Beschluss
19 B 346/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0811.19B346.16.00
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Leitsätze
Der Rat einer Stadt kann sein Planungsermessen aus den §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW auch dann rechtmäßig ausüben, wenn er beschließt, die einzige evangelische Bekenntnisgrundschule aufzulösen und im Stadtgebiet ausschließlich katholische Bekenntnisgrundschulen verbleiben.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rat einer Stadt kann sein Planungsermessen aus den §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW auch dann rechtmäßig ausüben, wenn er beschließt, die einzige evangelische Bekenntnisgrundschule aufzulösen und im Stadtgebiet ausschließlich katholische Bekenntnisgrundschulen verbleiben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem sinngemäß gestellten Antrag der Antragsteller hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 3446/15 gegen den Ratsbeschluss der Antragsgegnerin vom 10. September 2015 wiederherzustellen. Mit diesem hat die Antragsgegnerin beschlossen, die Q. -H. -Schule, ihre einzige evangelische Bekenntnisgrundschule, mit Ablauf des Schuljahres 2015/2016 aufzulösen und sie auslaufend für höchstens drei Schuljahre als Teilstandort in einem Grundschulverbund mit der W. schule, einer von fünf katholischen Bekenntnisgrundschulen im Stadtgebiet, weiterzuführen (im Folgenden kurz auch lediglich: Auflösung); sie hat ferner die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet. Die Antragsteller verfolgen im Beschwerdeverfahren erfolglos ihren Einwand weiter, es fehle an der gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des genannten Ratsbeschlusses. Sie berufen sich hierzu ohne Erfolg auf die Feststellung im bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 8. November 2011 ‑ 19 A 872/11 ‑, juris, Rdn. 10. Darin hat der Senat ausgeführt, die Antragsteller des dortigen, ebenfalls gegen eine Grundschulauflösung gerichteten Eilverfahrens hätten „keine konkreten im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtlichen, aber vom Rat nicht berücksichtigten Aspekte aufgezeigt.“ Hierzu machen die Antragsteller geltend, sie hätten im erstinstanzlichen Eil- und Klageverfahren solche Aspekte aufgezeigt, nämlich die Einschränkung der Schulwahlfreiheit der Eltern aufgrund des Bestehenbleibens von ausschließlich katholischen Bekenntnisgrundschulen in X. . Diese Rüge greift nicht durch. Der angesprochene Belang ist im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und daher auch seiner Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde lediglich dazu, hinreichend einzelfallbezogen das öffentliche Interesse der baldigen Umsetzung der Maßnahme zu verdeutlichen. Dem Einzelfallbezug steht es nicht entgegen, wenn die Behörde in Fallgruppen, die sich in typischen Interessenlagen gleichen, ihre Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf typisierende oder im Wesentlichen gleiche Gründe stützt. So liegt es bei der Auflösung von Schulen, wie sie hier mit der Auflösung der Q. -H. -Schule in Rede steht. Bei derartigen Schulorganisationsmaßnahmen ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Aspekt der Planungssicherheit regelmäßig die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit trägt. Die baldige Umsetzung einer solchen Schulorganisationsmaßnahme liegt regelmäßig im Interesse aller hiervon Betroffenen, also insbesondere der Schüler und deren Eltern, des Schulträgers und des Landes Nordrhein-Westfalen als Dienstherr der an der betroffenen Schule unterrichtenden Lehrer. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2011 ‑ 19 B 872/11 ‑, juris, Rdn. 3 ff. Auf diese Gegebenheiten hat die Antragsgegnerin in der Begründung zum angefochtenen Ratsbeschluss (S. 12 f. der Beschlussvorlage) hingewiesen, die der Rat der Antragsgegnerin sich zu Eigen gemacht hat und die in der öffentlichen Bekanntmachung des Ratsbeschlusses wiedergegeben ist. Der von den Antragstellern angesprochene Gesichtspunkt der Einschränkung der Schulwahlfreiheit betrifft nicht das Vollziehungsinteresse, sondern die materielle Rechtmäßigkeit der Auflösung. Der Rat musste ihn folgerichtig zur Begründung seiner Vollziehungsanordnung nicht anführen. Es reicht vielmehr aus, dass er ihn - wie unten noch auszuführen sein wird - in seine planerische Abwägung einbezogen hat. Soweit sich die Antragsteller mit dem genannten Vorbringen gegen das Vorliegen des erforderlichen besonderen Vollziehungsinteresses wenden wollen, bleibt auch das ohne Erfolg. Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse besteht, weil ‑ wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat ‑ die Auflösung der Q. -H. -Schule und ihre auslaufende Fortführung als Teilstandort in einem Grundschulverbund mit der W. schule aus den vorstehenden Gründen in besonderer Weise auf baldige Umsetzung ausgerichtet und angewiesen sind. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren keine Einwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts erhoben, das Bedürfnis im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW für die Fortführung der Q. -H. -Schule sei weggefallen (juris, Rdn. 22 bis 28). Sie beanstanden mit der Beschwerde lediglich die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung im Rahmen des ihr durch §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Planungsermessens. Auch damit dringen sie nicht durch. Die an diese Abwägungsentscheidung zu stellenden Anforderungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung dargestellt (juris, Rdn. 30 bis 33). Vgl. insbesondere Beschluss vom 31. Mai 2013 ‑ 19 B 1191/12 ‑, NWVBl. 2013, 456, juris, Rdn. 12. Die Antragsteller ziehen diese Maßgaben mit der Beschwerde auch nicht in Zweifel. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich ein Abwägungsfehler nicht aus dem Umstand, dass mit der streitgegenständlichen Auflösung der Q. -H. -Schule in X. nur noch katholische Bekenntnisgrundschulen vorhanden sind. Die Auflösung der Q. -H. -Schule als einziger evangelischer Bekenntnisschule in X. bewirkt keine unzulässige Einschränkung der Schulwahlfreiheit und des elterlichen Erziehungsrechts auch in religiöser Hinsicht, deren Grundlage und Reichweite das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat. Sie ist vielmehr maßgeblich auf das Schulwahlverhalten der Eltern in X. gestützt. In der Vergangenheit haben zu wenige Eltern diese Schule für ihre Kinder gewählt. So gab es im Schuljahr 2012/2013 nur 16 Schulanfänger in der Q. -H. -Schule (6,4 % der Schulanfänger in X. ), im Schuljahr 2013/2014 nur 25 (8,1 %), im Schuljahr 2014/2015 nur 15 (5,8 %) und im Schuljahr 2015/2016 nur 20 (8,0 %). Alle anderen Grundschulen in X. haben einen deutlich höheren Anteil der Schulanfänger in X. aufgenommen, nämlich in den Schuljahren von 2014/2015 bis 2016/2017 jeweils zwischen 13,5 und 27,2 %. Dieses Schulwahlverhalten wird bei der Q. -H. -Schule ‑ wie die Antragsteller nicht in Zweifel gezogen haben – voraussichtlich spätestens im Schuljahr 2017/2018 zur Unterschreitung der Mindestgröße von 92 Schülerinnen und Schülern führen, die nach § 82 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW für die Fortführung einer Grundschule erforderlich ist. Ein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, dass sich dieses unterdurchschnittliche Schüleraufkommen an der Q. -H. -Schule mittelfristig ändern wird, ist nicht ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin diesem Aspekt in ihrer Abwägung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, entspricht ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes aus § 80 Abs. 5 Nr. 2 SchulG NRW. Soweit die Antragsteller zu 1. und 2. durch die Unterrichtung in einer katholischen Bekenntnisschule eine Destabilisierung des eigenen Bekenntnisses für die Antragstellerin zu 3. befürchten, verbleibt ihnen die Möglichkeit, diese eine Gemeinschaftsschule in umliegenden Gemeinden besuchen zu lassen. Mit der Beschwerde wird nicht bestritten und kann der Senat deshalb zugrunde legen, dass ‑ wie in der Beschlussvorlage ausgeführt ist (dort S. 11) ‑ Gemeinschaftsschulen in den umliegenden Orten in zumutbarer Entfernung zu erreichen sind. Insofern ist auch der Vorwurf unberechtigt, die Antragsgegnerin habe nicht bedacht, welche Alternative den Eltern und Kindern bleibe, die mit einer Unterrichtung und Erziehung ihrer Kinder im Sinne des katholischen Bekenntnisses nicht einverstanden seien. Die von der Antragsgegnerin offensichtlich außer Betracht gelassene Frage ausreichender Aufnahmekapazität an den Gemeinschaftsgrundschulen in umliegenden Gemeinden ist mit der Beschwerde nicht angesprochen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt weiter kein „gravierender Abwägungsmangel“ darin, dass die Antragsgegnerin sich ‑ so der Beschwerdevortrag ‑ „nicht mit der Problematik der Umwandlung einer der vorhandenen Grundschulen in eine Gemeinschaftsgrundschule bei gleichzeitiger Schließung der Q. -H. -Schule“ befasst habe. Diese Behauptung ist schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Jedenfalls der Schul- und Sportausschuss hat in seiner Sitzung vom 8. September 2015 den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt, an den X.er Grundschulen ein Abstimmungsverfahren über das jeweilige Bekenntnis der Grundschule durchzuführen. Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass der für die Planungsentscheidung zuständige Rat der Antragsgegnerin die Erwägungen des Schul- und Sportausschusses nicht ersichtlich zur Kenntnis genommen und in seine Abwägung betreffend die Auflösung der Q. -H. -Schule eingestellt hat. Denn der Rat kann zwar seine Entscheidung über die Auflösung einer Bekenntnisgrundschule im Rahmen seines Planungsermessens mit einer Umwandlung einer anderen Bekenntnisgrundschule nach § 27 Abs. 3 SchulG NRW verknüpfen; er muss dies jedoch nicht. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchulG NRW verpflichtet, eine Schulentwicklungsplanung zu betreiben, die nach Maßgabe des Bedürfnisses der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und auch Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots dient, und dabei Schulen und Schulstandorte unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten einschließlich allgemeiner Schulen unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Hierzu kann es gehören, an bestehenden Bekenntnisschulen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b) SchulG NRW ein Umwandlungsverfahren zu initiieren. Dies steht jedoch nicht in notwendigem Zusammenhang mit der Entscheidung, eine andere Grundschule aufzulösen. Einem bestehenden Interesse an einer solchen Umwandlung und mithin auch dem von den Antragstellern zu 1. und 2. verfolgten Interesse, ihr Kind an einer Grundschule beschulen zu lassen, die nicht eine katholische Bekenntnisschule ist, kann der Schulträger außerhalb der Auflösungsentscheidung Rechnung tragen. Die Frage, ob die Antragsgegnerin aus den vorgenannten Rechtsvorschriften verpflichtet ist, von sich aus ein Abstimmungsverfahren durchzuführen, weil nach der Auflösung der Q. -H. -Schule in ihrem Gebiet nur noch katholische Bekenntnisgrundschulen vorhanden sind, betrifft daher nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin habe das besondere Lernkonzept der Q. -H. -Schule bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt, greift gleichfalls nicht durch. Die Ausführungen in der Einleitung sowie unter 5.1 der Beschlussvorlage (S. 1 f., 8) belegen, dass die Antragsgegnerin dieses besondere Konzept in die Abwägung eingestellt und gewichtet hat. Das oben bereits erwähnte Schulwahlverhalten lässt darauf schließen, dass das Konzept von den Eltern in X. nicht hinreichend angenommen worden ist. Angesichts dessen stellt weder das Konzept an sich noch der Umstand, dass es nach Auffassung der Antragsteller für eine inklusive Beschulung und auch für die Beschulung von Flüchtlingskindern besonders gut geeignet ist, einen Belang dar, den die Antragsgegnerin in aus Rechtsgründen zu beanstandender Weise fehlgewichtet hätte. Die Beschwerde lässt auch nicht hervortreten, dass die Antragsgegnerin die Zahl der in den kommenden Jahren einzuschulenden Flüchtlingskinder fehlerhaft berücksichtigt hätte. Die Kritik greift nicht durch, die Beschlussvorlage hätte konkrete Zahlen über das Flüchtlingsaufkommen in X. und dessen Zusammensetzung in den zurückliegenden Monaten enthalten müssen, aufgrund derer eine verlässliche Prognose der Anzahl der Flüchtlingskinder hätte getroffen werden können. Es ist schon nicht erkennbar, dass konkrete Zahlen über das Flüchtlingsaufkommen in X. und dessen Zusammensetzung in den zurückliegenden Monaten eine verlässliche Prognose der in den kommenden Monaten und Jahren zu erwartenden Zahl der Flüchtlingskinder ermöglicht hätte. Vielmehr ist offenkundig, dass eine verlässliche Prognose in diesem Bereich aufgrund der Vielzahl der Faktoren, die Migrationsbewegungen beeinflussen und die schon für sich genommen jeweils kaum zuverlässig zu prognostizieren sind, weitgehend ausgeschlossen ist. Die vergangenen Monate haben denn auch die von der Beschwerde zugrunde gelegte ungebrochene Zuwanderung mit zunehmender Tendenz nicht bestätigt. Schließlich verweist die Beschwerde ohne Erfolg auf den Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt „Überörtliche Prüfung - Schulen der Stadt X. im Jahr 2014“. Auch aus diesem ergibt sich die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung nicht. Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt ist gemäß § 105 Abs. 1 GO NRW die überörtliche Prüfung. Diese erstreckt sich nach § 105 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GO NRW darauf, ob bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden sowie ihrer Sondervermögen die Gesetze und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen eingehalten, die zweckgebundenen Staatszuweisungen bestimmungsgemäß verwendet und die Kassengeschäfte richtig abgewickelt wurden. Daneben stellt die überörtliche Prüfung gemäß § 105 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GO NRW fest, ob die Gemeinde sachgerecht und wirtschaftlich verwaltet wird. Der genannte Bericht stellt im Hinblick auf die Frage der Auflösung der Q. -H. -Schule zunächst keinen Rechtsfehler fest; die Einhaltung von Gesetzen sowie von Weisungen, die Verwendung von Staatszuweisungen und die Abwicklung von Kassengeschäften sind nicht Gegenstand des Grundschulen betreffenden Abschnitts des vorgelegten Berichts. Dem Bericht ist auch nicht zu entnehmen, dass die Gemeindeprüfungsanstalt die Auflösung der Q. -H. -Schule für sachlich ungerechtfertigt oder unwirtschaftlich erachtet. Vielmehr empfiehlt die Gemeindeprüfungsanstalt gerade, mittelfristig einen Schulstandort im X.er Stadtzentrum aufzugeben - was mit der Auflösung der Q. -H. -Schule geschieht ‑ und darüber hinaus einen oder beide Schulstandorte in den Stadtteilen X1. und C. zu schließen (S. 8 des Berichts). Dabei findet die mögliche Auflösung der Q. -H. -Schule in dem Bericht mehrfach Erwähnung, ohne dass hiergegen Bedenken erhoben werden. Der Beschwerdevortrag, die Gemeindeprüfungsanstalt empfehle die Auflösung der W. schule anstelle der Q. -H. -Schule, trifft nicht zu. Empfohlen wird lediglich, im Hinblick auf die W. schule - die schülerstärkste Grundschule in X. - wegen des hohen Sanierungsbedarfs am Schulgebäude die örtliche Verlagerung des Standorts zu prüfen. Eine Standortverlagerung betrifft aber nicht die Frage der Fortführung oder Auflösung einer Schule. Soweit die Beschwerde moniert, in dem Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt seien „objektiv bedeutsame Aspekte“ angesprochen, die in der anzustellenden Abwägung vernachlässigt worden seien, ist nach allem nicht erkennbar, welche Aspekte das sein sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).