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Beschluss

13 A 1245/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0623.13A1245.16A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124, Rn. 127 m. w. N.; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Stand Dezember 2015, § 78, Rn. 88 m. w. N. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage recht-licher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A ‑, vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/12.A ‑, juris, und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A ‑. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 ‑ 16 A 51/14.A -, juris, Rn. 5 m. w. N., und vom 14. Juni 2005 ‑ 11 A 4518/02.A -, juris, Rn. 10 ff. Gemessen daran hat die von den Klägern aufgeworfene Frage, „ob in einem Sachverhalt zwei Verwaltungsgerichte zwei verschiedene Meinungen haben können und es keine einheitliche Rechtsprechung gibt“, keine grundsätzliche Bedeutung. Sie würde sich im Berufungsverfahren schon nicht stellen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 2015, mit dem der Asylfolgeantrag der Kläger abgelehnt wurde, weil bereits die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorliegen. Das ursprügliche Asyl(erst)verfahren, welches rechtskräftig durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. November 2012 (3 K 2301/11.A) abgeschlossen ist, ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Ob das Verwaltungsgericht Meiningen im Urteil vom 8. August 2013 für den Sohn des Klägers zu 1. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG angenommen hat, während das Verwaltungsgericht Münster im Urteil vom 19. November 2012 die (frühere) Klage - soweit sie von den Klägern nicht zurückgenommen wurde - abgewiesen hat, ist für das vorliegende Verfahren daher unerheblich. Darüber hinaus ist die Frage auch nicht klärungsbedürftig. Sie ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Gemäß § 108 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Bereits daraus folgt, dass die Entscheidungen verschiedener Gerichte zu einem Sachverhalt differieren können. Die Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgt ‑ wie auch schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch die Rechtsmittelinstanz. Hinsichtlich der weiteren sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob verfolgte Afghanen Schutz in Form einer Fluchtalternative im Norden Afghanistans finden können, haben die Kläger die grundsätzliche Bedeutung bereits nicht im erforderlichen Umfang dargelegt. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil unter Berufung auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes und die aktuelle Rechtsprechung des Senats ausgeführt, die Lage habe sich seit dem Urteil vom 19. November 2012 nicht so wesentlich geändert, dass eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG zu bejahen sei. Die Kläger haben nicht durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, nämlich dass sich die Lage seit November 2012 entscheidend geändert habe. Die Wiedergabe eines Zeitungsausschnittes der Zeitung Anis vom 4. April 2016, in dem ausgeführt wird, dass Geiselnahmen und das Verlangen von Geldern in Kabul ausgeübt würden und Taliban sowie andere Verbrecher an Geiselnahmen, insbesondere in den Städten Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif beteiligt seien, reicht hierzu - ungeachtet der Tatsache, dass der Zeitungsausschnitt selbst nicht vorgelegt wurde - nicht aus. Daraus ergibt sich schon nicht, dass es eine erhebliche Zunahme von Geiselnahmen in Mazar-i-Sharif seit Ende 2012 gibt. Auch die weiteren Ausführungen sind nicht geeignet, eine Änderung der Sachlage zugunsten der Kläger zu belegen, da diese sich teilweise schon nicht auf den Norden oder aber jedenfalls nicht auf die Stadt Mazar-i-Sharif beziehen. Letztlich kritisiert das Zulassungsvorbringen in weiten Teilen im Stile einer Berufungsbegründung die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und zwar insbesondere im früheren Verfahren 3 K 2301/11.A. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn 10 m.w.N. Dass ein solcher Fall hier vorliegt, lässt sich nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht konnte den Beweisantrag Nr. 1. prozessual zulässig wegen Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsache (dass der Kläger zu 1. in Afghanistan ein namhafter Kaufmann war) ablehnen. Es ist anerkannt, dass auch im Verwaltungsprozess eine beantragte Beweisaufnahme durch Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsachen abgelehnt werden kann, wobei eine solche Wahrunterstellung nur für nicht entscheidungserhebliche Umstände in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 -, juris, Rn. 16 ff. Auch letzteres ist hier gegeben, d.h. der Tatsache, dass der Kläger zu 1. ein namhafter Kaufmann in Afghanistan war, fehlt die Entscheidungserheblichkeit. Die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 2., Nr. 4. und Nr. 5. hat das Verwaltungsgericht zulässigerweise darauf gestützt, dass die Beweistatsachen nicht entscheidungserheblich sind. Eine Beweiserhebung über Tatsachen, die nach Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind, ist prozessrechtlich unter keinen Umständen geboten. Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 3. ist ebenfalls durch das Prozessrecht gedeckt. Dieser zielt darauf ab, durch eine Auskunft des Auswärtigen Amtes klären zu lassen, ob für die Kläger als persisch sprechende Tadschiken in Afghanistan (damals) eine inländische Fluchtalternative bestand. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass es sich dabei zum einen nicht um eine Tatsache, sondern eine eigenständige rechtliche Wertung des Gerichts handelt, die dem Beweis durch das Auswärtige Amt nicht zugänglich ist. Zudem hat das Verwaltungsgericht - vom Prozessrecht gedeckt - selbständig tragend darauf abgestellt, dass über die damalige Fluchtalternative bereits im Urteil vom 19. November 2012 rechtskräftig entschieden sei, es demzufolge im vorliegenden Verfahren eines Beweises nicht mehr bedürfe, sie also für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich ist. Schließlich konnte das Verwaltungsgericht den Beweisantrags Nr. 6. in prozessrechtlich zulässiger Weise damit ablehnen, dass die Tatsache nicht beweisbedürftig sei, weil das Gericht die Frage, ob die Kläger auch heute noch in einer „sicheren Zone“ in Afghanistan leben könnten, aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse beurteilen könne. Das Gericht kann das Einholen weiterer Gutachten und amtlicher Auskünfte zulässigerweise mit der Begründung ablehnen, dass es aufgrund bereits vorhandener Erkenntnismittel ausreichend sachkundig ist. Es muss dies allerdings nachvollziehbar begründen und angeben, woher es seine Sachkunde hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 1 B 206.00 -, juris, Rn. 6 Diesen Anforderung genügen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das darauf verwiesen hat, die Kläger hätten der Einschätzung, zumindest in Mazar-e-Sharif sei ein Leben möglich, nichts Substanzielles entgegengesetzt, was Zweifel an der Aktualität und Richtigkeit der bisher vorliegenden Erkenntnisse habe aufkommen lassen. Vielmehr hätten sie in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass sich die Lage in den Nordprovinzen zwar generell verschlechtert habe, dies aber nicht für die Großstadt Mazar-e-Sharif gelte, in der es keine Kämpfe mit den Taliban gebe. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil auch die Erkenntnisquellen aufgeführt, aus denen es seine Sachkunde ableitet und im Übrigen den Klägern mit der Ladung eine Erkenntnismittelliste zugeleitet. Dem Vorstehenden ist das Zulassungsvorbringen nicht substanziiert entgegengetreten. Sofern die Kläger mit ihren Ausführungen zudem die Verletzung der Aufklärungspflicht rügen, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil der Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG darstellt und grundsätzlich auch keinen Gehörsverstoß begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.