Beschluss
4 B 96/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0711.4B96.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6.1.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6.1.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3387/15 (VG Arnsberg) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.10.2015 wieder-herzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittel-androhung anzuordnen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die angefochtene Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO vor. Der Antragsteller übe die zulassungspflichtigen Handwerke des Maurers und Betonbauers (Nr. 1 der Anlage A zur HwO), des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers (Nr. 6 der Anlage A zur HwO), des Stukkateurs (Nr. 9 der Anlage A zur HwO) und des Malers und Lackierers (Nr. 10 der Anlage A zur HwO) als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung aus. Der Antragsteller erbringe mit (Ver-)Putzarbeiten essentielle Tätigkeiten der Handwerke des Maurers und Betonbauers sowie des Stukkateurs. Zudem biete er mit der beworbenen „Fassadendämmung“ einen wesentlichen Kernbereich der Tätigkeit des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers an. Schließlich machten die vom Antragsteller beworbenen bzw. eingeräumten Tätigkeiten des Verputzens, der Fassadengestaltung und der Dämmarbeiten einen wesentlichen Teil der prägenden Tätigkeit des Malers und Lackierers aus. Der Antragsteller betreibe die zulassungspflichtigen Handwerke ohne Eintragung in die Handwerksrolle. Da ein Ausnahmefall nicht vorliege, scheide auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aus. Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerde-vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in der Ordnungsverfügung unter Ziffern 1. und 2. angeordneten Untersagung und Einstellung der (weiteren) selbständigen Ausübung der genannten zulassungspflichtigen Handwerke in den Betriebsstätten des Antragstellers entspricht dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Begründungserfordernis soll die Behörde anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher besonderer Gründe, die regelmäßig über die Gesichtspunkte hinausgehen müssen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen, sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 DB 26.01 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2015 – 4 B 333/15 –, ZInsO 2016, 703 = juris, Rn. 3, m. w. N. Diesen formalen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt. Er hat (unter anderem) substantiiert und nachvollziehbar ausgeführt, dass von der Handwerkstätigkeit des fachlich nicht qualifizierten und trotz Verhängung eines Bußgeldes als uneinsichtig auftretenden Antragstellers Gefahren für die Allgemeinheit ausgingen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Schutz der Rechtsgüter Dritter erforderlich und angemessen sei. Indem die Begründung (auch) auf die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehende bußgeldbewährte besondere Gefahrensituation abstellt, lässt sie hinreichend einzelfallbezogen erkennen, warum die Vollziehung nach Auffassung des Antragsgegners keinen längeren Aufschub duldet. Insoweit reicht sie über die Gründe hinaus, die die Untersagungsverfügung selbst rechtfertigen. Auch greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, der Antragsgegner habe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung falsche Rechtsgrundlagen verwendet, da die Handwerksordnung weder dem allgemeinen Wettbewerb noch dem Schutz des Bauherrn vor finanziellen Schäden diene. Der Antragsgegner hat vielmehr zutreffend die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützt und – wie ausgeführt – hinreichend deutlich erkennen lassen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. Seite 8 des Bescheids, achter Absatz, bis Seite 9, erster Absatz). Ob die zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe diese tatsächlich rechtfertigen, ist unbeachtlich. Die Beurteilung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Auch die Beschwerdebegründung im Übrigen rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dem Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zur Feststellung, ob die von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu den wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerks gehören, zu Unrecht die entsprechenden Verordnungen über das Meisterprüfungsbild sowie über die Berufsausbildung und die Ausbildungsrahmenpläne herangezogen, ist nicht zu folgen. Für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe können die veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften mit herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. Die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe reicht aber noch nicht, um den beabsichtigten Gewerbebetrieb den Vorschriften der Handwerksordnung zu unterwerfen. Nach § 1 Abs. 2 HwO ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Hinzutreten muss also, dass es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich eines in Anlage A aufgeführten Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebs dieser Sparte als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unbedeutend oder unwesentlich erscheinen, begründen keine Zulassungspflicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.1983 – 5 C 37.81 –, BVerwGE 67, 273 = juris, Rn. 10 f., vom 9.4.2014 – 8 C 50.12 –, BVerwGE 149, 265 = juris, Rn. 21 f., und vom 13.5.2015 – 8 C 12.14 –, BVerwGE 152, 132 = juris, Rn. 18. Hiervon ausgehend ist die rechtliche Prüfung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat zunächst den im Beschluss näher bezeichneten Berufsausbildungs- und Meisterprüfungsordnungen sowie Ausbildungsplänen entnommen, dass die vom Antragsteller in seiner Werbung angebotenen Verputzarbeiten zur Berufsausbildung des Maurers und Stukkateurs, die beworbene Fassadendämmung zur Berufsausbildung des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers und die Verputzarbeiten sowie die Fassadengestaltung und -dämmung zur Ausbildung des Malers und Lackierers gehören. In einem zweiten Schritt hat das Verwaltungsgericht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend (begründet) festgestellt, dass die genannten Arbeiten für die jeweiligen Handwerke essentiell seien und damit zu deren Kernbereichen gehörten; insbesondere sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich der Antragsteller bei seiner Tätigkeit auf die Montage vorgefertigter Fassaden beschränke. Diesen Feststellungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Seinem Vorbringen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass – entgegen der Annahmen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts – der Betrieb seines Gewerbes auf Tätigkeiten beschränkt bleibt, die zulassungsfrei ausgeübt werden dürfen. Beabsichtigt der Gewerbetreibende den Betrieb eines Gewerbes, das ein Handwerksgewerbe nach Anlage A zur Handwerksordnung nicht vollständig umfasst, sondern aus einer Summe von Tätigkeiten bestehen soll, die dahinter zurückbleibt oder in anderer Weise abweicht, ist ein solcher Betrieb eintragungspflichtig, wenn zu den beabsichtigten Tätigkeiten solche gehören, die für ein in der Anlage A genanntes Handwerksgewerbe wesentlich sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO). Es ist jeweils nur der konkrete Betrieb zu beurteilen, den der Gewerbetreibende aufzunehmen beabsichtigt; er muss entscheiden, welche einzelnen Tätigkeiten er hierbei ausüben will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 – 8 C 8.10 –, BVerwGE 140, 267 = juris, Rn. 12 f. Eine Tätigkeit kann nicht dem Kernbereich eines Handwerks zuzuordnen sein, wenn sie als zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung unterfällt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.5.2015 – 8 C 12.14 –; BVerwGE 152, 132 = juris, Rn. 18, und vom 9.4.2014 – 8 C 50.12 –, BVerwGE 149, 265 = juris, Rn. 26. Es ist allerdings Sache des jeweiligen Klägers bzw. Antragstellers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 – 8 C 8.10 –, BVerwGE 140, 267 = juris, Rn. 12 f. Dieser Obliegenheit ist der Antragsteller bislang nicht nachgekommen. Sein Vorbringen, er führe lediglich Nassputz- und Sanierungsputzarbeiten durch, die keine wesentlichen Tätigkeiten des Berufsbildes des Maurers und Stukkateurs darstellten und damit frei ausübbare Berufe seien, greift nicht durch. Hinsichtlich der Sanierungsputzarbeiten ist der Einwand schon unbeachtlich, weil diese von der Untersagungsverfügung ausdrücklich ausgenommen sind. Im Übrigen ist das Vorbringen ersichtlich wahrheitswidrig. Es steht im klaren Widerspruch zur aktenkundigen Eigenwerbung des Antragstellers, wonach er nicht nur sämtliche Innen- und Außenputzarbeiten anbiete, sondern auch die Gestaltung von Dekorputzen. Ihm sei kein Auftrag zu klein, aber auch keiner zu groß, er könne fast alle Aufgaben bewältigen. Ausgehend davon ist der Senat bei summarischer Prüfung überzeugt, dass der Antragsteller jede Art von Verputzarbeiten anbietet. Mangels glaubwürdiger konkreter Angaben zu den von ihm angebotenen Arbeiten hat er auch keine Erkenntnisgrundlage geschaffen, die die Prüfung einer etwaigen Zulassungsfreiheit einzelner Tätigkeiten ermöglichen könnte. Der Antragsteller hat eine weitergehende Konkretisierung der von ihm angebotenen Einzeltätigkeiten bislang verweigert. Er hat weder das Gesprächsangebot des Antragsgegners zur Erläuterung des von ihm betriebenen Gewerbes genutzt noch die einzelnen Tätigkeiten aufgrund der Anhörung vom 28.7.2015 konkretisiert. Seine – auch zur Beschwerdebegründung wiederholten – allgemeinen Ausführungen zur Artverwandtheit verschiedener Leistungen oder dazu, dass es „um die Ausführung flächiger Verputzarbeiten und Gebäudeisolierung mit von der Industrie gelieferten Verbund-Komplettsystemen“ gehe, genügen insoweit nicht im Ansatz. Demgegenüber sprechen die von ihm beworbenen Tätigkeiten „Innen- und Außenputz, Fassadengestaltung (mit verschiedenen Materialien), Fassadendämmung, Trockenbau, Gerüstverleih und die Gestaltung von Dekorputzen“ dafür, dass er (gerade) Verputzarbeiten in jeder Form schwerpunktmäßig anbietet. Allein der Hinweis, dass die Tätigkeit des Verputzers in zahlreichen frei ausübbaren Berufen, so z. B. im Berufsbild des Fassadenmonteurs, des Trockenbauers und des Holz- und Bautenschützers, enthalten sei, stellt die Zulassungspflicht nicht in Frage. Zu keinem dieser Berufe gehört das ganze Spektrum möglicher Stuck- und Putzarbeiten, wie sie der Antragsteller anbietet. Gerade dieses ist jedenfalls für das zulassungspflichtige Stukkateurhandwerk aber wesentlich (vgl. § 43 ff. Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft – BauWiAusbV –). Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10.4.2006 – 22 ZB 05.2622 –, GewArch 2007, 15 = juris, Rn. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 10.4.2008 – 9 ZU 1588/07 –, juris, Rn. 16. Selbst zum Berufsbild des Fassadenmonteurs gehören Verputzarbeiten nur mit deutlichen Einschränkungen, nämlich soweit sie im Zusammenhang mit dem Herstellen von Baukörpern aus Steinen, dem Bearbeiten von Bauteilen für den Fassadenbau, das Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen sowie der Fassadensanierung erforderlich sind (vgl. § 5 Nr. 13, 14, 19 und 22 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin – FMontAusbV –). Dem Antragsteller geht es nach seiner Eigenwerbung aber darum, hierüber hinauszugehen, weil er gerade keine Einheitsware anbieten, sondern jedem Gebäude vor allem in der Putzgestaltung seinen eigenen Stil verleihen möchte. Dies ist nur für das Stukkateurhandwerk wesentlich, nicht für den bloßen Einbau von Baufertigteilen. Mit Blick darauf ist auch unbeachtlich, ob – wie der Antragsteller meint – die Tätigkeit des Isolierers im Bereich der Gebäudeisolierung vollumfänglich im Berufsbild des Fassadenmonteurs enthalten ist. Der Antragsteller dringt auch nicht mit seinem Vorbringen durch, das Verwaltungsgericht habe seinen Betrieb mangels einer „rechtlich existierenden Abgrenzung“ zu Unrecht gegenüber einem Industriebetrieb abgegrenzt. Die Abgrenzung ist vielmehr zutreffend. Die handwerksmäßige Betriebsform im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO ist im Wesentlichen in der Abgrenzung zum Industriebetrieb einerseits und zum Kleingewerbe oder zum Minderhandwerk andererseits zu ermitteln. Für die Abgrenzung des Industriebetriebs vom Handwerksbetrieb ist letztlich entscheidend, ob nach dem Gesamtbild des Betriebs die Elemente der handwerksmäßigen oder der industriellen Betriebsweise überwiegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.4.2004 – 6 B 5.04 u. a. –, GewArch 2004, 488 = juris, Rn. 4 f. Mit Blick darauf ist das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei davon ausgegangen, es fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller (mit seinem Zwei-Mann-Betrieb) die Verputzarbeiten „industriell“ ausüben könnte. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, für die handwerksmäßige Betriebsweise spreche bereits die Werbung des Antragstellers, keine Einheitsware abzuliefern, da er damit den individuellen und handwerklichen Charakter seiner Dienstleistung unterstreiche. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Der weitere Einwand des Antragstellers, ihm könne ein etwaiger Betrieb des Isolierers auch deshalb nicht verboten werden, weil „hier (auch) eine Zugehörigkeit zur IHK besteht“ und in einem IHK-Betrieb ein Handwerksmeister nicht beschäftigt werden müsse, greift ebenfalls nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob und welche der vom Antragsteller angebotenen Tätigkeiten einem industriellen Beruf zuzuordnen sein könnten, ändert der Einwand nichts daran, dass der Antragsteller zulassungspflichtige Handwerke ausübt, weil er – wie ausgeführt – „handwerksmäßig“ (§ 1 Abs. 2 HwO) Tätigkeiten anbietet, die für in der Anlage A genannte Handwerksgewerbe wesentlich sind. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Tätigkeiten als „Fassadenmonteur und Isolierer“ im unerheblichen Nebenbetrieb neben der Ausübung des Trockenbaus, des Gerüstverleihs und der Maschinenvermietung betreibe. Er hat nicht substantiiert dargetan, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um Betriebe im Sinne von § 2 Nr. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1, 2. Halbsatz, Abs. 2 HwO handelt, für die eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich ist. Nach § 2 Nr. 3 HwO gelten die Vorschriften der Handwerksordnung auch für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind. Ein handwerklicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen an Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nur in einem unwesentlichen Umfang ausgeübt wird oder es sich um einen Hilfsbetrieb handelt (§ 3 Abs. 1 HwO). Hiervon ausgehend scheidet die Annahme, dass der Antragsteller die Tätigkeiten als „Fassadenmonteur und Isolierer“ im unerheblichen Nebenbetrieb ausübt, schon deshalb aus, weil er – wie dargelegt – nach außen erkennbar schwerpunktmäßig (gerade) Verputz- und Dämmarbeiten anbietet, und konkrete schlüssige Angaben, die eine andere Einschätzung ermöglichen könnten, nicht gemacht hat. Ebenso greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, die von ihm angebotenen Malertätigkeiten seien keine „wesentlichen Teiltätigkeiten eines Anlage-A-Berufes“, sondern gehörten mit zum Berufsbild des Fassadenmonteurs und des Verputzers. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass (im Gegenteil) die Tätigkeiten des Verputzens sowie der Fassadengestaltung und -dämmung einen wesentlichen Teil der prägenden Tätigkeiten des Handwerks des Malers und Lackierers ausmachen. Dieser Annahme des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller mit seinem Einwand nicht substantiiert entgegen getreten. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG vor. Die Untersagung ist jedenfalls verhältnismäßig mit Blick auf den mit der Eintragungspflicht nach § 1 Abs. 1 HwO (auch) verfolgten Gesetzeszweck, Gesundheitsgefahren für Dritte abzuwehren, die durch unsachgemäße Ausübung von Handwerken mit entsprechendem Gefährdungspotential entstehen können und deren fachgerechte Ausübung deswegen in der Regel eine besonders gründliche handwerkliche Ausbildung erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2014 – 8 C 50.12 –, BVerwGE 149, 265 = juris, Rn. 40, m. w. N. Dem Vorbringen des Antragstellers, „niemand könne darlegen, welche konkrete Gefahr von dem Umstand ausgehen könne, dass Farben Chemikalien beigesetzt“ seien und „Putzstücke abbrechen könnten“, ist nicht zu folgen. Die Gefahrgeneigtheit des Maler- und Lackierhandwerks ergibt sich schon daraus, dass Maler und Lackierer beim „Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen“ (§ 5 Nr. 12 MalerLackAusbV) mit gesundheitsgefährlichen Stoffen umgehen. Die zum Einsatz kommenden Farben und Lacke können bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung zu Gesundheitsgefahren für Dritte führen, etwa bei nicht ordnungsgemäßer Einhaltung von notwendigen Trocken- und Lüftungszeiten oder bei der Verwendung hoch entzündlicher Lösungsmittel. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2014 – 8 C 50.12 –, BVerwGE 149, 265 = juris, Rn. 41. Auch liegt es entgegen der Auffassung des Antragstellers auf der Hand, dass bei unsachgemäßer Durchführung von Putzarbeiten die Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. Körperverletzungen Dritter (etwa durch herabfallende Putzteile) besteht. Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht im Übrigen vorgenommene allgemeine Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Das Gericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass ein besonderes Vollzugsinteresse mit Blick auf die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit Dritter gegeben ist. Der Einwand des Antragstellers, der Verweis auf die Weiterführung seines Betriebs mit zulassungsfreien Tätigkeiten sei widersprüchlich und habe weder eine „juristische Basis“ noch eine „allgemeine Logik“, greift nicht durch. Da der Antragsteller seinen Betrieb mit dem Angebot ausdrücklich erlaubter Sanierungsputzarbeiten sowie solcher Tätigkeiten, die für ein zulassungspflichtiges Handwerk nicht wesentlich sind, fortführen darf, wiegt sein Aussetzungsinteresse gegenüber dem Vollzugsinteresse weniger schwer. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).