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Beschluss

18 B 558/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0628.18B558.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde allein weiterverfolgten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller stelle seinen Lebensunterhalt nicht sicher und erfülle daher nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Von diesem Regelerfordernis sei auch nicht ausnahmsweise abzusehen. Insbesondere rechtfertige Art. 6 GG mit Blick auf die am 20. November 2008 geborene Tochter des Antragstellers keine dahingehende Ausnahme. Denn Bindungen familiärer Art seien in Ermangelung von Umgangskontakten zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter, zu der dieser nach eigenen Angaben seit Februar 2009 keinen Kontakt habe, nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller im März 2016 ein familiengerichtliches Verfahren auf Einräumung von Umgang eingeleitet habe und im Vergleichswege geregelt worden sei, dass er mit seiner Tochter beginnend ab dem 5. Juni 2016 einmal im Monat Kontakt erhalten solle, sei eine unter dem Schutz des Art. 6 GG stehende familiäre Lebensgemeinschaft noch nicht begründet worden. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Dass er in den vergangenen acht Jahren keinen Kontakt zu seiner Tochter hatte, stellt der Antragsteller mit der Beschwerde nicht in Abrede, sondern verweist auf seine derzeitigen Bemühungen. Diese rechtfertigen jedoch keine andere Bewertung. Zum einen ist schon nicht dargelegt, dass es am 5. Juni 2016 ‑ wie geplant ‑ tatsächlich zu einer Kontaktaufnahme zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter gekommen ist. Zum anderen wäre ein etwaig bestehender derzeitiger Kontakt im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Die Anspruchsvoraussetzungen mussten aus Gründen des materiellen Rechts vielmehr am 3. Mai 2014, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis, vorgelegen haben. Denn der Antragsteller begehrt nach dem Beschwerdevorbringen die Verlängerung der ihm gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 2. Mai 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen. Eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis sieht § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vor. Eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist aber auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 ‑ 1 C 5.10 ‑, InfAuslR 2011, 218, und erfordert damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis vorliegen. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 ‑ 18 B 267/13 ‑, juris. Dass dies der Fall war, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.