Beschluss
13 A 368/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1107.13A368.15.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen der Klägerin nicht vor. 1. Aus den dargelegten Gründen ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei unter Wahrnehmung ihrer Aufgaben als untere Gesundheitsbehörde nach § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000, zuletzt geändert durch Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW S. 482), - ZVO-IfSG - gemäß § 16 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - befugt, die im Streit stehenden Mikroorganismen bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland einer Veterinärkontrolle zu unterwerfen. Die Klägerin hält dem entgegen, die Beklagte bzw. deren Veterinäramt habe „im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz“ und § 16 Abs. 1 IfSG ermächtige nicht zur Durchführung von Einfuhrkontrollen. Aus diesem Vorbringen ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel jedenfalls an der allein maßgeblichen Ergebnisrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts. (1) Der Einwand der Klägerin, § 16 Abs. 1 IfSG sei nicht die einschlägige Rechtsgrundlage dafür, Waren oder Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland einer Veterinärkontrolle zu unterziehen, stellt die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Zwar folgt die (materielle) Befugnis der zuständigen Behörde zur Durchführung einer veterinärrechtlichen Einfuhrkontrolle nicht aus § 16 Abs. 1 IfSG. Sie ergibt sich jedoch offensichtlich - wie die Klägerin selbst sinngemäß ausführt - aus anderen Vorschriften, namentlich aus den §§ 27 ff. der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) -, zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057). Die Vorschriften dieser Verordnung dienen unter anderem der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 L 24 S. 9), nach deren Art. 3 Abs. 1 die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass keine Sendungen aus Drittländern in bestimmte Gebiete - u.a. in die Bundesrepublik Deutschland - eingeführt werden, ohne den in der Richtlinie vorgeschriebenen Veterinärkontrollen unterzogen worden zu sein. (2) Sollte die Klägerin mit ihrem Einwand, die Beklagte besitze im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit, die vom Verwaltungsgericht bejahte (formelle) Zuständigkeit der Beklagten zur Durchführung von Veterinärkontrollen an der Grenzkontrollstelle am Flughafen Köln/Bonn in Zweifel ziehen wollen, hat sie ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung schon nicht hinreichend dargelegt. Denn das Zulassungsvorbringen beschränkt sich insoweit auf die Behauptung einer fehlenden Zuständigkeit der Beklagten, verhält sich jedoch nicht dazu, welche Behörde nach Auffassung der Klägerin stattdessen für die betreffenden Kontrollen richtigerweise zuständig sein und aus welchen Vorschriften sich diese Zuständigkeit ergeben sollte. Im Übrigen ist eine Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr gegeben. Sie ergibt sich allerdings nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, aus § 1 ZVO-IfSG. Sie folgt indes ohne Weiteres aus § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW S. 148) - im Folgenden: ZVO-TierGesG. Danach ist zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tierseuchengesetzes oder des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen - dazu zählt die oben genannte BmTierSSchV - und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes die Kreisordnungsbehörde, soweit in der ZVO-TierGesG keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist. Eine solche abweichende Regelung der Zuständigkeit ergibt sich mit Blick auf die hier im Streit stehenden Veterinärkontrollen namentlich nicht aus § 20 ZVO-TierGesG, so dass es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde, hier der Stadt L. , verbleibt. b) Das Vorbringen der Klägerin, der Umfang der Einfuhrkontrolle werde ausschließlich durch die vom Hersteller angegebene Zolltarifnummer bestimmt und die Beklagte sei an die vorgenommene Tarifierung gebunden, weckt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Frage, ob ein Erzeugnis bei seiner Einfuhr einer Veterinärkontrolle zu unterziehen ist, nicht auf die verwendete Codenummer, sondern vielmehr auf die objektive Beschaffenheit des Erzeugnisses ankommt. Welche Erzeugnisse an den Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, bestimmt sich nach dem - gemäß Art. 288 Unterabs. 4 Satz 1 AEUV in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden - Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission 2012/31/EU, der, gestützt insbesondere auf Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 97/78/EG, im Anhang diejenigen Tiere und Erzeugnisse bezeichnet, die Veterinärkontrollen zu unterziehen sind. Dabei werden die betreffenden Tiere und Erzeugnisse „entsprechend der in der EU verwendeten Warennomenklatur“ aufgelistet, um dadurch die Auswahl der zu kontrollierenden Sendungen zu erleichtern (vgl. Erwägungsgrund 6 sowie Anhang vor den Anmerkungen zur Tabelle). Die Veterinärkontrollpflicht eines Erzeugnisses hängt danach von dessen Listung in der Kommissionsentscheidung ab, nicht aber von dessen (zollrechtlicher) Tarifierung. Entsprechend der genannten Erwägung der Kommission werden sich die zuständigen Behörden bei der Auswahl der zu kontrollierenden Erzeugnisse wohl regelmäßig an der Tarifierung orientieren; eine Bindung dergestalt, dass von ihnen nur Erzeugnisse mit einer bestimmten Codierung kontrolliert werden dürften, sehen indes weder die genannte Kommissionsentscheidung vor noch die Richtlinie 97/78/EG und die in deren Umsetzung ergangenen nationalen Regelungen der BmTierSSchV. c) Die Klägerin meint weiter, der US-amerikanische Hersteller N. Inc. habe die im Streit stehenden Mikroorganismen zutreffend in den Zolltarif eingereiht. Einschlägig sei die „Warentarifnummer“ 3822.0000; die unter dieser Zolltarifnummer importierten Waren seien nicht veterinärkontrollpflichtig. Auch daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Unabhängig davon, dass auch unter die Position 3822 eingereihte Waren durchaus der Veterinärkontrolle zu unterziehen sein können (vgl. Kapitel 38 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2012/31/EU), ist die Frage nach der zolltariflichen Einreihung der streitigen Mikroorganismen in die Kombinierte Nomenklatur (KN) jedenfalls nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Aus diesem Grund kommt auch dem von der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgelegten Schreiben des Herstellers N. Inc. vom 5. März 2015, in dem dieser die Verwendung des Codes „3822.00.0000“ begründet, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Sollte die Klägerin eine Klärung der Frage nach der korrekten Tarifierung herbeiführen wollen, bleibt es ihr unbenommen, bei der zuständigen Behörde ein entsprechendes Verfahren zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) einzuleiten und gegebenenfalls die in diesem Verfahren getroffene behördliche Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. d) Das Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den im Streit stehenden, von der Klägerin importierten Mikroorganismen um pathogene Kulturen handelt, nicht durchgreifend in Frage. Es fehlt insoweit schon an einer substantiellen Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Namentlich das oben genannte Schreiben des Herstellers vom 5. März 2015 begründet nicht, dass und warum die betreffenden Mikroorganismen keine pathogenen Kulturen sein sollten. Das aus zwei Sätzen bestehende Schreiben beschränkt sich auf die Wiedergabe des (englischen) Wortlauts der Warenbezeichnung der KN in Spalte 2 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2012/31/EU, Kapitel 38 (KN-Code Ex38220000) sowie die Feststellung, dass diese Warenbeschreibung am besten auf die Produkte passe („The description best fits our products as they are diagnostics and certified reference materials.“). Für die Frage, ob es sich bei den „Produkten“ um pathogene Kulturen von Mikroorganismen handelt, lässt sich daraus nichts herleiten. 2. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin formuliert schon keine konkrete, einer Klärung im Berufungsverfahren zugängliche Rechts- oder Tatsachenfrage. Soweit sie es offenbar für klärungsbedürftig hält, ob die Beklagte bestimmte, von ihr - der Klägerin - importierte Mikroorganismen zu Recht bei der Einfuhr einer Veterinärkontrolle unterzieht, hat sie nicht dargelegt, warum sie diese Frage für grundsätzlich und klärungsbedürftig hält und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich insbesondere nicht aus der Behauptung der Klägerin, „andere Firmen“ führten vergleichbare Mikroorganismen über andere Flughäfen ein und die Ware werde dort nicht der Veterinärkontrolle unterzogen, was zu Wettbewerbsverzerrungen zu ihrem Nachteil führe. Auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht weiche in seinem Urteil von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (gemeint: Bundesfinanzhofs) ab, legt die Klägerin nicht nach den vorstehend genannten Maßstäben die grundsätzliche Bedeutung dar. Davon abgesehen geht es in den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des BFH vom 6. Juni 2000 - VII R 72/99 - und vom 2. September 2009 - VII B 77/09 - nicht um die Frage der Veterinärkontrollpflicht von bestimmten Waren, sondern (insbesondere) um Fragen der Tarifierung. 3. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt schließlich nicht die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Das ist - wie unter 1. ausgeführt - nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).