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Beschluss

4 A 2077/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1024.4A2077.16A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.8.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.8.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Es liegt nämlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.11.2006 – 10 B 48.06 –, juris, Rn. 5, und vom 27.5.2003 – 9 BN 3. 03 –, NVwZ-RR 2003, 774 = juris, Rn. 18. So liegt der Fall hier. Der anwaltlich vertretene Kläger war unabhängig davon ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen, ob er selbst vor dem anberaumten Termin von der Ladung erfahren hat. Für die Wirksamkeit der Ladung kommt es darauf an, dass der Rechtsanwalt selbst Kenntnis vom Zugang der Ladung genommen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.2015 – 9 B 33. 15 –, DVBl. 2015, 1381 = juris, Rn. 5. Der damalige Rechtsanwalt des Klägers hat die Ladung ausweislich des aktenkundigen Empfangsbekenntnisses am 4.8.2016 erhalten und am 25.8.2016 mitgeteilt, er sei leider gehindert, den Termin am 26.8.2016 wahrzunehmen; es könne ohne ihn verhandelt werden. Auch wenn der Rechtsanwalt dies in der irrtümlichen Annahme mitgeteilt haben sollte, der Kläger sei nicht an einem persönlichen Erscheinen interessiert, weil er sich bis zum Tag vor dem Verhandlungstermin bei ihm nicht gemeldet hatte, hielt er selbst jedenfalls ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht, das das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hatte, eine persönliche Anhörung des Klägers für erforderlich. Andernfalls hätte er die Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung des Klägers vor der Verhandlung geltend machen und eine Terminverlegung mit der Begründung beantragen müssen, er habe den Kläger (etwa wegen bekannter Probleme bei der postalischen Erreichbarkeit in seiner Einrichtung) bislang nicht erreichen können. Da der Prozessbevollmächtigte diese naheliegende Möglichkeit nicht ergriffen hat, kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen. Ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Abgesehen davon ergibt sich aus der Antragsbegründung auch nicht, dass der Kläger in seinen prozessualen Möglichkeiten beschränkt wurde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.8.1998 – 7 B 127. 98 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess. Hier ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte, der verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen, in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.2.2002 – 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 –, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2012 – 5 A 2842/10.A –. Das gilt auch und erst recht dann, wenn der eigene Prozessbevollmächtigte wie hier selbst seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung für entbehrlich hält und trotz Verhinderung keinen Terminsverlegungsantrag stellt. Aus der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht gleichwohl die persönliche Anhörung des Klägers für erforderlich hätte halten müssen. Dieser macht zwar geltend, sein persönliches Vorbringen, namentlich zu den Beweggründen für seinen Glaubenswechsel, hätte berücksichtigt werden müssen, um die Ernsthaftigkeit seines Glaubensübertritts beurteilen zu können. Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht die Klageabweisung jedoch zugleich darauf gestützt, für eine Schutzgewährung sei auch deshalb kein Raum, weil der Kläger über eine ausreichende landesinterne Schutzmöglichkeit verfüge. Bezogen auf diese selbständig tragende Begründung, mit der ein gewissenhafter anwaltlich vertretener Beteiligter angesichts der Ausführungen des angefochtenen Bescheids zur Lage in Pakistan auch ohne richterlichen Hinweis rechnen musste, ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb eine persönliche Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich gewesen sein sollte, um rechtliches Gehör zu erlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.