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Beschluss

4 B 1094/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1020.4B1094.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.8.2016 wird verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.8.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.8.2016 wird verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.8.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 EUR festgesetzt. 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Der angefochtene Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts ist der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 29.8.2016 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründungsfrist ist mithin am 29.9.2016 abgelaufen. Eine Begründung hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bis heute nicht vorgelegt. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist – ungeachtet der Frage des Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Prozesskostenhilfegewährung – unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der beabsichtigten Rechtsverfolgung zutreffend eine hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, das Ersuchen des Antragstellers um vorläufigen Rechtsschutz habe nicht deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich seine Steuerschulden von fast 46.000,00 EUR im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung nachträglich auf ca. 27.000,00 EUR verringert hätten. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung ist nur anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. Vorliegend lässt die – wenngleich deutliche – nachträgliche Reduzierung der gegenüber dem Finanzamt bestehenden Verbindlichkeiten des Antragstellers das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht entfallen. Auch die verbleibenden Zahlungsrückstände haben noch einen ganz erheblichen Umfang. Nach Auskunft des Finanzamts ist mit einem weiteren Anstieg zu rechnen, nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich eine Steuererklärung für das Jahr 2015 eingereicht habe und danach die tatsächlich erzielten Gewinne die zuvor vom Finanzamt geschätzten Gewinne überstiegen. Es ist auch auf der Grundlage der am 19.11.2015 vom Antragsteller abgegebenen Vermögensauskunft nicht ersichtlich, dass und wie er diese Rückstände in einem überschaubaren Zeitraum zu begleichen und laufende Verbindlichkeiten zu bedienen gedenkt. Bisher erfolgte Tilgungsleistungen hat seine Mutter für ihn erbracht. Ein nachvollziehbares und erfolgversprechendes Sanierungskonzept, das insbesondere einen realistischen Zahlungsplan umfassen muss, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29; Beschlüsse vom 26.4.2007 – 4 B 497/06 –, juris, Rn. 8, und vom 26.9.2016– 4 B 641/16 –, juris, Rn. 23, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).