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Beschluss

10 B 1148/16.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1103.10B1148.16NE.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist nicht statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Normenkontrolle gegen Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, statthaft. Ein Flächennutzungsplan ist keine Satzung und grundsätzlich keine Rechtsnorm im materiellen Sinne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen allerdings im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplans eine den Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichbare Funktion, die es rechtfertigt, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Wege der Analogie hierauf zu erstrecken. Gegenstand einer insoweit statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog kann jedoch allein die in dem Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, mit der Darstellung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb dieser Flächen eintreten zu lassen. Im Übrigen sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 4 CN 1.12 ‑, juris, Rn. 10; Beschluss vom 24. März 2015 ‑ 4 BN 32.13 ‑, juris, Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. September 2015 – 8 C 10384/15 –, juris, Rn. 15. Ein Normenkontrollantrag, den die Antragsteller nicht gegen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen, sondern allein gegen die Darstellung der Konzentrationsflächen selbst richten würden, wäre danach nicht statthaft. Entsprechendes gilt hier für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes analog § 47 Abs. 6 VwGO. Die Einwände der Antragsteller führen zu keiner anderen Bewertung. Sie ignorieren das grundsätzliche Fehlen einer rechtlichen Bindungswirkung der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Darstellung von Bau- oder Konzentrationsflächen führt gerade nicht zur unmittelbaren planungsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Vorhaben. Von einer unmittelbaren Rechtswirkung kann insoweit nicht die Rede sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 CN 3.06 –, juris, Rn. 15. Das Argument der Antragsteller, etwas anderes müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Konzentrationsfläche in einem Bereich dargestellt werde, für den zuvor die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegolten habe, erschöpft sich letztlich in der bloßen Behauptung. Weshalb die Bindungswirkung der Darstellung einer Konzentrationsfläche davon abhängig sein soll, ob eine solche im Flächennutzungsplan erstmals dargestellt wird oder es vor seiner Änderung bereits Konzentrationsflächen gab, erschließt sich aus den Ausführungen der Antragsteller nicht. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan rechtliche Außenwirkung nur gegenüber Bauwilligen, die Windkraftanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen errichten wollen. Die Beantwortung der von den Antragstellern aufgeworfenen Frage, ob für die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasste Fallgestaltung nach wie vor von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden könne, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Weshalb im vorliegenden Fall derselbe Zulässigkeitsmaßstab angelegt werden müsste wie in den von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, ist auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern für ihre Rechtsmeinung genannten Gründe nicht nachvollziehbar. Das zitierte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2008 – 12 KN 12/07 –, juris, Rn. 18, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil diese Rechtsprechung offenkundig im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegeben worden ist. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. August 2016 ‑ 12 ME 147/16 ‑. Die von den Antragstellern beklagte Rechtsschutzlücke besteht nicht. Unter Rechtsschutzgesichtspunkten dürfen von vorgelagerten Planungsstufen, die dem Individualrechtsschutz nicht zugänglich sind, keine irreversiblen, nachteiligen Rechtswirkungen für den betroffenen Bürger ausgehen. Soweit erst die zur Außenverbindlichkeit führende Entscheidung auf der letzten Konkretisierungsstufe, der Genehmigungsebene, den privaten Einzelnen in seinen Rechten verletzen kann, dürfen ihm Vorentscheidungen auf anderen Planungsebenen, die diese Rechtsverletzung vorbereiten, nicht als unangreifbar entgegengehalten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 ‑ 4 A 1001.04 ‑, juris, Rn. 80. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt aber nicht, Rechtsschutz gerade im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu gewähren. Ob die Darstellung der Konzentrationsfläche zu Recht erfolgt ist oder ihr gewichtige private oder öffentliche Belange entgegenstehen, kann im Wege der Inzidentkontrolle im Rahmen der Klage gegen die für die einzelne Windkraftanlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung überprüft werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – 4 BN 29.06 –, juris, Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. September 2015 – 8 C 10384/15 –, juris, Rn. 17. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der in einem Hauptsacheverfahren angemessene Streitwert von jeweils 10.000 Euro ist wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).