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Beschluss

1 A 1278/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0706.1A1278.16.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.421,52 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.421,52 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Der Kläger wendet sich allein gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Regelung in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d) der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B– Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz – verstoße (auch) insoweit nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, als es um einen Vergleich gehe zwischen den Systemoperatoren Wärmebildgerät in der Bundespolizei, welche nach der Vorschrift keinen Anspruch auf die sog. „Fliegerzulage“ haben, und den mit einem solchen Anspruch versehenen sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen in der Bundeswehr. Er macht insoweit geltend: Es fehle an einem sachlichen Grund dafür, den Systemoperatoren Wärmebildgerät in der Bundespolizei die „Fliegerzulage“ vorzuenthalten, sie aber Inhabern vergleichbarer Dienstposten in der Bundeswehr zu gewähren. Dieser könne nicht in dem militärischen Auftrag gefunden werden, den nur die Soldaten, nicht aber auch die Polizisten hätten. Denn die Flüge der Bundeswehr würden regelmäßig ohne Kampfauftrag und scharfe Munition durchgeführt, während die streitige Stellenzulage unabhängig davon gewährt werde, ob die Besatzungsmitglieder in militärischen Operationen verwendet würden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die psychischen Belastungen bei der Simulation von Kampfeinsätzen höher seien als bei Besatzungsmitgliedern von Hubschraubern der Bundespolizei im realen Einsatz. Die zu konstatierende Ungleichbehandlung entfalle auch nicht dadurch, dass es bei der Bundeswehr (bislang) keine solchen Dienstposten gebe, die mit dem Dienstposten eines Systemoperators Wärmebildgerät bei der Bundespolizei vergleichbar wären. Denn solche Dienstposten könnten jederzeit durch einfache Dienstanweisung geschaffen werden. Diese Argumentation könne auch nicht als fiktiv und unerheblich abgetan werden, wie es das OVG Rheinland Pfalz in seinem Beschluss vom 8. Januar 2016 – 10 A 11093/15.OVG – getan habe. Denn die in Rede stehende Vorschrift stelle eine abstrakt-generelle Regelung dar. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Der hier behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu Lasten des Klägers kann schon deswegen nicht vorliegen, weil es nach den nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgericht gegenwärtig keinen mit dem Dienstposten eines Systemoperators Wärmebildgerät vergleichbaren Dienstposten bei der Bundeswehr gibt. Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, solche Dienstposten könnten jederzeit durch einfache Dienstanweisung eingerichtet werden, stellt vor diesem Hintergrund eine fiktive Argumentation dar, die für die Beurteilung der aktuellen Rechtsposition des Klägers ohne Bedeutung ist. So zu einem identischen Vorbringen schon OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2016– 10 A 11093/15.OVG –, n. v., BA S. 2 f.; dem folgend: VG Lüneburg, Urteil vom 16. März 2016– 1 A 110/15 –, n. v., UA S. 13, An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die in Rede stehende Besoldungsregelung abstrakt-genereller Natur ist. Denn die Feststellung, dass eine abstrakt-generell Norm gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, setzt immer voraus, dass sie eine Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen anordnet; ob aber eine solche Ungleichbehandlung vorliegt, kann nur mit Blick auf die tatsächlich von der Norm erfassten Fälle beurteilt werden. Sollten sich die tatsächlichen Gegebenheiten bei der fliegerischen Verwendung von Soldaten und Beamten nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d) Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, die der Gesetzgeber vorgefunden und seiner Regelung zugrundegelegt hat, durch Schaffung solcher Dienstposten bei der Bundeswehr verändern, welche dem Dienstposten eines Systemoperators Wärmebildgerät in der Bundespolizei entsprächen, so würde es dem Gesetzgeber obliegen, ggf. in geeigneter Form zu reagieren. Hierauf hat bereits das OVG Rheinland-Pfalz in seinem vorzitierten Beschluss hingewiesen. b) Ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln im o. g. Sinne ausgesetzt sind die hilfsweisen („Selbst wenn es … gäbe“) Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auch bei Annahme der Existenz vergleichbarer Dienstposten bei der Bundeswehr würden die unterschiedlichen Aufgabenfelder bei der Polizei einerseits und bei der Bundeswehr andererseits es rechtfertigen, nur den Soldaten die Stellenzulage zu gewähren. Gesetzliche Vorschriften über die Gewährung und Abgrenzung von Zulagen verstoßen mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011– 1 A 2825/09 –, Rn. 101 f., m. w. N. Es könnte nicht als evident sachwidrig bezeichnet werden, gewichtige Unterschiede zwischen den Anforderungen an die Tätigkeit eines ständig der Luftfahrzeugbesatzung angehörenden Systemoperators Wärmebildgerät bei der Polizei und an die Tätigkeit eines vergleichbar in der Bundeswehr eingesetzten Soldaten zugrundezulegen, nämlich den Soldaten deutlich größeren psychischen Belastungen ausgesetzt zu sehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Flüge der Bundeswehr jedenfalls überwiegend ohne Kampfauftrag und ohne scharfe Munition stattfinden, sind Ausbildung und Training immer auf die Anforderungen des Verteidigungsfalles ausgerichtet, weshalb die Flüge der Bundeswehr regelmäßig einen engen Bezug zum Waffeneinsatz aufweisen. Dass aber Flüge unter solchen Bedingungen auch ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, die – dem Kläger vergleichbar – ohne herausgehobene Funktion und namentlich ohne fliegerische Verantwortung schlicht „mitzufliegen“ und ein mitgeführtes Wärmebildgerät o. ä. zu bedienen hätten, in psychischer Hinsicht deutlich stärker fordern, wäre eine nachvollziehbare, jedenfalls aber nicht evident sachwidrige Erwägung des Besoldungsgesetzgebers. Für die im Zusammenhang mit den zahlreichen Auslandseinsätzen der Bundeswehr in Krisengebieten durchgeführten Flugeinsätze gilt Vorstehendes offenkundig erst recht. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Rechtsfrage auf, ob der Umstand, dass es derzeit bei der Bundeswehr keine Funktion „Systemoperator Wärmebildgerät“ oder aber eine vergleichbare Funktion als ständiges Luftfahrzeugbesatzungsmitglied gibt, den Gesetzgeber dazu berechtigt, die Systemoperatoren Wärmebildgerät bei der Bundespolizei aus der Gruppe der Fliegerzulageberechtigten auszugliedern, eine derartige Ausgliederung aber im Hinblick auf etwaige sonstige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige der Bundeswehr nicht vorzunehmen. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil – wie bereits oben unter Punkt 1. a) dieses Beschlusses ausgeführt – mangels vergleichbarer Dienstposten bei der Bundeswehr aktuell keine tatsächliche Grundlage für einen Gleichheitsverstoß besteht. So zu einer wortgleichen, nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfenen Rechtsfrage schon OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2016– 10 A 11093/15.OVG –, n. v., BA S. 4. Soweit der Kläger die aufgeworfene Frage zudem deshalb für entscheidungserheblich hält, weil bei Annahme der Rechtswidrigkeit der „Ausgliederung“ der Systemoperatoren Wärmebildgerät der Bundespolizei diesen unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegenüber Inhabern vergleichbarer Dienstposten bei der Bundeswehr eine Stellenzulage entzogen werde, setzt er voraus, dass es solche Funktionen bei der Bundeswehr gibt. Das aber steht gerade im Widerspruch zu der Annahme, die seiner Fragestellung zugrundeliegt. Auch insoweit bezieht sich seine Argumentation mithin auf einen fiktiven Vergleich, der für die Beurteilung seiner jetzigen Rechtsposition indes nicht von Bedeutung sein kann. So zu einem identischen Vorbringen schon OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2016– 10 A 11093/15.OVG –, n. v., BA S. 4. Die weiter aufgeworfene Frage, ob der militärische Auftrag von sonstigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen bei der Bundeswehr gegenüber der ausschließlich polizeitaktischen Zwecken dienenden Tätigkeit eines Systemoperators Wärmebildgerät an Bord von Polizeihubschraubern eine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung im Hinblick auf die Stellenzulage sachlich rechtfertigt, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Denn sie zielt auf einen gegenwärtig hypothetischen Vergleich ab, aus dem sich ein Gleichheitsverstoß nach den obigen Ausführungen des Senats unter Punkt 1. a) dieses Beschlusses nicht ergeben kann. So zu einem identischen Vorbringen schon OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2016– 10 A 11093/15.OVG –, n. v., BA S. 5. Zudem kann sie, lässt man sich auf den hypothetischen Vergleich ein, ohne Weiteres bejahend beantworten. Zu Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen unter Punkt 1. b) dieses Beschlusses. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Teilstatus), §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.