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Beschluss

14 E 854/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1014.14E854.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Rechtsstreit gemäß § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen, weil eine Beihilfebeschwerde bei der Kommission der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen SA.44944 und eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung BFH, Beschluss vom 4.7.2016 ‑ V B 115/15 ‑, juris, unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2229/16 anhängig sein sollen. Das Gericht kann nach § 94 VwGO, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Es ist nicht erkennbar, warum die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens im Sinne von § 94 VwGO von einem Rechtsverhältnis abhängen soll, das Gegenstand der in der Beschwerde genannten Verfahren ist. Sogar die Gleichheit der Rechtsfrage würde dieses Erfordernis nicht erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2015 ‑ 14 A 1730/15 ‑, NRWE, Rn. 26 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 94, Rn. 4a; Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 94, Rn. 4; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2016), § 94, Rn. 43; zum gleichlautenden § 148 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 28.2.2012 ‑ VIII ZB 54/11 ‑, NJW-RR 2012, 575; Beschluss vom 30.3.2005 ‑ X ZB 26/04 ‑, NJW 2005, 1947. Allenfalls ist denkbar, dass sich gleiche Rechtsfragen in Parallelverfahren stellen, die bei den in der Beschwerde genannten Stellen anhängig sind und dazu führen könnten, dass auch für das vorliegende Verfahren bindende Entscheidungen über die Anwendbarkeit bzw. Gültigkeit des relevanten Rechts getroffen werden (vgl. die Reaktionsmöglichkeiten der Kommission bei rechtswidrigen Beihilfen nach Art. 12 ff. der Verordnung [EU] 2015/1589 des Rates vom 13.7.2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ‑ AEUV ‑ [ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9], zu allgemeinverbindlichen Aussprüchen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Gültigkeit von Normen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerdeentscheidung vgl. §§ 95 Abs. 3 Satz 2 und 3, 79, 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Zur Möglichkeit analoger Anwendung des § 94 VwGO in so vorgreiflichen Verfahren Schmid in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. § 94, Rn. 25; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2016), § 94, Rn. 44, 51, 57, 66. Indes steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts. Hier ist es ermessensfehlerfrei, eine Aussetzung abzulehnen, da die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ohne gewichtigen Grund verzögert würde. Die bloße Tatsache der Einleitung der Parallelverfahren ist bedeutungslos, da sie nichts über die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe aussagt. Ein Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV wird durch eine Beihilfebeschwerde nicht ausgelöst. Die Annahme, dass es sich bei der Verrechnungsmöglichkeit der Spielbankenabgabe mit der Umsatzsteuer um eine Beihilfe für Spielbanken handele, die die Klägerin von ihrer Vergnügungssteuerpflicht entlasten könne, liegt fern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.7.2016 ‑ 14 A 1149/16 ‑, NRWE, Rn. 34 ff. Warum sich aus der Verfassungsbeschwerde gegen die genannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der ein Umsatzsteuerstreit zugrunde liegt, eine vorgreifliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendbarkeit der hier in Rede stehenden Vergnügungssteuersatzung ergeben könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Die Ausführungen der Klägerin zu einem vermeintlichen gleichgelagerten Verrechnungsanspruch gegenüber der Vergnügungssteuer geben dafür nichts her. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.