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Beschluss

7 A 937/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0801.7A937.14.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt die nachträgliche Legalisierung einer auf einem Anbau errichteten Dachterrasse und eines darüber befindlichen Altans. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I.-----straße 70 (Gemarkung T. , Flur , Flurstück ) in L. . Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Auf dem Grundstück befindet sich ein grenzständig errichtetes Mehrfamilienhaus mit einem grenzständigen eingeschossigen Anbau. Auf dem Anbau befindet sich die streitgegenständliche Dachterrasse und darüber im Dachgeschoss der streitgegenständliche Altan. Mit Nachtragsgenehmigung vom 5.5.2011 genehmigte die Beklagte dem Kläger den eingeschossigen grenzständigen Anbau eines „Abstellraumes“ im rückwärtigen Grundstücksbereich. Am 10.11.2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die im Lageplan näher bezeichnete Teilfläche der auf dem Anbau befindlichen Dachterrasse und des über dem Anbau im Dachgeschoss befindlichen Altans. Am 29.10.2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.3.2014, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Baugenehmigungsantrag hinreichend bestimmt und bescheidungsfähig. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig, weil es sich nach § 34 Abs. 1 BauGB auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. In der näheren Umgebung gebe es mit den Gebäuden I.-----straße 58, 74, 76 und 39 zahlreiche Vorbilder. Es existiere weder eine straßenseitige noch eine rückwärtige Baugrenze. Die Bebauungstiefe sei entsprechend dem Verlauf der öffentlichen Verkehrsfläche bei den Grundstücken I.-----straße 68a und 70 gesondert zu ermitteln. Zudem befinde sich im rückwärtigen Grundstücksbereich der Gebäude I.-----straße 64 bis 66 in einer vergleichbaren Bebauungstiefe eine massive Abgrabung mit einer ca. 2 m hohen Stützmauer. Selbst wenn die Abgrabung und die Mauer die überbaubare Grundstücksfläche nicht prägten, wäre ein geringfügiges Überschreiten der rückwärtigen überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, weil dies nicht zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führen würde. Dies könne jedoch dahinstehen, da die überbaubare Grundstücksfläche jedenfalls auch durch den auf dem Baugrundstück befindlichen Anbau für den Abstellraum geprägt werde. Bei diesem handele es sich um eine mit dem Hauptgebäude baulich konstruktiv verbundene Anlage. Somit sei der Anbau Bestandteil der Hauptanlage. Er sei nicht ein selbstständiger Abstellraum, sondern ein Raum, der unmittelbar an das Gebäude angrenze und direkt über das Wohnzimmer zugänglich sei. Aufgrund dieser Gegebenheiten werde der Abstellraum in funktioneller Hinsicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Wohnnutzung genutzt und nicht nur für „mittelbare Wohnzwecke“, wie ein Raum zum Abstellen von Gartengeräten oder von Mülltonnen. Bei einer baulich-räumlichen Betrachtung stelle sich der Anbau als „Fortsetzung des Gebäudes“ dar. Die Gebäudeaußenwände seien aus dem identischen Material wie bei dem Hauptgebäude, der Anbau sei statisch abhängig vom Hauptgebäude, ebenso bestehe durch die innenliegende Tür eine unmittelbare Verbindung zum Hauptgebäude. Durch den Abstellraum werde die Nutzfläche des Gebäudes erweitert. Somit handele es sich nicht um eine selbstständige Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO. Für die Beurteilung nach § 34 BauGB spiele es keine Rolle, ob sich hinter der Gebäudeaußenwand eine Wohnnutzung oder ein Abstellraum befinde. Auch handele es sich bei dem Anbau um keinen außer Betracht zu lassenden Fremdkörper. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der streitgegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln die Beklagte zu verpflichten, die mit Schreiben vom 31.10.2011 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Altanes und einer Dachterrasse auf dem Grundstück I.-----straße 70 in L. zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Altanes und einer Dachterrasse auf dem Grundstück I.-----straße 70 in L. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend: Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der bebaubaren Fläche nicht in die nähere Umgebung ein. Alle Gebäude im maßgeblichen Bereich an der I.-----straße 44 bis 74 seien einheitlich an dieser entlang gebaut und wiesen eine einheitliche Struktur auf. Es sei eine rückwärtige faktische Baugrenze erkennbar. Die Bebauung auf dem Grundstück I.-----straße 76 könne nicht zu Beurteilung herangezogen werden, weil es sich um eine Ecksituation handele. Das geplante Vorhaben würde die hintere Baugrenze um mehr als 4 m überschreiten. Es sei auch nicht ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Es handele sich nicht um eine geringfügige Überschreitung. Von dem Vorhaben würden bodenrechtliche Spannungen ausgelöst. Der genehmigte Abstellraum präge die überbaubare Fläche nicht. Dieser sei als Nebenanlage im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW genehmigt worden. Aufgrund des Zugangs von der Gartenseite sei er als selbstständiger Abstellraum benutzbar. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 30.5.2016 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung bzw. den begehrten Vorbescheid. Denn die zur Beurteilung gestellte Bebauung fügt sich jedenfalls nach der überbauten Grundstücksfläche nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist damit bauplanungsrechtlich unzulässig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt. Die im Hinblick auf dieses Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche nähere Umgebung gibt einen Rahmen vor, den die geplante Bebauung mit der vorgesehenen Bautiefe überschreitet, weil sich dort keine entsprechenden prägenden Vorbilder finden. Das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 - 4 B 50.08 ‑, BRS 74 Nr. 95 = BauR 2009, 1564. Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 ‑, BVerwGE 55, 369 = BauR 1978, 276. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, das die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = BauR 1990, 328. Nach den vorliegenden Karten, Plänen und Fotos sowie dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat vermittelt hat, erstreckt sich die nähere Umgebung hier auf den Bereich der Bebauung I.-----straße 44 bis 76 und auch der gegenüberliegenden Bebauung an der Hegelstraße 1 bis 15. Maßgeblich für diese Abgrenzung sind die Baustrukturen und die Sichtbeziehungen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist das auf der gegenüberliegenden Seite der I.-----straße liegende Grundstück 39 nicht in den maßgeblichen Bereich einzubeziehen. Insoweit fehlt es an einer Sichtbeziehung. Das Bestehen von Sichtbeziehungen ist für die Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 23.4.2015 - 7 A 1237/15, juris und vom 19.6.2008 ‑ 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132 = BauR 2008, 1853. Hinzu kommt, dass die Baustruktur auf der östlichen Seite der I.-----straße wesentliche Unterschiede gegenüber der hier zu betrachtenden Bebauung auf der westlichen Seite aufweist. Die Bebauung lässt auf den beidseitig tief geschnittenen Grundstücken einen erheblich breiteren unbebauten inneren Bereich frei, der die Umgebung innerhalb dieses Gevierts prägt. In dem so beschriebenen Bereich fehlt es an prägenden Vorbildern für die streitgegenständliche Bebauung in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche. Dem Gebäude I.-----straße 76 kommt wegen seiner besonderen Lage als Eckgrundstück entlang der I.-----straße und der K 39 keine prägende Wirkung zu. Die übrige Bebauung an der I.-----straße 44 bis 74 weist im rückwärtigen Bereich eine faktische Baugrenze auf. Diese Baugrenze ist von der Beklagten in den im Anschluss an den erstinstanzlichen Ortstermin überreichten Karten mit einer roten Linie markiert und bestätigte sich nach dem persönlichen Eindruck des Berichterstatters im Ortstermin, den dieser dem Senat vermittelt hat, auch in der Örtlichkeit. Die über dem Abstellraum geplante und größtenteils umgesetzte Bebauung mit der Terrasse und dem Altan überschreitet diese faktische Baugrenze deutlich. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist die rückwärtige Baugrenze auch nicht entsprechend § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO für die Grundstücke I.-----straße 68a und 70 gesondert zu ermitteln. Dies wäre nur dann notwendig, wenn anhand der maßstabbildenden prägenden Bebauung eine einheitliche Bautiefe abzulesen wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist anerkannt, dass im Bebauungsplan - orientiert an den tatsächlichen Gegebenheiten - unterschiedliche Bebauungstiefen festgesetzt werden können. Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage Rn. 18, m. w. N. Ebenso kann im unbeplanten Innenbereich die den Plan ersetzende maßstabbildende tatsächliche Bebauung unterschiedliche Bautiefen ausweisen. So ist es im vorliegenden Fall bezüglich der Grundstücke I.-----straße 70 und 68a und der übrigen maßgeblichen Bebauung entlang der I.-----straße . Es hat sich hinsichtlich dieser beiden Grundstücke zur Freihaltung der hinteren Grundstücksbereiche eine eigene Bautiefe und - zu den Nachbargrundstücken einheitliche - rückwärtige faktische Baugrenze entwickelt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen scheidet der als „Abstellraum“ genehmigte Anbau selbst bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche als Vorbild aus. Es handelt sich um eine die rückwärtige Bebauung nicht prägende Nebenanlage zum Wohnhaus als Hauptanlage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.1997 - 4 B 172.97 ‑ BRS 59 Nr. 79 Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil der Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2005 - 4 B 27.05 -, BRS 69 Nr. 87 = BauR 2005, 1755. Jedenfalls unter räumlichen Gesichtspunkten handelt es sich bei dem Anbau nicht um einen Teil des Wohnhauses als Hauptanlage. Der Anbau wird nach dem vom Berichterstatter im Ortstermin gewonnenen Eindruck, den dieser dem Senat vermittelt hat, ähnlich wie eine angebaute Garage als Anhängsel zum Wohnhaus wahrgenommen. Der Anbau ist ausweislich der grün gestempelten Schnittzeichnung zur Baugenehmigung vom 5.5.2011(Beiakte 3 II 120) an das dreigeschossige Wohnhaus angebaut und im Gegensatz zur dreigeschossigen Hauptanlage ist er nur eingeschossig und nicht unterkellert. Neben dem Anbau befindet sich die Hausabschlusswand des Wohnhauses mit einer Türöffnung. Im Vergleich zum Wohnhaus als Hauptanlage ist der Anbau - wie auf der grün gestempelten und zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 5.5.2011 gewordenen Hofansicht (Beiakte 3 II 121) gut erkennbar ist ‑ lediglich „angehängt“. Insoweit kann es offen bleiben, ob der Anbau - wäre er der Hauptanlage zuzuordnen ‑ nicht ohnehin als „Ausreißer" keine prägende Wirkung entfalten könnte. Auch die vom Kläger angesprochene Stützmauer und die Abgrabung auf dem Grundstück I.-----straße 64 bis 66 scheiden als prägende bauliche Anlagen aus. Das Vorhaben fügt sich nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild in der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des Gesetzes ein. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die ‑ sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81. Solche Spannungen sind hier aber schon aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die angrenzenden Grundstücke entfaltet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.