Beschluss
7 B 853/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0930.7B853.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.3.2010 - 7 VR 1.10 -, juris. Bei der danach gebotenen summarischen Beurteilung vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren eine nachbarrechtsrelevante Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht festzustellen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das maßgebliche Lärmschutzniveau durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht eingehalten wird, vermag der Senat bei summarischer Beurteilung auf der Grundlage des in dem angefochtenen Bescheid in Bezug genommenen Gutachtens von H. und Partner vom 24.9.2014 sowie deren Stellungnahmen vom 18.1.2016 und vom 29.1.2016 nicht zu erkennen. Danach unterschreiten die von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen am IP 3 auf dem Grundstück der Antragstellerin den maßgeblichen Immissionsrichtwert von (tags) 60 dB(A) um 3,5 dB(A) bzw. 3,7 dB(A). Das Vorbringen der Antragstellerin dürfte nicht geeignet sein, die Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern. Soweit sie mit ihrer Beschwerde die Tatsachengrundlage der gutachterlichen Beurteilungen in Frage stellt, fehlt es an der Darlegung konkreter Umstände, die die Annahme eines mehr als doppelt so hohen Beurteilungspegels auf ihrem Grundstück rechtfertigen könnten. Selbst bei einer Verdoppelung der von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Immissionen wird der Immissionsrichtwert unterschritten, da die Verdoppelung der Schallenergie nur zu einer Erhöhung um 3 dB(A) führt. Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage Rn. 437. Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht hätte jedenfalls einen (anderen) Mittelwert zwischen dem für Mischgebiete/Gemengelagen und für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwert zugrunde legen müssen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat eine Gemengelage mit Elementen eines Misch- und eines Wohngebiets angenommen. Nach Nr. 6.7 Satz 1 der TA Lärm ist in solchen Fällen ein geeigneter Zwischenwert zu bilden. Dabei sollen nach Nr. 6.7 Satz 2 TA Lärm die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete - nach Nr. 6.1 c) TA Lärm also tagsüber 60 dB(A) - nicht überschritten werden. Dass der vom Gutachter zugrunde gelegte Immissionsrichtwert von (tags) 60 dB(A) nicht geeignet im obigen Sinne ist, hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt. Eine Überprüfung mag – auch mit Blick auf die sonstigen Einwände der Antragstellerin gegen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Begutachtung – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Soweit die Antragstellerin insbesondere unter Hinweis auf einen Entladevorgang am 8.7.2016 die Überschreitung des in der angefochtenen Baugenehmigung vorgegebenen Rahmens rügt, unterliegt dies nicht der hier vorzunehmenden Prüfung. Streitgegenständlich ist nur die Baugenehmigung selbst. Eventuelle Verstöße gegen die Regelungen der Baugenehmigung betreffen deren Vollzug und Überwachung. Dies gilt auch für den angesprochenen Wochenmarkt, der nicht Gegenstand des Vorhabens ist. Entgegen der Meinung der Antragstellerin sind auch keine unzumutbaren vorhabenbedingten Immissionen zur Nachtzeit zu befürchten. Die Genehmigung lässt ausweislich der jeweils in Bezug genommenen Betriebsbeschreibung keinerlei Betrieb zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) zu. Auch ein von der Antragstellerin behaupteter Abstandflächenverstoß lässt sich vorliegend nicht feststellen. Soweit sie zur Begründung eines Abstandflächenverstoßes auf einen Vergleich zwischen den im Lageplan eingezeichneten Höhenpunkten auf dem Vorhabengrundstück und auf ihrem Grundstück abstellt, verkennt sie den anzuwendenden Maßstab. Für die Bestimmung der Geländeoberfläche ist nur von den Geländeverhältnissen auf dem Baugrundstück und nicht von denjenigen auf dem Nachbargrundstück auszugehen. Vgl. Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Aufl. Rn. 196. Die bisher vorhandene Höhe der Geländeoberfläche auf dem Vorhabengrundstück ergibt sich hier aus der Baugenehmigung (§ 2 Abs. 4 BauO NRW). Die Richtigkeit dieser Angaben hat die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Dass bei einem Vergleich der im Lageplan für das Baugrundstück angegebenen vorhandenen Geländehöhe und der geplanten Geländehöhe eine Abstandfläche ausgelöst wird, hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Eine in nachbarrechtsrelevanter Weise unzureichende Bestimmtheit der angefochtenen Genehmigung vermag der Senat ebenso wenig festzustellen. Hinsichtlich der Öffnungszeiten ist der Genehmigung jedenfalls zu entnehmen, dass diese – unter Berücksichtigung des Kunden- und Lieferverkehrs die Betriebszeit (6.00 – 22.00 Uhr) nicht überschreiten dürfen. Dass eine innerhalb dieses Rahmens verbleibende Unbestimmtheit nachbarrechtsrelevant ist, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Der Umfang des zulässigen LKW-Verkehrs ist durch die Bezugnahme auf das Schalltechnische Prognosegutachten vom 24.9.2014 (Anlage 15 zum Bauschein) hinreichend geregelt, in dem hierzu konkrete tatsächliche Feststellungen enthalten sind. Näherer Regelungen in Bezug auf eine Nutzung der Stellplätze zur Nachtzeit bedurfte es nicht, weil eine solche Nutzung nicht Gegenstand des Antrags und des darauf genehmigten Vorhabens ist. In Bezug auf die Zufahrt entlang des Grundstücks der Antragstellerin fehlt es schließlich nicht an erforderlichen Vorgaben zum Bodenbelag. Dieser muss nach der zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Betriebsbeschreibung zur Vermeidung schädlicher Geräusche mit Asphalt oder ungefastem Pflaster ausgeführt sein. Die Überprüfung der Stellplatzsituation auf ihre Vereinbarkeit mit § 51 Abs. 7 BauO NRW führt nach der allein gebotenen summarischen Beurteilung ebenso wenig zu einer Nachbarrechtsverletzung. Die Antragstellerin trägt zwar umfangreich dazu vor, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Vorbelastung der Örtlichkeit durch den bisher vorhandenen öffentlichen Parkplatz geringer gewesen sei als die Belastung durch die genehmigte Stellplatzanlage. Dabei verkennt sie indes, dass es bei der Prüfung einer schutzmindernden Vorbelastung im Rahmen des § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht darauf ankommt, ob die Vorbelastung das gleiche Maß erreichte wie die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.7.2016 - 7 A 1027/15 -. Die Behauptung der Standunsicherheit der L-Steine und des Zaunes im Bereich der Zufahrt entlang des Grundstücks der Antragstellerin führt bei der gebotenen summarischen Beurteilung ebenfalls nicht zu einer Nachbarrechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung. Diese enthält die Auflage, bis zum Baubeginn einen Nachweis über die Standsicherheit vorzulegen, der durch eine sachverständige Person nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW geprüft sein muss. Sollte die Beigeladene ungeachtet dessen den Bereich der Zufahrt an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin nicht standsicher errichtet haben, wäre dadurch nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage gestellt, sondern vielmehr ein bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären; dies entspricht der Billigkeit, da diese einen Antrag gestellt und sich somit in das Kostenrisiko begeben hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.