Beschluss
6 E 392/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0615.6E392.16.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestellten Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung ihres Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt wird. Es fehlt bereits an einem Vorverfahren im Sinne der Vorschrift. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist jedoch nur das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt worden sein muss (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2007 - 6 E 292/07 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 2. Februar 2012 - 4 O 43/12 -, juris. Im Streitfall war die Durchführung eines Vorverfahrens nicht notwendig (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW) und die Klägerin hat – ungeachtet der Frage der Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens – auch keinen Widerspruch gegen die streitigen Bescheide der Bezirksregierung E. vom 12. Februar 2014 eingelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch keine Veranlassung für eine erweiterte Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über den Wortlaut hinaus auf Anhörungsverfahren nach § 28 VwVfG NRW, weil auch bundesrechtlich nicht in allen Fällen ein Vorverfahren vorgeschrieben ist (vgl. etwa § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO), ohne dass der Bundesgesetzgeber dies zum Anlass genommen hat, für diese Fälle einen erweiterten Anwendungsbereich des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorzusehen. Soweit die Klägerin daher auf die Stellungnahmen ihres Bevollmächtigten im Anhörungsverfahren verweist, ist das anwaltliche Tätigwerden in diesem frühen Verfahrensstadium nicht vom Anwendungsbereich des § 162 Abs. 2 VwGO umfasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).