Beschluss
6 E 687/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0818.6E687.16.00
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Leitsätze
Streitwert für eine Klage, mit der sich der Kläger gegen die Bewertung einer Wieder-holungsklausur im Rahmen der Laufbahnprüfung (II. Fachprüfung für den Laufbahn-abschnitt II der Polizeivollzugsbeamten) wehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitwert für eine Klage, mit der sich der Kläger gegen die Bewertung einer Wieder-holungsklausur im Rahmen der Laufbahnprüfung (II. Fachprüfung für den Laufbahn-abschnitt II der Polizeivollzugsbeamten) wehrt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert (5.000,00 Euro) festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren des Klägers, das beklagte Land - unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2015 - zur erneuten Entscheidung über die Wiederholungsklausur des Klägers im Modul HS 1.2 zu verpflichten. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, so dass der Auffangwert anzunehmen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats in gegen das Nichtbestehen von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. August 2015 - 6 E 748/15 -, juris, vom 4. März 2015 - 6 E 149/15 -, juris, vom 15. August 2014 - 6 E 847/14 -, juris, und vom 10. Juni 2014 - 6 E 498/14 -, juris. Der Umstand, dass die in Rede stehende Modulprüfung Teil einer „Bachelorprüfung“ ist, ändert nichts an ihrem Charakter als Laufbahnprüfung, für die der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nr. 36.4 („sonstige Prüfung“) den Auffangwert vorsieht. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. August 2015 - 6 E 748/15 -, a.a.O., vom 4. März 2015 - 6 E 149/15 -, a.a.O., und vom 15. August 2014 - 6 E 847/14 -, a.a.O. Es handelt sich schließlich nicht um eine (unmittelbar) berufseröffnende Prüfung i.S. der Nr. 36.2 bzw. der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die gegebenenfalls die Festsetzung eines höheren Streitwertes rechtfertigen könnte. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 2015 - 6 E 149/15 -, a.a.O., und vom 10. Juni 2014 - 6 E 498/14 -, a.a.O. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).