Beschluss
13 B 375/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0711.13B375.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. 1. Das Vorbringen zum wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. T. greift nicht durch. Der Antragsteller meint, weil die Weiterbildung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters Rechtfertigung für die Befristung und die kapazitäre Berücksichtigung mit lediglich 4 DS sei, müssten bei langen Befristungsdauern 8 DS in Ansatz gebracht werden. Wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer genügenden Anzahl von Kindern über 20 Jahre hinaus befristet beschäftigt werden könne, sei dies jedenfalls kapazitätsrechtlich inakzeptabel; die wissenschaftliche Weiterbildung müsse in einem überschaubaren Zeitraum enden. Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen. Der Senat hält auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens an seiner bisherigen, vom Antragsteller kritisierten Rechtsprechung fest. Danach gilt: Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 DS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichten die Hochschule zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen aufweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt. Vgl. zum Ganzen zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 - 13 C 2/16 -, juris, Rn. 18 ff., m.w.N. Wegen dieser Typisierung ist weder eine lange Befristungsdauer noch das Alter des Mitarbeiters erheblich. Weiter ist vor diesem Hintergrund nicht zu prüfen, ob der wissenschaftliche Mitarbeiter, der wegen Kindererziehungszeiten eine Verlängerung der Befristungszeit in Anspruch nimmt, tatsächlich die in seinem Haushalt lebenden Kinder betreut. 2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die befristet aus Mitteln des Hochschulpakt angestellten Mitarbeiter zu Recht mit 4 DS in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden sind. Zwar sind nach § 3 Abs. 4 LVV nur in der Regel vier Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers aber schon nicht, dass bei Befristungen, die sich, wie beim Hochschulpakt, aus haushaltsrechtlichen Gründen ergeben, mehr Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen sind. Darüber hinaus kann bei den auf befristeten Stellen geführten, befristet beschäftigten Angestellten nicht kapazitätsrechtlich eine höhere Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht werden, wenn diese – wie hier – der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechend arbeitsvertraglich nur im Umfang von 4 DS besteht. 3. Was die unbefristet angestellte Frau Dr. I. angeht, setzt sich die Beschwerde schon nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass diese im Institut für Biochemie II als unbefristet beschäftigte Mitarbeiterin mit 4 DS berücksichtigt werde, obwohl sie nur mit 50 % auf einer Stelle einer befristet beschäftigten Mitarbeiterin geführt werde. 4. Es ist schließlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, ob die zu 50 % beschäftigte, auf einer Stelle für einen befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiter geführte wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. E. nur mit 2 DS berücksichtigt werden durfte. Die Annahme, es könne im Umfang von 2 DS eine Verrechnung mit - unbestritten - nicht besetzten Stellen erfolgen, steht im Einklang mit der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung, an der der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens festhält. Danach lässt das abstrakte Stellenprinzip zwar grundsätzlich unberücksichtigt, ob eine Stelle besetzt ist oder nicht. Verfügt aber eine Lehreinheit über eine vakante Lehrpersonalstelle mit einem Stellendeputat, das der individuellen Lehrverpflichtung einer nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson entspricht, und kann auf dieser vakanten Stelle diese Lehrperson geführt werden, kann die individuelle Lehrverpflichtung dieser Person auf jene Stelle angerechnet werden. Ebenso kann die "überschießende" individuelle Lehrverpflichtung einer nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson zur Abdeckung von unterbesetzten anderen Stellen verwendet werden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 ‑ 13 B 589/12 -, juris, Rn. 5, m.w.N. Durch die Verrechnung von zusätzlichen Deputatstunden mit den Deputaten von vakanten Stellen wird nicht etwa das Stellenprinzip ausgehebelt, sondern lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass solche Lehrleistungen der Lehreinheit nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur Verfügung stehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.