Beschluss
1 E 888/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0607.1E888.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurückgewiesen. G r ü n d e Die mit Schriftsatz vom 8. September 2015 von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen erhobene, gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde mit dem Antrag, „den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 01. September 2015 teilweise abzuändern und die Rechtsanwälte E. und M. -E. im Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich der zugehörigen Rechtsmittelverfahren beizuladen“, hat keinen Erfolg. Die begehrte Beiladung zu dem Verfahren ist nicht (mehr) zulässig. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, deren Rechte aber durch die Entscheidung berührt werden, beiladen, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist. Daraus ergibt sich, dass die Beiladung nur dann zulässig ist, wenn ein Dritter zu einem laufenden Verfahren, also einem anhängigen Rechtstreit (dabei ggf. auch einem Rechtsmittelverfahren), hinzugezogen werden soll; zugleich darf das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein. Vgl. etwa Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 54, 56 und 60, m.w.N. Diese zeitlichen Grenzen knüpfen nach dem Gesetzeswortlaut an die gerichtliche Entscheidung über die Beiladung und nicht an den Zeitpunkt eines vorausgehenden Antrags des Beizuladenden an. Für die hier erstrebte Beiladung werden diese Grenzen aus den nachfolgenden Gründen nicht eingehalten. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 1. September 2015 nicht nur über die in dem Verfahren gestellten Beiladungsanträge entschieden (Ziffer 1 des Tenors), sondern hat sogleich auch in der Sache eine Endentscheidung über die Kostenerinnerung getroffen (Ziffer 2. des Tenors). Das betreffende Erinnerungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist also abgeschlossen. Eine Beiladung für das Verfahren erster Instanz ergibt insofern keinen Sinn mehr. Aber auch eine Beiladung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für ein künftiges, im eigenen Namen beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu 2., welche offenbar Ziel der vorliegenden „Beschwerde“ ist und (der Sache nach einem Neuantrag auf Beiladung für das Verfahren zweiter Instanz gleichkommend) bereits originär in die Zuständigkeit des beschließenden Senats fiele, kann hier nicht erfolgen. Denn das zugrunde liegende Kostenfestsetzungs-/Erinnerungsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen, nachdem keiner der Verfahrensbeteiligten innerhalb der dafür geltenden Frist von zwei Wochen (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach Bekanntgabe des die Kostenerinnerung zurückweisenden Beschlusses dagegen Beschwerde eingelegt hat. Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausdrücklich beschränkt auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu 1. eingelegte Beschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zu 2. nicht, weil unterschiedliche Verfahrensgegenstände vorliegen. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung darauf hinweisen, dass sie – nach erfolgreich erstrittener Beiladung – im eigenen Namen noch Beschwerde gegen den Kostenerinnerungsbeschluss erheben und dies mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbinden werden, hilft das für die in dem vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung des Senats nicht weiter. Denn solange ein solches Beschwerdeverfahren nicht anhängig ist, kann dazu auch nicht (sozusagen auf Vorrat) beigeladenen werden. Im Übrigen scheidet nach Eintritt der Rechtskraft auch eine Wiedereinsetzung des den Antrag stellenden Beizuladenden aus, da ihm gegenüber keine Rechtsmittelfristen laufen. Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 60. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die in diesem Beschluss niedergelegten Konsequenzen der Anwendung des Prozessrechts, welche sich hier auch dadurch ergeben haben, dass das erstinstanzliche Gericht über die Frage der Beiladung nicht vorab entschieden hat, im Ergebnis keinen Rechtsnachteil erleiden. Denn die mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente überzeugen auch in der Sache nicht. Sie vermögen die (Mit-)Betroffenheit einer eigenen Rechts stellung anwaltlicher Prozessbevollmächtigter im Kostenfestsetzungsverfahren nicht schlüssig aufzuzeigen. Vgl. in diesem Zusammenhang bereits den Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 –, juris, Rn. 7 ff., insb. 12, m.w.N.; ferner den den beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten bekannten Beschluss des 12. Senats des OVG NRW vom 20. April 2016 – 12 E 538/15 – (n.v.). Ferner wird auch eine etwaige Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung der Beiladung nicht mit stichhaltigen Argumenten dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) anfällt. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.