Beschluss
7 B 960/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0830.7B960.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.6.2016, mit der diese der Antragstellerin aufgegeben hat, bis zum 3.9.2016 die gewerbliche Nutzung eines Bordellbetriebes in den Räumen des 4. Obergeschosses des Gebäudes L.--------straße , M. vollständig einzustellen, wiederherzustellen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung dieser angefochtenen Entscheidung. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin habe in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität zu erkennen gegeben, dass sie sich auf Dauer mit der Existenz des Bordellbetriebs abgefunden habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine rechtsbeachtliche Duldung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen sog. „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2016 ‑ 7 B 1340/15 -, juris. Daran gemessen sind hier konkrete Anhaltspunkte für eine „aktive Duldung“ nicht aufgezeigt. Die längere Untätigkeit reicht zur Annahme einer „aktiven Duldung“ nach den dargestellten Maßstäben nicht aus. Auch der Gewerbeerlaubnis vom 29.10.2015 (gewerbliche Zimmervermietung) kommt keine baurechtliche Legalisierungswirkung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2015 - 2 B 1447/14 -, juris. Ein darüber hinausgehendes Verhalten der Antragsgegnerin, welches eine derartige Annahme rechtfertigen könnte, hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Die eigene Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin von dem Betrieb des Bordells ist hier ohne Belang. Die Nutzungsuntersagung verstößt deshalb auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie ist ferner nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft. Der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Bewertung des untersagten Vorhabens als ein sowohl im allgemeinen Wohngebiet als auch im Mischgebiet unzulässiger größerer Bordellbetrieb, ist die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Soweit sie geltend macht, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hielten sich seit der Eröffnung in der Regel zwei bis drei Damen und gegenwärtig sogar nur eine Dame im Betrieb auf, wertet der Senat dies als Schutzbehauptung. Diese Angabe steht im Widerspruch zum eigenen Internetauftritt der Antragstellerin. Dort wird damit geworben, dass sich „ständig sieben bis acht deutsche Sexy Girls“ im Bordell aufhielten. Ungeachtet dessen wäre auch ein Bordell der in der Beschwerdebegründung beschriebenen Größenordnung nicht gebietsverträglich. Inwieweit das Parkplatzangebot ausreichend ist, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde hat auch im Hinblick auf die behauptete Existenzvernichtung im Falle der Schließung des Betriebs keinen Erfolg. Denn der Aufbau einer Existenz auf ungenehmigten und auch materiell nicht rechtmäßigen Positionen ist nicht schutzwürdig und hindert daher nicht den Erlass einer baurechtlichen Ordnungsverfügung. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.8.2015 - 1 ZB 13.1680 -, juris. Zudem hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zur Einstellung des Betriebs eine hinreichend lange Frist gesetzt und diese sogar nochmals bis zum 15.10.2016 verlängert, so dass die Antragstellerin hinreichend Zeit hat, einen neuen Standort zu suchen. Die von der Antragstellerin thematisierte Entsiegelung der Räume des Vermieters ist unbeachtlich. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.