Beschluss
11 A 2093/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0809.11A2093.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Derartige ernstliche Zweifel legt die Klägerin nicht dar. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der der Klägerin am 28. September 1994 erteilte Aufnahmebescheid rechtswidrig war, weil die Klägerin den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 Buchst. d) BVFG in der damals geltenden Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094 (im Folgenden: BVFG a. F.), erfüllt. Nach dieser Vorschrift erwarb die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte. Diese Vorschrift ist auch maßgebend für den streitigen Rücknahmebescheid, zumal die Beklagte den Aufnahmebescheid vom 28. September 1994 ausdrücklich „von Anfang an“ (ex tunc) zurückgenommen hat. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 3 C 103.79 ‑ BVerwGE 59, 148 (159 f.); ferner Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Auflage 2014, § 48 Rdnr. 57, mit zahlreichen Nachweisen; speziell für das Vertriebenenrecht OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 ‑ 12 A 1679/06 ‑, juris, Rdnr. 22. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangte § 5 Nr. 1 Buchst. d) BVFG a. F. zunächst eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung. Dies für sich allein führe jedoch nicht zu einem Ausschluss des Erwerbs der Spätaussiedlereigenschaft. Vielmehr verlange die Vorschrift eine herausgehobene Stellung des deutschen Volkszugehörigen, „die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte“, also eine kausale Verknüpfung der herausgehobenen Stellung mit einer besonderen Systembindung. Dies könne jedenfalls in aller Regel nicht bereits aus der herausgehobenen Stellung selbst geschlossen werden, sondern müsse im Einzelfall konkret festgestellt werden. Entscheidend sei daher, ob der Betreffende eine besondere Bindung an das totalitäre System der früheren Sowjetunion gehabt habe, sowie weiter, ob er seine herausgehobene Stellung nur durch diese besondere Bindung habe erreichen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 ‑ 5 C 2.99 ‑, BVerwGE 108, 340 (343 f.). Als besondere Bindung an das totalitäre System könne nur die Mitgliedschaft in der KPdSU in Betracht kommen. Dabei sei zwischen einer bloß einfachen Bindung und einer besonderen Bindung an das totalitäre System zu unterscheiden. Eine besondere Bindung liege nicht vor, wenn die Mitgliedschaft passiv geblieben sei und sich auf das beschränkt habe, was von Parteimitgliedern allgemein erwartet worden sei, wie z. B. die Teilnahme an Aufmärschen. Daher müssten objektive Umstände hinzukommen, die den deutschen Volkszugehörigen als jemanden ausgewiesen hätten, der der KPdSU über eine bloße passive Mitgliedschaft hinaus verbunden gewesen sei, wie etwa durch die Übernahme eines Parteiamtes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 ‑ 5 C 2.99 ‑, BVerwGE 108, 340 (344 ff.). Die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 Buchst. d) BVFG a. F. liegen in der Person der Klägerin vor. Sie war unstreitig von 1974 bis 1991 Mitglied der KPdSU und vom 24. März 1983 bis 2. Oktober 1989 „Leiterin des Sektors für Kultur-Massenarbeit des Komsomol-Zentralkomitees Kasachstan“. Die politischen und rechtlichen Auffassungen in der früheren Sowjetunion waren geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 ‑ 5 C 17.00 ‑, BVerwGE 114, 116 (119 f.). Der Komsomol war eine kommunistische Jugendorganisation, die monopolistisch in enger Abhängigkeit von, d. h. unter Führung und Kontrolle der KPdSU als „Schule des Kommunismus“ die Jugend im Geiste des von der KPdSU vorgegebenen Marxismus-Leninismus indoktrinierte und kontrollierte. Diese Aufgabenerfüllung oblag in personeller Hinsicht in erster Linie den hauptamtlichen Funktionären des Komsomol. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑ 5 B 9.06 ‑, juris, Rdnr. 5. Die Hauptziele der Jugenderziehung waren die ideologische „Stählung“ im Geiste des Marxismus-Leninismus, Ergebenheit gegenüber der Partei, Stärkung des Sowjetpatriotismus und des proletarischen Internationalismus, Wehrgesinnung und ‑ertüchtigung, Arbeitsfreude und -disziplin, Lernbereitschaft in Schule und Betrieb, Wahrung der Gesetze, Kampf gegen alle Verwahrlosungserscheinungen in der Jugend und Opferbereitschaft für die Allgemeinheit. Vgl. Luchterhandt, in: Fincke, Handbuch der Sowjetverfassung, Band I, 1983, Art. 7 Rdnr. 60. Als Mitglied des Komsomol-Zentralkomitees Kasachstans, d. h. auf der territorialen Ebene einer Unionsrepublik, war die Klägerin hauptamtliche Parteifunktionärin. Darin liegt ersichtlich eine herausgehobene politische und berufliche Stellung. Diese Stellung konnte die Klägerin auch nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen. Sie war durch die Übernahme eines Parteiamts der KPdSU über eine bloße passive Mitgliedschaft hinaus verbunden. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 ‑ 5 C 2.99 ‑, BVerwGE 108, 340 (345 f.). Sie hatte ein Parteiamt als hauptamtliche Funktionärin inne. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin dieses Amt nur durch ihre in der Parteimitgliedschaft zum Ausdruck kommende besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte. Dementsprechend geht die Rechtsprechung zu § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG in der derzeit geltenden Fassung davon aus, dass hauptamtlich tätige Parteifunktionäre der KPdSU selbst auf der untersten territorial-administrativen Gliederung des Komsomol eine Funktion ausgeübt haben, die in der ehemaligen Sowjetunion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 ‑ 5 C 17.00 ‑, BVerwGE 114, 116 (120), Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑ 5 B 9.06 ‑, juris, Rdnr. 5. Es kommt nicht darauf an, ob der Inhaber einer solchen Funktion auch in seiner konkreten „Amtsführung“ aufrechterhaltend für das kommunistische Herrschaftssystem gewirkt hat oder er von einem anderen Rollen(selbst)verständnis ausgegangen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 ‑ 5 B 96.03, 5 PKH 89.03 ‑, juris, Rdnr. 14. Zum Vortrag der Klägerin, sie habe ihren „Traumberuf“ ausüben und „im künstlerischen und schöpferischen Bereich mit den Kindern und der Jugend arbeiten“ wollen, sei darauf hingewiesen, dass diese Arbeit ‑ die Klägerin erwähnt Sportwettbewerbe, Dichterwettkämpfe, Musikkonzerte und internationale Veranstaltungen, wie die Tage der deutschen oder der polnischen Kultur ‑ jedenfalls von Vorgaben der KPdSU geprägt war, nach denen die Jugend im Geiste des von der KPdSU vorgegebenen Marxismus-Leninismus indoktriniert und kontrolliert wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑ 5 B 9.06 ‑, juris, Rdnr. 5. Vor diesem Hintergrund hält der Senat es für lebensfremd, wenn die Klägerin behauptet, dass „die Politik niemals auf der Tagesordnung“ gestanden habe, sondern „stets die kulturellen Werte, eben das Zusammenleben verschiedener Kulturen und Freundschaften zwischen verschiedenen Völkern im Vordergrund“ gestanden hätten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägern als Mitglied des Komsomol-Zentralkomitees Kasachstans lediglich ‑ unverbindliche ‑ Vorschläge gemacht und „niemals eigene Entscheidungen getroffen“ haben will. Dass sie „niemals aktiv innerhalb der Partei tätig“ gewesen und „kein Parteiamt übernommen“ habe, ist unzutreffend, weil sie jahrelang als hauptamtliche Parteifunktionärin tätig war. Nicht entscheidungs-erheblich ist, dass die Klägerin die Tätigkeit im Komsomol-Zentralkomitee „überwiegend zur Zeit von Gorbatschows Glasnost und Perestroika“ ausgeübt haben mag. Das totalitäre System in der ehemaligen Sowjetunion bestand bis zum 7. Februar 1990, weil die Mitglieder des Zentralkomitees der KPdSU erst an diesem Tag auf einem Plenum beschlossen, den in der Verfassung verankerten Führungsanspruch der KPdSU zu streichen. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 17. November 1998 ‑ 2 A 6235/95 ‑, juris, Rdnr. 40 ff. b) Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingehalten ist. In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG auch die Fälle regelt, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden, mithin einen Rechtsanwendungsfehler begangen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356. Das ist hier der Fall. Das Bundesverwaltungsamt hatte vor Erteilung des Aufnahmebescheids vom 28. September 1994 geprüft, ob die Tätigkeit der Klägerin als „Leiterin des Sektors für kulturelle Massenarbeit des Komsomol-Zentralkomitee Kasachs-tan“ die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 Buchst. d) BVFG a. F. erfüllt, dies jedoch verneint (vgl. insbesondere den Vermerk vom 29. Juli 1994, Bl. 139 der BA). Dies war ‑ wie soeben dargelegt ‑ unzutreffend. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist. Das bedeutet, dass sie erst dann zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, d. h. wenn sie ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 ‑ Gr. Sen. 1 und 2.84 ‑, BVerwGE 70, 356 (362 f.). Das war hier erst der Fall, nachdem die Klägerin am 19. Oktober 2011 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B. ergänzend zu ihren Tätigkeiten u. a. als Mitglied des Komsomol-Zentralkomitees befragt worden war. Der streitbefangene Rücknahmebescheid erging daher am 2. April 2012 innerhalb der Jahresfrist. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Jahresfrist noch nicht in Lauf gesetzt, wenn die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig ‑ aus den Akten ersichtlich ‑ sind, sondern erst dann, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die die Rücknahme rechtfertigen, d. h. wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 ‑ Gr. Sen. 1 und 2.84 ‑, BVerwGE 70, 356 (364). Diese Feststellungen ergaben sich erst aus dem unter dem 19. Oktober 2011 gefertigten Protokoll über die Anhörung der Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B. . c) Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend entschieden, dass die Rücknah-meentscheidung des Bundesverwaltungsamts ermessensfehlerfrei ist. Im Hinblick auf den hier zu berücksichtigenden langen Zeitraum zwischen der Erteilung des Aufnahmebescheids am 28. September 1994 und der Rücknahme am 2. April 2012, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. November 2012 ‑ 11 A 1548/11 ‑, NWVBl. 2013, 181, hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen während des gerichtlichen Verfahrens zulässigerweise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Diese Erwägungen sind inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere zutreffend darauf verwiesen, dass die Klägerin, wenn sie unter Ausnutzung des ihr am 28. September 1994 erteilten Aufnahmebescheids nach Deutschland einreisen würde, eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin nicht erhalten könnte. Dem stünde der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG entgegen. Wie oben bereits dargelegt, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass hauptamtlich tätige Parteifunktionäre der KPdSU eine Funktion ausgeübt haben, die in der ehemaligen Sowjetunion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt und daher die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 ‑ 5 C 17.00 ‑, BVerwGE 114, 116 (120); ferner BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑ 5 B 9.06 ‑, juris, Rdnr. 4 f. Daher kann ein ständiger Aufenthalt der Klägerin in Deutschland vertriebenenrechtlich nicht begründet werden. 2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache nicht die ihr von der Klägerin beigemessenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. 3. Die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. August 2011 ‑ 1 BvR 1764/09 ‑, NVwZ-RR 2011, 963 (964). Die von der Klägerin formulierte Frage, „inwieweit ein Betroffener, der den Beitritt zur kommunistischen Partei möglichst vermeiden wollte und hinausgezögert hat, sich vielmehr aus Gründen der Vermeidung von Nachteilen im eigenen beruflichen Leben und im Leben der Verwandten auf den Eintritt in die Partei und die Übernahme einer höheren Stellung einließ und diese als Platzhalter bekleidete, während seine Aufgaben keinen politischen und propagandistischen Hintergrund hatten, sondern sich lediglich im kulturellen Bereich bewegten, den Tatbestand des § 5 BVFG a. F. verwirklicht“, würde sich nach den Ausführungen unter 1. in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Aufgaben der Klägerin als Parteifunktionärin auf der Ebene der Unionsrepublik Kasachstan keinen politischen Hintergrund hatten. Zudem enthält die Frage so viele den Einzelfall der Klägerin betreffende Aspekte, dass fallübergreifende Erkenntnisse nicht zu erwarten wären. 4. Schließlich liegt auch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen die „Amtsaufklärungspflicht“ nicht vor. Aus den Ausführungen unter 1. b) ergibt sich, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten ist, ohne dass es auf eine Vernehmung der Zeugin E. ankommen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).