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Beschluss

6 A 1073/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0606.6A1073.16.00
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Leitsätze

Die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers kann grundsätzlich nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt bzw. in einen solchen Antrag umgedeutet werden.

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers kann grundsätzlich nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt bzw. in einen solchen Antrag umgedeutet werden. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die am 10. Mai 2016 eingelegte Berufung des Klägers gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25. April 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und gemäß § 125 Abs. 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen. Bei ihr handelt es sich um das falsche Rechtsmittel, weil das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 1 VwGO) angefochten werden kann. Darauf weist die Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hin. Der innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingereichte Rechtsmittel-Schriftsatz der Rechtsanwälte M. & I. enthält die ausdrückliche Erklärung, es werde "Berufung" eingelegt. Er kann daher entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden. Der Inhalt der anwaltlichen Prozesserklärung ist unmissverständlich und bietet keinerlei Anhalt für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung (vgl. §§ 133, 157 BGB). Die Berufung umfasst auch nicht zugleich den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände und sind nicht austauschbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bezweckt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbstständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, die erstinstanzliche Entscheidung mit diesem Rechtsmittel anzugreifen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2008 – 6 B 50/08 -, juris. Die von dem anwaltlich vertretenen Kläger gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann ferner nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden. Der Zulässigkeit einer Umdeutung sind durch den auch für die Einleitung von Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Anwaltszwang (vgl. § 67 Absatz 4 Sätze 1 und 2 VwGO) enge Grenzen gesetzt. Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 2001 - 3 B 83/01 - , vom 25. März 1998 - 4 B 30/98 - , vom 12. März 1998 - 2 B 20/98 - und vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 - , sämtlich juris. Anhaltspunkte für eine Abweichung von diesem Grundsatz sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 – 4 B 50.01 –, juris, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung. Dies gilt umso mehr, wenn er bereits durch die der streitigen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß über das einzulegende Rechtsmittel aufgeklärt ist. Übernimmt der Rechtsanwalt eine Prozessvertretung, so ist die Wahl des richtigen Rechtsmittels und die Wahrung der Rechtsmittelfristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 3.