Urteil
12 A 2400/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0830.12A2400.15.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der im August 2011 geborene Sohn der Klägerin wurde ab dem 1. August 2013 in einer von der Beklagten geförderten Tageseinrichtung im Umfang von 45 Wochenstunden betreut. Den hierfür von der Klägerin nach der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Stadt X. (Elternbeitragssatzung - ES) zu zahlenden Elternbeitrag setzte die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 2013, ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen der Klägerin von bis zu 12.500,00 €, vorläufig auf 0,00 € fest. Als Einkommen der Klägerin nahm die Beklagte lediglich Unterhalt und Elterngeld an. Nach der Elternbeitragssatzung richtet sich die Höhe des Elternbeitrags nach dem Jahreseinkommen. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 4 ES, dass dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und für das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen sind. Die Klägerin erhielt seit September 2013 mit Blick auf ein aufgenommenes Studium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 783,00 € monatlich, darunter einen Kinderbetreuungszuschlag von 113,00 €. Nachdem die Klägerin mit Erklärung vom 25. Mai 2014 Angaben zu ihrem Einkommen im Jahr 2013 und in einer Anlage auch zum Einkommen im Jahr 2014 gemacht hatte, setzte die Beklagte den Elternbeitrag mit Bescheid vom 17. Juli 2014 für den Zeitraum August bis Dezember 2013 endgültig auf 45,00 € monatlich und für die Zeit ab Januar 2014 vorläufig auf 45,00 € monatlich fest. Dabei ging sie ausweislich einer dem Bescheid beigefügten Anlage für 2013 von einem Jahreseinkommen der Klägerin von 16.212,18 € aus, darunter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Elterngeld und BAföG-Leistungen (4 Monate zu je 783,00 €). Am 23. Juli 2014 hat die Klägerin im Hinblick auf die Festsetzung des vorläufigen Beitrags für das Jahr 2014 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Einkommensberechnung für das Jahr 2014 dürften Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht mehr eingestellt werden, weil sie solche im Jahr 2014 nicht mehr erziele. Auch Elterngeld dürfe nicht mehr berücksichtigt werden, weil dieses bereits Mitte 2013 ausgelaufen sei. Die bezogenen BAföG-Leistungen stellten kein Einkommen nach der Elternbeitragssatzung dar, weil BAföG-Leistungen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen keine ausschließlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 4 ES seien. Ohne die zuvor genannten Einkünfte liege ihr Einkommen im Jahr 2014 unter 12.500,00 €, so dass sie beitragsfrei sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 aufzuheben, soweit dort Elternbeiträge für das Jahr 2014 in Höhe von mehr als 0,00 € monatlich vorläufig festgesetzt werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Auch ohne die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und das Elterngeld liege das voraussichtliche Jahreseinkommen 2014 der Klägerin bei 14.516,00 €, was einen Monatsbeitrag von 45,00 € ergebe. Die monatlichen BAföG-Leistungen seien, vermindert um den darin enthaltenen Kinderbetreuungszuschlag von 113,00 €, als Einkommen zu berücksichtigen. Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, nach der BAföG-Leistungen kein Einkommen darstellten, weil sie nicht ausschließlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt seien, könne nicht gefolgt werden. Allenfalls könne ein Ausbildungsanteil von 20 % unberücksichtigt bleiben, was jedoch für die vorläufige Festsetzung irrelevant sei, weil in diesem Fall immer noch ein Jahreseinkommen von 13.083,20 € verbleibe. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im beantragten Umfang aufgehoben. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte zusammengefasst im Ergebnis vor: Die BAföG-Leistungen der Klägerin seien gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 ES ihrem Einkommen hinzuzurechnen, weil sie weit überwiegend zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt seien. Dass diese Leistungen auch noch einem anderen Zweck dienten, schließe eine Hinzurechnung nicht aus. Selbst wenn ein Ausbildungsanteil von 20 % von der Hinzurechnung ausgenommen werde, liege das Einkommen der Klägerin noch über 12.500,00 €. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht sich zur Begründung ihres Antrags die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil zu Eigen und tritt im Übrigen dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 ist im angefochtenen Umfang im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der von der Beklagten für das Jahr 2014 vorläufig erhobene monatliche Elternbeitrag ist auf der Grundlage der diesbezüglichen Regelungen in der Elternbeitragssatzung nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin im Jahr 2014 voraussichtlich über ein Einkommen von über 12.500,00 € (und unter 25.000,00 €) verfügen kann, was nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ES in Verbindung mit der zugehörigen Anlage 1 zu einem vorläufigen monatlichen Beitrag von 45,00 € führt. Insbesondere ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin bezogenen BAföG-Leistungen jedenfalls vom Grundsatz her nach § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 3 ES ihrem Einkommen hinzuzurechnen sind. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts, welches eine Hinzurechnung abgelehnt hat, weil die BAföG-Leistungen nicht ausschließlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, kann nicht gefolgt werden. Soweit die zuvor genannte Auffassung in der Senatsrechtsprechung - siehe OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008- 12 A 2866/07 -, juris Rn. 81 -, die sich allerdings nicht konkret zur Hinzurechnung von BAföG-Leistungen verhält, anklingt, wird daran nicht festgehalten. Vorab ist klarzustellen, dass eine Hinzurechnung nach § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 1 ES nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich entweder daraus, dass unter die dort genannten steuerfreien Einkünfte grundsätzlich keine öffentlichen Leistungen fallen, weil ansonsten für die dritte Alternative der Vorschrift kein sinnvoller Anwendungsbereich verbliebe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008, a. a. O., Rn. 89 f. (zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 17 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 und 3 GTK), oder - wenn entgegen der zuvor zitierten Entscheidung der Begriff der steuerfreien Einkünfte in § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 1 ES als über § 3 EStG definiert angesehen wird - daraus, dass BAföG-Leistungen in der zuletzt genannten Vorschrift nicht aufgeführt sind. Dagegen liegen die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach der dritten Alternative des § 4 Abs. 2 Satz 4 ES vor. Diese stellt auf öffentliche Leistungen ab, welche zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. BAföG-Leistungen sind offensichtlich öffentliche Leistungen, und sie werden mit Blick auf § 11 Abs. 1 BAföG auch für den Lebensunterhalt des Empfängers geleistet. Dementsprechend spricht der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 3 ES - vorbehaltlich des Umstands, dass BAföG-Leistungen nach § 11 Abs. 1 BAföG noch einem weiteren Zweck dienen, nämlich der Deckung der (allgemeinen und besonderen) Ausbildungskosten - für eine Hinzurechnung der BAföG-Leistungen. Darüber hinaus gibt der Wortlaut der Vorschrift (§ 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 3 ES) nichts Zwingendes dafür her, dass eine Hinzurechnung von öffentlichen Leistungen nicht in Betracht kommt, die nicht nur zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, sondern noch einem anderen Zweck oder mehreren anderen Zwecke dienen. Insbesondere lautet die Vorschrift nicht dahin, dass (nur) öffentliche Leistungen hinzuzurechnen sind, die ausschließlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Von daher gibt der Wortlaut Raum für die Auslegung, dass bei öffentlichen Leistungen mit mehreren Zwecken jedenfalls der Teil, welcher zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, hinzuzurechnen ist, so denn ein solcher Teil festgelegt ist oder sich festlegen lässt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Vorschrift eine anteilige Hinzurechnung nicht vorsehe, weil sie nicht bestimme oder nicht dahin laute, dass öffentliche Leistungen hinzurechnen seien, soweit sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt seien. Zwar würde sich bei einer solchen Formulierung bereits aus dem Wortlaut eindeutig ergeben, wie mit öffentlichen Leistungen zu verfahren ist (zweckanteilige Hinzurechnung), die mehreren Zwecken dienen. Allerdings kann aus dem Fehlen einer solchen Formulierung nicht geschlossen werden, der Wortlaut schließe eine anteilige Hinzurechnung aus, weil der Wortlaut in keiner Weise erkennen lässt, dass die Vorschrift überhaupt öffentliche Leistungen mit mehreren Zwecken im Blick hat. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der in § 4 Abs. 2 Satz 4 ES enthaltenen Regelung über die Hinzurechnung. Eine sinngleiche Regelung findet sich erstmals im Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 21. Dezember 1982 (GV. NRW S. 800), und zwar im dortigen § 14 Abs. 3 Satz 5 Kindergartengesetz, der im Zusammenhang mit den Regelungen zum einkommensabhängigen Elternbeitrag bestimmte, dass zum Einkommen im Sinne des Satzes 1 auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen für die Erziehungsberechtigten und das Kind gehören. Diese Regelung ging zurück auf einen nicht (näher) begründeten Änderungsvorschlag der SPD-Fraktion im Rahmen der Ausschussberatungen - vgl. Ausschussprotokoll 9/793 des Ausschusses für Jugend, Familie und politische Bildung vom 25. November 1982, Anlage, Seite 1 f. (unter Nr. 2 Buchstabe b) - zum Entwurf der Landesregierung des Gesetzes zur Änderung des Kindergartengesetzes (LT-Drucks. 9/1970). Der Änderungsvorschlag ist seinerzeit vom Ausschuss angenommen und nachfolgend ohne weitere diesbezügliche Erläuterung Gesetz geworden. Vgl. das zuvor genannte Ausschussprotokoll, Seite II f. (unter Nr. 5); LT-Drucks. 9/2162 (Beschlussempfehlung und Bericht des zuvor genannten Ausschusses), S. 5, 29. Bei Ablösung des Kindergartengesetzes durch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) ist die Regelung im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen worden. § 17 Abs. 3 Satz 5 GTK (GV. NRW 1991, S. 380) bestimmte, dass dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu lediglich, dass die Definition des Elterneinkommens unverändert sei. Vgl. LT-Drucks. 11/1640, S. 40. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass mit der geänderten Formulierung (Kindergartengesetz: Zum Einkommen … gehören …; Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder: Zum Einkommen … sind … hinzuzurechnen) keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte oder beabsichtigt war. Die zuletzt genannte Regelung ist nachfolgend durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 30. November 1993 (GV. NRW S. 984) zu § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK geworden und es ist ein Satz 4 eingefügt worden, nach dem das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften nicht hinzuzurechnen ist. Diesbezüglich wird im Entwurf des zuvor genannten Gesetzes (LT-Drucks. 11/5973, S. 17) als Begründung ausgeführt: "Das Gesetz stellt nunmehr ausdrücklich klar, daß das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften nicht hinzuzurechnen ist. Das Kindergeld ist nur ein teilweiser Lastenausgleich für die finanzielle Mehrbelastung der Eltern durch Kinder. Es gehört daher nicht zum Einkommen." Die Regelungen im zuletzt behandelten § 17 Abs. 4 Satz 3 und 4 GTK sind mit dem Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 (GV. NRW S. 183), durch dessen Art. 2 Nr. 4 die Vorschrift des § 17 GTK weitgehend neu gefasst wurde, um die Elternbeiträge zu "kommunalisieren", vgl. LT-Drucks. 14/1000, S. 103, entfallen. Aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 5 Kindergartengesetz oder der Nachfolgevorschriften (zunächst § 17 Abs. 3 Satz 5 GTK und dann § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK) gerade oder jedenfalls auch öffentliche Leistungen im Blick hatte, die neben dem Zweck, den Lebensunterhalt sicherzustellen, auch noch einem anderen Zweck oder mehreren anderen Zwecke dienen. Anscheinend ist ein diesbezügliches "Problembewusstsein" nicht vorhanden gewesen. Dies gilt auch in Ansehung der zuvor zitierten Begründung für die Einführung des § 17 Abs. 4 Satz 4 GTK. Soweit dort von einer Klarstellung die Rede ist, ist der Aussagegehalt eher gering, weil die Klarstellung als solche zwar eindeutig ist - keine Hinzurechnung des Kindergelds zum Einkommen -, sich daraus jedoch nicht ergibt, was denn der Auslöser für die erforderlich erachtete Klarstellung war, d. h. aufgrund welcher Umstände die Hinzurechnung von Kindergeld zuvor unklar gewesen ist. Insoweit deutet die nachfolgend gegebene, auf den teilweisen Ausgleich einer finanziellen Mehrbelastung abstellende Begründung dafür, warum Kindergeld "nicht zum Einkommen gehört", eher darauf hin, dass der Gesetzgeber die Unklarheit generell bei der Zweckbestimmung des Kindergelds gesehen hat, d. h. ob es zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, und dies verneint hat. Dass von einem teilweisen Ausgleich einer finanziellen Mehrbelastung die Rede ist, kann nicht dahingehend interpretiert werden, es sei damit klargestellt worden, dass Kindergeld jedenfalls teilweise der Deckung des Lebensunterhalts dient. Das Wort "teilweise" resultiert daraus, dass das Kindergeld von der Höhe her nicht die finanziellen Mehrbelastungen erreicht, welche Eltern durch Kinder haben, und dementsprechend der Ausgleich dieser Mehrbelastungen durch das Kindergeld eben nur ein teilweiser ist. Im Übrigen gibt die zuvor behandelte Begründung nichts dafür her, der Gesetzgeber habe generell öffentliche Leistungen, die einerseits zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, andererseits aber auch noch einen anderen (weiteren) Zweck erfüllen sollen, von einer Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensermittlung ausschließen wollen. Selbst wenn man unterstellt, der Gesetzgeber habe eine Unklarheit beim Kindergeld aufgrund des Nebeneinanders oder der Vermischung zweier Zwecke (einerseits Lastenausgleich, andererseits Deckung des Lebensunterhalts) gesehen, wofür die zitierte Begründung indes nichts Eindeutiges hergibt, könnte daraus nicht auf einen Willen geschlossen werden, öffentliche Leistungen, die neben der Deckung des Lebensunterhalts noch einen anderen Zweck verfolgen, generell von der Hinzurechnung auszunehmen. Denn dann wäre die Klarstellung nicht isoliert nur für das Kindergeld vorgenommen worden. Dementsprechend passt die Begründung für die Klarstellung bezüglich des Kindergelds (teilweiser Lastenausgleich) ersichtlich nicht für jede öffentliche Leistung, die neben der Deckung des Lebensunterhalts noch einen anderen Zweck verfolgt. Da sich auch aus den anderen zuvor behandelten Gesetzesmaterialien nichts Anderes oder Weiterführendes ergibt, kann dementsprechend nicht von einem Willen des Gesetzgebers ausgegangen werden, öffentliche Leistungen, die neben der Deckung des Lebensunterhalts noch einen anderen Zweck haben, generell von der Hinzurechnung auszunehmen. Da die Vorschrift auch nicht dahin lautet, dass öffentliche Leistungen hinzuzurechnen sind, die ausschließlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, kann nicht allein aus dem Unterbleiben einer "soweit"-Formulierung (Hinzurechnung öffentlicher Leistungen, soweit sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind) auf einen solchen Willen geschlossen und die Vorschrift dementsprechend dahingehend interpretiert werden, eine anteilige Hinzurechnung bei öffentlichen Leistungen, die mehreren Zwecken dienten, sei ausgeschlossen. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für § 4 Abs. 2 Satz 4 ES, da die dortige Regelung § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK in der bis zum Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 geltenden Fassung wortgleich übernommen hat und abweichende Vorstellungen der Beklagten als Satzungsgeber nicht ersichtlich sind. Sinn und Zweck der Vorschrift - § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK und damit auch § 4 Abs. 2 Satz 4 ES - sprechen für eine anteilige Hinzurechnung der BAföG-Leistungen, soweit sie gewährt werden, um den Lebensunterhalt zu decken. Zwar ergibt sich aus den zuvor behandelten Gesetzesmaterialien nichts dazu, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der Regelung über die Hinzurechnung verfolgt hat. Allerdings liegt dieser Zweck auch ohne entsprechende Ausführungen auf der Hand. Denn die Hinzurechnung kann nur den Zweck haben, insoweit für Beitragsgerechtigkeit zu sorgen, als jeder entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Elternbeiträgen herangezogen wird. In den Materialien zu § 17 Abs. 4 GTK wird ausdrücklich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eingegangen. Vgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 17. Auch § 4 Abs. 1 ES stellt ausdrücklich auf diese ab. Wenn vor diesem Hintergrund bestimmt wird, dass sich die Leistungsfähigkeit zum einen nach dem über das Einkommensteuerrecht definierten Einkommen bemisst (§ 17 Abs. 4 Satz 1 GTK, § 4 Abs. 2 Satz 2 ES), zum anderen aber auch nach den in § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK, § 4 Abs. 2 Satz 4 ES aufgeführten "Mittelzuflüssen", dann ist kein Grund dafür ersichtlich, im Hinblick auf die in § 17 Abs. 4 Satz 3 Alt. 3 GTK, § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 3 ES genannten öffentlichen Leistungen von einer Hinzurechnung dann abzusehen, wenn sie nicht ausschließlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, sondern noch einem anderen Zweck oder mehreren anderen Zwecken dienen. Denn der Teil, welcher zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dementsprechend ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift bei öffentlichen Leistungen, die mehrere Zwecke verfolgen, im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Beitragsgerechtigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Berücksichtigung (Hinzurechnung) insoweit geboten, als eine Zweckbestimmung in Bezug auf die Deckung des Lebensunterhalts eindeutig feststellbar ist und sich der entsprechende Leistungsteil bestimmen lässt. Das vom Verwaltungsgericht angeführte Argument der (fehlenden) Verwaltungspraktikabilität ist nicht geeignet, die Vorschrift dahin auszulegen oder zu verstehen, eine anteilige Hinzurechnung bei öffentlichen Vorschriften mit mehreren Zwecken komme nicht in Betracht. Gebietet der zuvor dargestellte Zweck der Vorschrift gegebenenfalls eine anteilige Hinzurechnung, kann hiervon nicht allein deshalb abgesehen werden, weil es sich (unterstellt) im Rahmen der Beitragserhebung als Massengeschäft schwierig gestaltet, den hinzurechnenden Anteil zu bestimmen. Im Übrigen kann diesem Problem gegebenenfalls durch entsprechende Pauschalierungen Rechnung getragen werden. Vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R -, juris Rn. 28. Ausgehend von einer gegebenenfalls anteiligen Hinzurechnung greift das vom Verwaltungsgericht weiter angeführte Argument der Gefahr der Zweckverfehlung öffentlicher Leistungen von vornherein nicht. Eine Gefahr dahingehend, dass öffentliche Leistungen, die auch einem anderen Zweck als der Deckung des Lebensunterhalts dienen, nicht für diesen anderen Zweck eingesetzt werden, wenn sie dem Einkommen hinzugerechnet werden und dementsprechend dazu führen, dass überhaupt ein Elternbeitrag oder ein höherer Elternbeitrag als ohne die Hinzurechnung zu zahlen ist, besteht nicht, wenn bei öffentlichen Leistungen mit mehreren Zwecken die Hinzurechnung auf den Teil beschränkt wird, der zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Der auf die Deckung des Lebensunterhalts entfallende Teil der BAföG-Leistungen lässt sich auch bestimmen. Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass eine Aufteilung der BAföG-Leistungen in einen für den Lebensunterhalt und einen für die Ausbildungskosten bestimmten Anteil mit Blick darauf, dass es sich um Leistungen auf bundesgesetzlicher Grundlage handelt, nur bundeseinheitlich erfolgen kann. Auch wenn es hier um die Höhe eines Elternbeitrags nach dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz geht und der Landesgesetzgeber die entsprechenden Regelungen "kommunalisiert", also dem Satzungsermessen der jeweiligen Kommune überantwortet hat, kann es schon zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Hinblick auf andere Vorschriften oder Regelungszusammenhänge, nach denen ebenfalls eine anteilige Berücksichtigung von BAföG-Leistungen in Betracht kommt, nicht so sein, dass jede Kommune mit einer § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK entsprechenden Satzungsregelung gleichsam nach Ermessen den auf die Deckung des Lebensunterhalts entfallenden Anteil von BAföG-Leistungen festlegt. Einer Aufteilung in einen für den Lebensunterhalt und einen für die Ausbildungskosten bestimmten Teil steht ferner nicht entgegen, dass der Gesetzgeber selbst im Bundesausbildungsförderungsgesetz eine entsprechende betragsmäßige oder prozentuale Aufteilung der Leistungen nicht vorgenommen hat. Daraus kann nicht auf einen Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, es solle keine Aufteilung geben. Das Unterbleiben einer Regelung zur betragsmäßigen oder prozentualen Aufteilung im Bundesausbildungsförderungsgesetz ist vielmehr damit zu erklären, dass es im Rahmen dieses Gesetzes auf eine solche Aufteilung nicht ankommt. Das Bedürfnis nach einer Aufteilung ergibt sich vielmehr aus Regelungen außerhalb des zuvor genannten Gesetzes. Es handelt sich insoweit jeweils um Regelungen, die vom Grundsatz her eine Berücksichtigung von BAföG-Leistungen in dem dortigen jeweiligen Regelungszusammenhang vorsehen, dabei jedoch maßgeblich auf eine konkrete Zweckbestimmung abstellen. Dies gilt für den hier streitentscheidenden § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 3 ES und den vormaligen § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK, die auf öffentliche Leistungen abstellen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Gleiches gilt etwa für § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II, der im Ergebnis ebenfalls darauf abstellt, ob öffentliche Leistungen (außerhalb des SGB II) der Deckung des Lebensunterhalts dienen. Entsprechendes gilt für die dem § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II vorangehende Regelung in dem bis zum 31. März 2011 geltenden § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Dieser stellte sinngemäß auf öffentliche Leistungen ab, die eine ausdrückliche, nicht die Deckung des Lebensunterhalts betreffende Zweckbestimmung haben. Bestätigt wird die zuvor dargestellte Auffassung durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsrecht in der Fassung vom 21. Dezember 1990 (GMBl. 1991, S. 2). In dieser wurde zwar unter Nr. 65.3.2 ein Anteil der Ausbildungskosten von 20 % genannt, doch bezog sich dies nicht etwa auf § 11 Abs. 1 BAföG, sondern auf den seinerzeitigen § 65 Abs. 3 BAföG und die dortige Regelung, dass § 26 BSHG keine Anwendung findet. Im Ergebnis handelte es sich um eine Vorgabe für die Leistungsgewährung nach dem zuletzt genannten Gesetz. Eine bundeseinheitliche Festlegung der Anteile ist darin zu erblicken, dass die aufgrund Bundesrechts tätigen Sozialhilfeträger und die Träger der Grundsicherung in ihrer jeweiligen Praxis pauschalierend von einer Aufteilung von BAföG-Leistungen in einen 80 %-Anteil für den Lebensunterhalt und einen 20 %-Anteil für die Ausbildungskosten ausgegangen sind und diese Praxis höchstrichterlich bestätigt worden ist. Vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R -, juris Rn. 24 ff. (konkret zu § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung); nachfolgend - verfassungsrechtlich bestätigend - BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 22 ff. Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich die nachfolgende sozialgerichtliche Rechtsprechung ebenso angeschlossen wie die Literatur. Vgl. u. a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. August 2009 - L 25 AS 131/09 -, juris Rn. 23; Bay. LSG, 18. Februar 2011 - L 7 AS 118/11 B ER -, juris; Sächs. LSG, Urteil vom 17. März 2011 - L 3 AS 500/09 -, juris Rn. 45; LSG NRW, Beschlüsse v. 19. Juli 2011 - L 19 AS 455/11 B -, juris Rn. 20, und vom 10. September 2012 - L 20 AY 55/12 B -, juris Rn. 18; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juli 2012 - L 2 AS 152/10 B -, juris Rn. 17; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 -, juris Rn. 85; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Stand: 28. Juli 2016, § 11a Rn. 35; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 16. Juni 2014, § 10 Rn. 35; Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: 20. Mai 2015, § 22 Rn. 78; Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: 22. Januar 2016, § 83 Rn. 14 (siebter Unterpunkt). Einer Anwendung dieses Aufteilungsmaßstabs im hiesigen Regelungszusammenhang kann nicht mit Erfolg mit dem Argument widersprochen werden, die sozialgerichtliche Rechtsprechung betreffe völlig andere Fallkonstellationen. Zwar trifft es zu, dass die "Berücksichtigungsvorschriften" des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a (alte Fassung), § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II jeweils den Zweck haben, den Doppelbezug von öffentlichen Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, zu vermeiden. Dementsprechend wird der Teil der BAföG-Leistungen, der zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, im Rahmen des Bezugs von SGB II-Leistungen als Einkommen berücksichtigt (und führt im entsprechenden Umfang zum Ausschluss von SGB II-Leistungen). Auch bildete die zuvor genannte Zweckrichtung nicht den unmittelbaren Anknüpfungspunkt für die Festlegung der Aufteilungsquote. Diese hat sich nach der zuvor zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts daran orientiert, welche Bedarfe in Rede stehen, die mit den BAföG-Leistungen gedeckt werden sollen, und ist ausgehend hiervon zu dem Ergebnis gelangt, dass der ganz überwiegende Teil der Leistungen dem Lebensunterhalt zuzuordnen ist, was sich dann pauschalierend in der Aufteilungsquote (80 % Lebensunterhalt, 20 % Ausbildungskosten) widerspiegelt. Allerdings ist die Zweckrichtung, für die diese Aufteilungsquote festgelegt wurde, keine solche, die der hier vorliegenden Zweckrichtung unvereinbar gegenüberstünde. Zweck der hier maßgeblichen Satzungsvorschrift ebenso wie der ihr zugrunde liegenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK ist, wie ausgeführt, die Herstellung von Beitragsgerechtigkeit durch Belastung (mit Elternbeiträgen) entsprechend der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Als Teil der dem Einkommen hinzuzurechnenden und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abbildenden Einkünfte werden öffentliche Leistungen angesehen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Dass Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Zweckrichtung der zuvor erwähnten SGB II-Vorschriften nicht doppelt bezogen werden sollen, schließt es nicht aus, diese Leistungen als solche anzusehen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmen, und sie dementsprechend einem anderweitig bestehenden Einkommen hinzuzurechnen. Insoweit liegen sogar übereinstimmende Wertungen vor, weil der Ausschluss von SGB II-Leistungen im Umfang des Teils von BAföG-Leistungen, der zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, auf der Annahme beruht, dass im Umfang dieses Teils der BAföG-Leistungen bereits eine (anderweitige) Leistungsfähigkeit besteht. Soweit das Verwaltungsgericht im Fall der anteiligen Anrechnung von BAföG-Leistungen einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand sieht und sogar von einer Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität ausgeht, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen begegnet es, wie ausgeführt, bereits grundsätzlichen Bedenken, von einer aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit gebotenen anteiligen Berücksichtigung lediglich aus verwaltungspraktischen Gründen abzusehen. Zum anderen ist ein erheblicher Verwaltungsaufwand nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass das Bundessozialgericht in seiner zuvor behandelten Entscheidung davon ausgegangen ist, dass sich eine nachvollziehbare Pauschalierung nur von dem durch den BAföG-Gesetzgeber festgesetzten Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform ableiten könne. Vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009, a. a. O., Rn. 30. Praktische Schwierigkeiten bei der Aufteilung können sich daraus jedoch nur in den Fällen des Schüler-BAföG gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ergeben. Diesbezüglich hatte das Bundessozialgericht nämlich in der zuvor zitierten Randnummer festgestellt, dass angesichts des in der Vorschrift ausgewiesenen geringen Gesamtbedarfs (seinerzeit 192,00 €) nicht davon ausgegangen werden kann, dass noch der überwiegende Teil davon zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden muss. Das heißt mit anderen Worten, dass eine pauschalierende Aufteilungsquote von 80 % (Lebensunterhalt) zu 20 % (Ausbildungskosten) in diesen Fällen nicht sachgerecht ist. Um gleichwohl auch in diesen Fällen die zuvor genannte, ansonsten als sachgerecht anerkannte Quote zur Anwendung bringen zu können, hat das Bundessozialgericht, ausgehend von der Prämisse, eine nachvollziehbare Pauschalierung müsse sich von dem durch den BAföG-Gesetzgeber festgesetzten Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform ableiten, quasi eine fiktive BAföG-Bedarfsberechnung vorgenommen. Es hat nämlich, obwohl die dortige Klägerin als noch bei der Mutter lebende Berufsfachschülerin tatsächlich lediglich 192,00 € BAföG-Leistungen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (in der im dort zugrunde liegenden Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung) erhielt, den Gesamtbedarf anhand von § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BAföG (in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung) mit 412,00 € ermittelt, auf dieser Grundlage den 20 %igen Ausbildungskostenanteil errechnet (82,40 €) und sodann die tatsächlich von der Klägerin bezogenen BAföG-Leistungen (wie erwähnt 192,00 €) um den genannten Ausbildungskostenanteil reduziert, so dass sich ein - nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II (a. F.) privilegierter - Anteil für den Lebensunterhalt von 109,60 € ergab. Vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009, a. a. O., Rn. 30 a. E., 32. Abgesehen davon, dass sich auch solche Berechnungen anhand des jeweiligen BAföG-Bescheids, der nach § 8 Abs. 1 ES ohnehin vorzulegen ist und in dem regelmäßig sowohl die angewendeten BAföG-Vorschriften als auch die Ausbildungsform/-art benannt sind, ohne größeren Aufwand anstellen lassen, dürfte es eher selten vorkommen, dass einerseits noch Schüler-BAföG gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bezogen wird, andererseits aber schon die Zahlung eines Elternbeitrags für Kinderbetreuung im Raum steht. In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle wird sich der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung des hinzuzurechnenden Anteils an den BAföG-Leistungen für den Lebensunterhalt darauf beschränken, die Aufteilungsquote auf den im BAföG-Bescheid ausgewiesenen Förderbetrag anzuwenden und den so ermittelten 20 %igen Ausbildungskostenanteil von dem ausgewiesenen Förderbetrag abzuziehen. Denn in den Fällen außerhalb von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG besteht keine Veranlassung, zur sachgerechten (pauschalierenden) Feststellung des Ausbildungskostenanteils diesen auf der Grundlage eines fiktiv berechneten (Gesamt-)Bedarfs zu ermitteln. Vielmehr kann in den Fällen außerhalb des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, wenn sich der BAföG-Bescheid an den für die jeweilige Ausbildungsform maßgeblichen Bedarfsvorschriften orientiert, was regelmäßig der Fall ist, davon ausgegangen werden, dass der im Bescheid ausgewiesene Gesamtbedarf dem entspricht, was der BAföG-Gesetzgeber als Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform bestimmt hat. Ausgehend von der zuvor genannten Aufteilungsquote sind hier gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 3 ES BAföG-Leistungen in Höhe von 536,00 € monatlich dem Einkommen der Klägerin hinzuzurechnen. Insoweit ist auf der Grundlage des der Klägerin erteilten BAföG-Bescheids vom 27. September 2013 zunächst von einem monatlichen Gesamtbedarf von 783,00 €, der zugleich dem (ausgezahlten) Förderbetrag entspricht, auszugehen. Dieser ist um den darin gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 BAföG enthaltenen Kinderbetreuungszuschlag (hier noch 113,00 €) zu kürzen, weil es sich bei dem streitigen Elternbeitrag um einen Kostenbeitrag im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII handelt und insoweit eine Berücksichtigung des Kinderbetreuungszuschlags als Einkommen hier bereits nach § 14b Abs. 2 BAföG ausgeschlossen ist. Danach verbleiben berücksichtigungsfähige BAföG-Leistungen in Höhe von 670,00 €, von denen eben 80 % (536,00 €) monatlich hinzuzurechnen sind, was einem Jahresbetrag von 6.432,00 € entspricht. Zusammen mit den übrigen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 2 ES hinzuzurechnenden Einkünften der Klägerin (3.200,00 € Unterhalt) und ihres Kindes (3.276,00 € Kindesunterhalt) ergibt sich ein Jahreseinkommen von 12.908,00 €, welches nach Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 ES zu einem (vorläufigen) Monatsbeitrag von 45,00 € führt. Schließlich steht der zuvor vorgenommenen Hinzurechnung der BAföG-Leistungen nicht entgegen, dass diese zu einem nicht unerheblichen Anteil lediglich als Darlehen bewilligt werden. Denn sie standen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zur Verfügung. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8.15 -, juris Rn. 10 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.