Beschluss
4 B 1497/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0613.4B1497.15.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.12.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.12.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7589/15 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2.11.2015 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, sie werde infolge der Veräußerung eines Grundstücks in der Lage sein, die offenen Verbindlichkeiten zu tilgen, gibt dies bereits deshalb keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, weil derzeit völlig offen ist, wann und in welcher Höhe mit dem erhofften Mittelzufluss gerechnet werden kann. Der bisherige Verlauf des Verfahrens spricht, entgegen den diesbezüglich von der Antragstellerin Anfang Januar 2016 vortragenen Einschätzungen und ihrer Ankündigung vom 6.10.2015, das Grundstück werde in nächster Zeit verkauft, jedenfalls gegen eine eher kurzfristige Abwicklung. Damit sind einstweilen auch die erwarteten Einnahmen aus dem Auftrag auf Abriss und Grundstücksräumung ungewiss. Der Hinweis der Antragstellerin auf zu erwartende Einnahmen aus Holzverkäufen greift nicht durch. Soweit hiermit die in Abschnitt IV. des Entwurfs eines Dienstleistungsvertrags mit der E. O. GmbH vereinbarte Holzvermarktung gemeint sein sollte, lässt sich anhand der Abrede, der Antragstellerin werde die wirtschaftliche Verwertung des anfallenden Totholzes in Höhe der vorgenommenen Leistungen überlassen, nicht einmal ansatzweise einschätzen, wann hieraus in welcher Höhe Einnahmen erwachsen könnten. Sollte es um andere Verwertungsrechte an Holzverkäufen gehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum insoweit nicht wenigstens eine minimale Substantiierung (Beteiligte, Menge etc.) möglich sein soll. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht darauf gestützt hatte, dass die Antragstellerin beim Finanzamt keine Stundung bzw. einen Erlass erzielt hat, geht ihr diesbezüglicher Vortrag ins Leere. Zudem hat das Verwaltungsgericht in den Eintragungen der Antragstellerin im Schuldnerverzeichnis einen Hinweis auf die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und in der Folge ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit gesehen (Beschlussabdruck Seite 2). Dem tritt die Beschwerdebegründung bereits nicht substantiiert entgegen. Dass die Gewerbeuntersagung die Antragstellerin in existenzielle Not stürze, weil sie alle Kunden verliere, steht der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht entgegen. Ist – wie hier – die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 – 4 A 593/15 –, juris, Rn. 23, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.