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Urteil

19 A 1132/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0726.19A1132.14.00
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Leitsätze

Für die nach § 6 Satz 1 StAG erforderliche rechtliche Gleichstellung des Angenommenen mit einem leiblichen Kind des Annehmenden kommt es auf einen abstrakt-generell auf das jeweilige Herkunftsland bezogenen Maßstab an, nicht hingegen auf die individuelle familiäre Situation der einzelnen adoptierten Person.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die nach § 6 Satz 1 StAG erforderliche rechtliche Gleichstellung des Angenommenen mit einem leiblichen Kind des Annehmenden kommt es auf einen abstrakt-generell auf das jeweilige Herkunftsland bezogenen Maßstab an, nicht hingegen auf die individuelle familiäre Situation der einzelnen adoptierten Person. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die am XX. Juni 1993 in Kinshasa/Demokratische Republik (DR) Kongo (damals Zaire) geborene Klägerin ist kongolesische Staatsangehörige. Ihr Vater verstarb am 25. Februar 1997, ihre Mutter am 21. November 2004. Noch vor dem Tod der Mutter hatte das Friedensgericht von Kinshasa-Ngaliema/DR Kongo am 14. Mai 2004 deren Bruder, dem am XX. März 1959 in Kangu/DR Kongo geborenen und am 24. Oktober 2003 in den deutschen Staatsverband eingebürgerten katholischen Pfarrer Dr. F. die Vormundschaft für die Klägerin zugesprochen. Mit Urteil vom 4. Mai 2006 stimmte das Friedensgericht dem Adoptionsantrag des Onkels vom 27. April 2006 „mit der Möglichkeit der Reise außer Landes“ zu. Das Amtsgericht T. stellte auf Antrag des Onkels fest, dass die Annahme als Kind anzuerkennen sei, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu seinen verstorbenen leiblichen Eltern durch die Annahme als Kind nicht erloschen sei, und dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe (Beschluss F 8 XVI 75/07 vom 31. Oktober 2008). Am 19. Dezember 2008 gab die Klägerin im Visumverfahren zur Familienzusammenführung zu ihrem in Deutschland lebenden Adoptivvater gegenüber der Deutschen Botschaft in Kinshasa an, sie habe noch vier Geschwister, zwei Tanten sowie fünf Onkel in der DR Kongo. Am 12. August 2011 beantragte der Onkel beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für die Klägerin mit der Begründung, sie habe durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Das BVA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. Mai 2012 ab. Die in der DR Kongo ausgesprochene Adoption sei eine sog. schwache Adoption, da die Beziehungen zu der leiblichen Familie des Angenommenen weiterhin aufrecht erhalten blieben. Das Eltern-Kind-Verhältnis zu den leiblichen Eltern erlösche nicht. Auch das Amtsgericht T. habe in seinem Beschluss nur in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht die Gleichwertigkeit des Annahmeverhältnisses mit einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis festgestellt. Schwache Adoptionen hätten für sich genommen keinen Staatsangehörigkeitserwerb zur Folge. Sie könnten jedoch auf Antrag umgewandelt werden. Die Umwandlung bewirke sodann den Staatsangehörigkeitserwerb, wenn der Antrag vor Erreichen des 18. Lebensjahres des Adoptivkindes gestellt worden sei. Für die Klägerin sei ein entsprechender Antrag vor Eintritt ihrer Volljährigkeit am XX. Juni 2011 nicht gestellt. Die Klägerin ließ am 27. Juni 2012 Widerspruch erheben. Sie machte ergänzend geltend, auch durch eine sog. schwache Adoption nach kongolesischem Recht werde ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis zum Annehmenden begründet. Hier sei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass beide leibliche Elternteile zum Zeitpunkt der Adoption bereits verstorben gewesen seien. Die nach kongolesischem Adoptionsrecht bestehen gebliebene Verwandtschaftsbeziehung zur ursprünglichen Familie habe für die Klägerin nach dem Tod ihrer Eltern praktisch in der Person des Adoptivvaters bestanden. Die Bindungswirkung der Feststellung des Amtsgerichts erstrecke sich auch im öffentlichen Recht auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Adoptionserwerbs. Die deutsche Botschaft Kinshasa erteilte der Klägerin am 28. November 2012 ein Visum, mit dem sie am 3. Januar 2013 in das Bundesgebiet einreiste. Sie lebt seitdem bei ihrem Adoptivvater in U. . Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2013, zugestellt am 23. April 2013, wies das BVA den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Umstand, dass die Eltern der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Adoption verstorben gewesen seien, ändere nichts am Vorliegen lediglich einer schwachen Adoption. Deren Gleichwertigkeit fehle, da das Verwandtschaftsverhältnis der Adoptierten zu der ursprünglichen Familie vollständig aufrecht erhalten bleibe. Die Klägerin hat am 16. Mai 2013 Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht, für die Gleichwertigkeit genüge eine rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit dem leiblichen Kind des Annehmenden; sie erfordere aber nicht, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen sein müsse. Dem Erwerb der Staatsangehörigkeit stehe es nicht entgegen, wenn einzelne rechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen blieben. Seien die Voraussetzungen einer vollständigen und grundsätzlich unwiderruflichen rechtlichen Integration in die neue Familie erfüllt, könne es nicht mehr entscheidend auf die Frage ankommen, in welchem Ausmaß rechtliche Beziehungen zur alten Familie beibehalten würden. Etwas Anderes gelte nur, wenn diese Beziehungen nach Art und Umfang geeignet wären, die tatsächliche Eingliederung in die neue Familie empfindlich zu stören. Hier sei die Besonderheit gegeben, dass die leiblichen Eltern der Klägerin bereits verstorben seien und eine Verwandtenadoption durch den Onkel erfolgt sei. In der neuen Familie bestünden die Bindungen zu den bisherigen Geschwistern jetzt als Neffen und Cousinen fort. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des BVA vom 31. Mai 2012 und seines Widerspruchsbescheides vom 15. April 2013 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das BVA hat am 24. Juni 2013 die Zustimmung des Landratsamtes A. als der seit dem Zuzug der Klägerin nach U. örtlich zuständigen Wohnsitzbehörde zur Weiterbearbeitung des Antrags eingeholt. Das BVA hat darauf hingewiesen, dass bei der Adoption nach dem Recht der DR Kongo zu den leiblichen Eltern nicht nur einzelne rechtliche Beziehungen, sondern die Beziehungen zu ihnen vollständig erhalten blieben. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat offengelassen, ob sich die Wirkungen der Adoption der Klägerin nach deutschem oder nach kongolesischem Sachrecht beurteilen. Denn auch nach kongolesischem Adoptionsrecht begründe die Adoption die Gleichstellung des Kindes mit einem Kind des Annehmenden. Sie bewirke, dass der Adoptierte in jeder Hinsicht wie ein Kind des Adoptierenden angesehen werde, in die Familie des Adoptierenden eintrete und in der neuen Familie unterhalts- und erbberechtigt sei. Die Adoption sei auch hinsichtlich der Beziehungen zur Ursprungsfamilie einer deutschen Minderjährigenadoption gleichwertig. Die nach kongolesischem Recht grundsätzlich fortbestehenden Beziehungen zu den leiblichen Eltern seien im vorliegenden Fall als unschädlich anzusehen. Dabei sei vorliegend besonders zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Verwandtenadoption einer minderjährigen Vollwaise handele. In diesen Fällen seien die zu den leiblichen Eltern fortbestehenden Beziehungen regelmäßig bloße Restbeziehungen. Gegen das ihr am 5. Mai 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Mai 2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie wendet sich im Kern gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den fortbestehenden Beziehungen zur Ursprungsfamilie lediglich um bloße Restbeziehungen handele, die im Lichte der Rechtsprechung zum Adoptionserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als unschädlich anzusehen seien. Insbesondere die erbrechtlichen Regelungen im kongolesischen Familiengesetzbuch könnten nicht als so marginal angesehen werden, dass sie zu vernachlässigen seien. Die Beklagte teile nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich Erbrechte wegen des Versterbens der Eltern der Klägerin grundsätzlich erledigt haben dürften. Die erbrechtlichen Ansprüche bezögen sich auch auf andere Generationen, deren Interessen im Einzelfall ebenfalls tangiert sein könnten. Auch in der Frage der Aufhebbarkeit der Adoption bleibe das Recht der DR Kongo gravierend hinter den inhaltlich strengen und ausdrücklich das Kindeswohl betonenden Adoptionsvorschriften im deutschen Recht zurück. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht ergänzend geltend, die Beklagte dürfe bei ihrer Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht abstrakt die jeweiligen Vorschriften der Fremdadoption in der BRD und der DR Kongo vergleichen, sondern sie müsse sich am konkreten Sachverhalt ausrichten, also am Tod ihrer Eltern und der Verwandtenadoption durch ihren Onkel. Bei einer Verwandtenadoption im 2. oder 3. Grad bleibe das Kind auch nach deutschem Recht mit allen Personen außer den leiblichen Eltern verwandt. Auch in Bezug auf die Aufhebbarkeit seien die Adoptionsfolgen nach deutschem und kongolesischem Recht identisch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA (Beiakte Heft 1) Bezug. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, weil das Verwaltungsgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des BVA vom 31. Mai 2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 15. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aus § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Nach diesen Vorschriften stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn sie auf Antrag das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt. Die Klägerin kann diese Feststellung nicht beanspruchen, weil sie neben ihrer durch Geburt erworbenen kongolesischen Staatsangehörigkeit nicht zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Insbesondere hat sie diese nicht am 4. Mai 2006 nach § 6 Satz 1 StAG dadurch erworben, dass das Friedensgericht von Kinshasa-Ngaliema/DR Kongo an diesem Tag dem Adoptionsantrag ihres deutschen Onkels zugestimmt hat. Nach dieser Vorschrift erwirbt ein Kind die Staatsangehörigkeit mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen, wenn es im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach der höchstrichterlich bestätigten obergerichtlichen Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der „nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind“ in § 6 Satz 1 StAG ist dieses Merkmal bei einer Auslandsadoption nur dann erfüllt, wenn diese den Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach den §§ 1741 bis 1766 BGB in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Hinsichten gleichsteht (Gleichwertigkeit). Für die Gleichwertigkeit ist eine rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden erforderlich. Erforderlich ist weiter, dass die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nur unter ähnlich eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist, wie sie das deutsche Recht in den §§ 1759, 1761, 1763 BGB normiert. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2007 ‑ 5 B 4.07 ‑, FamRZ 2007, 1550, juris, Rdn. 8; OVG Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 ‑ 3 Bf 275/04 ‑, StAZ 2007, 86, juris, Rdn. 48; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 ‑ 19 E 1186/12 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks, und vom 30. Juni 2010 ‑ 19 E 509/08 ‑, S. 2 f. des Beschlussabdrucks; VG Augsburg, Urteil vom 15. April 2008 ‑ Au 1 K 08.169 ‑, juris, Rdn. 22; Marx, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 34, Juni 2016, IV-2 § 6 StAG, Rdn. 66 ff.; zu Inlandsadoptionen vgl. auch BVerwG, Urteile vom 26. April 2016 ‑ 1 C 9.15 ‑, juris, Rdn. 13, und vom 14. Oktober 2003 ‑ 1 C 20.02 ‑, BVerwGE 119, 111, juris, Rdn. 20. Die rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden und die damit erreichte vollständige rechtliche Eingliederung in die neue Familie sind von zentraler Bedeutung für das Kriterium der Gleichwertigkeit. Die rechtliche Gleichstellung ist gegeben, wenn die Adoption eine Volladoption war, das Adoptivkind also durch die Adoption grundsätzlich vollkommen aus seinem bisherigen Familienverband herausgelöst und mit allen Rechten und Pflichten den neuen Eltern zugeordnet (starke im Gegensatz zur schwachen Adoption) und auch nicht nur mit diesen, sondern mit allen Mitgliedern der neuen Familie wie ein leibliches Kind verwandt wird (vollständige Adoption). Jedoch steht es der rechtlichen Gleichstellung nicht entgegen, wenn bei grundsätzlich gelöstem Eltern-Kind Verhältnis zu den leiblichen Eltern einzelne Rechtsbeziehungen zur Herkunftsfamilie bestehen bleiben, die nach Art und Umfang nicht geeignet sind, die tatsächliche Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie empfindlich zu stören (etwa ein nachrangig für den Fall der Nichterfüllung durch den Annehmenden aufrechterhaltener Unterhaltsanspruch). In diesem Sinn fordert § 6 Satz 1 StAG kein vollständiges Erlöschen des Kindschaftsverhältnisses zu den leiblichen Eltern. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2007, a. a. O., Rdn. 8; OVG Hamburg, a. a. O., Rdn. 44, 55 ff., 64. Die Bestandssicherheit des Annahmeverhältnisses im Sinn der §§ 1759, 1761, 1763 BGB setzt voraus, dass das maßgebende Sachrecht dessen Aufhebung an vergleichbar schwerwiegende Gründe des Kindeswohls knüpft wie die genannten deutschen Adoptionsvorschriften. Eine ohne schwerwiegende Gründe aufhebbare oder widerrufliche Adoption hingegen führt nicht zu einer dauerhaft gesicherten rechtlichen Integration in die neue Familie, die der Stellung eines leiblichen Kindes gleichsteht, und kann daher den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht rechtfertigen. OVG Hamburg, a. a. O., Rdn. 65. Den Verwaltungsgerichten ist die eigenständige Prüfung der beiden vorgenannten Voraussetzungen nur insoweit eröffnet, als ihr keine Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Entscheidung aus § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift wirken eine Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung nach § 2 AdWirkG für und gegen alle. § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG statuiert dem Wortlaut nach eine umfassende Bindungswirkung an diese Entscheidung „für und gegen alle“, von der nach Satz 2 lediglich die bisherigen Eltern ausgenommen sind. Die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG erstreckt sich auf die vom Gericht getroffenen zivilrechtlichen Feststellungen, also ob eine Auslandsadoption anzuerkennen oder wirksam ist und, soweit Inhalt der Entscheidung, ob das Eltern-Kind-Verhältnis zu den leiblichen Eltern erloschen ist. Nur insoweit ist sie auch für die Staatsangehörigkeitsbehörden und die Verwaltungsgerichte verbindlich, soweit diese die Wirksamkeit der Adoption bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG als Vorfrage zu beantworten haben. Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck erstreckt sie sich hingegen nicht auch auf die staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolgen. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 2012 ‑ 10 B 12.12 ‑, juris, Rdn. 3, und vom 10. Juli 2007, a. a. O., Rdn. 7; BGH, Beschluss vom 17. Juni 2015 ‑ XII ZB 730/12 ‑, BGHZ 206, 86, juris, Rdn. 27; OVG Hamburg, a. a. O., Rdn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2010, a. a. O., S. 3 des Beschlussabdrucks. Nach diesen Maßstäben erfasst die Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts T. vom 31. Oktober 2008 hier auch dessen Feststellung, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu seinen verstorbenen leiblichen Eltern durch die Annahme als Kind nicht erloschen ist (I.). Auf dieser Grundlage fehlt es an einer rechtlichen Gleichstellung der Klägerin mit einem leiblichen Kind ihres Onkels (II.). Auf die Bestandssicherheit des Annahmeverhältnisses kommt es hiernach nicht mehr an. I. Der Beschluss des Amtsgerichts T. vom 31. Oktober 2008 entfaltet für die vorliegende staatsangehörigkeitsrechtliche Prüfung insoweit Bindungswirkung, als das Amtsgericht darin nach § 2 Abs. 1 AdWirkG festgestellt hat, dass die durch Urteil des Friedensgerichts von Kinshasa-Ngaliema/DR Kongo vom 4. Mai 2006 ausgesprochene Adoption der Klägerin anzuerkennen ist. Insoweit ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend von einer Bindungswirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG ausgegangen (S. 7 des Urteilsabdrucks). Bindungswirkung entfaltet darüber hinaus auch die Feststellung des Amtsgerichts nach § 2 Abs. 1 AdWirkG, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren verstorbenen leiblichen Eltern durch die Annahme nicht erloschen ist, sowie die für diesen Fall vorgesehene Feststellung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Die Bindungswirkung dieser beiden letztgenannten Feststellungen steht von vornherein der Entscheidungserheblichkeit der Erwägung des Verwaltungsgerichts entgegen, für die Adoption der Klägerin seien auf der Grundlage des kongolesischen internationalen Privatrechts die deutschen Sachvorschriften anzuwenden gewesen (S. 10 f. des Urteilsabdrucks). Auf die Vereinbarkeit des genannten Urteils des Friedensgerichts mit dem kongolesischen internationalen Privatrecht kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass das Friedensgericht tatsächlich kongolesisches, nicht deutsches Adoptionsrecht angewendet hat. Das steht zwar nicht mit Bindungswirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG fest, ist aber aus der bindenden Feststellung des Amtsgerichts T. nach § 2 Abs. 1 AdWirkG rückzuschließen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren verstorbenen leiblichen Eltern durch die Annahme nicht erloschen ist. Weshalb das Amtsgericht diese Negativfeststellung hätte treffen sollen, wenn das Friedensgericht deutsches Adoptionsrecht, also auch § 1755 Abs. 1 BGB angewendet hätte, ist nicht nachvollziehbar. II. Auf der Grundlage dieser für den Senat bindenden zivilrechtlichen Feststellungen fehlt es an der erforderlichen rechtlichen Gleichstellung der Klägerin mit einem leiblichen Kind des Annehmenden. Ihre Adoption war lediglich eine schwache Adoption, welche die genannte Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Satz 1 StAG nicht erfüllt. Insoweit folgt der Senat der zutreffenden Begründung, mit der das Verwaltungsgericht C. im Visumverfahren einen Staatsangehörigkeitserwerb der Klägerin nach § 6 Satz 1 StAG bereits verneint hat. Es hat die Adoption nach kongolesischem Familienrecht zu Recht als eine schwache Adoption angesehen, deren Wirkungen denjenigen einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht in den für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wesentlichen Gesichtspunkten nicht gleichstehen. Denn danach bleiben die Beziehungen zu der leiblichen Familie des Angenommenen weiterhin aufrecht erhalten, das Eltern-Kind-Verhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt also nicht. VG C. , Urteil vom 21. Mai 2012 ‑ 34 K 69.11 V ‑, juris, Rdn. 28, 45 ff.; ebenso Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, Staatenliste betreffend die rechtlichen Wirkungen einer im Ausland oder nach ausländischem Recht ausgesprochenen Adoption eines minderjährigen Kindes, Stand: Juli 2013, S. 60. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht C. dabei nach einem abstrakt-generellen Maßstab die Frage beurteilt, ob eine Adoption nach kongolesischem Familienrecht die erforderliche rechtliche Gleichstellung des Angenommenen mit einem leiblichen Kind des Annehmenden zur Folge hat. Es hat zu Recht maßgeblich auf Art. 678 des kongolesischen Familiengesetzbuchs vom 1. August 1987 (konFamGB) abgestellt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift behält der Adoptierte seine Verwandtschaftsbeziehung zu seiner ursprünglichen Familie. Seine Nachkommen haben nach Abs. 2 eine verwandtschaftliche Beziehung sowohl zu der Adoptivfamilie als auch zu der ursprünglichen Familie. Zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 217. Lieferung (Juli 2016), Länderabschnitt Demokratische Republik Kongo, S. 77 ff., 138; dazu Nelle, Länderbericht Demokratische Republik Kongo, in Bergmann/Ferid/Henrich, a. a. O., S. 64 ff. Dieses grundsätzliche Fortbestehen der Verwandtschaftsbeziehung zur ursprünglichen Familie der Klägerin hat das Verwaltungsgericht C. zu Recht als ein durchgreifendes Hindernis für die Annahme der erforderlichen rechtlichen Gleichstellung der Klägerin mit einem leiblichen Kind ihres Adoptivvaters angesehen. Auch der Senat bewertet den Umfang der bestehenbleibenden Verwandtschaftsbeziehung einer nach kongolesischem Familienrecht adoptierten Person zu seiner ursprünglichen Familie anders als die Vorinstanz als so wesentlich, dass sie über eine bloße Restbeziehung deutlich hinaus geht. Im Ausgangspunkt kommt es dabei auf einen abstrakt-generell auf das jeweilige Adoptionsrecht des Herkunftslandes bezogenen Maßstab an, nicht hingegen auf die individuelle familiäre Situation der einzelnen adoptierten Person, hier also insbesondere nicht darauf, dass beide Eltern der Klägerin bereits vor ihrer Adoption verstorben waren. Für die Anwendung eines solchen Maßstabs auf den gesetzlichen Adoptionserwerb nach § 6 Satz 1 StAG spricht das verfassungsrechtliche Gebot eines ausreichenden Maßes an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbs- und Verlusttatbestände. Dieses Gebot hat wegen Art. 16 Abs. 1 GG besonderes Gewicht bei den Verlusttatbeständen nach § 17 StAG, ist aber insbesondere auch bei der Interpretation derjenigen Tatbestände zu beachten, welche einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes bewirken. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 ‑ 1 BvL 6/10 ‑, BVerfGE 135, 48, juris, Rdn. 42; BVerwG, Urteile vom 26. April 2016 ‑ 1 C 9.15 ‑, juris, Rdn. 25 (zu § 4 Abs. 3 StAG), und vom 19. Februar 2015, a. a. O., Rdn. 26 (zu § 6 Satz 1 StAG); OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 ‑ 19 A 2381/14 ‑, juris, Rdn. 32 (zu § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG 1999); VG München, Urteil vom 30. Oktober 2013 ‑ M 25 K 12.3360 ‑, juris, Rdn. 55 (zu § 6 Satz 1 StAG). Für die Einordnung einer nach kongolesischem Familienrecht vollzogenen Adoption als lediglich schwache Adoption ist hiernach maßgeblich, dass der Adoptierte seine Verwandtschaftsbeziehung zu seiner ursprünglichen Familie behält (Art. 678 Abs. 1 konFamGB), seine Nachkommen eine verwandtschaftliche Beziehung sowohl zu der Adoptivfamilie als auch zu der ursprünglichen Familie haben (Art. 678 Abs. 2 konFamGB), er und seine Nachkommen in ihrer Ursprungsfamilie alle ihre erbrechtlichen Ansprüche behalten (Art. 690 Abs. 1 Satz 1 konFamGB) und der Nachlass des Adoptierten grundsätzlich zu gleichen Teilen an die Ursprungsfamilie und die Adoptivfamilie fällt (Art. 690 Abs. 2 konFamGB). Auch sind der Adoptierte, sein Ehegatte und ihre Abkömmlinge gegenüber den Verwandten in aufsteigender Linie der Ursprungsfamilie unterhaltspflichtig, wenn diese sich zur Erlangung des Unterhalts nicht an ein anderes Mitglied ihrer Familie wenden können (Art. 689 Abs. 2 konFamGB). Diese fortbestehenden Rechtsbeziehungen stehen der rechtlichen Gleichstellung im Sinn des § 6 Satz 1 StAG entgegen, weil sie nach Art und Umfang geeignet sind, die tatsächliche Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie empfindlich zu stören. Das gilt insbesondere für den subsidiären Unterhaltsanspruch aus Art. 689 Abs. 2 konFamGB, dessen Nachrang in Anbetracht der äußerst geringen Beschäftigungsquote von unter 10 % und des sehr niedrigen Pro-Kopf-Einkommens von unter 500 US-Dollar in der DR Kongo typischerweise kaum praktische Bedeutung erlangen kann (vgl. die Länderinformationen auf www.auswaertiges-amt.de). Im Ergebnis dasselbe gilt für den hälftigen Erbanspruch der Ursprungsfamilie aus Art. 690 Abs. 2 konFamGB. Von geringerer Bedeutung für die tatsächliche Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie sind demgegenüber die gegenläufigen Erb- und Unterhaltsansprüche, die das Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Würdigung gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass bei einer Verwandtenadoption im 2. oder 3. Grad auch nach § 1756 Abs. 1 BGB nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen und daher in ihrem Fall wegen ihrer beiden vorverstorbenen Eltern kaum ein rechtlicher Unterschied zur Adoption nach deutschem Sachrecht bestehe. Dieser Umstand ist hier unerheblich, weil es, wie oben ausgeführt, auf die individuelle familiäre Situation der einzelnen adoptierten Person nicht ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie bietet Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung der bundesrechtlichen Grundsatzfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Auslandsadoption das Tatbestandsmerkmal der „nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind“ in § 6 Satz 1 StAG erfüllt (Gleichwertigkeit).