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Beschluss

11 E 673/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0921.11E673.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens und auf Einbeziehung seiner Tochter J. in seinen Aufnahmebescheid vom 5. Juli 1996. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung führen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger auch nach § 27 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) kein Anspruch auf Einbeziehung seiner Tochter zustehe. 1. Ein Anspruch auf Einbeziehung seiner Tochter nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG scheidet von vornherein aus. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die beantragte Einbeziehung scheitert bereits daran, dass die Tochter nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben ist, sondern seit 1998 in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG regelmäßig nicht die Fallgestaltung, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung in Deutschland lebt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. Wer sich zu diesem Zeitpunkt (bereits) in Deutschland aufhält, ist nicht (mehr) „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 11 A 1882/14 -, juris, Rn. 26, und - 11 A 1747/14 -, juris, Rn. 32. 2. Der Kläger hat auch gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Einbeziehung seiner Tochter in seinen Aufnahmebescheid. Nach dieser Vorschrift wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt, kein Ausschlussgrund nach § 5 BVFG vorliegt und der volljährige Abkömmling Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Antrag „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ gestellt hat. Den am 11. April 2014 gestellten Antrag konnte er nicht (mehr) auf diesen Zweck beziehen, weil seine Übersiedlung schon am 17. Oktober 1997 und die seiner Tochter am 17. Oktober 1998 erfolgt waren. Vor seiner Ausreise hatte er keinen seine Tochter betreffenden Antrag auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheids „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ gestellt. Als der Kläger unter dem 5. Dezember 1993 seinen Aufnahmeantrag stellte, lebte die am 15. September 1995 geborene Tochter noch nicht. Er holte die Antragstellung auch nicht vor seiner Ausreise am 17. Oktober 1997 nach, sondern reiste zunächst gemeinsam mit seinem Sohn J1. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der erst nach der Einreise der Tochter am 21. Oktober 1998 gestellte Antrag konnte sich ebenfalls nicht auf eine gemeinsame Ausreise beziehen. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch die Voraussetzungen für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vor. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG die Eintragung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Unabhängig davon, ob die Härtefalleinbeziehung bereits am (unter 2. aufgezeigten) Fehlen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG scheitert, so BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 5 B 55.06 -, juris, Rn. 2 betreffend die nahezu identische Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der bis zum Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes geltenden Fassung, begründet weder der Umstand einen Härtefall, dass eine gemeinsame Ausreise nicht mehr möglich ist, noch ist erkennbar, dass die Versagung aus anderen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Denn die Tochter lebt wie der Kläger in Deutschland. Eine Trennung des Klägers von seiner Tochter, die durch die Einbeziehung beseitigt werden müsste, besteht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 127 Abs. 2 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).