Beschluss
1 A 1194/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0713.1A1194.15.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.794,45 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.794,45 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Die Beklagte trägt vor, abgesehen von dem so genannten Druckzwiesel habe es keine Anhaltspunkte gegeben, die im Anschluss an das Windereignis vom 1./2. Juni 2013 eine über die vorgenommene Sichtkontrolle hinausgehende Untersuchung jener Eiche hätten erforderlich erscheinen lassen, aus der am 12. Juni 2013 ein Ast ausbrach, was zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden an seinem Auto führte. Es stelle eine „unzumutbare Überspannung“ der Verkehrssicherungspflicht des Dienstherrn dar, eine fachmännische Untersuchung eines einen Druckzwiesel aufweisenden Baumes nach starken Windereignissen zu fordern, obwohl äußerlich an dem Baum keine weiteren Schäden oder besonderen Stabilitätsrisiken erkennbar seien. Der Umfang der notwendigen Überwachung und Sicherung von Bäumen an einem für Bedienstete bereitgestellten Parkplatz könne „nicht an dem gemessen werden, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich ist“. Dieser Vortrag stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht durchgreifend infrage. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass den Dienstherrn Verkehrssicherungspflichten treffen, die zur Beseitigung jeder Gefahr führen. Es hat vielmehr unter Würdigung der einschlägigen Rechtsprechung ausgeführt, dass gerade aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls die von der Beklagten angegebene reine Sichtkontrolle der Eiche vom Boden aus nicht ausreichend gewesen sei. Denn am 1./2. Juni 2013 sei zum Teil stark böiger Wind aufgetreten, der (unstreitig) auf anderen Liegenschaften der Beklagten in N. zu Astausbrüchen geführt habe. Dies habe die Beklagte nach eigenem Bekunden selbst zum Anlass genommen, sämtliche ihrer Baumbestände ab dem 3. Juni 2013 zu kontrollieren. Vor diesem Hintergrund hätte es einer über eine bloße Sichtkontrolle hinausgehenden fachmännischen Untersuchung der Eiche bedurft. Bäume mit einem Druckzwiesel wiesen nämlich ohnehin eine verstärkte Bruchgefahr auf, da die einwachsende Rinde die beiden Stämme auseinander drücke und zugleich eine „Wassertaschenbildung“ drohe, bei der das sich in der Mulde sammelnde Wasser in den Stamm eindringen und dort Fäulnis verursachen könne. Dieser eingehenden Begründung setzt die Beklagte im Kern lediglich ihre eigene Auffassung entgegen, ohne unter hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil näher darzulegen, weshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung des Falls eine unzumutbare Überspannung der Verkehrssicherungspflichten darstellen soll. 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden, weil die behaupteten Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) schon nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. Dem Erfordernis hinreichender Darlegung genügt die Rüge eines Aufklärungsmangels nur dann, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert angibt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. die weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer ihm – dem Rechtsmittelführer – günstigeren Entscheidung hätte führen können. Ferner muss er substantiiert darlegen, dass er auf die Erhebung der Beweise vor dem Verwaltungsgericht hingewirkt hat oder dass sich die unterbliebene Beweisaufnahme aufgrund bestimmter, zu benennender Anhaltspunkte dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 B 105.12 – juris, Rn. 26 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; ferner die Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 – 1 A 2588/10 –, juris, Rn. 3 = NRWE und vom 24. Juli 2014 – 1 A 1645/13 ‑ sowie Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO. 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 220, und Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 86 Rn. 21, sowie Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124a Rn. 60 i.V.m. § 139 Rn. 22, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ausgehend davon führt auch die Berufung der Beklagten auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Die Beklagte ist zum einen der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen, um die Windgeschwindigkeit auf dem Parkplatz der betroffenen Liegenschaft am 1./2. Juni 2013 zu ermitteln. Abgesehen von den Astausbrüchen auf anderen Liegenschaften hätten keine Anzeichen bestanden, die eine Untersuchung über eine reine Sichtkontrolle hinaus hätten erforderlich erscheinen lassen. In dem Urteil werde in keiner Weise deutlich, ab welchen Windgeschwindigkeiten das Gericht eine reine Sichtkontrolle nicht mehr als ausreichend erachte. Infolge der Entscheidung bestehe daher erhebliche Rechtsunsicherheit. Das greift schon deswegen nicht durch, weil die Beklagte weder vorträgt noch sonst ersichtlich ist, dass sie auf die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens hingewirkt hätte und weil auf der Grundlage ihrer Darlegungen auch nicht ersichtlich ist, dass sich dem Verwaltungsgericht die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Dass der Wind am 1./2. Juni 2013 heftig genug war, um zu Astbruch zu führen, zeigt der vom Verwaltungsgericht zutreffend in den Blick genommene Umstand, dass es auf anderen Liegenschaften der Beklagten in N. zu Astausbrüchen gekommen ist, was im Übrigen die Beklagte selbst, wie erwähnt, zu Kontrollen ihres gesamten Baumbestandes veranlasst hat. Dass auf der betroffenen Liegenschaft signifikant andere Windverhältnisse herrschten, wird weder behauptet noch ist dafür sonst irgendetwas ersichtlich. Ein Bedarf für weitergehende Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Windgeschwindigkeit auf dieser Liegenschaft ist bei einer solchen Sachlage nicht erkennbar. Angesichts dieser auf die besonderen Umstände des Falls abstellenden Urteilsbegründung ist im Übrigen ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich, die dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzuordnen wäre und die die Beklagte der Sache nach möglicherweise mit ihrem Vorbringen geltend machen will, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts führe zu Rechtsunsicherheit, weil nicht deutlich werde, ab welchen Windgeschwindigkeiten das Gericht eine Sichtkontrolle nicht mehr als ausreichend erachte. Auf die Windgeschwindigkeit als solche hat das Verwaltungsgericht gerade nicht entscheidungstragend abgestellt, ohne dass dies zu beanstanden wäre. Zum anderen meint die Beklagte, das Verwaltungsgericht hätte nicht von der Kausalität der unterlassenen Untersuchung für den Schaden ausgehen dürfen, ohne dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen oder „zumindest“ den Leiter der Geländebetreuung als Zeugen genauer zu befragen. Dieser habe in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2013 zwar ausgeführt, dass der Schaden an der Eiche erst bei der nächsten intensiven Regelkontrolle hätte erkannt werden können. Hiermit habe er jedoch „auch“ zum Ausdruck bringen wollen, dass der Schaden am Tag nach den Windereignissen auch bei intensiverer Begutachtung „vermutlich noch gar nicht zu erkennen gewesen wäre“. Das verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass sich der genannten Stellungnahme die behauptete Aussage nicht entnehmen lassen dürfte, trägt die Beklagte auch insoweit weder vor noch ist sonst ersichtlich, dass sie auf die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens oder eine Zeugenvernehmung hingewirkt hätte. Ferner hätte sich dem Verwaltungsgericht auch zur Frage der Kausalität eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen müssen. In der auch vom Gericht in Bezug genommenen fachlichen Stellungnahme des Leiters der Geländebetreuung hat dieser erläutert, die Ausbruchstelle des Astes sei ca. 1,5 Meter lang und unterschiedlich alt gewesen. Während der untere Teil frisch ausgebrochen gewesen sei, sei der übrige Teil wenige Tage alt gewesen und hätte bereits leichte Verfärbungen gezeigt. Diese deuteten darauf hin, dass ein durch den starken Wind am 1./2. Juni 2013 ausgelöstes so genanntes Schranktürklappen zu einem Anbrechen des Astes geführt habe, der sodann am 12. Juni 2013 endgültig riss und das Auto des Klägers beschädigte. Bei der Sichtkontrolle im Anschluss an das Windereignis habe der Schaden nicht erkannt werden können, „dieses wäre nur bei einer intensiven Begutachtung im Rahmen der nächsten Regelkontrolle der Fall gewesen“. Auf diese anschaulichen, ohne Weiteres nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen durfte das Verwaltungsgericht seine Überzeugung stützen, dass eine rechtzeitige eingehende Kontrolle den Schaden verhindert hätte, ohne dass es weitere Ermittlungen als erforderlich hätte erachten oder sich ihm solche gar hätten aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).