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Beschluss

13 A 1632/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0620.13A1632.15A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. Die geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17, OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A, Rn. 3 - und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur Verletzung von Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK durch die Lebensumstände in Italien im Rahmen der Prüfung von Ziffer 1 des Bescheids nicht gewürdigt hat, liegt allein darin begründet, dass es den Rechtsstandpunkt vertreten hat, die Unterbringungs- und Versorgungslage in Italien sei allein im Rahmen der Abschiebungsanordnung zu überprüfen. Für Angriffe gegen die rechtliche Würdigung steht die Verfahrensrüge aber nicht zur Verfügung. Bei der Prüfung der Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des Bescheids) hat sich das Gericht mit den Verhältnissen in Italien nicht beschäftigt, weil es diese bereits aus anderen Gründen für rechtswidrig gehalten hat. 2. Das Antragsvorbringen zeigt die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht auf. Der Kläger meint, das angefochtene Urteil weiche jedenfalls konkludent von dem angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1996 – 25 A 790/96.A -, juris, ab, wonach die Unmöglichkeit der Abschiebung zur Verpflichtung des Bundesamts führe, ein Asylverfahren durchzuführen. Dem ist, ausgehend von der jüngsten Senatsrechtsprechung, OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, nicht zu folgen. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach der angeführten Entscheidung ein untrennbarer Zusammenhang besteht zwischen der Versagung der Asylanerkennung, die allein auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a AsylG gestützt wird, und der Anordnung der Abschiebung in einen solchen sicheren Drittstaat, und eine solche Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nur ergehen darf, wenn feststeht, dass die Abschiebung in den Drittstaat durchgeführt werden kann. Diese Entscheidung betraf allerdings einen Fall, in dem der sichere Drittstaat, aus welchem der Ausländer eingereist war, nicht bekannt war, so dass eine Abschiebung in den sicheren Drittstaat auch dann nicht in Betracht kommen würde, wenn ein gegenwärtig vorhandenes Abschiebungshindernis beseitigt und ein späterer erneuter Erlass einer Abschiebungsanordnung, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 ‑ 14 A 1233/15.A ‑, juris Rn. 10, möglich sein würde. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Hier steht der sichere Drittstaat, Italien, fest, und es ist nicht ausgeschlossen, dass das – nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil – derzeit bestehende Abschiebungshindernis, die unklare Übernahmebereitschaft Italiens, ausgeräumt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris. Die Überstellung verstieße nach der Senatsrechtsprechung auch nicht gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 ‑ 13 A 516/14.A und 13 A 1490/13.A ‑, jeweils juris. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage: „Ist bei einer Klage gegen eine Entscheidung nach §§ 26a, 34a AsylVfG eine isolierte Aufhebung der Abschiebungsanordnung möglich oder führt die in § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG zum Ausdruck kommende enge Verknüpfung von § 26a AsylVfG und § 34a AsylVfG dazu, dass die Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zwangsläufig auch die Aufhebung der Ablehnung nach § 26a AsylVfG zur Folge hat?“ ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie ist, soweit sie für die hier vorliegende Fallkonstellation entscheidungserheblich ist, nicht nur in der bereits erwähnten Senatsrechtsprechung zwischenzeitlich geklärt, sondern sie lässt sich bei Auslegung des Asylgesetzes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres beantworten: Die aus § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG folgende enge Verknüpfung von Feststellung nach § 26a AsylG und Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG steht einer isolierten Aufhebung der Abschiebungsanordnung dann nicht entgegen, wenn eine erneute Abschiebungsanordnung möglich erscheint. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).