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Urteil

19 A 286/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0915.19A286.13.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger stammen aus dem Irak und begehren ihre Einbürgerung. Die Kläger zu 2. bis 4. sind die Kinder des Klägers zu 1. Der Kläger zu 1. reiste am 18. September 1999 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 20. September 1999 Asyl. Er gab seinen Namen mit B. S. an und bezeichnete sich als irakischen Staatsangehörigen jesidischer Religion und arabischer Volkszugehörigkeit. Zu Hause in Hilla/Irak sei er im Besitz eines Personalausweises, einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde, eines Militärdienstheftes, eines Führerscheins und einer Heiratsurkunde gewesen. Es sei ihm zeitlich nicht möglich gewesen, diese Dokumente mitzubringen. Er sei seit dem 4. September 1998 mit G. L. I. verheiratet. Sie hätten fünf gemeinsame Kinder, geboren 1990, 1992, 1994, 1997 und 1999. Ehefrau und Kinder befänden sich im Haushalt seines Bruders in Hilla. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF, damals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) stellte mit Bescheid vom 4. Januar 2000 Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak fest. Der Landrat des F. stellte dem Kläger zu 1. am 17. Februar 2000 unter dem genannten Aliasnamen einen Flüchtlingsreiseausweis aus und erteilte ihm eine Aufenthaltsbefugnis. Am 17. August 2001 reiste die Ehefrau des Klägers zu 1. mit den Klägern zu 2. bis 4., dem 1990 geborenen Sohn B1. (Aliasname: T. ) und der 1992 geborenen Tochter B2. (Aliasname: T1. ) in das Bundesgebiet ein und beantragte ebenfalls ohne Vorlage von Ausweisdokumenten Asyl. Für die Kläger zu 2. bis 4. gab sie dabei die im Rubrum bezeichneten Aliaspersonalien an. Sie selbst habe einen Personalausweis und einen Staatsangehörigkeitsnachweis besessen. Beides habe sie in Istanbul bei ihrem Schwager I1. O. gelassen. Mit ihm zusammen sei sie aus dem Irak ausgereist, in Istanbul bei der Ausreise nach Deutschland seien sie aber getrennt worden. Der gegenwärtige Aufenthalt ihres Schwagers sei ihr unbekannt. Für die Ehefrau und die Kinder stellte das BAMF mit Bescheid vom 19. September 2001 ebenfalls Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak fest. In C. gebar die Ehefrau am 14. September 2001 den weiteren Sohn S1. , den das Standesamt als eheliches Kind beurkundete. Die Beklagte stellte dem Kläger zu 1. am 6. Februar 2006 unter den genannten Aliaspersonalien einen neuen Flüchtlingsreiseausweis aus, gültig bis zum 5. Februar 2008. Darin vermerkte sie: „Die Identität des Passinhabers ist nicht amtlich nachgewiesen.“ Entsprechende Vermerke enthielten auch die danach ausgestellten Flüchtlingsreiseausweise. Unter dem 27. Januar 2010 beantragte der Kläger zu 1. die Einbürgerung für sich, die Kläger zu 2. bis 4. sowie für die Söhne B1. und S1. . Für den damals bereits handlungsfähigen Sohn B1. führte die Beklagte ein eigenes Verfahren. Sie bat die Kläger um Vorlage von Geburtsurkunden einschließlich beglaubigter deutscher Übersetzungen. Mit Schriftsatz vom 8. September 2011 ließ der Kläger zu 1. mitteilen, er habe „über Verwandte im Irak neue irakische Geburtsurkunden und Personenstandsregisterauskunft sowie die Heiratsurkunde“ erhalten. Dem Schriftsatz fügte er in Kopie und mit deutscher Übersetzung den Personenstandsregisterauszug des Standesamtes Sumel/Irak vom 17. August 2011 und Geburtsurkunden für die Kläger zu 2. und 3. vom 15. Januar 1995 und vom 6. April 1997 bei. In diesen Urkunden sind die Kläger zu 2. bis 4. mit ihren jetzt verwendeten Vornamen, Vatersnamen und Geburtsorten verzeichnet. Der Kläger zu 2. ist nach dem Personenstandsregisterauszug am 15. Januar 1995, nach der Geburtsurkunde am 2. Januar 1995 geboren. Die Klägerin zu 3. ist nach dem Personenstandsregisterauszug am 6. April 1997, nach der Geburtsurkunde am 1. April 1997 geboren. Zu seinen früheren abweichenden Identitätsangaben erklärte der Kläger zu 1., die Mutter habe die Vornamen der Kinder bei der Asylantragstellung so angegeben, wie sie zu Hause genannt worden seien. Sämtliche Geburtsdaten seien aus dem Gedächtnis angegeben worden, weil sie in ihrem Kulturkreis bekanntermaßen keine Rolle spielten. Für den Kläger zu 4. habe im Irak keine Geburtsurkunde mehr ausgestellt werden können, da „nach Auskunft des Krankenhauses in dem Konflikt ja einige Bänder an Unterlagen verlorengegangen“ seien. Originale der dem Schriftsatz vom 8. September 2011 beigefügten Urkunden legte der Kläger zu 1. der Beklagten am 8. November 2011 vor. Mit Bescheid vom 13. Juni 2012 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag der Kläger und des Sohnes S1. ab. Der Kläger zu 1. habe bereits im Asylverfahren nachweislich falsche Personenangaben gemacht. Er habe dem Standesamt im Rahmen einer Beurkundung einen irakischen Personalausweis mit dem Namen B. I1. T2. , geboren am 5. Februar 1968, vorgelegt. Die auf den Namen S. lautenden Reiseausweise und Aufenthaltstitel beruhten somit auf falschen Identitäten. Ohne gültige Ausweispapiere und geklärte Identität lägen die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht vor. Die Kläger und der Sohn S1. haben am 22. Juni 2012 Klage erhoben. Sie haben ergänzend geltend gemacht, der Kläger zu 1. habe seinen Kindern seinerzeit bei der Eintragung bei den Behörden typisch kurdische Namen gegeben, damit sie in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak nicht sofort als Jesiden erkannt würden. Zu Hause seien sie mit diesen Namen jedoch nie angesprochen worden, so dass die Mutter sie auch nicht habe angeben können. In der Angabe des Familiennamens „S. “ liege keine Falschangabe, weil dies der Name ihres Stammes sei. Die Frage nach ihren Nachnamen hätten die Kläger als Frage nach ihrem Stammesnamen verstanden, weil es zur damaligen Zeit im Irak keine Nachnamen gegeben habe, sondern stattdessen die Namenskette bis zu den Großvätern in die Dokumente aufgenommen worden sei. Als Geburtsdaten der Kläger zu 2. und 3. seien diejenigen in ihren Geburtsurkunden zutreffend. Diese seien von den Krankenhäusern ausgestellt. Ihre Geburtsdaten im Personenstandsregisterauszug wichen hiervon ab, weil der Großvater bei der Registrierung im Standesamt den Anzeigetag als Geburtstag angegeben habe. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides ihres Oberbürgermeisters vom 13. Juni 2012 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf den Ablehnungsbescheid Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Kläger zu 2. bis 4. und des Sohnes S1. vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und das den Sohn S1. betreffende Verfahren 11 K 3610/12 VG Minden eingestellt, nachdem die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 13. Juni 2012 insoweit aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Der Kläger zu 1. und seine Ehefrau beantragten am 16. Oktober 2012 beim Standesamt der Beklagten eine Nachbeurkundung seiner Geburt und ihrer Eheschließung im Irak sowie der Geburten ihrer im Irak geborenen Kinder mit Ausnahme ihrer Tochter B2. (alias T1. ). Mit den drei angefochtenen Urteilen hat das Verwaltungsgericht die Klagen wegen fehlender Identitätsnachweise abgewiesen. Es hat das Vorbringen der Kläger zur Verwendung von Stammesnamen als Nachnamen als richtig unterstellt, weil es nur diese Abweichung plausibel erkläre, nicht aber auch die Abweichungen bei den Vornamen, Geburtsdaten und ‑orten. Der Personenstandsregisterauszug vom 17. August 2011 sei unrichtig, weil die 1992 geborene Tochter B2. (Aliasname T1. ) darin nicht aufgeführt sei. Zudem ergebe sich daraus, dass dem Kläger zu 4. am 28. Juli 2011 der Ausweis Nr. XXXXXX ausgestellt worden sei, während der für diesen Kläger vorgelegte Personalausweis Nr. XXXXXX vom 16. Februar 2002 datiere und die fortlaufende Nummerierung Nr. XXXXXX bis XXXXXX der Ausweise für die Mutter, den ältesten Sohn B1. und die Kläger zu 2. und 3. eine Ausstellung ebenfalls am 21. Dezember 1998 nahelege. Eine nachvollziehbare Erklärung für dieses etwa neun Jahre zurückliegende Ausstellungsdatum liege auch nicht in der Mitteilung des Klägers zu 1., sein Bruder im Irak habe die nunmehr vorgelegten Ausweise beantragt. Denn die für ihn selbst und die Klägerin zu 3. vorgelegten Ausweise seien ebenfalls zeitnah am 28. Juli und 1. August 2011 ausgestellt. Gegen die am 20. Dezember 2012 zugestellten Urteile haben die Kläger am Montag, dem 21. Januar 2013 die Berufungszulassungsanträge 19 A 286-288/13 gestellt. Der Senat hat die Berufungen zugelassen und die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger machen ergänzend geltend, das Verwaltungsgericht habe sich weder mit den eingereichten irakischen Originaldokumenten noch mit den nachvollziehbaren Erklärungen auseinander gesetzt, die sie für die abweichende Angabe ihrer Personalien im Asylverfahren gegeben hätten. Sie wiederholen ihre Ausführungen zur Bedeutung der Stammesnamen, der Namenskette bis zum Großvater im irakischen Namensrecht, zur geringen Bedeutung exakter Geburtsdaten sowie zur Registrierung jesidischer Kinder mit typisch kurdischen oder typisch moslemischen Vornamen. Sie legen die Originale der erwähnten Personalausweise sowie korrigierte deutsche Übersetzungen der Ausweise der Kläger zu 2. und 4. vor, in welchen der Übersetzer bestätigt, das Ausstellungsdatum laute richtig „16.2.2012“. Ferner legen die Kläger eine Echtheitsbestätigung des Generalkonsulats der Republik Irak in Frankfurt am Main vom 11. März 2013 vor, auf dessen Inhalt der Senat Bezug nimmt. Schließlich legen der Kläger zu 1. und seine Ehefrau irakische Nationalpässe im Original sowie die Kläger zu 2. bis 4. Geburtenregisterauszüge in Kopie und mit deutscher Übersetzung vor. Die Kläger beantragen, die angefochtenen Urteile zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die vorgelegten irakischen Personalausweise seien ungeeignet, die Identität der Kläger zweifelsfrei nachzuweisen. Fragwürdig seien insbesondere die Größenangaben für die Kläger zu 2. bis 4. Abweichungen bestünden weiterhin zwischen den angegebenen Geburtsdaten in den Personalausweisen einerseits und im Personenstandsregisterauszug andererseits. Das irakische Generalkonsulat habe nur die formale Echtheit der Papiere bescheinigt, die aber nichts über deren inhaltliche Richtigkeit besage. Aus diversen Verfahren sei bekannt, dass es im Irak offenbar durchaus ohne großen Aufwand möglich sei, echte irakische Personalausweise mit unzutreffendem Inhalt zu erhalten. Abgesehen davon erfülle der Kläger zu 1. auch nicht die Einbürgerungsvoraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach Ablehnung der personenstandsrechtlichen Anträge auf Nachbeurkundung durch das Standesamt lehnte das Amtsgericht C. auch eine entsprechende Anweisung nach § 49 Abs. 1 PStG ab (Beschlüsse vom 4. März 2014). In diesem Verfahren gab der Kläger zu 1. zu, nach seiner Einreise im September 1999 bewusst falsche Personalien angegeben zu haben, um im Bundesgebiet bleiben zu können; nach mehreren erfolglosen Einreiseversuchen habe er unter falscher Identität Asyl beantragt. Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts haben die Kläger Beschwerden eingelegt. Der Kläger zu 1. hat die Beschwerde betreffend die Nachbeurkundung seiner Geburt und der Eheschließung im Anhörungstermin des OLG I2. am 17. März 2016 zurückgenommen, nachdem das OLG ihm mitgeteilt hatte, es sei zwar von seiner Eheschließung überzeugt, könne aber deren genaues Datum nicht feststellen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Juli 2016 hat das OLG I2. die Beschwerde des Klägers zu 4. gegen die Ablehnung einer Nachbeurkundung seiner Geburt zurückgewiesen. Wegen der Feststellungen des OLG nimmt der Senat auf Blatt 359 ff. der Gerichtsakte Bezug. Der Senat hat die Echtheit der beiden vom Kläger zu 1. und seiner Ehefrau vorgelegten irakischen Nationalpässe überprüfen lassen. Wegen des Ergebnisses der Überprüfung nimmt er auf die Untersuchungsberichte der Physikalisch-technischen Untersuchung beim BAMF vom 21. Juli 2016 Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 11 K 3392/12, 11 K 3393/12 und 11 K 3610/12 VG Minden sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet über die Berufung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Berufung der Kläger ist nach den §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, weil der Senat sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen, bevor der Senat sie wieder zu einem Verfahren verbunden hat. Die verbundene Klage der vier Kläger ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 13. Juni 2012 ist in seinem weiterhin wirksamen, die Kläger betreffenden Teil rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie haben keinen Einbürgerungsanspruch, weil ihre Identität bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ungeklärt geblieben ist. Zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Der Einbürgerungsbewerber hat seine Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) anzugeben und nachzuweisen, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegeben Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist. Diesen unverzichtbaren Nachweis hat er in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokumentes seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen. Hingegen bestehen ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers, solange geeignete Identitätsdokumente seines Herkunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte Urkunden vorlegt. BVerwG, Urteile vom 9. September 2014 ‑ 1 C 10.14 ‑, StAZ 2015, 212, juris, Rdn. 14, und vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑, BVerwGE 140, 311, juris, Rdn. 11 bis 13, 22; zum Reiseausweis für Flüchtlinge vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 ‑ 1 C 1.03 ‑, BVerwGE 120, 206, juris, Rdn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2016 ‑ 19 A 282/15 ‑, juris, Rdn. 8; Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 2132/12 ‑, NVwZ-RR 2016, 317, Rdn. 28 ff.; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 34, Juni 2016, IV-2 § 10 StAG, Rdn. 56. Diesen Identitätsnachweis muss grundsätzlich auch ein Einbürgerungsbewerber erbringen, dem das BAMF, wie hier den Klägern, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG, bis 2004: § 51 Abs. 1 AuslG). Das für einen solchen Einbürgerungsbewerber geltende Wohlwollensgebot nach Art. 34 Satz 1 GK rechtfertigt keinen generellen Verzicht auf den Identitätsnachweis, sondern lediglich Erleichterungen bei der Beweisführung: Von einem solchen Einbürgerungsbewerber darf die Einbürgerungsbehörde zur Klärung seiner Identität nur solche Nachweise verlangen, deren Beschaffung ihm ‑ insbesondere wegen der Verhältnisse im Verfolgerstaat ‑ zumutbar ist. Insofern ist eine Beweisnot des Flüchtlings hinsichtlich des Nachweises seiner Identität zu berücksichtigen. Unzumutbar sind u. a. Handlungen, mit denen sich der Flüchtling nach § 72 Abs. 1 AsylG dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellen würde. Je nach Lage des Einzelfalles ist gegebenenfalls zu prüfen, ob es dem Flüchtling zumutbar ist, sich beispielsweise an dort lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte oder einen dortigen Rechtsanwalt zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten oder ob etwa Möglichkeiten der Kommunikation fehlen oder er sich oder andere damit in Gefahr bringen würde. BVerwG, Urteile vom 1. September 2011, a. a. O., Rdn. 15 f., und vom 17. März 2004, a. a. O., Rdn. 31; BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2013 ‑ 5 C 13.974 ‑, juris, Rdn. 2; Berlit, a. a. O., Rdn. 56. Nach diesen Maßstäben ist die Identität zunächst des Klägers zu 1. bis heute nur unvollständig geklärt. Von seinen Personalien hat das OLG I2. in seinem Beschluss vom 27. Juli 2016 lediglich den Namen feststellen können, weil sich dieser aus der von ihm vorgelegten und vom BAMF als echt eingestuften Staatsangehörigkeitsurkunde ergebe. Außerdem hat das OLG auch die äußerliche Personenidentität des Klägers zu 1. mit derjenigen Person festgestellt, die auf dem Foto des Staatsangehörigkeitsausweises abgebildet ist. Diese Feststellung beruht auf dem Augenschein des Klägers zu 1. persönlich und der ihn im Zeitverlauf darstellenden Fotos in den Ausländerakten (S. 15 f. des Beschlussabdrucks). Hingegen hat sich das OLG I2. weder vom Geburtsdatum des Klägers zu 1. noch von seinem Familienstand überzeugen können, weil dazu auch die Feststellung des genauen Datums der Eheschließung gehöre, und dem Kläger zu 1. deshalb die Rücknahme der ihn betreffenden Beschwerde nahegelegt (S. 14 f. des Beschlussabdrucks). Auch der vom Kläger zu 1. im April 2016 vorgelegte irakische Nationalpass erbringt trotz seiner formalen Echtheit nicht den Nachweis dieser beiden Personenstandsmerkmale. Die Eheschließung des Klägers zu 1. und deren Datum kann der Pass schon deshalb nicht beweisen, weil er diese Angaben nicht enthält. Die Angabe des Geburtsdatums „1968-02-05“ auf Seite 2 des Passes erbringt diesen Nachweis ebenfalls nicht. Auch insoweit folgt der Senat den Feststellungen des OLG I2. , dass die Registrierungen der klägerischen Familie durch die irakischen Personenstandsbehörden keinen Beweiswert im Sinn des deutschen Personenstandsrechts hätten, weil sie auf bewusst unrichtigen Gefälligkeitsbescheinigungen beruhten. Dieser Mangel setzt sich in den Nationalpässen fort, weil der Senat ebenso wie das OLG I2. keinen Zweifel hat, dass sie ausschließlich auf der Grundlage der bereits vorliegenden Urkunden ausgestellt worden sind (vgl. dazu S. 13 des Beschlussabdrucks des OLG). Abgesehen davon sind die Angaben der Kläger zu den Umständen der Passausstellung, wie die Beklagte zu Recht rügt, widersprüchlich. Die Behauptung des Klägers zu 1., sein Cousin habe seinen Pass und denjenigen seiner Ehefrau abgeholt und bis April 2016 in seinem Besitz behalten, steht im Widerspruch zu den Transitvisa und Ausreisestempeln aus dem Jahr 2013, die in den beiden Pässen des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau angebracht sind. Für die Identitätsprüfung im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens folgt der Senat den personenstandsrechtlichen Feststellungen des OLG I2. im zitierten Beschluss vom 27. Juli 2016. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Einbürgerungsbehörde und das ihre Entscheidung überprüfende Verwaltungsgericht an eine rechtskräftige personenstandsrechtliche Identitätsfeststellung gebunden oder auch bei deren Vorliegen weiterhin zu einer eigenständigen einbürgerungsrechtlichen Identitätsfeststellung berechtigt und verpflichtet sind. Denn im vorliegenden Fall besteht jedenfalls kein Anlass, an der Richtigkeit der vom OLG getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu zweifeln. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu diesem Beschluss gegenüber dem erkennenden Senat Stellung zu nehmen, haben diese jedoch nicht wahrgenommen. Insbesondere haben die vor dem OLG ebenfalls unterlegenen Kläger auch nicht die Gelegenheit genutzt, innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde einzulegen und auf diesem Weg eine höchstrichterliche zivilgerichtliche Klärung der personenstandsrechtlichen Rechtsfrage herbeizuführen, ob die vom OLG zur Behebung der Beweisnot der Kläger ausdrücklich befürwortete Anwendung der Annäherungstheorie auch auf das Geburtsdatum im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 3 PStG mit Bundesrecht vereinbar ist. Ohne Erfolg machen die Kläger demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend, sie erfüllten unabhängig vom Personenstandsrecht jedenfalls die einbürgerungsrechtlichen Identitätsanforderungen, weil das OLG ja gerade festgestellt habe, dass sie mit ihren aktuell angegebenen Personalien im irakischen Personenstandsregister registriert seien. An diesem Einwand ist nur im Ansatz zutreffend, dass die einbürgerungsrechtliche Identitätsprüfung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage betrifft, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber in seinem Herkunftsstaat registriert ist. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a. a. O., Rdn. 13. Steht hingegen, wie hier nach den überzeugenden Feststellungen des OLG I2. , fest, dass die Registrierung der Kläger in ihrem Herkunftsstaat Irak auf bewusst unrichtigen Gefälligkeitsbescheinigungen beruht, erfordert die Klärung der Identität auch einbürgerungsrechtlich die Feststellung der zutreffenden Identitätsmerkmale, hier also insbesondere der zutreffenden Geburtsdaten. Auch insoweit gilt, dass schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich macht und nur so verhindert werden kann, dass sich ein Ausländer durch die Einbürgerung eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a. a. O., Rdn. 13. Auch die Identität des Klägers zu 4. ist nach diesen Maßstäben bis heute nur unvollständig geklärt. Für ihn hat das OLG I2. lediglich die Abstammung vom Kläger zu 1. und dessen Ehefrau sowie seine Namensführung feststellen können (S. 14, 16 f. des Beschlussabdrucks). Hingegen waren dem OLG keine hinreichend sicheren Feststellungen zum Geburtsdatum des Klägers zu 4. möglich (S. 6 des Beschlussabdrucks). Auch zu seinem Geburtsort hat das OLG keine definitive Feststellung getroffen, sondern lediglich den Hinweis gegeben, es habe insoweit keine Bedenken gegen eine Anwendung der Annäherungstheorie und die Anordnung der Beurkundung von „Babil“ als Geburtsort mit einem die Beweiswirkung einschränkenden Zusatz (S. 13 des Beschlussabdrucks). Für die Klägerin zu 3. ist ebenfalls das Geburtsdatum nicht nachgewiesen. Das in den Auszügen aus dem Personenstandsregister eingetragene Geburtsdatum 6. April 1997 hat das OLG I2. zu Recht als offensichtlich fehlerhaft angesehen, weil diese Eintragung schon nach dem eigenen Vortrag der Kläger das Datum der Geburtsbescheinigung des Krankenhauses, nicht aber den Tag der Geburt der Klägerin zu 3. angibt. Diese Geburtsbescheinigung selbst hat das OLG als eine bewusst unrichtige Gefälligkeitsbescheinigung gewertet, die, legt man den Vortrag der Kläger zum Ablauf des Registrierungsverfahrens zugrunde, auf offenkundig nicht überprüften Angaben Dritter beruht, die im konkreten Fall mehr als 500 Kilometer vom Ort des Geschehens entfernt waren, und in welcher der Aussteller offenbar bewusst einen falschen Geburtsort dokumentiert habe (S. 7 f., 10 des Beschlussabdrucks, „nur fiktiv“). Schließlich ist auch die Identität des Klägers zu 2. ungeklärt geblieben. Für ihn gelten die Ausführungen zum Fehlen eines Nachweises des Geburtsdatums und des Geburtsortes bei den Klägern zu 3. und 4. entsprechend. Sollten die Einbürgerungsanträge der Kläger zugleich auch auf eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG gerichtet sein, vermittelt ihnen auch diese Anspruchsgrundlage allenfalls bei geklärter Identität einen Einbürgerungsanspruch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.