Beschluss
1 A 2945/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0706.1A2945.15.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.356,93 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.356,93 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger mit Blick auf seine zwischenzeitlich erfolgte dauerhafte Zuweisung zu dem Unternehmen Telekom Deutschland GmbH die Ministerialzulage für den streitgegenständlichen Zeitraum (über den 1. April 2014 hinaus) nicht beanspruchen kann, weil die Voraussetzungen der dafür allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG (weitere Beschäftigung bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft) nicht vorliegen. Der Kläger wendet dagegen im Wesentlichen ein, das Tatbestandsmerkmal „bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft beschäftigt “ sei auch nach seiner Zuweisung an ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG erfüllt. Wie etwa auch die unterschiedliche Wortwahl zeige, sei der dortige Begriff der Beschäftigung nicht in gleicher Weise zu verstehen wie derjenige der Verwendung in Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 BBesO A/B. Er orientiere sich vielmehr wie auch in anderen vom PostPersRG geregelten Zusammenhängen an den Besonderheiten der Postnachfolgeunternehmen nach Privatisierung der früheren Deutschen Bundespost. Er, der Kläger, sei unabhängig von einer Tätigkeitszuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG Beschäftigter des Postnachfolgeunternehmens geblieben. Das ergebe sich aus dem Normengefüge des PostPersRG und aus der sog. Weiterbeschäftigungsgarantie nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG. Namentlich befinde sich unabhängig von der Zuweisung sein abstrakt-funktionelles Amt bei der mit Dienstherrnbefugnissen beliehenen Deutschen Telekom AG. Lediglich das konkret-funktionelle Amt übe er bei der Telekom Deutschland GmbH aus. Dieses Vorbringen überzeugt nicht und vermag deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Nach dem allgemeinen Wortsinn ist der in der streitentscheidenden Norm verwendete Begriff der Beschäftigung mit demjenigen der (beruflichen) Verwendung im Sinne einer nicht selbstständigen Wahrnehmung von (beruflichen) Aufgaben inhaltlich identisch. § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG stellt insoweit darauf ab, „bei“ welcher Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens der Beamte diese Aufgaben wahrzunehmen hat, d.h. die ihm übertragene Tätigkeit ausübt. Maßgeblich kommt es somit auf die organisationsrechtliche Zuordnung des von dem Beamten bei einer bestimmten Beschäftigungsstelle wahrgenommenen Aufgabenbereichs an. Dieser Aufgabenbereich muss organisationsrechtlich der „obersten“ Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens zugehören. Jedenfalls dann, wenn ein nach Privatisierung der früheren Deutschen Bundespost einem der drei Postnachfolgeunternehmen zugeordneter Beamter seine Tätigkeit nicht mehr unmittelbar bei diesem Unternehmen ausübt, sondern ihm dauerhaft eine Tätigkeit bei einem von der Zentrale dieses Unternehmens organisationsrechtlich zu trennenden Tochter- oder Enkelunternehmen, wie hier der Telekom Deutschland GmbH, zugewiesen wurde, sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Abweichendes lässt sich weder aus Wortlaut und Systematik des Postpersonalrechtsgesetzes noch aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG herleiten. Zwar ist im Postpersonalrechtsgesetz mehrfach von den „bei“ den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten die Rede (vgl. etwa § 2 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PostPersRG). Weder die Regelungen über die Beurlaubung noch diejenigen über die Zuweisung machen jedoch deutlich, dass Beamte, bezüglich derer unter Zuhilfenahme der genannten Rechtsinstrumente der Tätigkeitsbereich aus dem Organisationsbereich der Deutschen Telekom AG heraus verlagert worden ist, auch danach noch bei der Zentrale der Deutschen Telekom AG als oberster Organisationseinheit dieses Postnachfolgeunternehmen beschäftigt wären. Allenfalls bleibt für diese Beamten in einem weiteren Sinne (mittelbar) eine Beschäftigteneigenschaft zur Deutschen Telekom AG in deren allgemeiner Eigenschaft als Postnachfolgeunternehmen aufrechterhalten, da Letztere über die Ausgestaltung der Zuweisungsverfügung auch den Aufgabenbereich des Beamten verantwortlich festlegt und ihn ggf. auch ändern kann. Auf jenes verbleibende rechtliche Band kommt es aber für den Anspruch auf die Ministerialzulage nicht an, weil dieser Anspruch ausschließlich daran anknüpft, an welcher Stelle der Beamte innerhalb der vorhandenen Organisationstruktur aktuell tätig ist. Darauf, ob Orientierungspunkt für den Begriff „beschäftigt“ in § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG der dem konkret-funktionellen Amt des Beamten oder der seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechende Aufgabenbereich ist, kommt es hier nicht an. Denn entgegen der Auffassung des Klägers wird in den Fällen der auf Dauer ausgesprochenen Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG dem betroffenen Beamten (als Bestandteil der Zuweisungsverfügung und insofern unter der steuernden Verantwortung des Postnachfolgeunternehmens) regelmäßig auch ein abstrakter Aufgabenbereich bei dem Tochter- oder Enkelunternehmen übertragen. Namentlich muss dieser nicht aus Rechtsgründen notwendig bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleiben. Ständige Rechtsprechung des Senats, siehe z. B. den Beschluss vom 12. Januar 2012 – 1 B 1018/11 –, juris, Rn. 50; ferner BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 2 BvR 1137/14 –, juris, Rn. 26 ff. („Die Zuweisung eines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs bei einer Tochterfirma eines Postnachfolgeunternehmens stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG dar“.) Die in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG bestimmte Wahrung der Rechtsstellung des Beamten vermittelt diesem keinen Schutz vor einer Aufhebung oder Änderung nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützter Rechte, die beim Übergang nur aufgrund einfachgesetzlicher Regelung bestehen. Letzteres trifft unter anderem auf die Ministerialzulage zu, welche nicht zum Kernbestand beamtenrechtlicher Alimentation gehört. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG scheidet damit zugleich als etwaige Grundlage für eine erweiternde Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 2012– 1 A 872/10 –, DÖD 2013, 67 = juris, Rn. 58 ff., m.w.N. Wegen der für § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG alleinigen Maßgeblichkeit der organisationsrechtlichen Zuordnung der Tätigkeit ist hier schließlich auch nicht von Bedeutung, ob Aufgaben, welche zuvor die Zentrale der Deutschen Telekom AG wahrgenommen hat, nunmehr auf die Telekom Deutschland GmbH ausgelagert worden sind, wie der Kläger weiter anführt. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, begründen regelmäßig keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf mehr, weil das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, grundsätzlich nicht mehr erreicht werden kann. Eine abweichende Beurteilung ist nur in zwei Fällen – ausnahmsweise – gerechtfertigt. Zum einen ist dies dann der Fall, wenn die in Rede stehenden Vorschriften noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden sind und/oder die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Zum anderen bleibt eine Rechtsfrage, obwohl sie auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft, dann grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich die streitige Frage in gleicher Weise bei der Bestimmung stellt, die der außer Kraft tretenden/getretenen Norm nachfolgt. Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 146, m. w. N. Gemessen an diesen Vorgaben ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht grundsätzlich bedeutsam. Zugleich hat der Kläger eine solche Bedeutsamkeit auch schon nicht ausreichend dargetan. Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage, „ob § 10 Abs. 5 PostPersRG die Gewährung der Ministerialzulage nur für Beamte regelt, die ununterbrochen als Beamte bei der obersten Organisationseinheit einer Aktiengesellschaft als einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost tätig und besoldet sind“, betrifft der Sache nach auslaufendes Recht. § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG (zwischen dem 13. November 2004 und dem 31. Dezember 2012 war Entsprechendes in dem vom Kläger angeführten § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG bestimmt) regelt den Fall, in dem einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zustand. Das Postpersonalrechtsgesetz ist zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten, also vor mehr als 21 Jahren. Die Zahl der von § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG erfassten Personen ist also zahlenmäßig begrenzt und kann sich nicht mehr erhöhen. Daher ist die Klärung nicht für einen unüberschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung. Der Kläger hat auch weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die in Rede stehende Vorschrift noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden ist. Der Kläger mutmaßt insoweit lediglich ganz allgemein, dass es eine „Vielzahl potentiell Betroffener“ gebe. Das genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht, zumal das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des auslaufenden Rechts verneint hat. Es gibt im Übrigen auch keine Nachfolgebestimmung, bei der sich die Rechtsfrage in gleicher Weise stellte. Des Weiteren hat der Kläger auch nicht ausreichend begründet, warum bezogen auf die aufgeworfene Frage die übrigen Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung vorliegen sollen. Der bloße Hinweis auf eine noch fehlende höchstrichterliche Entscheidung reicht hierzu nach dem oben Ausgeführten nicht. Schließlich lässt sich die formulierte Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts („solange“) ohne Weiteres im bejahenden Sinne beantworten. Ergänzend wird hierzu auf die Ausführungen in diesem Beschluss unter Gliederungspunkt 1. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die in Anwendung der Grundsätze über den sog. beamtenrechtlichen Teilstatus erfolgte Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG (Zweijahresbetrag der Ministerialzulage in Höhe von im Zeitpunkt der Einstellung der Zahlung an den Kläger monatlich 181,54 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).