OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 515/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0915.4B515.16.00
4mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver-sagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ableh-nung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes durch den Beschluss des Verwaltungsge-richts Gelsenkirchen vom 19.4.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver-sagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ableh-nung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes durch den Beschluss des Verwaltungsge-richts Gelsenkirchen vom 19.4.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 3.750,00 EUR festgesetzt. 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Bescheid vom 23.12.2015 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine entsprechende Bestätigung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers für seine Tätigkeit als Mitarbeiter der Sicherheitsfirma Q. T. F. GmbH gemäß § 34a GewO zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei mit Blick auf die begehrte Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers durch die Antragsgegnerin und die entsprechende Mitteilung an die Firma Q. T. F. GmbH als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auszulegen. Dieser habe (bereits) mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Da der Antragsteller im Ergebnis eine Vorwegnahme der Hauptsache begehre, müssten hinsichtlich des Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten auch für das Hauptsacheverfahren bestehen. Daran fehle es hier. Ein Anspruch auf Feststellung der Zuverlässigkeit bestehe gemäß § 34a Abs. 1 Satz 5, Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 GewO i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 BewachV nur, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Bewerber die für das Wachpersonal erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Dies sei nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offen. Zwar seien die sich aus dem Strafregisterauszug ergebenden Verurteilungen des Antragstellers keine Tatsachen, die schon für sich genommen die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigten; vielmehr sei der den Bestrafungen jeweils zugrunde liegende Sachverhalt heranzuziehen. Die - wenn auch teils lange Zeit zurückliegenden - Verurteilungen seien aber geeignet, zumindest Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu begründen. Allein durch den geltend gemachten Zeitablauf seit der letzten begangenen Straftat im Jahr 2007 oder durch die behauptete geringe Intensität der Straftaten würden Bedenken gegen die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht aufgewogen. Die genauen Umstände der Straftaten bedürften weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller allgemein feststellt, das Verwaltungsgericht komme nicht umhin, im Hauptsacheverfahren die jeweiligen Strafakten heranzuziehen, ihn - den Antragsteller - persönlich zu hören und seine Zuverlässigkeit aufgrund einer eigenen Einschätzung zu beurteilen, entspricht dieser Einwand der Absicht des Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären, und stellt dessen Einschätzung gerade nicht in Frage. Auch greift das Vorbringen des Antragstellers nicht durch, die Erfolgsaussichten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren seien schon deshalb nicht von vornherein aussichtslos, weil ihm das Verwaltungsgericht für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt habe. Es ist insoweit auf unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe abzustellen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung (lediglich) hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.5.2016 – 4 E 1096/15 –, juris, Rn. 3, m. w. N., sowie BVerfG, Beschluss vom 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 –, NJW 2013, 1727 = juris, Rn. 13 f., m. w. N. Dementsprechend war bei der Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren auf dessen hinreichende Erfolgsaussicht abzustellen. Demgegenüber setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren voraus, dass eine ganz überwiegende Erfolgsaussicht auch für das Hauptsacheverfahren besteht, die (gerade) nicht gegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehre, er aber nicht - wie erforderlich - glaubhaft gemacht habe, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Zuverlässigkeitsattests durch die Antragsgegnerin habe. Im Übrigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, Seite 8, erster Absatz, bis Seite 11, letzter Absatz). Dass ihm ohne die begehrte Maßnahme unzumutbare Nachteile drohen, die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlangen, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass der begehrte Arbeitsplatz bei der Sicherheitsfirma Q. T. F. GmbH bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren anderweitig vergeben sein könnte, begründete allenfalls dann einen solchen Nachteil, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen würde; dies kann nach Aktenlage jedoch nicht festgestellt werden. Auch greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, ihm müsse mit Blick auf den befürchteten endgültigen Verlust seines Arbeitsplatzes zumindest der „Status quo“ gesichert werden, und zwar entweder durch Aufhebung des Bescheids vom 23.12.2015 oder durch Erlass eines vorläufigen Bescheids nach § 34a GewO zu seinen Gunsten. Soweit der Antragsteller die Suspendierung der rechtlichen Wirkungen des Bescheids vom 23.12.2015 erreichen will, käme im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein ein - auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 353/16 gerichteter - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Dieser wäre jedoch schon deshalb nicht statthaft, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 23.12.2015 nicht angeordnet hat und daher die Klage schon jetzt, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheids gerichtet ist, gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob sich mit Rücksicht auf den Gesetzesvorbehalt nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG aus § 34a Abs. 3 GewO oder § 9 BewachV tatsächlich - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - ergibt, dass der Gewerbetreibende im Bewachungsgewerbe einen Bewerber erst beschäftigen darf, nachdem die behördliche Zuverlässigkeitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BewachV abgeschlossen ist. Auch die vorläufige Erteilung einer Zuverlässigkeitsbestätigung scheidet aus, weil es sich ebenfalls um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Der Antragsteller könnte schon mit einer vorläufigen Bescheinigung sein Ziel der Wiedereinstellung erreichen, obwohl nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass ihm ein Anspruch auf Feststellung seiner Zuverlässigkeit für einen im Bewachungsgewerbe Beschäftigten zusteht. Sofern der Antragsteller auf seinen im Klageverfahren eingereichten Schriftsatz vom 26.2.2016 verweist und diesen über mehrere Seiten der Beschwerdeschrift fast wörtlich wiedergibt, bleibt offen, welchen konkreten Einwand der Antragsteller mit seinen allgemeinen Ausführungen zu seinem bisherigen Werdegang und insbesondere zu den dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 3.5.2007 - 13 Js 536/07 19b Cs 296/07 - (Tatbezeichnung: Bedrohung) zugrunde liegenden Umständen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erheben will. Das Verwaltungsgericht hat in Kenntnis des Schriftsatzes vom 26.2.2016 dargelegt, dass insbesondere die Verweisung des Antragstellers aus der seinerzeit mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam bewohnten Wohnung für die Dauer von zehn Tagen wegen häuslicher Gewalt ‑ trotz bisheriger Unkenntnis der näheren Tatumstände ‑ weitere Zweifel an seiner Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung aufkommen ließen (Beschlussabdruck, Seite 10, vierter Absatz, Satz 2). Dem ist der Antragsteller mit seinem erneuten Verweis auf den Schriftsatz vom 26.2.2016 nicht substantiiert entgegen getreten. Der Einwand des Antragstellers, er habe bei der IHK O. X. Sachkundeprüfungen abgelegt, ist unerheblich. Die Erbringung eines Sachkundenachweises entspricht (lediglich) dem Erfordernis nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BewachV und vermag (für sich genommen) nicht die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs ist ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beabsichtigten Rechtsverfolgung zutreffend eine hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit der Antragsteller auf der Grundlage seiner Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt, ergibt sich die Unbegründetheit dieses Standpunkts aus den vorstehenden Erwägungen. In dem Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht dargelegte Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hätte beimessen müssen, sind nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat hält mit Blick darauf, dass Gegenstand des Verfahrens (allein) die Erteilung der Zuverlässigkeitsbestätigung und nicht (schon) eine Gewerbeuntersagung gemäß § 34a Abs. 4 GewO ist, im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls einen Streitwert von 3.750,00 EUR für angemessen. Die Zustimmung der Antragsgegnerin wird - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - als Zugangsvoraussetzung für eine Beschäftigung im Bewachungsgewerbe mit dem hälftigen Auffangwert in Höhe von 2.500,00 EUR nur unzureichend erfasst. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).