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Beschluss

4 B 171/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0707.4B171.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15.1.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15.1.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 821/15 (VG Aachen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1.4.2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Es hat zutreffend angenommen, die die Vorgaben des LÖG NRW konkretisierende Ordnungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Der Einwand des Antragstellers, er verschaffe sich keinen unlauteren Wettbewerbsvorteil, weil seine tatsächliche Konkurrenz (andere Kioskbetreiber im Gebiet der Antragsgegnerin sowie Tankstellenbetreiber vor allem mit einem über den Reisebedarf hinausgehenden Sortiment) samstags auch nach 22 Uhr geöffnet habe, dringt nicht durch. Abgesehen davon, dass der Antragsteller eine derartige Praxis insbesondere bezogen auf andere Kioskbetreiber nur pauschal behauptet hat, geht die Antragsgegnerin nunmehr offenkundig dagegen vor. Zudem könnte der Antragsteller keine „Gleichheit im Unrecht“ für sich beanspruchen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.1.2010 – 5 B 63.09 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Insbesondere kann der Antragsteller nicht mit Erfolg die Duldung eines eindeutig gesetzwidrigen Handelns für sich einfordern, indem er geltend macht, Kioske in B. würden nahezu ausschließlich durch Bürger mit Migrationshintergrund betrieben, zumal nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass stadtweit praktisch alle Verkaufsstätten mit behördlicher Duldung verbotswidrig am Samstagen über 22 Uhr hinaus geöffnet haben. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, gegen die zeitliche Begrenzung der Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Samstagen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat folgt insoweit der Begründung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschlussabdruck, Seite 5, zweiter Absatz, bis Seite 7, zweiter Absatz). Er sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer Wiederholung dieser zutreffenden Erwägungen ab. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Rüge des Antragstellers, das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.1993, 1 C 17.91, BVerwGE 94, 244 = juris, sei von der Lebenswirklichkeit überholt, kann seiner Beschwerde schon im Ansatz nicht zum Erfolg verhelfen. Aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Privilegierung in § 8 LÖG NRW könnte der Antragsteller, der nicht zu den durch diese Bestimmung Begünstigten gehört, wegen des Ausnahmecharakters der Regelung unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz für sich ohnehin nichts herleiten. Vgl. auch BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857/07 u.a. –, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 171, 189. Die Beschränkung der samstäglichen Öffnungszeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW verstößt mit Blick auf die Ausnahmeregelung für die Tankstellen in § 8 LÖG NRW auch nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit. Dies ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9.6.2004 – 1 BvR 636/02 –, BVerfGE 111, 10 = juris, Rn. 131 ff. Diese Rechtsprechung ist auch nicht durch die tatsächliche Entwicklung überholt. Die streitige Regelung beruht auf einem Gesetzentwurf vom 29.11.2012, der in Ansehung u. a. der Ergebnisse einer Evaluierung aus 2011 nebst zugehöriger Anhörung der betroffenen Verbände und Institutionen in 2012 die Reduzierung der Ladenöffnungszeiten am Samstag auf 22 Uhr zur verlässlicheren Wahrung der verfassungsrechtlich garantierten Sonntagsruhe vorsieht. Vgl. LT-Drs. 16/1572, S. 12. Auch die übrigen Einwände des Antragstellers geben keinen Anlass zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck, Seite 8, erster und dritter Absatz) darauf hingewiesen, dass es rechtlich unerheblich ist, ob der Antragsteller 25% seines Umsatzes außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten erwirtschaftet, und ob diese Zeiten möglicherweise in den umliegenden Gemeinden nicht durchgesetzt werden sollten. Nichts anderes gilt für den Hinweis des Antragstellers auf ein mehrmonatiges Untätigbleiben der Antragsgegnerin. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, Seite 9, dritter Absatz) an. Der Verweis des Antragstellers auf eine Petition für längere Öffnungszeiten der Kioske liegt bezogen auf das öffentliche Vollziehungsinteresse neben der Sache. Derartige Willensbekundungen mögen rechtspolitisch von Interesse sein; in Bezug auf den Geltungsanspruch wirksamer Rechtsnormen sind sie ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).