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Beschluss

6 E 550/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0816.6E550.16.00
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Leitsätze

Erfolglose Streitwertbeschwerde einer Steueroberinspektorin, deren Eilantrag auf die Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet war, sie zu befördern.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Streitwertbeschwerde einer Steueroberinspektorin, deren Eilantrag auf die Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet war, sie zu befördern. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin, die auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern. Die Bestimmung des Streitwertes für ein solches Begehren richtet sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG, da es die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Für Fälle dieser Art ist die der Streitwertfestsetzung letztlich zu Grunde liegende Interessenbewertung mithin gesetzlich vorgegeben. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 E 200/08 -, juris. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 11 sowie die von ihr erreichte Erfahrungsstufe. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage. Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt i.H.v. 3.469,12 Euro + allgemeine Stellenzulage i.H.v. 85,09 Euro + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 6 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festzusetzen. Die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin führt wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu einer Reduzierung des Streitwertes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 B 1104/15 -, juris. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).