Urteil
7 D 5/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1027.7D5.15NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. „B. “ in L. -S. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. „B. “ in L. -S. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. „B. “ der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in L. , Gemarkung S1. -Land, Flur , Flurstück mit der Bezeichnung I. -M. -Straße 3. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Das am südlichen Rand der Innenstadt der Antragsgegnerin gelegene Plangebiet wird im Norden durch die entlang des Rheinstroms verlaufende V.---straße , im Nordwesten durch die H.-------------straße und die N. Straße, im Südwesten durch die X. Straße und im Südosten und Osten durch die H1.---------straße , den B1.---weg und die S2.---straße begrenzt. Es hat eine Größe von ca. 43 ha und ist nahezu vollständig mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden in offener Bauweise - weitgehend ein- bis zweigeschossig - bebaut. Im Eckbereich X. Straße / H.-------------straße befindet sich eine Schule. An der X. Straße stehen auch zahlreiche dreigeschossige Gebäude; in den Erdgeschossen finden sich dort teilweise gewerbliche Nutzungen durch kleine Läden und Büros. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet im Wesentlichen Folgendes fest: Am südwestlichen Rand des Plangebiets wird im Bereich der Bebauung an der X. Straße ein allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise und maximal dreigeschossiger Bebauung festgesetzt. Dort werden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO die allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetriebe ausgeschlossen. Die vorhandene Schule wird als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt. Der übrige Teil des Plangebiets wird als reines Wohngebiet mit offener Bauweise und maximal zweigeschossiger Bebauung festgesetzt. In diesem Wohngebiet ist die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf maximal 2 begrenzt. Um die Bestandsgebäude herum setzt der Bebauungsplan durch Baugrenzen eingerahmte Baufenster fest. Für die Wohngebiete trifft der Plan Festsetzungen passiven Lärmschutzes. Es werden verschiedene Lärmpegelbereiche (von II bis VI) ausgewiesen und hierzu folgende textliche Festsetzungen unter der Überschrift „Lärmschutz“ getroffen: 1. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe Nov. 1998) zu treffen. Hierbei ist die Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen. 2. Die Minderung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung der Nachweis erbracht wird, dass die Innenpegel gemäß DIN 4109 (Beuth Verlag GmbH Berlin) eingehalten sind. Die Gebäudehöhe wird im Plangebiet unter Bezugnahme auf einen unteren Bezugspunkt begrenzt, der wie folgt bestimmt ist: „Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche. Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Verkehrsfläche, ist aus den einzelnen Bezugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden.“ Die vorhandenen Straßen werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf das Original der Planurkunde Bezug genommen. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 8.12.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans. Am 31.3.2011 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 23. bis 27.5.2011 statt. Am 13.9.2012 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Bekanntmachung des Termins der Offenlage erfolgte im Amtsblatt am 4.10.2012. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen werde. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung erfolgte in der Zeit vom 15.10.2012 bis zum 14.11.2012. In dem offengelegten Exemplar waren Darstellungen von Lärmpegelbereichen u. a. für Grundstücke an der X. Straße, der S3.---------straße und dem B1.---weg enthalten, die sich im Wesentlichen auf Fassaden bezogen. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des offengelegten Exemplars des Planentwurfs wird auf Bl. 469 der BA 2 Bezug genommen. Die Antragsteller wandten mit Schreiben vom 13.11.2012 im Wesentlichen ein: Durch Lärmbelastungen würden die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks und die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Die ausreichende Wirksamkeit der festgesetzten passiven Lärmschutzmaßnahmen könne wegen des Ermittlungsdefizits hinsichtlich der Lärmvorbelastung des Baugebiets nicht beurteilt werden. Die Lärmpegelbereiche seien nicht hinreichend bestimmt festgesetzt. Der Rat beschloss am 17.12.2013 den Bebauungsplan als Satzung. Zugleich beschloss der Rat über die Änderung des Planentwurfs aus der Offenlage. Der beschlossene Plan war gegenüber dem Offenlageexemplar hinsichtlich der Abgrenzung der Lärmpegelbereiche und hinsichtlich des Baufensters eines Grundstücks im Bereich der B2.----straße 3 geändert. Für die Wohngebiete waren nunmehr flächendeckend Lärmpegelbereiche dargestellt, so etwa für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller der Lärmpegelbereich II. Ferner beschloss der Rat über die Anregungen und Stellungnahmen gemäß der Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplanentwurf eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 2 zur Beschlussvorlage). Des Weiteren beschloss er die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 1108 für das Gebiet B1.---weg , S2.---straße , V.---straße und H.-------------straße als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. im Amtsblatt erfolgte am 29.1.2014. Am 27.1.2015 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Verfahren sei als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt worden, obwohl dafür die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Dies folge daraus, dass zugleich der Plan zur Aufhebung des früheren Plans Nr. beschlossen worden sei, obwohl die Aufhebung eines Bebauungsplans dem vereinfachten Verfahren entzogen sei. Angesichts der räumlichen und qualitativen Änderungen sei der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 BauGB auch für einen Bestandssicherungsplan überschritten. Zudem sei ein für die Durchführung des Verfahrens nach § 13 BauGB erforderlicher Beschluss erst am 17.12.2013 durch den Rat - zugleich mit dem Satzungsbeschluss - gefasst worden. Der Plan sei nach der Offenlage hinsichtlich der Aufnahme der Lärmpegelbereichsfestsetzungen ohne erneute Offenlage geändert worden, es liege deshalb ein Verstoß gegen § 4 a Abs. 3 BauGB vor. Es fehle an der hinreichenden Bestimmtheit der Festsetzungen der Lärmpegelbereiche. Hierfür würden in unterschiedlichen Teilen des Plangebiets unterschiedliche Symbole verwendet. Der Plan sei abwägungsfehlerhaft. Die Lärmermittlung sei hinsichtlich des Flugverkehrs und des Schiffsverkehrs defizitär. Es liege bereits ein formaler Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB vor, weil die Erhebung der Lärmbelastung im Plangebiet mangelhaft und unvollständig sei. An benachbarten Messstellen seien Fluglärmwerte von über 48 dB (A) gemessen worden, damit sei der Tagwert für ein reines Wohngebiet bereits fast ausgeschöpft, dies hätte Anlass zu weiteren Ermittlungen geben müssen. Hinsichtlich des Schiffsverkehrs seien unzutreffende Zahlen zugrundegelegt worden. Deshalb sei auch der tieffrequente Schall unzureichend erfasst worden. Ferner hätte weiter ermittelt werden müssen, inwieweit tieffrequenter Schall vom Flugverkehr ausgehe. Es sei zwar nicht mit einer planbedingten Lärmzunahme zu rechnen, eine Gesamtlärmbetrachtung sei aber gleichwohl erforderlich, weil die Planung passive Schallschutzmaßnahmen vorsehe und nur auf der Grundlage einer Gesamtlärmbetrachtung abgeschätzt werden könne, ob die getroffenen Festsetzungen ausreichten, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die aufgezeigten Abwägungsmängel seien auch beachtlich. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass der Bebauungsplan „B. “ der Stadt L. (Nr. ) unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsteller könnten bei Unwirksamkeit des angefochtenen Plans ihr Grundstück nicht weiter gehend bebauen als gemäß den Planfestsetzungen. Die Teilaufhebung des Plans Nr. sei gemäß § 1 Abs. 8 BauGB zulässigerweise im vereinfachten Verfahren erfolgt. Auch der aufgestellte Plan habe nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren erlassen werden können. Eine erneute Offenlage sei nicht erforderlich gewesen. Die Darstellung der Lärmpegelbereiche sei hinreichend bestimmt. Der Plan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 16.8.2016 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und der Originalurkunde des Bebauungsplans Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragsteller sind insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. So liegt der Fall hier. Das Grundstück der Antragsteller liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Sie wenden sich gegen Festsetzungen, die - wie etwa die gerügten Lärmpegelbereichsfestsetzungen - unmittelbar ihr Miteigentum an diesem Grundstück betreffen. 2. Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 3. Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragsteller haben während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen - u. a. wegen der geltend gemachten Lärmschutzfragen - erhoben. Mit der Antragsschrift sind erneut entsprechende Einwände erhoben worden. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66. 4. Den Antragstellern fehlt auch nicht etwa - wie die Antragsgegnerin meint - das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie das Grundstück bei Unwirksamkeit des Plans nicht weiter gehend bebauen könnten, als bei Wirksamkeit des Plans. Ein Rechtsschutzbedürfnis, vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, ergibt sich hier schon daraus, dass ohne den Bebauungsplan eine Bebauung im reinen Wohngebiet mit mehr als zwei Wohneinheiten zulässig wäre. Dies ist durch den Plan auch für den Bereich der Antragsteller ausdrücklich ausgeschlossen. Nach § 34 Abs. 2 BauGB wäre in einem faktischen reinen Wohngebiet für die planungsrechtliche Zulässigkeit die Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude grundsätzlich unerheblich. Vgl. hierzu etwa Bay. VGH, Urteil vom 25.10.1999 - 2 B 96.245 -, juris, m. w. N. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensmangel gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB (dazu 1.); ferner leidet er an einem materiellen Mangel der Bestimmtheit (dazu 2.); ob weitere Mängel vorliegen, kann offen bleiben (dazu 3.). 1. Der Plan leidet an dem Verfahrensfehler eines Verstoßes gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu a)), der auch beachtlich ist (dazu b)). a) Die Antragsgegnerin hat unter Verstoß gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB von einer erneuten Offenlage des Plans abgesehen. Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt, dass der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen ist, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Nach dieser Vorschrift löst im Grundsatz jede Änderung/Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.4.2016 - 4 BN 9.16 -, juris. Danach war hier eine erneute Offenlage erforderlich, weil nach der ersten Offenlage für weite Teile des Plangebiets erstmalig Lärmpegelbereiche dargestellt wurden; zudem wurden die bereits dargestellten Lärmpegelbereiche in anderer Weise abgegrenzt. Entgegen der von der Antragsgegnerin geäußerten Auffassung war eine erneute Offenlage nicht deshalb entbehrlich, weil es lediglich um eine „Darstellung“ der Lärmpegelbereiche gegangen sei. Diese Auffassung verkennt, dass an diese Darstellung der Bereiche in der Planzeichnung die textliche Festsetzung zum Lärmschutz anknüpft, die unmittelbare Regelungswirkung für die Grundstückseigentümer entfaltet. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer erneuten Offenlage waren nicht erfüllt. Es handelte sich insbesondere nicht lediglich um Klarstellungen. Vgl. zu dieser Ausnahme BVerwG, Beschluss vom 18.4.2016 - 4 BN 9.16 -, juris. Werden - wie hier - für weite Teile des Plangebiets erstmalig Lärmpegelbereiche festgesetzt, kann von einer bloßen Klarstellung nicht mehr ausgegangen werden. Es liegt auch nicht die Ausnahme vor, dass die Änderung nur Punkte betrifft, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bereits zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten oder dass die Änderung auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhte und Dritte dadurch nicht abwägungsrelevant berührt wurden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.4.2016 - 4 BN 9.16 -, Ob die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gegeben waren, mag dahinstehen. Nach dieser Bestimmung kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Denn hier hat eine solche Beteiligung überhaupt nicht stattgefunden. b) Der Mangel des Verstoßes gegen § 4 a Abs. 3 BauGB ist nicht etwa unbeachtlich. Er ist nicht nach § 214 BauGB von vornherein unbeachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz BauGB sind grundsätzlich auch Verletzungen des § 4 a Abs. 3 BauGB beachtlich. Soweit nach dem zweiten Halbsatz unbeachtlich ist, wenn bei Anwendung der zuvor genannten Vorschriften einzelne Personen nicht beteiligt worden sind, greift dies hier nicht ein. Denn nach dieser internen Unbeachtlichkeitsklausel ist das völlige Unterlassen der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht unbeachtlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2012 - 4 BN 7.12 -, juris, m. w. N. Soweit es nach dem zweiten Halbsatz des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich ist, wenn bei Anwendung des § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung verkannt worden sind, greift auch dies nicht ein. Denn hier geht es nicht um die Voraussetzungen für die beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung, d.h. die Frage, ob durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung berührt werden, sondern um die Beachtung der Voraussetzungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der Mangel ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Antragsteller haben den genannten Mangel rechtzeitig nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans mit ihrer Antragsbegründung gerügt. Der Mangel des Verstoßes gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans. 2. Der Bebauungsplan ist auch mit einem beachtlichen materiellen Mangel behaftet. Er ist in Bezug auf die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche nicht hinreichend bestimmt. Es fehlt an der hinreichenden Bestimmtheit der Lärmpegelbereiche a), dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans b). a) Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist nicht hinreichend bestimmt. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und für die textlichen Festsetzungen. Soweit Bereiche - wie hier - mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 - 7 D 28/14.NE -, juris, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls in erheblichem Umfang im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des allgemeinen Wohngebiets welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden. Unstimmigkeiten bestehen etwa im südwestlichen Randbereich des allgemeinen Wohngebiets an der N. Straße 4-6, im rückwärtigen Bereich der Grundstücke X. Straße 17-25 und im rückwärtigen Bereich der Schule (Fläche für Gemeinbedarf) an der X. Straße. Dort ist zwischen den in der Planlegende definierten Markierungen von Lärmpegelbereichsgrenzen sowohl „IV“ als auch „V“ eingetragen. Dass es sich dabei - wie von den Vertreterinnen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung behauptet - um ein offensichtliches Schreibversehen handelt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine angesprochene versehentliche Verwechslung der Zeichen „IV“ (dargestellt auf dem Grundstück N. Straße 2) bzw. „V“ (dargestellt im Grenzbereich der Grundstücke N. Straße 2 und 4) im Zuge der Planbearbeitung mag zwar eine Erklärung für die genannte Unbestimmtheit sein; es erscheint aber keineswegs offensichtlich, dass eine umgekehrte Anordnung der Zeichen gewollt war; angesichts der Ecklage der Grundstücke N. Straße 2 und 4 wäre nämlich auch dort ggfls. eine Darstellung des Lärmpegelbereichs „V“ in Betracht gekommen. Dass es sich um unterschiedliche Nutzungsarten handelt, die durch entsprechende Planzeichen definiert sind, hilft insoweit nicht weiter, weil nach der Planlegende die dort aufgeführte Perlschnur nicht als Abgrenzung unterschiedlicher Lärmpegelbereiche fungiert. Die Festsetzung kann auch nicht so verstanden werden, dass die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche gegenüber der jeweiligen Baugebietsfestsetzung logisch nachrangig wäre und „automatisch“ an einer Nutzungsgebietsgrenze enden würde. b) Die Unwirksamkeit der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620. Von letzterem ist der Senat nicht überzeugt. Im Planungsverfahren ist kein Wille der Antragsgegnerin zum Ausdruck gekommen, im Zweifel einen eingeschränkten Plan ohne die fehlerhaften Lärmpegelbereichsfestsetzungen im betroffenen Planbereich zu beschließen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere mit Blick auf die Belastung des Plangebiets durch Verkehrslärm (der X. Straße), ein in der Bebauungsplanbegründung hervorgehobenes Element der Planungskonzeption war, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte. 3. Der Senat lässt offen, ob der Plan an weiteren Mängeln leidet. Dies betrifft zunächst die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 BauGB vorgelegen haben, wobei ein solcher Mangel nur beachtlich wäre, wenn von einer Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB auszugehen wäre. Dies betrifft des Weiteren die Frage, ob die Höhenfestsetzungen, soweit sie auf die mittlere Höhenlage der an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsflächen abstellen, hinreichend bestimmt sind. Dies betrifft ferner die Fragen, ob die Belastungen durch tieffrequente Geräusche, insbesondere durch Schiffsmotoren, hinreichend ermittelt worden sind, ob die den Schiffsverkehr betreffenden Zahlen hinreichend belastbar sind und ob der Fluglärm in die Beurteilung einzubeziehen war, was möglicherweise der Fall wäre, wenn die Gesamtlärmbelastung die Schwelle von 70 bzw. 60 dB (A) tags bzw. nachts und damit die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschreiten würde. Dies betrifft schließlich auch die Fragen, ob im Rahmen der Abwägung § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB (sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden, Auftrag zur Nachverdichtung) und ob die Belange des Hochwasserschutzes ausreichend berücksichtigt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.