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Beschluss

6 A 2388/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0919.6A2388.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Zulassung der Berufung, der die Neuerteilung einer Anlassbeurteilung begehrt.

Zur Befugnis des Erstbeurteilers, von einem Beurteilungsbeitrag abzuweichen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf  5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Zulassung der Berufung, der die Neuerteilung einer Anlassbeurteilung begehrt. Zur Befugnis des Erstbeurteilers, von einem Beurteilungsbeitrag abzuweichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder liegt ein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die dem Kläger unter dem 14. November 2013 erteilte Anlasssbeurteilung sei rechtmäßig; daher scheide ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung aus. Das Beurteilungsverfahren sei entsprechend den maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol NRW - (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – 45.2-26.00-05 – vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. 2010 S. 678) verlaufen und auch sonst weise die dienstliche Beurteilung keinen zu ihrer Aufhebung führenden Rechtsfehler auf. Der Erstbeurteiler habe den Beurteilungsbeitrag des PHK W. vom 1. April 2013 – auf Seite 6 des Urteils versehentlich auf den 14. November 2013 datiert – gemäß Nr. 3.5 und Nr. 9.1 BRL Pol NRW hinreichend berücksichtigt und seine hiervon abweichende Leistungseinschätzung hinreichend plausibilisiert. Überzeugend habe er sich auf die Stellungnahme des EPHK O. vom 11. April 2013 einschließlich der Zustimmung der weiteren Vorgesetzten des Klägers und auf seine eigenen Eindrücke von Eignung, Leistung und Befähigung gestützt, denen ein strengerer Beurteilungsmaßstab zugrunde liege als der des Beitragsverfassers. Der Erstbeurteiler sei auch berechtigt gewesen, die Bewertungen des Beitragsverfassers entsprechend der von ihm angenommenen Maßstabsverkennung mit weniger Gewicht in die Erstbeurteilung einfließen zu lassen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, den Beurteilungsbeitrag entsprechend dem Anteil am Beurteilungszeitraum zu übernehmen und dem Endbeurteiler eine Korrektur wegen der Maßstabsverkennung des Beitragsverfassers zu überlassen. Für die Auffassung des Klägers, eine derartige Maßstabskorrektur sei allein dem Endbeurteiler vorbehalten, könnte zwar das Begründungserfordernis in Nr. 9.2 BRL Pol sprechen, jedoch folge das Verwaltungsgericht dem Argument, dass bereits der Erstbeurteiler das Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verfolgen solle (vgl. Nr. 9.1 BRL Pol NRW, wonach Gespräche der Vorgesetzten und der Erstbeurteiler mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll seien). Eine hierfür im Einzelfall erforderliche Maßstabskorrektur sei von der gemäß Nr. 3.5 und 9.1 BRL Pol NRW gebotenen „Berücksichtigung“ des Beurteilungsbeitrags gedeckt. Durch den Umstand, dass die Abweichung des Erstbeurteilers von dem Beurteilungsbeitrag nicht in der Beurteilung selbst begründet werden müsse, sondern eine nachvollziehbare Erklärung erst im Nachhinein verlangt werden könne, werde der Rechtsschutz des Beurteilten nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Dieser Wertung des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Nach Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol NRW hat der Erstbeurteiler vorliegende Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen. Der beschließende Senat hat dies dahin beschrieben, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag würdigt und in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen setzt. Eine Bindung an den Beurteilungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn dieser – wie hier - einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst insbesondere daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit ‑ im Gegensatz zu der Beurteilung ‑ nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 – 6 A 180/14 -, vom 17. Mai 2010 - 6 A 609/08 - und vom 29. Juni 2010 - 6 A 3213/08 -, jeweils juris. Einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassende Beurteilungsbeiträge müssen zwar mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 6 A 1553/11 -, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 A 63/12 -, jeweils juris. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler seine Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen hat. Er ist an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste. Vielmehr kann er gegenüber den Feststellungen und Bewertungen Dritter zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2014 - 1 WNB 4.13 -; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 - 6 B 101/14 -, jeweils juris. Diese Rechtssätze hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und davon ausgehend die im Vergleich zum Beurteilungsbeitrag des PHK W. um einen Punkt niedrigere Bewertung durch den Erstbeurteiler PHK G. nicht beanstandet. Es hat diese durch die Stellungnahme des EPHK O. vom 11. April 2013, die hierzu erfolgte Zustimmung der weiteren Vorgesetzten EPHK L. und LPD T. sowie die eigenen Eindrücke des Erstbeurteilers von Eignung, Leistung und Befähigung und dessen Einschätzung, der Beitragsverfasser habe bei seiner Bewertung den Maßstab verkannt, als hinreichend plausibilisiert erachtet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers normiert Nr. 9.2 BRL Pol NRW kein Begründungserfordernis für den Fall, dass der Beurteilungsvorschlag zu einer anderen Leistungseinschätzung kommt als der Beurteilungsbeitrag. Diese vom Kläger zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung angeführte Regelung verhält sich allein zu der Abweichung der End- von der Erstbeurteilung. Der weitere Einwand des Klägers, nur der Behördenleiter könne in einem eigenen Votum von der Bewertung in einem Beurteilungsbeitrag abweichen, verkennt die oben dargestellten Grundsätze des Beurteilungsverfahrens. Dies lässt sich auch nicht – wie der Kläger meint - den BRL Pol NRW entnehmen. Der Erstbeurteiler hat nach eigenen Kenntnissen und Erfahrungen, ggf. nach (Maßstabs-)Gesprächen mit den Vorgesetzten, zu entscheiden (vgl. Nr. 9.1 Abs. 4 BRL Pol NRW). Beurteilungsbeiträge hat er dabei (nur) zu berücksichtigen (vgl. Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol NRW). Ebenso wenig trifft das sinngemäße Zulassungsvorbringen, die abweichende Stellungnahme des EPHK O. vom 11. April 2013 habe der Erstbeurteiler PHK G. bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlags gar nicht berücksichtigen dürfen, die Rechtslage. Auch wenn Ausgangspunkt der Erstbeurteilung die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen des Erstbeurteilers sind, schließt dies die Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen für eine sachgerechte und umfassende Bewertung des Leistungs- und Befähigungsbildes des Beurteilten nicht aus. Daher konnte der Erstbeurteiler hier die Stellungnahme des Wachleiters der Polizeiwache Objektschutz EPHK O. mitberücksichtigen. Soweit diese sich zu den Leistungen des Klägers in Bezug auf die an das Statusamt eines Polizeioberkommissars der Besoldungsgruppe A 10 zu stellenden Anforderungen verhält, ist dies mit Blick auf Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 2 BRL Pol NRW nicht zu beanstanden. EPHK O. war im Beurteilungszeitraum ein weiterer Vorgesetzter des Klägers und demzufolge in der Lage dem Erstbeurteilter mit Blick auf die Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare der Besoldungsgruppe A 10 seine Einschätzungen zu vermitteln. Auf die in diesem Zusammenhang vom Kläger in der Zulassungsbegründung thematisierte Frage, ob EPHK O. seinerseits Erstbeurteiler sein kann, kommt es insoweit nicht an. Angesichts dessen bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Beweisanregung des Klägers, den Erstbeurteiler zur Frage, in welchem Umfang er den Beurteilungsbeitrag des PHK W. berücksichtigt hat, nachzukommen. Es ist unstreitig, dass der Erstbeurteiler seinen Eindrücken, die mit der vergleichenden, am Statusamt des Klägers ausgerichteten Bewertung des EPHK O. übereinstimmen, ein größeres Gewicht als dem Beurteilungsbeitrag beigemessen hat. Welche weitergehenden und für die Streitentscheidung relevanten Erkenntnisse sich im Falle einer Zeugenvernehmung des Erstbeurteilers ergeben sollen, legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Entgegen der Ansicht des Klägers, hat der Erstbeurteiler es nicht dabei belassen, lediglich eine Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags zu behaupten, sondern hat weitergehend ausgeführt, aus welchen Gründen er die Einschätzung des PHK W. nicht teile. Ausweislich des Vortrags des beklagten Landes im Schriftsatz vom 22. Mai 2014 habe der Erstbeurteiler vom Kläger mehr Eigeninitiative in der Funktion des Wachdienstführers und e-Cebius Einsatzbearbeiters erwartet und zudem Leistungsdefizite bei Schichtwechseln und Funkanfragen festgestellt. Diese Beobachtungen habe der Erstbeurteiler nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des beklagten Landes mit dem Kläger auch in Kritikgesprächen thematisiert. Da dieser sein Verhalten jedoch auch in der Folgezeit nicht geändert habe, sei die abweichende Stellungnahme des Wachleiters für den Erstbeurteiler plausibel und decke sich mit seinen eigenen Anschauungen. Geben die Angriffe des Klägers danach keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Eine solche Rechts- oder Tatsachenfrage hat der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht formuliert. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in Bezug auf die Umstände der Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags und der Zusammensetzung der Vergleichsgruppe im Beurteilungszeitraum nicht hinreichend ermittelt (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift nicht durch. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn sich eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dabei verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Denn von einem – wie hier - anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 4. November 2014 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Unabhängig davon musste sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung nach dem vorstehend Ausgeführten auch nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).