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Urteil

2 A 853/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0621.2A853.14.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Beseitigungsverfügung der Beklagten für den auf ihrem Grundstück ohne Baugenehmigung errichteten Carport und die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für dieses Bauwerk. Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte der Erdgeschosswohnung des auf dem Grundstück Bad T. , M.--------straße 7 (Gemarkung X. -B. , Flur 4, Flurstück 690) befindlichen Gebäudes, das sich im Eigentum ihres Sohnes befindet. Die M1.---------straße verläuft von der Straße An T1. Busch ca. 100 m nach Norden, bevor sie sich in einen Wendehammer aufweitet, von dem nach Westen und Norden kurze Stichwege abgehen. Das Grundstück liegt etwa mittig zwischen der Straße An T1. Busch und dem Wendehammer auf der westlichen Seite der M2.--------straße . Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 25. November 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 1014 „Verlängerte C. Straße“ der Beklagten. Das Bebauungsplangebiet umfasst einen Bereich zwischen der C1.-----straße im Osten, der Straße An T1. Busch im Süden, der C2. Straße im Westen sowie der C3. Straße im Norden, das zum Zeitpunkt der Planaufstellung teilweise an den vorgenannten Straßen bebaut, überwiegend jedoch unbebaut war. Der Bebauungsplan Nr. 1014 setzt - auch für das Grundstück der Klägerin - überbaubare Grundstücksflächen mittels Baugrenzen fest. Danach soll auf der westlichen Seite der M2.--------straße ein vier Meter breiter Bereich zwischen vorderer Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie von baulichen Anlagen freigehalten werden. In den textlichen Festsetzungen heißt es dazu: „Nebenanlagen laut § 14 der BauNVO sind nur auf den bebaubaren Flächen zulässig. Außerhalb dieser Flächen können Garagen nur nach einer vorherigen Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden.“ Für „Einfriedigungen“ legen die textlichen Festsetzungen fest, dass diese straßenseitig und in den Verkehrssichtbereichen nur bis zu einer Höhe von 70 cm zulässig sind. Unter dem 5. Mai 2011 beantragte der Sohn der Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes im Vorgarten seines Grundstücks. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2011 ab, weil das Vorhaben außerhalb der festgesetzten Baugrenze verwirklicht werden solle. Eine im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehene Alternativplanung für einen 9 m langen Carport wurde wegen Überschreitens der Höchstgrenze nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO abgelehnt. Rechtsmittel gegen den Ablehnungsbescheid wurden nicht eingelegt. Im September 2012 stellte ein Baukontrolleur der Beklagten, dessen Eltern in der M.--------straße 4 wohnen, fest, dass auf dem Grundstück M2.--------straße 7 im Anschluss an eine Terrassen-Sichtschutzwand ein Carport vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet worden war. Der Carport hat eine Länge von sechs Metern, eine Höhe von 2,50 m und eine Breite von 3,35 m zuzüglich 0,35 m Überstand und hält zur Straßenbegrenzungslinie auf voller Länge einen Abstand von 0,8 m ein. Nach Anhörung gab die Beklagte der Klägerin mit Bauordnungsverfügung vom 28. November 2012 auf, den Carport von dem Grundstück M.--------straße 7 zu entfernen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an. Zur Begründung führte sie aus: Der Carport sei ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden und damit formell illegal. Er sei auch nicht genehmigungsfähig, da er gegen die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1014 „Verlängerte C2. Straße“ verstoße, weil er außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet worden sei. Gegen den Bescheid vom 28. November 2012 hat die Klägerin am 18. Dezember 2012 Klage erhoben. Am 16. Januar 2013 beantragte sie zudem bei der Beklagten die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für den bereits errichteten überdachten Stellplatz. Sie habe einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO. Die Annahme der Beklagten, mit der Festsetzung der Baugrenzen solle aus städtebaulichen Gründen zur Auflockerung und im Interesse eines weitgehend einheitlichen Orts- und Straßenbildes ein vier Meter breiter Bereich von baulichen Anlagen als Vorgarten freigehalten und begrünt werden, lasse sich den Aufstellungsvorgängen und dem Bebauungsplan nicht entnehmen. Allein durch die Festsetzung von Baugrenzen könne ein einheitliches Orts- und Straßenbild nicht sichergestellt werden. Erst Recht ergebe sich aus den Festsetzungen nicht, dass zur Straße gelegene Grundstücksbereiche als Vorgärten freigehalten und begrünt werden sollten. Dies entspreche auch nicht den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen. Auf Grund des Verlaufs der Straße sei ein einheitliches und gradliniges Straßenbild nicht möglich. Zudem seien auf vielen Grundstücken in der M2.--------straße sowie auch im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Carports, Garagen und sonstige nach dem Bebauungsplan nicht zulässige Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet sowie verschiedene Vorgärten durch höhere Sichtschutzzäune eingefriedet worden. Da es sich bei den Eigentümern des Grundstücks M.--------straße 4 um die Eltern eines bei der Beklagten tätigen Baukontrolleurs handele, werde ausdrücklich auch eine rechtswidrige Ermessensausübung gerügt. Mit Bescheid vom 11. April 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Das bereits verwirklichte Vorhaben könne nicht genehmigt werden, weil ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften, nämlich die Festsetzung von Baugrenzen im maßgeblichen Bebauungsplan, entgegenstünden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO bestehe nicht. Aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1014 i. V. m. den entsprechenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW lasse sich ohne Weiteres das planerische Ziel ableiten, eine städtebaulich aufgelockerte Bebauungsstruktur mit begrünten, im Wesentlichen von Gebäuden freigehaltenen Vorgärten zu schaffen. Damit sei das bereits verwirklichte Vorhaben nicht zu vereinbaren, das besonders auffällig und massiv in den Vorgarten hineinreiche und von der Straße schon aus größerer Entfernung deutlich wahrzunehmen sei. Insoweit sei es im gesamten Plangebiet auch ohne Vorbild. Das Straßenbild verenge sich damit insgesamt nachhaltig und verliere seine im hier interessierenden Bereich noch gegebene Großzügigkeit und Weite. Darüber hinaus ließe sich die Errichtung weiterer Carports und Garagen im Vorgartenbereich bei Zulassung des Vorhabens der Klägerin nicht mehr verhindern. In der M2.--------straße befinde sich allein auf dem Grundstück M.--------straße 11 eine über die vordere Baugrenze hinausreichende Garage. Diese liege indes nicht vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Sie befinde sich auch nicht im eigentlichen, zur M1.---------straße hin gerichteten Vorgarten, sondern liege unauffällig am deutlich schmaleren, untergeordneten Abzweig der Straße, der in seiner städtebaulichen Wirkung wie eine private Zuwegung erscheine. Den am 16. April 2013 zugegangenen Ablehnungsbescheid hat die Klägerin am 16. Mai 2013 im Wege der Klageerweiterung in das seit dem 18. Dezember 2012 anhängige Klageverfahren einbezogen. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 1014 betreffend Nebenanlagen und Garagen sei mangels inhaltlicher Bestimmtheit bereits unwirksam. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans seien zahlreiche Nebenanlagen, insbesondere Carports und Garagen, außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen errichtet worden. Hiergegen sei die Beklagte nicht vorgegangen. Damit habe sie, die Klägerin, zumindest einen Anspruch auf Duldung. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 28. November 2012 aufzuheben; 2. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 11. April 2013 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 16. Januar 2013 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines überdachten Stellplatzes auf dem Grundstück Bad T. , M.--------straße 7 (Gemarkung X. -B. , Flur 4, Flurstück 690) zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrem Ablehnungsbescheid vom 11. April 2013 verwiesen und ergänzend vorgetragen, Satz 1 der hier maßgeblichen textlichen Festsetzung des Bebauungsplans betreffe ausschließlich Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO. Hier gehe es um eine bauliche Anlage nach § 12 BauNVO, die von Satz 2 der Festsetzung erfasst werde. Das führe unmittelbar zur Anwendbarkeit des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Ein Anspruch der Klägerin bestehe danach indes nicht. Es sei unerheblich, dass sie zuvor einen Stellplatz in ihrem Vorgarten zulässigerweise errichtet habe. Dies sei eine erdgleiche bauliche Anlage. Demgegenüber würde mit der Genehmigung des Carports erstmals eine dreidimensional wahrnehmbare bauliche Anlage zugelassen, die bis etwa zur Höhe eines Geschosses ganz überwiegend die Tiefe des Vorgartens einnehme. Mit dem angefochtenen Urteil vom 20. März 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für den bereits errichteten Carport. Dieser sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil er zur Gänze außerhalb der festgesetzten Baugrenze verwirklicht worden sei. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes an § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu messen. Die Entscheidung über die Zulassung des Carports auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Dabei seien die Bauinteressen der Klägerin gegen entgegenstehende öffentliche Belange abzuwägen. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass die Zulassung einer Ausnahme den mit der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans verfolgten Zweck nicht leerlaufen lassen dürfe. Dies wäre hier jedoch der Fall. Die Festsetzung einer vorderen Baugrenze lasse ohne Weiteres auf die Absicht des Plangebers schließen, eine städtebaulich aufgelockerte Bebauungsstruktur mit begrünten, im Wesentlichen von Gebäuden freigehaltenen Vorgärten zu schaffen. Nach § 23 Abs. 3 BauNVO dürften Gebäude und Gebäudeteile eine Baugrenze nicht überschreiten, sodass mit ihrer Festsetzung notwendigerweise die Freihaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen von baulichen Anlagen verbunden sei. Aufgrund von § 9 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ergebe sich daraus die weitere Folge, dass ein Großzügigkeit und Weite ausstrahlender Grünbereich zwischen vorderer Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie entstehe. Diese Intention würde massiv durch die Erteilung der begehrten Ausnahme gestört. Gerade die M2.--------straße vermittle beidseitig den Eindruck der vom Bebauungsplan intendierten Weite. Dem stehe auch der auf der östlichen Seite der M2.--------straße errichtete pergolaartige Sichtschutzzaun nicht entgegen. Er wirke deutlich filigraner und habe nicht die gebäudegleichen Wirkungen eines überdachten Stellplatzes. Rechtserhebliche Berufungsfälle im Bebauungsplangebiet bestünden auch im Übrigen nicht. Die Sichtschutzzäune an der Straße „An T1. Busch“ seien mit einem Carport grundsätzlich nicht vergleichbar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass diese Straße ein erheblich größeres Verkehrsaufkommen habe. Die auf dem Grundstück M.--------straße 11 errichtete Garage liege nicht vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und befinde sich an dem kleineren Stichweg. Gleiches gelte für den auf der gegenüberliegenden Straßenseite errichteten Carport. Auch dieser sei im Übrigen nur teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet. Auch die sonstigen Garagen und Carports im Plangebiet, auf die sich die Klägerin berufen habe, seien mit dem von ihr bereits verwirklichten Vorhaben nicht zu vergleichen. Soweit hier die vordere Baugrenze überhaupt überschritten werde, hielten sie gleichwohl zur Straße einen deutlich größeren Abstand ein. Angesichts der fehlenden Genehmigung und der fehlenden Genehmigungsfähigkeit sei die Beseitigungsverfügung vom 28. November 2012 ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten liege nicht vor. Ein Ermessensfehler durch die verwandtschaftlichen Beziehungen eines Baukontrolleurs zu den Eigentümern des Grundstücks M.--------straße 4 erscheine der Kammer als abwegig. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es nicht relevant, ob Garagen ganz oder nur teilweise außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen genehmigt und errichtet worden seien. Entscheidend sei vielmehr, dass die Genehmigungspraxis der Beklagten dazu geführt habe, dass das mit der Festsetzung der Baugrenzen intendierte Ziel eines einheitlichen Straßenbildes verfehlt werde. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht hinreichend gewürdigt, dass der Carport auf dem Grundstück M.--------straße 14 vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege und im unmittelbaren Anschluss an die Straße genehmigt und errichtet worden sei. Auch an der C2. Straße 70 finde sich ein exakt gleicher Präzedenzfall. Gleiches gelte letztlich auch für die Garagen im Bereich der C2. Straße 15 und 17. Von der Weite und Großzügigkeit eines Vorgartenbereichs oder einem einheitlichen Straßenbild könne nicht gesprochen werden. Teilweise seien Vorgärten überhaupt nicht mehr erkennbar oder vorhanden. Ferner sei noch während des hier laufenden Verfahrens für das Grundstück M.--------straße 9 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage bzw. eines Carports außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen erteilt worden. Dieses Objekt sei ebenfalls ohne Baugenehmigung errichtet worden. Zudem könnten auch die Stellplatzanlagen auf den Grundstücken An T1. Busch 7 und 9, sowie der Altbestand an der C3. Straße 41 nicht außer Acht gelassen werden. Insgesamt seien in dem gesamten Plangebiet bei ca. 50 Wohngebäuden die festgesetzten Baugrenzen nur bei etwa sieben Objekten vollständig beachtet worden. Die mit der Festsetzung von Baugrenzen im Bebauungsplan verfolgten Zwecke seien aufgrund der Genehmigungspraxis der Beklagten inzwischen nicht mehr realisierbar. Unbeschadet dessen sei zumindest fraglich, welchen Zwecken die Festsetzung von Baugrenzen hier dienen solle. Denn der Bebauungsplan enthalte neben der Festlegung von Baugrenzen auch den ausdrücklichen Hinweis auf § 23 Abs. 5 BauNVO. Damit erlaube der Bebauungsplan die Inanspruchnahme nicht überbaubarer Grundstücksflächen für solche Anlagen. Gegen die von der Beklagten angeführten und vom Verwaltungsgericht bestätigten Zielsetzungen sprächen auch die zeichnerischen Darstellungen im Bebauungsplan selbst. Denn entgegen der vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits vorhandenen Bebauung an der Ecke C3. Straße/C1.-----straße seien überbaubare Grundstücksflächen nicht in einer dieser Bebauung entsprechenden Weise geplant worden. Die Wohnhäuser lägen ohne erkennbaren Vorgarten direkt am öffentlichen Verkehrsraum der C3. Straße. Demnach könne schon ursprünglich das Ziel einer aufgelockerten Bebauungsstruktur mit begrünten Vorgärten nicht generell dem Bebauungsplan entnommen werden, weil dies an der besagten Stelle nach den planerischen Festlegungen von Anfang an nicht zu verwirklichen gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere stellten die von der Klägerin angeführten, in der näheren und weiteren Umgebung ihres Grundstücks vorhandenen Wohngebäude, Garagen und Carports keine geeigneten Bezugsfälle für die Zulassung ihres Carports in ihrem Vorgarten dar. Das ergebe sich bereits daraus, dass die benannten Vorhaben zwar außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen zugelassen worden seien, die „Vorgartenbereiche“ aber überwiegend gar nicht oder nur in weit geringerem Umfang als das klägerische Vorhaben in Anspruch nähmen. Das gelte etwa für den Carport in der M.--------straße 14, der auch zu dem Stichweg noch einen Abstand von drei Metern aufweise. Der Carport in der M.--------straße 9 habe einen Abstand zur Straße von ca. 28 m. Auch die Garagen „An T1. Busch“ 7 und 9 hielten mehrere Meter tiefe Abstände zur Straße ein. Die Garagen an der C3. Straße 41 lägen im rückwärtigen Grundstücksteil, der Vorgarten werde überhaupt nicht betroffen. Auch der Carport C2. Straße 70 liege mehrere Meter von der Straße entfernt. Gleiches gelte für die Carports in der C2. Straße 15 und 17. Damit seien alle angeführten Präzedenzfälle nicht mit dem klägerischen Vorhaben vergleichbar, das bis auf 80 cm an die Straße heranrücke. Für die hier zu treffende Ermessensentscheidung komme es nicht darauf an, ob irgendwo im räumlichen Geltungsbereich des maßgeblichen Bebauungsplanes bauliche Anlagen außerhalb der Baugrenze genehmigt worden seien. Entscheidungserheblich sei vielmehr allein, ob es Vorbilder dafür gebe, Garagen oder Carports im Vorgartenbereich so dicht am Straßenrand, mit einem Abstand von gerade einmal 80 cm zur Straße, zu errichten. Träfe die Auffassung der Klägerin zu, ginge die rechtliche Wirksamkeit und Steuerungskraft der Regelung des § 23 Abs. 5 BauNVO bereits bei der erstmaligen Zulassung einer baulichen Anlage außerhalb der Baugrenzen, ungeachtet ihres konkreten Standortes, für sämtliche weiteren Vorhaben ähnlicher Art vollständig verloren. Dies könne weder im Sinne des Verordnungsgebers noch des Plangebers, insbesondere aber auch nicht im Interesse der Planbetroffenen sein. Im Übrigen werde gegen „Schwarzbauten“ konsequent vorgegangen und gemeindeweit nunmehr auch die Problematik planungsrechtlich unzulässiger Einfriedungen angegangen. Hier sei in absehbarer Zeit mit Rückbau- bzw. Beseitigungsverfügungen auch im hiesigen Plangebiet zu rechnen. Der (damalige) Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 26. Januar 2015. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere der im Anschluss an den Orttermin vom 26. Januar 2015 beigezogenen Hausakten, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung sowie der Erlass der Beseitigungsverfügung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die nachträgliche Genehmigung ihres bereits auf dem Grundstück Gemarkung X. -B. , Flur 4, Flurstück 690 errichteten Carports mit einer Länge von sechs Metern, einer Breite von 3,35 m zzgl. 0,35 m Überstand und einer Höhe von 2,50 m nach § 75 Abs. 1 BauO NRW hat. Denn ihrem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Das bereits verwirklichte Vorhaben der Klägerin widerspricht dem für das fragliche Gebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 1014 der Beklagten. Es befindet sich vollständig außerhalb der in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO hat die Beklagte zu Recht abgelehnt. Es kann letztlich dahinstehen, ob § 23 Abs. 5 BauNVO vorliegend unmittelbar zur Anwendung kommt oder über die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Nummer 1014 für Nebenanlagen und Stellplätze. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin im Anschluss an das Verwaltungsgericht unterstellt, dass die Regelung nach S. 1, wonach Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nur auf den bebaubaren Flächen zulässig sind, Garagen und Carport nicht erfasst und für diese lediglich die deklaratorisch verstandene Verweisung nach S. 2 der Regelung gilt und der Bebauungsplan keine über die Regelung des §§ 23 Abs. 5 BauNVO hinausgehenden Einschränkungen enthält, hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, zugelassen werden. Hierunter fällt der von der Klägerin bereits errichtete Carport. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO gibt dem betroffenen Bauherrn jedoch grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Zulassung der Anlage auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, sondern eröffnet der Baugenehmigungsbehörde einen tendenziell weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen etwa entgegenstehende öffentliche Belange und nachbarliche Interessen mit den Belangen des Bauherrn abzuwägen sind; als öffentliche Belange können insbesondere städtebauliche Folgen einer Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu berücksichtigen sein. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Mai 2010 - 7 A 1942/08 -, juris Rn. 53, und vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132; OVG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 2 S 3.99 -, BRS 62 Nr. 206; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Januar 1995 - 3 S 3125/94 -, BRS 57 Nr. 86; Hamb. OVG, Urteil vom 31. März 1994 - Bf II 114/91 -, BRS 56 Nr. 122; König, in: ders./Roeser/Stock, BauNVO - Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 23 Rn. 34. In die Ermessensentscheidung der Behörde ist namentlich einzustellen, ob die Zulassung einer Ausnahme den mit der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans verfolgten Zweck leerlaufen lassen kann oder ob – allgemeiner gesprochen – städtebauliche Gründe, zu denen auch allfällige Vorbildwirkungen gehören können, der Erteilung einer Ausnahme entgegenstehen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Ablehnung einer Ausnahme auf das Interesse an der Freihaltung von Vorgartenflächen von baulichen Anlagen gestützt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2010 - 7 A 1942/08 -, juris. Dabei begegnet es auch grundsätzlich keinen Bedenken, wenn die Genehmigungsbehörde bei Ausübung ihres Ermessens zwischen Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO und den von S. 2 erfassten baulichen Anlagen differenziert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 4 B 27.10 -, BRS 76 Nr. 80 = juris Rn. 5. Das Gericht ist insoweit gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ermessensfehler in diesem Sinne liegen nicht vor. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausgeübt. Sie hat ausweislich der Begründung des ablehnenden Bescheides die Möglichkeit, einen überdachten Stellplatz in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zuzulassen, gesehen und hiervon aus den im Bescheid genannten Gründen keinen Gebrauch gemacht. Ausgehend hiervon ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung im Rahmen der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht zugrundegelegt, dass dem fraglichen Bebauungsplan Nr. 1014 insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung vorderer Baugrenzen das offensichtliche Planungskonzept zu Grunde liegt, keine unmittelbare Straßenrandbebauung zuzulassen und dadurch eine Weite des Vorgartenbereiches und des optischen Straßenraums zu erzielen, und die Ablehnung der Zulassung außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Einschränkung der für eine Begrünung zur Verfügung stehenden Vorgartenfläche und der damit verbundenen Vorbildwirkung im gesamten Plangebiet begründet. Das damit geltend gemachte öffentliche Interesse an der Schaffung begrünter Vorgartenflächen und der damit verbundenen optischen Aufweitung des öffentlichen Raumes in den Bereichen zwischen den Baugrenzen und den Straßenbegrenzungslinien stellt einen im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO relevanten städtebaulichen Belang dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2010 - 7 A 1942/08 -, juris Rn. 53; OVG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 2 S 3.99 -, BRS 62 Nr. 206; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. November 1978 - III 1988/78 -, BauR 1979, 219 = juris Rn. 23; Hamb. OVG, Urteil vom 31. März 1994 - Bf II 114/91 -, BRS 56 Nr. 122. Die Festsetzung vorderer Baugrenzen verpflichtet zwar nicht zur Anlage von Vorgärten, sie will aber in aller Regel die Anlage solcher, dem gesunden Wohnen und einer attraktiven Gestaltung des Ortsbildes dienlicher Grünflächen ermöglichen, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. November 1978 - III 1988/78 -, BauR 1979, 219 = juris Rn. 23. und damit legitime städtebauliche Ziele im Sinne von § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 5 BauGB fördern. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, dass der Bebauungsplan Nr. 1014 die Anlegung von Vorgärten nicht ausdrücklich vorgibt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hingewiesen, wonach die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen, zu begrünen, zu bepflanzen und so zu unterhalten sind, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Eine eigenständige Festsetzung eines „Vorgartens“ insbesondere im Hinblick auf eine Pflanzanordnung war damit nicht zwingend veranlasst, um das planerische Anliegen zu realisieren. Vgl. allgemein auch OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2010 - 7 A 1942/08 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 2 S 3.99 -, BRS 62 Nr. 206. Dass der Bebauungsplan ein entsprechendes Planungsziel eines offenen, begrünten Straßenbildes mittels zur Straße ausgerichteter nicht überbaubarer Flächen verfolgt, ergibt sich hier im Übrigen auch aus den weiteren textlichen Festsetzungen zu „Einfriedigungen“. Diese sind danach straßenseitig und in den Verkehrssichtbereichen nur bis zu einer Höhe von 70 cm zulässig. Auch dies lässt ohne weiteres erkennen, dass der straßenseitig gelegene Vorgartenbereich offen erscheinen soll. Dieses planerische Anliegen und seine Bedeutung wird nicht zuletzt dadurch dokumentiert, dass der Plangeber vordere Baugrenzen auch dort festgesetzt hat, wo die bereits vorhandene Bebauung tatsächlich näher an den Straßenkörper heranreicht. Soweit die Klägerin hieraus ableitet, dass es dem Plangeber auf die Offenhaltung der Vorgartenbereiche von baulichen Anlagen nicht angekommen wäre, erschließt sich dies nicht. In diesem Fall wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die festgesetzte Baugrenze der tatsächlichen Bebauung folgte. Allenfalls ergibt sich hieraus, dass die Planung vorrangig diese Ziele der Auflockerung verfolgt und auch um den Preis zunächst fehlender Einheitlichkeit des Ortsbildes durchsetzen wollte. Ob die Festsetzung von Baugrenzen in der konkreten Örtlichkeit auch der Einheitlichkeit der Bebauung dienen soll, kann angesichts dessen hier auf sich beruhen. Insbesondere in der unmittelbaren Umgebung des Vorhaben Grundstücks ist ein solches Anliegen durch die Festsetzung einheitlicher Abstände zur Straße hin indes ohne weiteres plausibel, diese sind nach dem vorgelegten Karten- und Bildmaterial auch tatsächlich vorhanden, wenn die Klägerin auch zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich ein einheitliches Erscheinungsbild durch die Festsetzung von Baugrenzen allein ohnehin nicht erzielen lässt. Dies spricht im Übrigen allerdings dagegen, diesem möglichen Ziel hier besonderes Gewicht beizumessen. Diesem auf der Hand liegenden planerischen Anliegen steht auch nicht entgegen, dass der Plangeber nicht von der Möglichkeit des § 23 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht und die Errichtung von Garagen oder Nebenanlagen außerhalb der Baufenster grundsätzlich ausgeschlossen hat. Denn zum einen hat dies nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO lediglich zur Konsequenz, dass überhaupt die Möglichkeit besteht, solche Anlagen außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen zu errichten. Einen Anspruch auf entsprechende Zulassungen gibt es hingegen - wie ausgeführt - grundsätzlich nicht. Zum anderen verlangt ein „Vorgartenkonzept“ nicht, im gesamten Bebauungsplangebiet Nebenanlagen und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen generell auszuschließen. Allgemein dazu OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2010 - 7 A 1942/08 -, juris Rn. 57 ff. Grundsätzlich ist der Plangeber bei Verfolgung eines solchen Konzepts nicht gehindert, insoweit dem Genehmigungsverfahren eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, etwa auch um Sondersituationen (z. B. bei Eckgrundstücken) Rechnung tragen zu können, zumal die städtebaulichen Wirkungen und die im Einzelfall abzuwägenden Interessen angesichts der Vielgestaltigkeit von Nebenanlagen und sonstigen in den Abstandflächen zulässigen Anlagen völlig unterschiedliches Gewicht haben können. Wie im Folgenden weiter auszuführen sein wird, ist dieses planerische Anliegen zudem dann nicht ohne weiteres berührt, wenn die Errichtung solcher Anlagen im hinteren oder seitlichen Grundstücksbereich ausnahmsweise hingenommen wird. Angesichts dessen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten auch ersichtlich von einschlägigen städtebaulichen Erwägungen getragen. Die Beklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Zulassung des bereits errichteten Carports der Klägerin zur Folge hätte, dass das Straßenbild nicht nur auf Höhe des Grundstücks der Klägerin erheblich verengt würde, sondern dass letztlich im gesamten Plangebiet die Errichtung von Garagen und Carport im Vorgartenbereich nicht mehr verhindert werden könnte. Gerade angesichts der gegenwärtig bestehenden straßenseitigen Freiflächen käme dies auf der großen Mehrzahl der Grundstücke im Plangebiet potentiell in Betracht und ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach Ansicht der Klägerin alle Wohnhäuser im Plangebiet schon mit einer auskömmlichen Zahl von Carports und Garagen versorgt sind. Dies lässt allfällige Umbaupläne oder auch den Wunsch nach neuen Unterstellplätzen infolge einer wachsenden Zahl privater PKW außer Betracht. Dass der konkrete Carport aufgrund seiner eher offenen Gestaltung selbst die diesen Anlagen typischerweise zukommenden städtebaulichen Wirkungen nicht ausschöpft, ist insoweit unerheblich. Solche individuellen Differenzierungen nach dem konkreten, mehr oder weniger massiven Erscheinungsbild wären allenfalls bei entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes denkbar, nicht jedoch im Rahmen der genehmigungsbehördlichen Zulassungsentscheidung im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -, juris Rn. 35. Andererseits sind vorliegend keine gegenläufigen Interessen der Klägerin von Gewicht an der Genehmigung des Carports an dem konkreten Standort unmittelbar an der Straße zu erkennen. Auf dem Grundstück ist bereits eine Garage vorhanden und es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Carport den bisherigen Stellplatz hätte ersetzen müssen. Ebenso wäre denkbar gewesen, den Carport in größerer Entfernung zur Straße zu planen. Für eine solche Gestaltung, die im Grundsatz auch einer ursprünglich von Klägerseite angedachten Ausbauvariante entspricht, hat sich die Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausdrücklich offen gezeigt; hierauf ist die Klägerin indes nicht eingegangen. Schließlich war ihr aufgrund der von ihrem Sohn als Grundstückseigentümer nicht angegriffenen Ablehnungsentscheidung vom 22. Juni 2011 die fehlende planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des konkreten Standortes bekannt. Die Beklagte hat schließlich auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft gehandelt, weil der Bebauungsplan Nr. 1014 insoweit funktionslos geworden worden wäre oder sie sich dadurch im Sinne einer positiven Entscheidung gebunden hätte, dass sie in vergleichbaren Fällen Bebauung in den nicht überbaubaren Flächen zugelassen hätte. Dies gilt unabhängig davon, ob insoweit das gesamte Plangebiet in den Blick genommen wird oder - wie es für die wechselseitige Prägung bei der Betrachtung überbaubarer Grundstücksflächen außerhalb eines Plangebietes anzunehmen ist (und damit auch bei hier hilfsweise unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 1014) - der Blick auf die unmittelbare Umgebung, hier also im wesentlichen die M2.--------straße , fokussiert wird. Zur umgekehrten Perspektive eines (fehlenden) Gebietserhaltungsanspruchs bezüglich der Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche vgl. nur Rieger, in: Schrödter, BauGB - Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 30, 128. m. w. N. Eine entsprechend differenzierte Betrachtung bietet sich vorliegend jedoch schon wegen des unterschiedlichen Charakters, insbesondere der Verkehrsbedeutung der im Plangebiet vorhandenen Straßen und der unterschiedlichen Bebauungsstrukturen an. Ausweislich der vom Senat beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die die genehmigte Bebauung im Plangebiet weitgehend erfassen, fehlt es insgesamt an einem Präzedenzfall, in dem die Beklagte eine vergleichbare Anlage bei vergleichbaren Rahmenbedingungen in vergleichbarem Umfang außerhalb der vorderen Baugrenze genehmigt hätte. Die überwiegende Zahl von Vergleichsfällen, die die Klägerin benannt hat oder die sich unabhängig davon aus den Akten ergeben, betreffen bereits keine Überschreitung der vorderen Baugrenze, sondern erfassen lediglich Abweichungen im straßenabgewandten Grundstücksbereich oder im seitlichen Abstand zum maßgeblichen Straßenverlauf. Das betrifft insbesondere die Grundstücke M2.--------straße 1 - 4, 7 (Klägerin), 9 und 12 (wobei die Überschreitungen bei den Nummern 1 und 12 nur geringfügig sind), C3. Str. 33, 39 und 45, C4. . 62 (mglw.) sowie C5. . 38, 40 und 42, sowie nach den in der Akte befindlichen Plänen und Fotos sowie der in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 in Augenschein genommenen Dokumentation des aktuellen Zustandes des Plangebiets die Stellplatzanlage auf dem Grundstück C3. Straße 41. Die Zulassung solcher Ausnahmen kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht so verstanden werden, dass das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Zulassung von Überschreitungen der vorderen Baugrenze gebunden wäre. Denn es liegt auf der Hand, dass insbesondere für die Frage der Weite des Straßenraumes, der von dort wahrnehmbaren Großzügigkeit der Bebauung und allgemein der nach außen wirkenden Optik der Siedlungsstruktur (Orts- und Straßenbild) Überschreitungen der hinteren Baugrenze von einem gänzlich anderen Gewicht sind als die Zulassung einer Straßenrandbebauung. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass auch durch solche Ausnahmen die planerische Konzeption einer aufgelockerten Bebauung tendenziell verlassen wird und im Extremfall als aufgegeben betrachtet werden kann. Hiervon kann allerdings vorliegend nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Angesichts der Größe der Grundstücke sind die in einer Vielzahl von Fällen genehmigten Baugrenzenüberschreitungen in hinteren Grundstücksbereichen tatsächlich weiterhin von untergeordneter Bedeutung und sind nicht geeignet, den Charakter aufgelockerter Bebauung grundsätzlich in Frage zu stellen. Soweit in verschiedenen Bereichen Garagen und Carports unter Überschreitung der vorderen Baugrenze genehmigt worden sind, führt dies schon deshalb nicht zu einem Genehmigungsanspruch für das Vorhaben der Klägerin, weil in allen insoweit in Betracht kommenden Fällen - mit möglichen Ausnahmen auf den Grundstücken M3. . 11 und 14 (dazu näher unten) - ein Abstand zur maßgeblichen Verkehrsstraße von mindestens 3,50 m gewahrt wird, mithin dem mehr als vierfachen des hier begehrten Abstands zur Straße. Ein Präzedenzfall für das Vorhaben der Klägerin kann sich daraus nicht ergeben. So halten namentlich die von der Klägerin betonten Stellplatzanlagen C2. Straße 15 und 17 einen Abstand zur Straße von mindestens 6 m ein, der Carport C2. Straße 76 selbst zum Stichweg noch 4,50 m (im vom Hauptteil der C2. Straße abgewandten Teil), und derjenige an der C2. Straße 70 mit seiner dem Wendehammer zugewandten Spitze etwa 3,50 m; zudem verläuft er nicht parallel zur Straße, sondern tritt von ihr im Übrigen deutlich zurück. Die Garagen „An T1. Busch 9“ treten 8 m von der Straße zurück, diejenigen „An T1. Busch 7“ etwa 6 m. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang auch das Ausmaß der Überschreitung der festgesetzten Baugrenze bzw. des Heranrückens an den Straßenrand ersichtlich von (potentiell) ausschlaggebender Bedeutung. Eine dichte Bebauung am Straßenrand verengt die Wahrnehmung der Straße unmittelbar, während etwa um mehrere Meter abgerückte Baukörper einen vergleichbaren Effekt nicht mit sich bringen. Eine Ermessenreduktion zugunsten eines Genehmigungsanspruchs der Klägerin liegt in diesem Zusammenhang zudem deshalb fern, weil aus den jeweiligen Genehmigungsakten ersichtlich ist, dass die Überschreitung der vorderen Baugrenze seitens der Beklagten stets mit besonderer Sorgfalt überprüft und nur im Einzelfall akzeptiert wurde, wenn besondere - im Fall der Klägerin nicht vorliegende - Umstände in Rede standen. Dies gilt - abgesehen von den sogleich zu betrachtenden Grundstücken in der M2.--------straße - namentlich für den Carport C1.-----straße 36, der zwar die vordere Baugrenze überschreitet, dabei aber hinter die Straßenfront des 1934 genehmigten Wohnhauses zurücktritt. Die Bewertung der Beklagten, dass durch die Zulassung keine zusätzliche Belastung geschaffen werde, ist damit nachvollziehbar. Gleiches gilt für den im Jahr 1986 genehmigten Carport für das Wohnhaus C1.-----straße 44 (Altbestand). Dieser wahrt ebenfalls die bestehende Hausflucht. Zudem hat die Beklagte hier die Genehmigung nicht zuletzt deshalb erteilt, weil der Carport, der an der schmalsten Stelle ca. 3,50 m an die Straße heran reicht, wegen des auf dieser Höhe liegenden Straßenknicks sogar einen größeren Freiraum zur Straße als bisher schaffe. Ähnlich liegt der Fall des Grundstücks C3. Straße 35b, in dem eine Bebauung „in zweiter Reihe“ unter Überschreitung der vorderen Baugrenze zugelassen wurde. Vergleichbare Erwägungen greifen zudem (auch) für die Stellplatzanlage an der C3. Straße 33. Die derzeit an dem Wohnhaus „An T1. Busch 7“ vorhandene Doppelgarage ersetzte eine noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 1014 genehmigte Garage, die etwa 1 m näher an der Straße stand. Die Garage „An T1. Busch 8“ wurde in ihrem straßenzugewandten Bereich ebenfalls vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes genehmigt und errichtet. Gleiches gilt nach Aktenlage für das Grundstück C3. Straße 49. Die Überschreitung der vorderen Baugrenze der Garagen auf dem Grundstück „An T1. Busch 9“ wurde seitens der Beklagten genehmigt, weil sie mit 8 m Abstand zur Straße gegenüber der Stellplatzanlage am Nachbarhaus (An T1. Busch 7) deutlich zurückbleibt. Im Hinblick auf die Doppelgarage C. straße rechtfertigte sich die Überschreitung der vorderen Baugrenze wegen der Lage am Wendehammer, der den Straßenkörper selbst aufweitet, und des Umstandes, dass der bestehende Abstand von minimal 3,50 m in etwa den für die benachbarten Grundstücke festgesetzten Baugrenzen entspricht. Zudem hat die Beklagte in diesem Zusammenhang durchweg Wert darauf gelegt, dass trotz Überschreitens der festgesetzten Baugrenze ein ausreichender Abstand zur Straße gewahrt bleibt. Dies ist in einigen Fällen sogar ausdrücklich als Nebenbestimmung in die Genehmigung aufgenommen worden (z. B. C3. Straße 35b und 49 - dort sogar als Bedingung - sowie An T1. Busch 8). Zumindest im Fall C6.---------straße 15 wurde zudem ein Bauantrag, der ein Heranrücken des Carports bis auf ca. 5 m an die Straße vorsah, (bestandskräftig) abgelehnt. Durch die Genehmigungspraxis der Beklagten sind damit tatsächlich trotz Überschreitens der geplanten Baugrenzen Abstände zur Straße von durchweg mehr als 5 m eingehalten worden. Soweit geringere Abstände genehmigt wurden, ist dies im Regelfall darauf zurückzuführen, dass das Hauptgebäude als Altbestand einen noch geringeren Abstand zur Straße aufwies und die zugelassene Baugrenzenüberschreitung deshalb nachvollziehbarer Weise als ohne eigenständiges Gewicht gewertet wurde. Eine Ermessensbindung hinsichtlich des Vorhabengrundstücks ergibt sich daraus nicht. Denn hier ist der Abstand zur Straße auf ca. 80 cm verkürzt, ohne dass das Vorhabengrundstück in irgendeiner Hinsicht Besonderheiten - insbesondere nicht solche, die in anderen Fällen zu Ausnahmeentscheidungen führten - aufwiese. Die Beklagte hat im Übrigen mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 und noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht, dass eine Genehmigung auch für die Klägerin trotz Überschreitens der vorderen Baugrenze in Betracht komme, wenn ein Mindestabstand „von mehreren Metern“ gewahrt würde. Richtet man den Blick demgegenüber allein auf die M2.--------straße , so kommen hier als Präzedenzfälle nach obigen Ausführungen allein die Carport- bzw. Garagenanlagen auf den Grundstücken M2.--------straße 11 und 14 in Betracht. Diese beiden Anlagen zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass sie den vorgesehenen Abstand zur M2.--------straße selbst vollständig einhalten, während sie (lediglich) näher an den Erschließungsstichweg heranrücken. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dieser Stichweg optisch als Privaterschließung - letztlich vergleichbar mit den regelmäßig langen Zufahrten zu den Garagen/Carports bei den übrigen Grundstücken - erscheint, so dass die Überschreitung der Baugrenze insoweit von allenfalls untergeordneter städtebaulicher Bedeutung ist. Das Erscheinungsbild der „Hauptstraße“ und damit die hier nach den in der Akte befindlichen Fotos straßenseitig (noch) aufgelockerte Bebauung wird hierdurch qualitativ jedenfalls nicht ins Gewicht fallend beeinträchtigt. Dies hat auch die in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2016 eingesehene Fotodokumentation der Beklagten noch einmal bestätigt. In jedem Fall handelt es sich um eine andere Beurteilungssituation, die das Ermessen der Beklagten für die vorliegende Fallkonstellation der Errichtung einer Straßenrandbebauung im Zentrum der Stichstraße nicht binden kann. Dies gilt erst recht für die übrigen von der Klägerin angeführten Beispielsfälle, in denen es jeweils um die Überschreitung der hinteren Baugrenze geht. Namentlich der zuletzt in den Vordergrund gerückte „Präzedenzfall“ M2.--------straße 9 betrifft einen Carport, der fast 30 m von der Straße zurücktritt. Soweit die Klägerin insoweit möglicherweise darauf abstellen will, dass hier eine nachträgliche Genehmigung einer bereits seit langem errichteten Anlage im Raum stand, ist dies hier unerheblich. Die Beklagte hat die Erteilung der Baugenehmigung nicht deshalb verweigert, weil das Vorhaben bereits verwirklicht worden ist, obwohl dies nach der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1014, wonach es einer „vorherigen“ Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde bedarf, nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Genehmigungsanspruch aus dem Umstand ableiten könnte, dass im Bereich des Bebauungsplanes zumindest Nebenanlagen zugelassen bzw. geduldet würden, die der Offenheit der Bebauung zum Straßenkörper hin entgegen stünden. Dies gilt insbesondere für die zumindest teilweise unter Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes errichteten Zaunanlagen, die, wie sich aus den in der Akte befindlichen Fotos ergibt, in einigen Fällen das Maß von 70 cm deutlich überschreiten. Insoweit ist zunächst darauf abzustellen, dass dies im Wesentlichen für die Zaunanlagen zur Straße An T1. Busch gilt, und sich deshalb wohl im Wesentlichen aus der dort vorhandenen, im Verhältnis zum Grundstück der Klägerin erheblich höheren Verkehrsbelastung erklärt. Insoweit erfüllen die Zaunanlagen offensichtlich Schallschutzfunktion, deren Notwendigkeit bei Erlass des Bebauungsplanes im Jahre 1978 so nicht absehbar gewesen sein dürfte. Aufgrund dessen ist zumindest nachvollziehbar, dass die Beklagte diese Anlagen - anders als den Carport der Klägerin - nicht zum Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten genommen hat. Eine Genehmigungsbedürftigkeit dieser Anlagen ist für den Senat im Übrigen weder ersichtlich, noch wird er von der Klägerin nachvollziehbar dargelegt. Einen Anspruch auf Genehmigungserteilung hinsichtlich ihres Carports kann die Klägerin auch aus diesem Grund aus diesen Umständen nicht herleiten. Im Hinblick auf die von der Klägerin angesprochenen - allerdings wohl ebenfalls nicht genehmigungsbedürftigen - Pergola-Anlagen in der M2.--------straße gilt dies indes nicht uneingeschränkt. Insoweit dürften die Grundstückssituationen letztlich vergleichbar sein. In diesem Zusammenhang hat jedoch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass solche Anlagen in der konkreten Örtlichkeit einen geringeres Gewicht aufweisen, insbesondere deutlich filigraner sind als der Carport der Klägerin. Dies ist anhand der vorliegenden Fotos für den Senat auch ohne weiteres nachvollziehbar. Zudem - und letztlich ausschlaggebend - treten derartige Anlagen nicht dreidimensional in Erscheinung. Dieser Aspekt gilt erst Recht für die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen reinen Stellplätze im Vorgartenbereich, die nicht einmal zwei Dimensionen haben. Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat plausibel und unwidersprochen vorgetragen, auch gegen planungsrechtlich unzulässige Einfriedungen einschreiten zu wollen. Ein gemeindeweites Konzept soll danach in der nächsten Sitzung des Bauausschusses beraten werden. Unabhängig davon handelt es sich bei dem Pergola-/Zaunelement um eine Nebenanlage im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO und nicht - wie der Carport der Klägerin - um eine sonstige Anlage i. S. v. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Bereits aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ist sie deshalb nicht geeignet, ein Vorbild für den hier begehrten Genehmigungsanspruch darzustellen. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 4 B 27.10 -,BRS 76 Nr. 80 = juris Rn. 5; auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 2 A 149/15 -. Lässt sich damit insgesamt festhalten, dass weder im Nahbereich noch im übrigen Plangebiet in einer vergleichbaren Situation eine vergleichbare Überschreitung der vorderen Baugrenze genehmigt worden wäre, stand es der Beklagten im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensbetätigung frei, die von der Klägerin begehrte Ausnahme zu verweigern. Hieran ist sie entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch gehindert, dass in vergleichsweise großem Umfang tatsächlich Ausnahmen nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen wurden. Dies hat insbesondere nicht dazu geführt, dass die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplan insgesamt funktionslos geworden wäre. Das gilt namentlich für die Freiflächen zwischen Hauptgebäude und Straße und hier wiederum insbesondere für die M2.--------straße , die nach den vom Senat eingesehenen Plänen und Fotos (noch) von der planungsrechtlich beabsichtigten Weite geprägt ist. Stellte man hingegen mit der Klägerin darauf ab, ob überhaupt Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen zugelassen worden sind, führte dies, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, dazu, das flexible Handlungsinstrument des § 23 Abs. 5 BauNVO entgegen der gesetzgeberischen Intention zum Erstarren zu bringen. Denn eine solche Annahme liefe darauf hinaus, dass bereits die Zulassung einer Ausnahme an irgendeiner Stelle im Plangebiet letztlich potentiell dazu führte, solche Ausnahmen auch im übrigen Plangebiet zulassen zu müssen, zumindest jedoch die Darlegungslast zulasten der Behörde schon mit der ersten Ausnahme umzukehren. Dem könnten Baugenehmigungsbehörden nur dadurch wirksam entgegenwirken, dass sie die Erteilung jeglicher Ausnahme ablehnten. Damit wäre indes nicht nur den Planbetroffenen nicht gedient, sondern auch dem Anliegen des Plangebers nicht entsprochen, wenn er - wie hier - einen generellen Ausschluss von Garagen und Nebenanlagen in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen gerade zur Gewährleistung von Einzelfallgerechtigkeit nicht vorgesehen hat. II. Vor diesem Hintergrund begegnet auch der Erlass der Beseitigungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich ist er bei - wie hier - feststehender formeller und materieller Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage ermessensgerecht. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 4 C 52.78, BRS 39 Nr. 80 = juris Rn. 13 ff.; Maske, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 61 Rn. 13 m. w. N. Gründe für eine abweichende Beurteilung sind hier weder geltend gemacht noch ersichtlich. Im Gegenteil hat die Klägerin ihr nicht genehmigungsfähiges Vorhaben bewusst formell illegal errichtet. Aufgrund der Ablehnung eines Bauvorbescheidsantrages im Jahr 2011 musste ihr dies unmittelbar bewusst sein. Wenn sie gleichwohl im unmittelbaren Anschluss an die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheides das auch materiell rechtswidrige Bauvorhaben ins Werk setzt, ist sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt schutzwürdig. Im Gegenteil ist nicht ersichtlich, was die Beklagte daran hindern sollte, die Beseitigung dieses Bauwerks zu verlangen. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung wiederholt geäußerte Absicht, die bauliche Anlage in keinem Fall entfernen zu wollen, sondern allenfalls „das Dach abzunehmen“ weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass dies weder zur Erfüllung der zur vollständigen Beseitigung der vorhandenen baulichen Anlage verpflichtenden Verfügung führt noch - bei Beibehaltung des Stellplatzes - ohne weiteres zur Entstehung einer „Pergola“ im baurechtlichen Sinne. III. Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Einwände hiergegen hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht erhoben. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.