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Beschluss

1 A 850/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0706.1A850.16A.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juni 2016– 1 A 100/16.A –, m. w. N. auf OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2016 – 4 A 2379/15.A –,juris, Rn. 2, und vom 29. Januar 2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2, ferner zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Darin hat der Kläger folgende Frage aufgeworfen: „Darf eine gerichtliche Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht an zentraler Stelle der Begründung auf ein ausschließlich in fremder, also nicht deutscher Sprache verfügbares Aktenstück als Erkenntnisquelle gestützt werden, dessen Inhalt vor seiner Verwendung im Prozess den Prozessparteien nicht in deutscher Sprache zugänglich gemacht wurde?“ Den Ausführungen des Klägers lässt sich schon nichts dazu entnehmen, weshalb dieser Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Zudem hat sich die Frage so für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht gestellt. Der aus Sicht des Verwaltungsgerichts wesentliche Inhalt der in der Ausländerakte enthaltenen und in französischer Sprache verfassten Unterlagen wurde dem Kläger nämlich in der mündlichen Verhandlung (in deutscher Sprache) mitgeteilt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das Verwaltungsgericht dem Kläger vorgehalten, dass es diesen Unterlagen entnehme, er, der Kläger, habe sich bei der Beantragung seines ab dem 19. Februar 2012 gültigen Visums als Händler ausgewiesen. Überdies zeigt der Kläger mit seiner Antragsbegründung grundsätzlichen Klärungsbedarf auch deswegen nicht auf, weil sich bereits unmittelbar aus § 184 Satz 1 GVG („Die Gerichtssprache ist deutsch.“) ergibt, dass in einer fremden Sprache abgefasste Urkunden grundsätzlich nur dann vom Gericht verwertet werden können, wenn eine Übersetzung ins Deutsche vorliegt. Ausreichend kann auch eine Mitteilung des Gerichts an die Verfahrensbeteiligten sein, mit welchem Inhalt es diese Urkunden seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 1987 – 12 TP 3020/87 –, juris, Rn. 3; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. 2008, § 184, Rn. 8. Hätte das erstinstanzliche Gericht dies bei seiner Entscheidung verkannt, wovon hier nach dem Vorstehenden nicht ausgegangen werden kann, führte das im Übrigen gleichwohl nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Denn das Asylgesetz enthält– anders als etwa § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – keinen Zulassungsgrund, der an ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung anknüpft. Diese gesetzgeberische Entscheidung kann nicht unter Berufung auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache umgangen werden, indem Richtigkeitszweifel in Gestalt einer nur vermeintlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage erhoben werden. 2. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO erfolgen. Nach den genannten Vorschriften ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird und vorliegt. Der Kläger sieht einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs darin, dass ihm die bereits erwähnten Unterlagen aus dem Visumverfahren „lediglich in französischer Sprache und noch dazu erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden“. Eine sachgerechte Äußerung sei ihm mangels hinreichender französischer Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen. Auch das greift nicht durch. Zum einen hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, dem Kläger mitgeteilt, welchen Inhalt dieser Unterlagen es seiner Entscheidung zugrundezulegen beabsichtige, weshalb der Kläger sich dazu äußern konnte und auch geäußert hat. Nach dem entsprechenden Vorhalt des Gerichts ist die mündliche Verhandlung laut dem Sitzungsprotokoll für zehn Minuten unterbrochen worden. Nach deren Fortsetzung hat sich der anwaltlich vertretene Kläger im Einzelnen zu den sich aus den Unterlagen ergebenden Fragen geäußert, ohne auch nur ansatzweise zu monieren, deren Inhalt nicht verstanden zu haben. Zum anderen ist Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Hat ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 – 8 C 58.90 –, NJW 1992, 63185 = juris, Rn. 9; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138, Rn. 111. Auch ausgehend davon muss der Gehörsrüge hier der Erfolg versagt bleiben, weil es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, ggf. eine Vertagung der Sache zu beantragen, um die in französischer Sprache abgefassten Dokumente in einer deutschen Übersetzung würdigen zu können, wenn das aus seiner Sicht erforderlich gewesen wäre, um zu diesen Dokumenten Stellung nehmen zu können. Das hat er indes nicht getan, sondern sich, wie erwähnt, zur Sache eingelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.