Beschluss
10 B 536/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0622.10B536.16NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässigen Anträge der Antragsteller sind unbegründet. Weder hinsichtlich des Hauptantrags noch bezüglich des Hilfsantrags liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines „schweren Nachteils“ bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen „schweren Nachteil“ im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –, und vom 29. Februar 2016 ‑ 10 B 134/16.NE ‑, juris, Rn. 5 ff. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE –, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE – und vom 9. Mai 2016 – 2 B 999/15.NE –. An diesen Grundsätzen hält der Senat trotz der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4.14) – und vom 16. September 2015 – 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36.15) –, in denen die Auffassung vertreten wird, Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO seien, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen ließen, fest. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2016 ‑ 10 B 134/16.NE ‑, a.a.O. Die begehrte einstweilige Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Antragsteller befürchten, dass bei Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans im nordöstlichen Plangebiet das Gelände in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks (Flurstücke 412 und 413) bis zu 1,52 m aufgeschüttet und ein Teil der vor der Aufschüttung von Bebauung frei zu haltenden Abstandfläche entgegen § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW auf dem Flurstück 413 liegen wird. Damit haben die Antragsteller einen schweren Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne nicht dargelegt. Dabei kann offenbleiben, ob mögliche Aufschüttungen im Plangebiet die Freihaltung von Abstandflächen gar nicht erfordern, weil solche Aufschüttungen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin die Geländeoberfläche nicht um mehr als 1,0 m erhöhen würden, und ob ein bei der Bebauung des Plangebiets etwaig auftretender Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften zu Lasten der Antragsteller für sie überhaupt einen schweren Nachteil begründen könnte. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass durch den Bebauungsplan die Geländehöhe in dem insoweit maßgeblichen Baugebiet WA 5 nicht festgesetzt ist. Die Begrenzung der Firsthöhe der dort zu errichtenden Gebäude auf maximal 66,0 m ü. NHN betrifft nicht die Geländehöhe. Die von den Antragstellern in Bezug genommenen Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans zu der Höhe der baulichen Anlagen, wonach die maximale Firsthöhe einer Höhe über der künftigen Verkehrsfläche von circa 8 m entspreche, sind nicht verbindlich. Zudem beziehen sie sich nur auf die ungefähre Geländehöhe auf der von dem Grundstück der Antragsteller abgewandten, an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Seite der Baugrundstücke. Eine Anhebung der Geländeoberfläche oder eine Verringerung der Abstandflächen zu Lasten der Antragsteller gibt der Bebauungsplan also nicht vor. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller schafft er durch die Festsetzung der maximalen Firsthöhe keine Zwänge, die notwendig zu einer Verletzung der Abstandflächenvorschriften führen. Dass die Flächen im Baugebiet WA 5 entsprechend den dafür getroffenen Festsetzungen nur unter Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften zu Lasten der nördlich gelegenen Grundstücke bebaut werden können, ist nicht ansatzweise erkennbar. Den Antragstellern droht auch nicht deshalb ein schwerer Nachteil, weil der Bebauungsplan die Geländehöhen in dem Baugebiet WA 5 nicht festlegt. Die Antragsgegnerin beruft sich zu Recht darauf, dass insoweit eine ausreichende Konfliktbewältigung in den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren möglich und üblich ist. Mangels einer erheblichen konkreten Beeinträchtigung der Antragsteller ist eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Soweit die Antragsteller in der Antragsschrift pauschal auf die Begründung ihres Normenkontrollantrags in dem Verfahren 10 D 73/15.NE verweisen, ergibt sich daraus ebenso wenig ein schwerer Nachteil zu ihren Lasten oder die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung aus anderen wichtigen Gründen. Dies gilt hinsichtlich der dort angesprochenen Entwässerung des Plangebiets und der Lärmpegelbereiche schon deshalb, weil die diesbezüglichen Festsetzungen ihr Grundstück nicht berühren. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).