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Beschluss

4 E 1085/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0919.4E1085.15.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin und die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.6.2015 werden zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin und die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.6.2015 werden zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Über die Beschwerden gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) im eigenen Namen erhobene Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf 5.000,00 € begehren, ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts auf 100,00 € anstrebt, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bedeutung der Sache für die Klägerin unter Hinweis auf die verschiedenen, von der Klage umfassten Begehren, gestützt auf § 52 Abs. 1 GKG, auf insgesamt 2.500,00 € geschätzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schätzung fehlerhaft ist, ergeben sich nicht. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2016 – 8 E 18/16 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Vgl. auch OVG M.-V., Beschluss vom 6.5.2011 – 2 O 62/10 –, Rn. 4. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist der Betrag der bezifferten Geldleistung in Ansatz zu bringen, auf dessen Zahlung der angefochtene Verwaltungsakt gerichtet ist. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) unter Verweis auf in der letzten mündlichen Verhandlung zusätzlich gestellte Anträge der Klägerin eine Streitwerterhöhung begehren, dringen sie nicht durch. Denn für die Streitwertbestimmung im vorliegenden Fall sind allein diejenigen Begehren maßgeblich, die bereits Gegenstand des durch Klagerücknahme beendeten Klageverfahrens gewesen sind und nicht Klageerweiterungen, die vom Gericht als nicht sachdienlich angesehen worden sind und über die deshalb auch keine Entscheidung ergangen ist, weil bereits die Einführung des neuen prozessualen Anspruchs in das Verfahren zurückgewiesen worden ist. Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 W 42/16 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Die streitwertbestimmenden Begehren der Klägerin werden mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Betrag angemessen erfasst. Ausweislich des schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin sowie der in den beiden mündlichen Verhandlungen vorgenommenen Klarstellungen war Gegenstand des durch Klagerücknahme beendeten Klageverfahrens die Aufhebung des Zweitbescheides vom 9.10.2014, einschließlich der darin enthaltenen Gebührenfestsetzung, ferner die Zuweisung eines neuen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und schließlich die Verurteilung des Beklagten zu 2) dazu, mit ihr in Verhandlungen über die Kosten einer Schadensermittlung wegen der nicht ordnungsgemäßen Schließung ihres Daches anlässlich der Kehrarbeiten vom 20.6.2013 zu verhandeln. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG war demzufolge in Bezug auf die streitige Verwaltungsgebühr ein Streitwert von 100,00 € in Ansatz zu bringen. Im Übrigen ergibt sich für die angestrebte Aufhebung des Zweitbescheides ein zusätzlicher Teilstreitwert von weiteren 100,00 €. Die sich aus diesem Antrag für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG beruht hierbei auf folgenden Erwägungen: Die Beklagte hatte die Klägerin unter Androhung der Ersatzvornahme konkret zur Veranlassung einmalig, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführender Schornsteinfegerarbeiten aufgefordert. Das Interesse der Klägerin bestand allein darin, die dafür anfallenden Kosten abzuwenden. Diese lassen sich unter Anknüpfung an die für die Durchführung der Ersatzvornahme von der Beklagten geschätzten Kosten und die Angaben der Klägerin zu in der Vergangenheit tatsächlich entstandenen Kosten, wertmäßig hinreichend belastbar schätzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.2.2011 – 4 E 1138/10 –, juris, Rn. 5. Auch für die Bestimmung des Streitwertes in Bezug auf das klägerische Begehren, den Beklagten zu 2) dazu zu verurteilen, mit ihr in Verhandlungen über die Kosten einer Schadensermittlung wegen der nicht ordnungsgemäßen Schließung ihres Daches anlässlich der Kehrarbeiten vom 20.6.2013 zu verhandeln, bietet der Sach- und Streitstand genügende Anhaltspunkte, jedenfalls in dem Sinne, dass sich das wirtschaftliche Interesse durch einen maximalen Wert begrenzen lässt, so dass aus Billigkeitsgründen der Streitwert ausgehend von diesem festzusetzen ist, weil er unterhalb des Auffangstreitwertes in § 52 Abs. 2 GKG liegt. Vgl. LSG Rh.-Pf., Beschluss vom 14.2.2011 – L 1 AL 6/11 B –, juris, Rn. 5 ff. Dieser Antrag ist dem Begehren der Klägerin, von ihr befürchtete Schäden abzuklären und ggf. zu regulieren, vorgelagert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit einem höheren Wert zu bemessen sein könnte. Die Klägerin hat die sich für sie aus jenem Antrag ergebende Bedeutung der Sache schon in der Klageschrift pauschal mit 800,00 € beziffert. Nachdem der Beklagte zu 2) einen Schaden bestreitet, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen 800,00 € überschreitenden Streitwert, so dass es ermessensgerecht ist, diesen Wert in Ansatz zu bringen. Soweit die Klägerin schließlich die Zuweisung eines neuen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers beantragt hatte, sind Zweifel an der Schätzung des Verwaltungsgerichts (nach Zusammenrechnung der vorstehend erläuterten Teilstreitwerte entsprechend § 39 Abs. 1 GKG verbleibt ein Betrag von 1.500,00 €) weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere war die Bedeutung der Sache für die Klägerin erkennbar geringer als der gesetzliche Auffangstreitwert. So hat die Klägerin ausdrücklich erläutert, in Ansehung der von ihr befürchteten Anwaltskosten von 3.000,00 € kein Rechtsmittel gegen das – nicht nur die Zuweisung eines neuen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers umfassende – Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt zu haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.