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Urteil

19 A 2538/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0714.19A2538.13.00
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Leitsätze

Ist die Aufnahmekapazität der mit kürzerem Fußweg erreichbaren Schule derselben Schulform zu Beginn eines Schuljahres erschöpft, stehen schulorganisatorische Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW ihrem Besuch auch dann entgegen, wenn der Schüler, für den die Übernahme von Schülerfahrkosten beantragt wird, zuvor am Aufnahmeverfahren nicht teilgenommen hatte.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Aufnahmekapazität der mit kürzerem Fußweg erreichbaren Schule derselben Schulform zu Beginn eines Schuljahres erschöpft, stehen schulorganisatorische Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW ihrem Besuch auch dann entgegen, wenn der Schüler, für den die Übernahme von Schülerfahrkosten beantragt wird, zuvor am Aufnahmeverfahren nicht teilgenommen hatte. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern der am XX. Juli 1995 geborenen A. E. , die im Schuljahr 2012/2013 die 11. Klasse der Städtischen Gesamtschule C. in der S. straße . 99 im B. Stadtteil C. besuchte. Im genannten Schuljahr wohnten A. und die Kläger etwa 6,1 km Fußweg von der Schule entfernt in der K. Str. 291. Die Fußwegentfernung von dort zur städtischen N. -Gesamtschule in der D. Gasse 18 betrug etwa 3,1 km. Den am 27. Juni 2012 gestellten Antrag der Kläger auf Übernahme der Schülerfahrkosten für den Besuch der Gesamtschule C. durch ihre Tochter A. im Schuljahr 2012/2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2012 ab. Zur Begründung gab sie an, nächstgelegene Schule sei die N. -Gesamtschule. Mit ihrer hiergegen am 6. August 2012 erhobenen Klage teilten die Kläger mit, sie hätten gar nicht versucht, A. an der N. -Gesamtschule anzumelden. A. habe wegen ihrer Schulfreunde unbedingt die Gesamtschule C. besuchen wollen. Außerdem hätten sie vor ein paar Jahren für ihre weitere Tochter I. eine Absage von der N. -Gesamtschule bekommen. Schließlich habe ihnen damals auch das Konzept der Schule nicht gut gefallen. Sie legten eine schriftliche Bestätigung des Oberstufenkoordinators der N. -Gesamtschule vom 25. Januar 2013 vor, dass nach Ablauf des offiziellen Anmeldeverfahrens zum Schuljahr 2012/2013 in der Stufe 11 kein Platz mehr zu vergeben gewesen sei, da die Aufnahmekapazität erschöpft gewesen sei. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. Juli 2012 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten für den Besuch der Städtischen Gesamtschule C. durch ihre Tochter A. im Schuljahr 2012/2013 zu übernehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, schulorganisatorische Gründe hätten einem Besuch der N. -Gesamtschule durch A. nicht entgegen gestanden. Sie habe im Anmeldeverfahren grundsätzlich eine Aufnahmemöglichkeit an dieser Schule gehabt. Auf schulorganisatorische Gründe könne sich eine Schülerin nur berufen, wenn sie am Anmeldeverfahren teilgenommen und dann die Schule eine Aufnahme aus Kapazitätsgründen abgelehnt habe. Sinn und Zweck der schülerfahrkostenrechtlichen Regelung würden verfehlt, wenn die Eltern durch Verstreichenlassen der Anmeldefrist den Vorrang der nächstgelegenen Schule unterlaufen könnten. Sie könnten ihre Kinder dann bei der Wunschschule anmelden, sich später auf die Kapazitätserschöpfung bei der nächstgelegenen Schule berufen und damit die schülerfahrkostenrechtliche Anspruchsberechtigung steuern. Die teilweise abweichende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung teile sie, die Beklagte, nicht. Der erkennende Senat habe immerhin zu erkennen gegeben, dass er auf Seiten der Eltern durchaus gewisse Obliegenheiten im Rahmen des Fahrkostenerstattungsanspruchs sehe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die SchfkVO NRW enthalte keine explizite Sanktionsklausel für einen zuvor unterlassenen Anmeldeversuch. Eine solche sei ihr auch nicht durch Auslegung zu entnehmen. Auf die Gründe für das Unterlassen eines regulären Antrags an der nächstgelegenen Schule komme es nicht an. Sie könnten darin liegen, dass die Eltern nachträglich zugezogen, sich erst später für die Schulform entschieden, die Anmeldefrist versäumt oder in Erwartung einer Ablehnung keinen Antrag gestellt hätten. Der SchfkVO NRW lasse sich keine Notwendigkeit der Ermittlung eines solchen fiktiven Sachverhalts entnehmen. Hiergegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie vertritt ergänzend die Auffassung, das Erfordernis einer ausdrücklichen, die Schulaufnahme ablehnenden Entscheidung des Schulleiters ergebe sich aus der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist statthaft, nachdem das Verwaltungsgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig (A.) und begründet (B.). A. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. I. Insbesondere sind die Kläger weiterhin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, auch nachdem ihre Tochter A. mit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres am 21. Juli 2013 volljährig geworden ist und seitdem die durch § 97 SchulG NRW geregelten Rechte ihrer Eltern selbst wahrnimmt (§ 123 Abs. 2 SchulG NRW). Insoweit hat das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt, dass der Übernahmeanspruch auf Schülerfahrkosten sowohl der Schülerin als auch ihren Eltern zustehen kann. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2013 ‑ 19 A 702/11 ‑, StuGR 2013, 29, juris, Rdn. 24 m. w. N., vom 24. Mai 2012 ‑ 19 A 769/11 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks, vom 22. November 2010 ‑ 19 E 1331/09 ‑, S. 5 des Beschlussabdrucks, und vom 19. Oktober 2000 ‑ 19 E 113/00 ‑, Mitt NWStGB 2001, 62, juris, Rdn. 3 ‑10. Sie können diesen Anspruch, ebenso wie ihre Tochter, auch nach Eintritt von deren Volljährigkeit weiter im eigenen Namen geltend machen, weil er im Gegensatz zu den meisten anderen schulrechtlichen Elternrechten rein vermögensrechtlicher Natur ist, ihre eigenen vermögensrechtlichen Verhältnisse als unterhaltspflichtige Eltern betrifft und zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als ihre Tochter noch minderjährig war. II. Die fehlende Postulationsfähigkeit der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren steht der Zulässigkeit ihrer Klage nicht entgegen. Sie müssen sich im Berufungsverfahren nicht durch eine nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigte Person vertreten lassen. Da sie in erster Instanz obsiegt haben, beschränkt sich ihre Rolle im zweitinstanzlichen Verfahren auf die Abwehr der Berufung der Beklagten. Hierfür bedarf es nach überwiegender und auch vom Senat geteilter Auffassung keiner Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO. Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 67, Rdn. 14. B. Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Juli 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für den Besuch der Städtischen Gesamtschule C. durch ihre Tochter A. im Schuljahr 2012/2013. Rechtsgrundlagen für diesen Anspruch sind § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 SchfkVO NRW, die seit dem 1. August 2005 bis heute unverändert in Kraft sind und damit auch den hier streitigen Bewilligungszeitraum des Schuljahres vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 erfassen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Nach diesen Vorschriften haben Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme derjenigen Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der allgemein bildenden Schulen gemäß § 18 SchulG NRW (Gymnasiale Oberstufe), die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen, bestimmt das Schulministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für den Bereich Verkehr durch Rechtsverordnung (§ 97 Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRW). Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO NRW in der einfachen Entfernung für die Schülerin der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW). Schulweg in diesem Sinn ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin und der nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW). Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 SchfkVO NRW). Hiernach steht den Klägern der geltend gemachte Übernahmeanspruch zu. Für die wirtschaftlichste Beförderung ihrer Tochter A. zur Städtischen Gesamtschule C. entstanden Fahrkosten notwendig. Ihr Fußweg dorthin überschritt in der einfachen Entfernung mit 6,1 km die Entfernungsgrenze von 5 km nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW. Die Städtische Gesamtschule C. war auch nächstgelegene Schule der gewählten Schulform Gesamtschule für ihre Tochter A. . Entgegen der Auffassung der Beklagten war nächstgelegene Schule hingegen nicht die mit einem Fußweg von 3,1 km erreichbare N. i-Gesamtschule. Deren Besuch durch A. standen schulorganisatorische Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW entgegen. Für diese Frage ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am 1. August 2012 abzustellen (I.). An diesem Tag stand einem Besuch der N. -Gesamtschule durch A. die erschöpfte Kapazität dieser Schule entgegen (II.). I. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob einem Besuch der N. i-Gesamtschule durch A. schulorganisatorische Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW entgegenstanden, ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW der Bewilligungszeitraum, also in der Regel das Schuljahr. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Verpflichtungsbegehrens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung, sofern sich aus dem materiellen Recht kein anderer Beurteilungszeitpunkt ergibt. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 ‑, BVerwGE 152, 283, juris, Rdn. 27; Beschluss vom 30. Januar 2014 ‑ 7 B 21.13 ‑, juris, Rdn. 8. Letzteres ist hier der Fall: § 4 Abs. 2 SchfkVO NRW als das hier einschlägige materielle Schülerfahrkostenrecht modifiziert die genannte, in Verpflichtungssituationen allgemein geltende Regel dahin, dass es maßgeblich auf den Bewilligungszeitraum ankommt. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2013, a. a. O., Rdn. 27; Urteil vom 28. Dezember 2010 ‑ 19 A 762/08 ‑, juris, Rdn. 13; Beschluss vom 25. November 2010 ‑ 19 A 2035/09 ‑, juris, Rdn. 5 ff. m. w. N. Hiernach genügt es im vorliegenden Fall für das Entstehen des schülerfahrkostenrechtlichen Übernahmeanspruchs, dass am 1. August 2012 schulorganisatorische Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW vorlagen, die verhinderten, dass A. die N. -Gesamtschule besuchte. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hingegen unerheblich, ob die Kläger ihre Tochter im Frühjahr 2012 für die gymnasiale Oberstufe an der N. -Gesamtschule angemeldet haben, ob diese Schule einen solchen Aufnahmeantrag aus Kapazitätsgründen abgelehnt hat oder hätte und ob die Kapazität dieser Gesamtschule im Frühjahr 2012 auch tatsächlich erschöpft war. Denn diese Umstände lagen außerhalb des nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW maßgeblichen Bewilligungszeitraums. Von der Grundregel der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Bewillligungszeitraum ist auch für die schulorganisatorischen Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW keine Ausnahme zu machen. Insbesondere lässt sich dem im Präsens gefassten Wortlaut dieser Vorschrift („entgegenstehen“) kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Verordnungsgeber für das genannte Tatbestandsmerkmal abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW auch tatsächliche Verhältnisse vor Beginn des Schuljahres, etwa die Durchführung und das Ergebnis des Anmeldeverfahrens für dieses Schuljahr, für maßgeblich erachtet hat. II. Am 1. August 2012 lagen schulorganisatorische Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW vor, die verhinderten, dass A. die N. -Gesamtschule besuchte. 1. Schulorganisatorische Gründe im Sinn dieser Bestimmung sind alle diejenigen Maßnahmen und Umstände, die ein Schulträger oder Schulleiter im Rahmen seiner Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs trifft oder verursacht. Dazu gehören die Festlegung der Klassenzahl und ‑frequenz ebenso wie eine Ablehnungsentscheidung bei einem Anmeldeüberhang. Unerheblich ist hingegen, wer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe verschuldet oder zu vertreten hat, insbesondere ob die Eltern eine etwa festgelegte Anmeldefrist versäumt haben. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000, a. a. O., Rdn. 12 (zu § 9 Abs. 3 SchfkVO NRW 1980); Urteile vom 5. Dezember 1997 ‑ 19 A 4635/96 ‑, juris, Rdn. 15, vom 15. September 1995 ‑ 19 A 1262/94 ‑, S. 8 f. des Urteilsabdrucks, vom 15. September 1995 ‑ 19 A 1839/94 ‑, S. 9 des Urteilsabdrucks, und vom 14. August 1979 ‑ VIII A 1716/77 ‑, juris, Rdn. 26 ff. (zu § 9 Abs. 3 VO zu § 7 SchFinG NRW); ebenso Nr. 9.1.3 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der SchfkVO (VVzSchfkVO), RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 23. Mai 2005 (ABl. NRW. S. 191). Mit diesem Inhalt ist der verordnungsrechtliche Begriff der schulorganisatorischen Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW und seiner Vorgängervorschriften in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts seit Jahrzehnten grundsätzlich geklärt. Entgegen der Auffassung der Beklagten verfehlt das genannte Begriffsverständnis auch nicht den Sinn und Zweck der schülerfahrkostenrechtlichen Regelung. Insbesondere unterläuft es nicht den Vorrang der nächstgelegenen Schule. Vielmehr dient das Merkmal der schulorganisatorischen Gründe in § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW gerade der Bestimmung dieses Begriffs. Auch eröffnet das genannte Begriffsverständnis entgegen der Auffassung der Beklagten den Eltern keine zweckwidrige Steuerungsmöglichkeit der eigenen Anspruchsberechtigung. Denn schulorganisatorische Gründe liegen nicht schon dann vor, wenn die Eltern lediglich ihr Kind bei der Wunschschule anmelden und sich später auf die Kapazitätserschöpfung bei der Schule berufen, die mit kürzerem Fußweg erreichbar ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob diese Kapazitätserschöpfung auch objektiv vorliegt. Ob sie eintreten wird, ist für die Eltern regelmäßig nicht vorhersehbar, wenn sie ihr Kind mehrere Monate vor Schuljahresbeginn in Erfüllung ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bei ihrer Wunschschule anmelden. Erst recht haben sie keinen Einfluss auf den Eintritt einer Kapazitätserschöpfung an der mit kürzerem Fußweg erreichbaren Schule. Zu Unrecht leitet die Beklagte aus den beiden zitierten Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 14. August 1979 (Rdn. 26) und vom 19. Oktober 2000 (Rdn. 12) weiter ab, aus ihnen ergebe sich „das Erfordernis einer ausdrücklichen die Aufnahme ablehnenden Entscheidung des Schulleiters“ (S. 2 der Berufungsbegründung). Das Gegenteil ist der Fall: Insbesondere im Urteil vom 14. August 1979, Rdn. 28, hat der damals zuständige 8. Senat ausdrücklich klargestellt, dass sich aus dem Wortlaut der damals anzuwendenden, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift kein Hinweis dafür ergebe, dass es darauf ankomme, wer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe für eine Aufnahme des Schülers verschuldet oder zu vertreten habe. Wesentlich sei allein, dass im Zeitpunkt des Aufnahmebegehrens die Aufnahme aus schulorganisatorischen Gründen nicht vollzogen worden sei. Der Sache nach hat der Senat mit dieser Würdigung entschieden, dass das Merkmal der schulorganisatorischen Gründe keinen vorherigen erfolglosen Aufnahmeantrag an der mit kürzerem Fußweg erreichbaren Schule voraussetzt. Denn auch im damals entschiedenen Fall hatte der Kläger das reguläre Aufnahmeverfahren nicht durchlaufen und erst nach Schuljahresbeginn im September erstmalig beim Schulleiter angefragt, ob eine Aufnahmemöglichkeit besteht. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Oktober 2000. Die darin in Rdn. 15 enthaltene Aussage, die Klägerin habe „mit den Nachfragen das ihr Obliegende getan“ rechtfertigt nicht den von der Beklagten gezogenen Schluss, der Senat habe auch schülerfahrkostenrechtlich „wohl eine Obliegenheit zur Anmeldung innerhalb von der jeweiligen Schule gesetzter Fristen“ angenommen (S. 2 der Klageerwiderung vom 31. Januar 2013). Vielmehr bezog sich die genannte Aussage auf die heute in § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW geregelte Anmeldepflicht der dortigen Klägerin als Mutter. Sie war verpflichtet, innerhalb der Anmeldefrist eine aufnahmebereite Schule für ihre Tochter zu finden, um dadurch ihre Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht ihrer Tochter zu erfüllen. Von einer schülerfahrkostenrechtlichen Anmeldeobliegenheit ist im genannten Senatsbeschluss hingegen keine Rede. Abgesehen davon betraf der Beschluss lediglich eine Prozesskostenhilfebeschwerde, die dem Senat keine Veranlassung gab, von der zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zum Begriff der schulorganisatorischen Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW abzuweichen oder diesen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Schließlich war der Begriff der schulorganisatorischen Gründe in den zurückliegenden Jahrzehnten mehrfachen Änderungen unterworfen, von denen keine den Verordnungsgeber veranlasst hat, den oben wiedergegebenen allgemeinen Begriffsinhalt einzuschränken, obwohl die hierzu ergangene Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bei ihm selbstverständlich als bekannt vorauszusetzen ist. Zu diesem Auslegungsgesichtspunkt OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 ‑ 19 A 4220/96 ‑, NWVBl. 2000, 230, juris, Rdn. 16. Im Gegenteil hat er diesen Begriff zum 1. August 1980 um die heute in § 9 Abs. 8 SchfkVO NRW geregelte wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung erweitert (damals § 9 Abs. 6 SchfkVO NRW 1980). Zum 31. Juli 2005 hat er ihn ein weiteres Mal erweitert, indem er eine solche wesentliche Beeinträchtigung seitdem bereits mit dem Eintritt in die gymnasiale Oberstufe als gegeben ansieht und nicht erst, wie vorher, mit dem Eintritt in deren Jahrgangsstufe 12 (§ 9 Abs. 8 Satz 2 Alternative 2 SchfkVO NRW im Gegensatz zur früheren Regelung in § 9 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 SchfkVO NRW 1980). Dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010, a. a. O., Rdn. 10 ff. 2. Die Aufnahmekapazität der N. -Gesamtschule war am 1. August 2012 erschöpft. Das ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung des Oberstufenkoordinators der N. -Gesamtschule vom 25. Januar 2013. Die Richtigkeit dieser Bestätigung in tatsächlicher Hinsicht hat insbesondere auch die Beklagte nicht bestritten. Die Aussage des Oberstufenkoordinators impliziert, dass während des Anmeldeverfahrens vor Beginn dieses Schuljahres etwa noch freigehaltene Plätze für Wiederholer spätestens zum Schuljahresbeginn vergeben waren. Insofern bestätigt die vom Senat vorsorglich eingeholte Auskunft der N. -Gesamtschule vom 11. Mai 2016 die Feststellung erschöpfter Kapazität. Im vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, ob die Kapazitätserschöpfung an der N. -Gesamtschule nach dem 1. August 2012 während des gesamten Schuljahres 2012/2013 angedauert hat. Sollte sie im Verlauf dieses Schuljahres weggefallen sein, konnten die Kläger ihren Übernahmeanspruch hierdurch nicht verlieren. Zu einem solchen Wiedererlangen von Aufnahmekapazität vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1990 ‑ 16 A 784/88 ‑, NWVBl. 1991, 120, juris, Rdn. 2. Denn nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe hätte ein Schulwechsel ihrer Tochter A. auf die N. -Gesamtschule nach dem erreichten Stand ihrer Schullaufbahn ihre Ausbildung wesentlich beeinträchtigt (§ 9 Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW). Insofern gilt der für Umzugsfälle in § 9 Abs. 8 Satz 2 Alternative 2 SchfkVO NRW ausdrücklich geregelte Rechtsgedanke der schülerfahrkostenrechtlichen Unzumutbarkeit eines Schulwechsels nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe auch für Fälle des nachträglichen Wiederlangens von Aufnahmekapazität an einer mit kürzerem Fußweg erreichbaren Schule. Nach der Wertung des Verordnungsgebers liegt eine Beeinträchtigung der Ausbildung im Sinn des Satzes 1 mit dem Eintritt in die gymnasiale Oberstufe generell vor, nicht lediglich im Sinn einer „Regelvermutung“. Dieser Eintritt stellt nach seiner Wertung schon für sich genommen einen Fortschritt in der Schullaufbahn von solchem Gewicht dar, dass er einen Schulwechsel schülerfahrkostenrechtlich als nicht mehr zumutbar erscheinen lässt. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010, a. a. O., Rdn. 14. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.