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Beschluss

14 A 1737/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1019.14A1737.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil er sowohl unzulässig als auch unbegründet ist. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das vollständige und mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Juli 2016 zugestellt worden. Der Kläger hat seinen Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch erst mit Schriftsatz vom 16. September 2016 begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung verhindert war. Denn er hat nicht dargelegt, dass seinen Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden er sich nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Nach dem Vortrag des Klägers beruht die Fristversäumnis darauf, dass die Sekretärin seines Prozessbevollmächtigten die ursprünglich zutreffend notierte Frist neu berechnet und sodann fälschlich auf den 22. September 2016 korrigiert habe. Der Vortrag des Klägers ergibt indessen nicht, dass dies nicht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhte. Allerdings darf ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 6 C 23.01 -, juris, Rdnr. 6. Der Kläger trägt jedoch nicht vor, dass Anträge auf Zulassung der Berufung und deren Begründung in der Praxis seines Prozessbevollmächtigten häufig vorkommen. Sein Prozessbevollmächtigter ist ausweislich seines Briefkopfes Diplom-Wirtschaftsjurist und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Transport- und Speditionsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht. Dessen Sekretärin bearbeitet nach seinem Vortrag weitestgehend zivilistische Fälle. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte demnach die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung selbst berechnen und verfügen müssen. Dass er dies im vorliegenden Fall getan hat, trägt der Kläger jedoch nicht vor. Ferner hätte der Prozessbevollmächtigte seine Sekretärin anweisen müssen, von ihm berechnete und verfügte Fristen nicht eigenmächtig abzuändern. Auch hierzu trägt der Kläger nichts vor. Sein Vortrag erweckt vielmehr den Eindruck, als sei die Berechnung und Notierung der Frist der Sekretärin in deren eigene Verantwortung übertragen worden. Denn anders ist es kaum erklärlich, wie diese auf den Gedanken verfallen konnte, die bereits zutreffend notierte Frist eigenmächtig neu zu berechnen und entsprechend abzuändern. Unabhängig hiervon ist der Antrag auf Zulassung der Berufung auch unbegründet. Der Kläger legt den sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hinreichend dar (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts liegen immer dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 (118), Rdnr. 36. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Klausur vom 24. März 2014, damit begründet, es fehle an einer zuverlässigen Bewertungsgrundlage für eine solche Neubewertung. Das Erfordernis einer zuverlässigen Bewertungsgrundlage folge aus dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Eine zuverlässige Bewertungsgrundlage liege hier nicht vor, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger in der Klausur vom 24. März 2014 aufgrund äußerer Einwirkung gehindert gewesen sei, seine wahren Fähigkeiten zu zeigen. Auch sei im Hinblick auf die Irritationen zu Beginn der Klausur nicht auszuschließen, dass der Kläger durch einen gestörten Prüfungsablauf einer psychischen Belastung ausgesetzt gewesen sei, die sein Leistungsbild verfälscht habe. Dieser Begründung setzt der Kläger mit seiner schlichten Behauptung nichts Schlüssiges entgegen, die von ihm erbrachte Leistung sei bewertbar und mit der Note ausreichend zu bewerten, er habe seine Leistung zwar unter widrigen Umständen erbracht, die eine zuverlässige Einschätzung seiner wirklichen Leistung nicht ermöglichten, seine von ihm dennoch erbrachte Leistung sei aber eine ausreichende. Insbesondere setzt er hiermit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nichts Schlüssiges entgegen, eine Bewertung einer unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Recht auf ein faires Verfahren zustande gekommene Prüfungsleistung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Grundrecht der Berufsfreiheit. Allerdings ist es denkbar, dass ein Prüfungsverfahrensfehler, der wegen seiner Eignung, das Prüfungsergebnis negativ zu beeinflussen, zu einem Anspruch auf Prüfungswiederholung führt, einen Prüfling nach seiner Einschätzung nicht relevant in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt hat und er deshalb an der von ihm erbrachten Prüfungsleistung festhalten möchte. Dann ist er befugt, auf die Rüge dieses Prüfungsverfahrensfehlers zu verzichten, muss sich dann allerdings an der von ihm erbrachten Leistung ohne zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit festhalten lassen. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., 2014, Rdnr. 487. Eine solche Konstellation macht der Kläger hier jedoch nicht geltend und liegt auch nicht vor, da er einen derartigen Rügeverzicht nicht nur nicht ausgesprochen hat, sondern die Rüge mit dem insoweit auch erfolgreichen Widerspruch sogar ausdrücklich erhoben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO).