht vor einem zeitlich unbeschränkten Fortsetzungsverlangen des Auszubildenden geschützt werden muss. Vgl. etwa zur Zulässigkeit eines Antrags auf Ausbil- dungsverlängerung nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit im Falle des § 21 Abs. 3 BBiG und zum Erfordernis der unverzüglichen Antragstellung (auch) zum Schutz des Ausbilders: BAG, Urteil vom 23.9.2004 – 6 AZR 519/03 –, BAGE 112, 72 = juris, Rn. 20 ff. Diese Erwägungen könnten möglicherweise im Rahmen einer – bislang noch nicht erfolgten – Ermessensausübung nach § 27 b Abs. 2 Satz 1 HwO zu berücksichtigen sein.Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ergibt sich indes nur, soweit mit ihr eine erneute – fehlerfreie – Ermessensentscheidung über den Verlängerungsantrag geltend gemacht wird. Ein Anspruch auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses steht dem Kläger hingegen voraussichtlich nicht schon wegen seiner Erkrankung zu, weil – gerade bei verspäteter Antragstellung – auch etwaige schutzwürdige Belange des Ausbilders zu berücksichtigen sind, die eine vollständige oder teilweise Versagung des Antrags rechtfertigen können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf die Hälfte ergibt sich aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG. Danach kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist, wenn die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.