Beschluss
5 A 457/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0914.5A457.16A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Januar 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Januar 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Der Zulassungsgrund wird nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger hat nicht einmal sinngemäß eine seiner Ansicht nach klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. II. Die erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger beschränkt sich darauf, eine Gehörsverletzung lediglich zu behaupten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht durch die Ablehnung des am Terminstag gegen 10:31 Uhr per Telefax eingegangenen Antrags auf Verlegung der um 10:30 Uhr beginnenden mündlichen Verhandlung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Eine Terminsänderung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten. Das rechtliche Gehör schließt auch das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen. Daher stellt letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung dar. Eine Terminsänderung rechtfertigende „erhebliche Gründe“ sind deshalb nur solche, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. Vgl. BVerwG, Beschluss 25. September 2013 – 1 B 8.13 –, juris, Rn. 13, vom 29. April 2004 – 3 B 118.03 –, juris, Rn. 3, vom 23. Januar 1995 – 9 B 1.95 –, NJW 1995, 1231 = juris, Rn. 3, Urteil vom 29. September 1994 – 3 C 28.92 –, BVerwGE 96, 368 = NJW 1995, 1441 = juris, Rn. 48, jeweils m. w. N. Diese Umstände müssen von dem an der Terminswahrnehmung verhinderten Beteiligten schlüssig und substantiiert dargetan werden. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO eigenständig zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 6 B 32.09 –, juris, Rn. 4, vom 29. April 2004 – 1 B 203.03 –, juris, Rn.4, vom 20. Juni 2000 – 5 B 27.00 –, juris, Rn. 10, vom 14. September 1999 – 5 B 54.99 –, juris, Rn. 5, und vom 26. April 1999 – 5 B 49.99 –, juris, Rn. 3, Urteil vom 26. Januar 1989 – 6 C 66.86 –, BVerwGE 81, 229 = NVwZ 1989, 650 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 12 A 2280/09 –, juris, Rn. 7, und vom 19. April 2004 – 8 A 590/04.A –. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Dem Terminsverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zwar die Information zu entnehmen, er sei vor der Abfahrt aus L. zum Termin zur mündlichen Verhandlung in N. unvorhergesehen von Mandanten aufgesucht worden und „praktisch gezwungen [gewesen], für diese Mandanten sofort zu arbeiten“. Dies habe so lange gedauert, dass der Verhandlungstermin nicht mehr habe wahrgenommen werden können. Es fehlt jedoch bereits an der Benennung solcher Umstände, die eine eigenständige Beurteilung des Gerichts ermöglichen, ob die anderweitige Mandatsarbeit objektiv als so dringlich einzuschätzen war, dass sich hieraus ein nach den vorstehenden Maßstäben erheblicher Grund für eine Terminsverlegung ergeben konnte. Hierfür genügt nicht die Bezugnahme auf eine von den Mandanten – lediglich – befürchtete alsbaldige Abschiebung sowie deren Angstzustand. Dass etwa eine Abschiebung tatsächlich unmittelbar bevorstand, ist mit dem Terminsverlegungsantrag weder vorgetragen worden noch ergibt sich dies aus der beigefügten Bescheinigung der Ausländerbehörde des Kreises F. . Auch der Zulassungsantrag verhält sich hierzu nicht weiter. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.