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Beschluss

4 A 1250/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0707.4A1250.16.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt von Daniels aus Köln wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt von Daniels aus Köln wird abgelehnt. Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für den noch zu begründenden Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus dem Entwurf einer Begründung seines Zulassungsantrags, den der Kläger zusammen mit dem Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegt hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten Zulassungsgründe. Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die auf Wiederaufnahme des Verfahrens 3 K 3101/14 (VG Köln) gerichtete Restitutionsklage mit der nach Aktenlage offensichtlich zutreffenden Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig, da das Verfahren 3 K 3101/14 (VG Köln) nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 578 Abs. 1 ZPO abgeschlossen, sondern nach Klagerücknahme ohne Sachprüfung eingestellt worden sei. Vgl. zur fehlenden Statthaftigkeit der Restitutionsklage in einem solchen Fall BVerwG, Beschluss vom 23.10.1998 – 7 B 234/98 –, juris, Rn. 5. An dieser Begründung gehen die Ausführungen des Klägers in dem vorgelegten Entwurf einer Begründung des Zulassungsantrags vollständig vorbei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).