Beschluss
19 A 2142/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1031.19A2142.15A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Diese Gründe hat die Klägerin teilweise schon nicht im Sinn des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, im Übrigen liegen sie nicht vor. I. Die Grundsatzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, soweit die Klägerin mit ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig die Tatsachenfrage einer Rückkehrgefährdung äthiopischer Staatsangehöriger mit einem eritreischen Elternteil wegen exilpolitischer Betätigung in der EPDP (Eritrean People's Democratic Party) aufwirft (A.II.1. der Antragsbegründung). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 ‑ 4 A 2657/15.A ‑, juris, Rdn. 5 m. w. N. Diese Voraussetzung hat die Klägerin nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin mit ihrer Geburt in Addis Abeba im Jahr 1982 trotz ihres angeblich eritreischen Vaters äthiopische Staatsangehörige geworden ist und sie diese Staatsangehörigkeit bis zu ihrer ersten Ausreise im Jahr 2008 nicht verloren hat (S. 7 bis 9 des Urteilsabdrucks). Gegen diese Feststellung hat die Klägerin keine Zulassungsrügen erhoben. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht die behauptete Betätigung der Klägerin für die eritreische Exilopposition EPDP als für den hier maßgeblichen Zielstaat Äthiopien irrelevant eingestuft (S. 15 des Urteilsabdrucks). In ihrer Antragsbegründung benennt die Klägerin keine Erkenntnisquelle, aus der sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Verfolgungsmaßnahmen Äthiopiens gegenüber eigenen Staatsangehörigen ergibt, die sich in Äthiopien für die EPDP betätigt haben. Der mit der Antragsschrift hierfür vorgelegte Bericht von Human Rights Watch vom 9. März 2015 schildert lediglich allgemein Versuche der äthiopischen Regierung, die Arbeit unabhängiger Journalisten, Blogger und Rundfunkreporter vor den Parlamentswahlen am 24. Mai 2015 durch Hackerangriffe und ähnliche digitale Attacken zu beinflussen, enthält aber keine auf eine Betätigung für die eritreische Exilopposition EPDP bezogene Aussage. Ebenso wenig hat die Klägerin einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf die Tatsachenfrage dargelegt, ob äthiopischen Staatsangehörigen bei der Rückkehr in ihr Heimatland allein aufgrund ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet politische Verfolgung oder eine andere asylverfahrensrelevante Beeinträchtigung droht. Insoweit räumt die Klägerin in ihrer Antragsbegründung selbst ein, dass geeignete Referenzfälle fehlen, aus denen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Übergriffe allein aus diesem Grund herleiten ließe. Auch der Bericht von Amnesty International Deutschland vom 14. November 2014, auf den sie sich in ihrer Antragsbegründung erneut beruft, benennt keine solchen Referenzfälle. Er bezieht sich vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich auf die dort genannten Fälle der Inhaftierung von mutmaßlichen oder tatsächlichen Oppositionellen. Zu diesem Personenkreis hat das Verwaltungsgericht die Klägerin nicht gerechnet, weil sie nach eigenem Bekunden lediglich zwei oder dreimal im Jahr 2005 an Veranstaltungen der CUD teilgenommen habe (S. 14 des Urteilsabdrucks). Die unter A.II.2. der Antragsbegründung weiter aufgeworfene Grundsatzfrage, ob einer alleinstehenden Frau mit einem unter 7-jährigen Kind bei Rückkehr nach Äthiopien Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG droht, stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nämlich keineswegs zugrunde gelegt, „dass sie keine Familie in Äthiopien mehr“ habe, sondern festgestellt, sie könne in Äthiopien auf die Unterstützung sowohl ihrer dort lebenden Mutter als auch von Freunden und sonstigen Familienangehörigen zurückgreifen, von denen sie zuvor berichtet hatte (S. 14 des Urteilsabdrucks). II. Mit dieser Feststellung hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Insbesondere handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil nicht deshalb um eine Überraschungsentscheidung, weil das Verwaltungsgericht die Klägerin nicht bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung auf seine beabsichtigte tatsächliche Würdigung hingewiesen hat, sie könne in Äthiopien auf die Unterstützung der genannten Personen zurückgreifen. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchten. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 ‑ 9 B 78.15 ‑, juris, Rdn. 4; Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rdn. 38 m. w. N. Nach diesem Maßstab stellt sich die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht als überraschend dar, die Klägerin könne im Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien auf die Unterstützung der genannten Personen zurückgreifen. Denn die Frage einer Unterstützung durch in Äthiopien lebende Familienangehörige war entgegen der Behauptung der Klägerin sehr wohl Gegenstand der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung. Die Einzelrichterin hat die Klägerin dort nämlich ausdrücklich nach ihren in Äthiopien noch lebenden Familienangehörigen gefragt, und die Klägerin hat diese Frage auch mit dem Hinweis auf ihre Mutter und Tochter beantwortet (Protokoll, S. 3). Unabhängig davon hatte die Klägerin nach den nicht mit Zulassungsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 26. August 2013 berichtet, dass ihre am XX. April 2004 zur Welt gekommene Tochter I. F. derzeit in Äthiopien bei ihrer (der Klägerin) Mutter lebe. Von einem bis Urteilszustellung nicht erörterten tatsächlichen Gesichtspunkt kann hiernach keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).