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Beschluss

17 B 526/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0719.17B526.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 € festgesetzt. Gründe: Die gegen die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Die Beschwerde meint, entgegen dem angefochtenen Beschluss sei dem Antragsteller die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative AufenthG. Aufgrund seines jungen Alters und der nicht geklärten Betreuungssituation in seiner Heimat Ghana sei von einem Visumverfahren abzusehen. Zutreffend sei, dass es für seinen Vortrag keinerlei dokumentierbare Nachweise gebe. Dies gründe darin, dass die Möglichkeiten, seinen Vortrag zu substantiieren, erheblich eingeschränkt seien. Die alleinige Personensorgeberechtigung seines Vaters für ihn – den Antragsteller – ergebe sich aus faktischen Gründen, nicht aus gerichtlichen oder behördlichen Sorgerechtsentscheidungen ghanaischer Behörden oder Gerichte, da seine Mutter unbekannten Aufenthaltes sei. Auch fehlten ihm die finanziellen Mittel, ein mehr als sechs Monate dauerndes Visumverfahren durchzuführen, durch das die nunmehrige familiäre Lebensgemeinschaft aufgehoben würde. Es sei zudem sehr schwer, die Voraussetzungen für eine Visumerteilung zwecks familiären Daueraufenthaltes bei ausschließlich ausländischen Verfahrensbeteiligten zu erfüllen. Sein Vater könne ihn nicht nach Ghana begleiten. Bei einer Ausreise müsse dieser die Erwerbstätigkeit aufgeben mit der Folge, dass sein Visumantrag– der des Antragstellers – mangels Sicherung des Lebensunterhaltes abgelehnt würde. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Eine alleinige Personensorgeberechtigung i.S.v. § 32 Abs. 1 AufenthG seines Vaters hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf kursorisch behauptete „faktische Verhältnisse“ weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Zudem erschließt sich nicht, dass eine Aufgabe des Sorgerechts eines in Ghana lebenden Elternteils durch konkludentes Handeln rechtmäßig und rechtswirksam wäre; hierzu fehlt jegliches Vorbringen des Antragstellers. Vgl. eingehend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011 – 3 B 8.08 –, juris, Rdn. 44. Der Einwand fehlender finanzieller Mittel ist unerheblich. Die (absichtliche) Umgehung des Visumverfahrens und die damit geschaffenen faktischen Verhältnisse führen – abgesehen von den normierten Ausnahmen – nicht zu dessen Suspendierung. Demgemäß ist die mit einer Nachholung des Visumverfahrens einhergehende Unterbrechung einer familiären Lebensgemeinschaft zwingende Folge der gesetzlichen Regelungen. Eine langfristige bzw. dauerhafte Begleitung des Antragstellers durch seinen Vater steht nicht an. Die Antragsgegnerin wie auch das Verwaltungsgericht haben zutreffend darauf hingewiesen, dass „vorab“ die Formalitäten des Visumverfahrens eingeleitet werden können und ggf. der Vater den Antragsteller nach Ghana begleiten mag, um dort seinen vorübergehenden Verbleib sicherzustellen. Im Übrigen teilt der Senat die ausführlich begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller nicht plausibel und überzeugend dargelegt habe, bei einer Rückkehr nach Ghana ohne Beistand eines Erwachsenen zu sein (Beschlussabdruck Seite 6 letzter Absatz f.). Insbesondere fällt auf, dass sich sein Vorbringen auf die rudimentären Angaben seines Vaters beschränkt. Jeglicher Hinweis auf eigene Wahrnehmungen oder Schilderungen des nunmehr 14-jährigen Antragstellers – und auch seines 13-jährigen Bruders, dem Antragsteller in dem parallel geführten Verfahren 17 B 525/26 – der Vorgänge bzw. Umstände der behaupteten einseitigen Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft in Ghana durch seine bzw. ihre dort lebende Mutter, des Verlassens des Heimatlandes und der angeblichen Ankunft in Belgien und im Bundesgebiet fällt aus. Auf die Erfolgsaussichten des nachzuholenden Visumverfahrens kommt es aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (Beschlussabdruck Seite 8 erster Absatz) nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.