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Beschluss

14 A 1802/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0905.14A1802.16A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung) abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylgesetzes ‑ AsylG ‑) nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Danach kommt der aufgeworfenen Frage „Knüpfen die durch die syrischen Machthaber durchgeführten informatorischen Befragungen bei Asylrückkehrern an die vermutete politische Überzeugung des jeweiligen Rückkehrers an?“ keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts im verneinenden Sinne geklärt. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 27.3.2014 ‑ 14 A 557/14.A ‑, S. 2 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 13.2.2014 ‑ 14 A 214/14.A ‑, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 9.12.2013 ‑ 14 A 2663/13.A ‑, NRWE, Rn. 7 ff.; Beschluss vom 21.8.2013 - 14 A 1863/13.A ‑, NRWE, Rn. 6 ff. Der Umstand, dass die tatsächliche Situation in Syrien hinsichtlich des genannten Personenkreises in Deutschland unterschiedlich gewürdigt wird, kann nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt führen, dass zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen ist. Das ist nämlich nicht möglich, da dieses Gericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Somit könnte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur damit begründet werden, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die genannte Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lassen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 144. Dazu legt die Klägerin nichts Relevantes dar. Der Verweis auf die abweichende Wertung der tatsächlichen Verhältnisse durch andere Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe genügt dafür nicht. Der Hinweis darauf, dass rückkehrende regimenahe Geheimdienstmitarbeiter oder Asylbewerber, die bereits während ihres Auslandsaufenthalts Informationen an syrische Dienststellen weitergeleitet haben, nicht mit einer informatorischen Befragung unter Folter zu rechnen hätten, vgl. dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 2.7.2014 ‑ 14 A 1286/14.A ‑, S. 3 des amtl. Umdrucks, belegt nicht, dass andere Rückkehrer vom syrischen Staat unterschiedslos der Gegenseite oder einer anderen Person, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist, zugerechnet werden. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 22.11.1996 ‑ 2 BvR 1753/96 ‑, juris, Rn. 5. Das anzunehmen ist lebensfremd, da auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass die übergroße Zahl der Asylbewerber vor dem Bürgerkrieg und nicht vor politischer Verfolgung flieht. Aus dem angenommenen Umstand folgt lediglich, dass es für den syrischen Staat keine Veranlassung gibt, gegenüber eigenen Sympathisanten zur vollständigen Informationsabschöpfung Folter einzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.