Beschluss
12 A 2455/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0630.12A2455.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Hinsichtlich der Beklagten hat der Senat das Rubrum mit Blick auf § 61 Nr. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Amts wegen korrigiert, weil die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts eine rechtsfähige juristische Person und für die im Streit stehende Leistungsgewährung zuständig ist. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 24. November 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die allein streitgegenständliche Frage, ob im Rahmen von Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG das an den Kläger weitergeleitete, ihm also tatsächlich zur Verfügung stehende Kindergeld zu berücksichtigen (anzurechnen) ist, unter weitgehender Übernahme der Entscheidungsgründe eines gerade diese Streitfrage betreffenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 -, juris) bejaht. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt. Sein Vorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vom Verwaltungsgericht übernommenen Entscheidung ausführlich begründet, warum das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (AföRG) nicht dazu zwingt, von einer Anrechnung des Kindergeldes in Fällen des § 36 BAföG abzusehen, und zwar auch nicht in Ansehung dessen, dass durch das zuvor genannte Gesetz Kindergeld aus dem Einkommensbegriff herausgenommen worden ist. Der Verweis des Klägers auf einen gegenteiligen ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, den er unter Zitierung der Bundestags-Drucksache 14/4731, S. 41 f. annimmt, greift nicht durch. Sein Zitat bestätigt seine Rechtsauffassung nicht, weil sich aus dem Zitat ein ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, an den Auszubildenden ausgezahltes, also ihm zur Verfügung stehendes Kindergeld solle (auch) im Rahmen von Vorausleistungen unberücksichtigt bleiben, nicht ergibt. Das Zitat geht zwar auf das Vorausleistungsverfahren ein, äußert sich jedoch zur Konstellation, dass der Auszubildende (auch) kein Kindergeld erhält, d. h. dieses ihm tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Insoweit wird in dem Zitat - konsequent zur Herausnahme des Kindergeldes aus dem Einkommensbegriff - angenommen, dass der Auszubildende im Vorausleistungsverfahren nicht darauf verwiesen werden könne, sich das Kindergeld unmittelbar auszuzahlen zu lassen und ihm insoweit Ausbildungsförderung zu verweigern. Konkret stellt das die Begründung für die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung des seinerzeitigen § 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG dar, der - verkürzt - vorsah, dass Ausbildungsförderung nicht vorausgeleistet wird, soweit die Unterhaltsleistung der Eltern hinter dem Kindergeld zurückbleibt, das sie für den Antragsteller (Auszubildenden) erhalten. Da diese Vorschrift somit (ebenfalls) kein an den Auszubildenden ausgezahltes Kindergeld im Blick hatte, kann die für ihre Streichung gegebene Begründung nicht als ausdrückliche Äußerung eines gesetzgeberischen Willens angesehen werden, tatsächlich ausgezahltes, also dem Auszubildenden zur Verfügung stehendes Kindergeld solle im Vorausleistungsverfahren außer Ansatz gelassen werden. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht an der vom Kläger selbst zitierten Stelle (Rn. 25 in juris) zutreffend darauf hingewiesen, dass auf einen entsprechenden Willen auch nicht daraus geschlossen werden kann, dass die Streichung des § 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG nach der Begründung des Gesetzentwurfs in Zusammenhang mit der "generellen Nichtanrechnung des Kindergeldes im BAföG" gebracht wird. Der in diesem Kontext erfolgte pauschale Hinweis des Klägers auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 12. Mai 2011 - 3 A 44/09 -) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 24. Januar 2014 - 4 LC 158/11 -) verhilft seinem Begehren schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die beiden Entscheidungen durch die in dem hier angegriffenen Urteil zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts korrigiert worden sind. Soweit der Kläger eine Widersprüchlichkeit dieser Entscheidung mit Blick auf die dort vorgenommene systematische Auslegung andeutet, ist dies nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt schließlich, soweit er die besagte Entscheidung dahingehend interpretiert, verlangt werde "wohl eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Nichtanwendung des Kindergeldes im § 36 BAföG". Zum einen ist diese Interpretation unzutreffend oder zumindest missverständlich, weil sich das Bundesverwaltungsgericht an der vom Kläger in Bezug genommenen Stelle nicht zur "Nichtanwendung des Kindergeldes im § 36 BAföG" äußert. Es weist vielmehr (zutreffend) darauf hin, dass ein Wille des Gesetzgebers, an den Auszubildenden ausgezahltes Kindergeld sei bei der Bemessung der Vorausleistung zu vernachlässigen, im Gesetz keinen erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Zum anderen legt der Kläger nicht dar, dass diese Auffassung unzutreffend ist. Soweit er einen solchen Ausdruck in der Streichung des vormaligen § 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG im Zusammenhang mit der diesbezüglich gegebenen Begründung erblickt, trifft dies nicht zu, weil - wie zuvor ausgeführt - weder die Streichung selbst noch die zugehörige Begründung gerade die Konstellation des an den Auszubildenden ausgezahlten Kindergeldes im Blick hatte. Der Kläger legt ferner nicht hinreichend dar, dass die angegriffene Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, weil sie "dem Gleichheitsrecht des Klägers gem. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des GG widerspricht". Hinsichtlich des insoweit vom Kläger zunächst angestellten Vergleichs der Gruppe der Vorausleistungsempfänger mit der Gruppe der Regelleistungsbezieher hat das Bundesverwaltungsgericht die unterschiedliche Berücksichtigung von (ausgezahltem) Kindergeld aufgrund von Strukturunterschieden zwischen Vorausleistungen und Regelleistungen als sachlich gerechtfertigt angesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 -, juris Rn. 28. Auf diese Argumentation geht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ein. Sie wird durch das schlichte Negieren eines sachlichen Grundes für die Ungleichbehandlung nicht in Frage gestellt. Die vom Kläger ferner angestellten Vergleiche innerhalb der Gruppe der Vorausleistungsempfänger (mit nach § 29 BAföG anrechnungsfreiem Vermögen/ohne Vermögen, mit nach § 23 BAföG anrechnungsfreiem Einkommen/ohne Einkommen) führen ebenfalls nicht auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Wird lediglich die Behandlung des Kindergeldes (ausgezahlt oder nicht ausgezahlt) betrachtet, stehen sich die Vorausleistungsempfänger finanziell im Ergebnis gleich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 -, juris Rn. 29. Dementsprechend beruhen die vom Kläger dargestellten und als nicht gerechtfertigt angesehenen Ungleichbehandlungen nicht auf der unterschiedlichen Behandlung des Kindergeldes, sondern auf der Anerkennung von "Freibeträgen" beim Einkommen und Vermögen durch die §§ 23, 29 BAföG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Vorausleistungsempfänger gerade aufgrund der Behandlung des Kindergeldes wird dadurch nicht dargetan. Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die durch Art. 3 Abs. 1 GG beschränkten Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens überschritten sind, wenn das an den Auszubildenden ausgezahlte Kindergeld bei der Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG mindernd zu berücksichtigen ist, während Einkommen und Vermögen des Auszubildenden unterhalb der Freibetragsgrenzen der §§ 23, 29 BAföG der Annahme der Gefährdung der Ausbildung nicht entgegensteht. Auf die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 -, juris Rn. 13, geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Eine Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Mit seiner - nach dem Vorstehenden nicht stichhaltigen - Kritik vor allem an der behandelten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt der Kläger keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die streitentscheidende Rechtsfrage lässt sich im Wege der Auslegung anhand der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten; ein solches Vorgehen ist Standard in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dass der Kläger teilweise zu abweichenden Auslegungsergebnissen gelangt, rechtfertigt allein nicht die Annahme besonderer Schwierigkeiten. Entsprechendes gilt, soweit die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelagerten Entscheidungen ebenfalls zu von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Auslegungsergebnissen gelangt waren. Schließlich scheidet eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aus. Angesichts der behandelten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt der Kläger einen verbliebenen, die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordernden Klärungsbedarf nicht auf. Einen solchen legt er mit seiner nach den vorstehenden Ausführungen nicht stichhaltigen Kritik an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dar. Der Kläger benennt auch keine Rechtsprechung, die nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dieser mit stichhaltigen Argumenten entgegen getreten ist Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).