Urteil
3d A 641/16.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1109.3D.A641.16O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 5. September 19 in C. geborene Beklagte beendete ihre Schulausbildung im Juni 1982 mit dem Abitur. Am 1. November 1982 trat sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kreisinspektor-Anwärterin in den Dienst des Klägers ein. Nachdem sie die Laufbahnprüfung für die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen am 30. Oktober 1985 mit der Note „gut“ bestanden hatte, wurde die Beklagte am 5. November 1985 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Kreisinspektorin z.A. ernannt und zunächst mit einer reduzierten Arbeitszeit von 25 Wochenstunden beschäftigt. Am 1. Januar 1986 erfolgte die Übernahme in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis und am 3. April 1987 die Ernennung zur Kreisinspektorin. Parallel zu ihrem Dienst bei dem Kläger nahm die Beklagte zum Sommersemester 1986 ein Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität C. auf. Unter Hinweis auf dieses Studium beantragte sie am 16. Februar 1989, ihre regelmäßige Arbeitszeit zum 1. Oktober 1989 für die Dauer von zwei Jahren auf die Hälfte zu reduzieren, um auf diese Weise ausreichend Zeit für die großen Scheine und die Examensvorbereitungen zu erlangen. Antragsgemäß wurde ihre wöchentliche Arbeitszeit daraufhin mit Wirkung zum 1. Oktober 1989, befristet bis zum Ablauf des 30. September 1991, auf die Hälfte herabgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juni 1990 wurde die Beklagte zur Kreisoberinspektorin befördert. Am 5. September 1990 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Auf ihren Antrag wurde die Beklagte mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 für die Dauer von 5 Jahren ohne Dienstbezüge beurlaubt, um das 1. Staatsexamen und den juristischen Vorbereitungsdienst zu absolvieren. Die erste juristische Staatsprüfung bestand die Beklagte vor dem Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht E. am 28. September 1994 mit der Note „ausreichend“ (6,30 Punkte). Im Anschluss absolvierte sie ab dem 1. Januar 1995 den juristischen Vorbereitungsdienst beim Oberlandesgericht I. . Ihre Beurlaubung beim Kläger wurde deswegen antragsgemäß um ein Jahr bis zum 30. September 1997 verlängert. Nachdem die Beklagte am 4. Februar 1997 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“ (7,25 Punkte) bestanden hatte, wurde ihre Beurlaubung mit Ablauf des 30. Juni 1997 vorzeitig beendet. Am 1. Juli 1997 nahm die Beklagte ihren Dienst unter Belassung ihrer bisherigen Rechtsstellung sowie ihrer bisherigen Amtsbezeichnung als Volljuristin wieder auf. Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wurde sie zur Kreisrechtsrätin, zum 1. Juli 2002 zur Kreisoberrechtsrätin, mit Wirkung vom 1. Juli 2004 zur Kreisrechtsdirektorin und zum 1. Juli 2006 zur Leitenden Kreisrechtsdirektorin ernannt. Die Beklagte bekleidet seit 2003 die Position einer Dezernentin und war zuletzt allein dem Landrat D. T. unterstellt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wurde der Beklagten ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 übertragen. Zuletzt wurden die dienstlichen Leistungen der Beklagten in der Regelbeurteilung vom 5. Dezember 2001 wie folgt bewertet: „Leistung, die sehr weit über den Anforderungen liegt“. Die Beklagte ist seit dem 10. August 1992 verheiratet. Sie ist bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Im Dezember 2011 erkrankte die Beklagte zunächst bis zum 20. Januar 2012. Nach mehreren kurzen Arbeitsphasen und erneuten krankheitsbedingten Fehlzeiten war sie von Mitte Mai 2012 bis zum 21. September 2012 dienstunfähig erkrankt. Nach Angaben der Beklagten beruhten diese krankheitsbedingten Fehlzeiten auf psychosomatischen Beschwerden (Tinnitus und Schwindel). Die Beklagte führt diese Erkrankung darauf zurück, dass sie seit 2011 vom Landrat und den Mitarbeitern seines Stabes sowie den leitenden Mitarbeitern der Verwaltung „gemobbt“ werde. Mit Organisationsverfügung vom 21. März 2012 wurde dem Verwaltungsvorstand, bestehend aus dem Landrat, dem Kreisdirektor und der Beklagten, die strategische Gesamtsteuerung der Kreisverwaltung übertragen. In diesem Rahmen verantwortete die Beklagte raum- und umweltrelevante Strategien. Die Organisationsverfügung sah regelmäßige Beratungen des Vorstands zu Themen der Gesamtsteuerung der Kreisverwaltung vor. Besondere Projekte oder Einzelthemen sollten von den Vorstandsmitgliedern persönlich nach Absprache und schriftlicher Festlegung durch den Landrat gesteuert werden. Das operative Geschäft wurde in den Fachbereichen konzentriert. Darüber hinaus wurde eine Leitungskonferenz (M. ), bestehend aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Fachbereichsleitern und besonderen Mitgliedern, eingerichtet. Die M. sollte dazu dienen, die Arbeit des Vorstandes und der Fachbereiche strategisch und operativ zusammenzuführen und zu koordinieren. Mit Verfügung vom 25. April 2014 leitete der Kläger ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Darin wurde ihr zur Last gelegt, entgegen dienstlichen Weisungen vom 15. Januar 2013 und 19. Februar 2014 in 11 Fällen dienstinterne Korrespondenz an außenstehende Dritte weitergeleitet zu haben, in drei Fällen nicht zu dienstlichen Terminen erschienen zu sein, entgegen einer Weisung vom 16. April 2014 am 17. April 2014 zwei E-Mails, die ihr Dienstverhältnis betreffen, versandt zu haben, in fünf Fällen angekündigt zu haben, zu dienstlichen Terminen nicht zu erscheinen und Tätigkeitsberichte nicht mehr abzugeben, sich in 14 Fällen in E-Mails in despektierlicher, illoyaler und zum Teil verächtlicher Form über den Landrat und seine Mitarbeiter geäußert zu haben, in 14 Fällen in E-Mails den Landrat und andere Mitarbeiter des Kreises bezichtigt zu haben, Straftaten begangen zu haben und in drei Fällen in E-Mails dienstliche und politische Belange vermischt sowie dazu aufgefordert zu haben, den Landrat nicht zu wählen bzw. den Landrat diskreditiert zu haben. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 erhob die Beklagte beim Verwaltungsgericht H. eine Klage auf amtsangemessene Beschäftigung (Az.: 12 K 2478/14). Nachdem der Landrat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2014 auf Vorschlag und Bitte der Kammer erklärt hatte, ab sofort bis zu einer eventuellen Neuorganisation der Verwaltung die Regelungen seiner Organisationsverfügung vom 21. März 2012 anzuwenden, insbesondere im Verwaltungsvorstand regelmäßig zu Themen der Gesamtsteuerung der Kreisverwaltung Beratungen vorzunehmen, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Verfügungen vom 9. Juli 2014 und 23. Januar 2015 dehnte der Kläger das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe aus. Unter dem 10. Februar 2015 enthob der Kläger die Beklagte gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 LDG NRW vorläufig des Dienstes. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung (§ 63 LDG NRW) lehnte das Verwaltungsgericht Münster (Az: 13 L 243/15.O) mit Beschluss vom 6. Mai 2015 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 12. August 2015 (Az.: 3d B 621/15.O) zurück. Mit Verfügung vom 17. August 2015 behielt der Kläger gem. § 38 Abs. 2 LDG NRW 50% der Dienstbezüge der Beklagten ein. Den hiergegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Aussetzung lehnte das Verwaltungsgericht Münster (Az.: 13 L 1203/15.O) mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist beim Senat (Az.: 3d B 1492/15.O) anhängig. Mit von einer Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Klageschrift hat der Kläger am 11. September 2015 mit dem Ziel, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, Disziplinarklage erhoben wegen des Vorwurfs, gegen die Folgepflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG), die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG), die Hingabepflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG), die Pflicht zur politischen Zurückhaltung und Mäßigung (§ 33 BeamtStG), die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie die Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Satz 1 BeamtStG) verstoßen zu haben. Im Rahmen der Konkretisierung dieser Vorwürfe ist der Beklagten zusammengefasst zur Last gelegt worden: 1. Im Zeitraum vom 17. Januar 2013 bis 26. Mai 2014 entgegen den dienstlichen Weisungen des Landrats vom 15. Januar 2013 und 19. Februar 2014 in mindestens 13 Fällen dienstinterne Korrespondenz an außerhalb der Kreisverwaltung stehende Dritte (die SPD-Kreistagsfraktion) weitergeleitet zu haben, 2. entgegen ausdrücklichen dienstlichen Weisungen ihres Dienstvorgesetzten in mindestens 5 Fällen nicht zu dienstlichen Terminen erschienen zu sein, 3. entgegen einer schriftlichen Weisung des Landrats vom 16. April 2014 in mindestens 3 Fällen ihr persönliches Dienstverhältnis betreffende E-Mails versendet zu haben, 4. in mindestens 6 Fällen angekündigt zu haben, zu dienstlichen Terminen mit dem Landrat nicht zu erscheinen und Tätigkeitsberichte nicht mehr abzugeben, 5. sich in mindestens 18 E-Mails in despektierlicher, illoyaler und zum Teil verächtlicher Form über den Landrat und seine Mitarbeiter geäußert zu haben, 6. sich in mindestens 2 Fällen telefonisch despektierlich gegenüber Mitarbeitern der Kreisverwaltung geäußert zu haben, 7. in mindestens 18 Fällen im Rahmen von E-Mails den Landrat und andere Mitarbeiter des Kreises bezichtigt zu haben, Straftaten begangen zu haben, 8. in mindestens 3 Fällen dienstliche und politische Belange vermischt und schriftlich dazu aufgefordert zu haben, den Landrat nicht zu wählen, sowie den Landrat diskreditiert zu haben und 9. in mindestens 5 Fällen gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben, indem sie Kreisbediensteten schriftlich oder mündlich unberechtigt mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder mit der Erstattung von Strafanzeigen gedroht habe. Diese Vorwürfe beruhen – soweit es für das Berufungsverfahren noch darauf ankommt – auf folgendem, im Kern unstrittigem Sachverhalt: 1. Die dienstliche Weisung des Landrats vom 15. Januar 2013 gegenüber der Beklagten lautete wie folgt: „Sehr geehrte Frau H1. , mit Schreiben (Mail) vom 13.12., 12.12., 10.12. (08.04., 08.08. und 08.11.), 06.12 (10.44 Uhr und 14.10 Uhr) beziehen Sie die SPD Kreistagsfraktion in internen Schriftverkehr u. a. mit mir ein. Aus diesem gegebenen Anlass untersage ich Ihnen, internen Schriftverkehr wie Inhalte oder Protokolle von Sitzungen des Verwaltungsvorstands oder der Leitungskonferenz und im Zusammenhang damit stehende Korrespondenz Dritten zugänglich zu machen. Die Inhalte verwaltungsinterner Gremien und die dazugehörige Korrespondenz haben internen Charakter und sind nicht für Dritte bestimmt. Welche Informationen aus diesen Gremien oder anderen verwaltungsinternen Zusammenhängen nach außen kommuniziert werden sollen oder können, stimmen Sie bitte mit mir ab. (…)“ Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 wies der Landrat die Beklagte u.a. wie folgt an: „ (…) 2. Ich untersage Ihnen hiermit erneut, dienstinterne Korrespondenz per Email oder auf sonstige Weise an Dritte (hier: Aufnahme der SPD-Kreistagsfraktion in Ihren Emailverteiler betreffend „Schreiben des LRs vom 30.01.2014“ in der Antwortmail vom 11.02.2014) weiterzuleiten. Auf die hierzu bereits ergangene dienstliche Verfügung vom 15.01.2013 nehme ich Bezug. Auf den insofern vorliegenden wiederholten Dienstpflichtverstoß weise ich ebenfalls noch einmal ausdrücklich hin. (…)“ a) Am 17. Januar 2013 um 12:10 Uhr versandte die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Ihre Anhörung vom 15.1.2013“ u. a. mit der Androhung einer Klage wegen Mobbings an den Landrat und in cc. u.a. an die SPD-Kreistagsfraktion. b) Am 5. Februar 2014 um 11:01 Uhr versandte die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Dein als Anhang beigefügtes Schreiben vom 30.1.2014“ an den Landrat und in cc. u.a. an die SPD- Kreistagsfraktion. c) Am 11. Februar 2014 um 10:00 Uhr versandte die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Schreiben des LRs vom 30.01.2014“ mit der Androhung gerichtlicher Schritte wegen fehlender amtsangemessener Beschäftigung an den Landrat und in cc. u.a. an die SPD- Kreistagsfraktion. d) Am 17. Februar 2014 um 10:23 Uhr versandte die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „AW: Protokoll der M. vom 04.02.2014“ zum Thema fehlende amtsangemessene Beschäftigung an den Landrat und in cc. u.a. an die SPD- Kreistagsfraktion. e) Am 27. Februar 2014 um 10:34 Uhr versandte die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Mögliche Dienstpflichtverletzungen durch Mitarbeiter dieses Hauses im Zusammenhang mit dem Erlaß der „Dienstlichen Weisung" vom 19.02.2014“ an den Landrat und in cc. u.a. an die SPD-Kreistagsfraktion. f) Am 7. April 2014 um 14:17 Uhr versandte die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „AW: Vertragsentwurf S. A. “ an den Landrat und in cc. u.a. an die SPD-Kreistagsfraktion. g) Am 15. April 2014 um 9 Uhr versandte die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Protokoll der M1. vom 08.04.2014/Richtigstellung“ an den M. -Verteiler und in cc. an die SPD-Kreistagsfraktion. h) Am 15. April 2014 um 11:38 Uhr versandte die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Ihr Schreiben vom 11.04.2014“ an die Fachbereichsleiterin L. und in cc. u.a. an die SPD- Kreistagsfraktion. i) Am 16. April 2014 um 9:38 Uhr versandte die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Fürsorgepflicht/Ihr Schreiben vom 11.04.2014“, an Frau L. und in cc. u.a. an die SPD-Kreistagsfraktion. j) Am 17. April 2014 um 10:06 Uhr versandte die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Mobbing, Straftatbestände u.a.“ und mit der Ankündigung, gerichtliche Eilverfahren einzuleiten, an den Landrat und in cc. u.a. an die SPD-Kreistagsfraktion. k) Am 17. April 2014 um 11:29 Uhr versandte die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Personalie H1. “ u.a. an Frau L. und in cc. u.a. an die SPD- Kreistagsfraktion mit der Ankündigung, nunmehr alle offenen Rechtsfragen gerichtlich über Eilverfahren, verwaltungsgerichtliche Klagen etc. einer Klärung zuzuführen. I) Am 21. Mai 2014 um 10:38 Uhr versandte die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „H1. ./. Kreis S1. wegen amtsangemessener Beschäftigung“ u. a. an Frau L. und die SPD-Kreistagsfraktion. Darin teilte sie mit, dass eine von ihrem Anwalt gesetzte Frist, ihr eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, abgelaufen sei und kündigte an, dass ihr Anwalt in den nächsten Tagen eine Klage anhängig machen werde. m) Am 26. Mai 2014 um 7:03 Uhr ließ die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff Klage „H1. ./. Kreis S1. wegen amtsangemessener Beschäftigung“ u. a. an die Fachbereichsleiter A und C und die SPD-Kreistagsfraktion versenden. 2. a) Unter dem 6. Februar 2014 teilte der Landrat der Beklagten schriftlich mit, dass der nächste Rücksprachetermin mit ihr am 11. Februar 2014 um 11:30 Uhr stattfinden solle und bat sie, diesen Termin wahrzunehmen. Zu diesem Termin erschien die Beklagte nicht. b) Am 25. Februar 2014 erschien die Beklagte zu einem Rücksprachetermin um 12:30 Uhr trotz der schriftlichen Weisung des Landrats vom 19. Februar 2014 nicht. In dem Schreiben des Landrats vom 19. Februar 2014 an die Beklagte heißt es: „Dienstliche Weisung Sehr geehrte Frau H1. , auf Ihre Email vom 10.02.2014 und Ihre Stellungnahme vom 11.02.2014 ergeht hiermit folgende dienstliche Weisung an Sie: 1. Hinsichtlich der Punkte „G. Str.“ und „X. “ sowie „Tätigkeitsbericht“ lade ich Sie zu einem Dienstgespräch am 25.02.2014 um 12.30 Uhr in mein Dienstzimmer. Auf Ihre Dienstpflicht zur Teilnahme an diesem Gespräch weise ich ausdrücklich hin, ebenso darauf, dass die Wahrnehmung von Rückspracheterminen mit Dienstvorgesetzten zu den dienstlichen Kernpflichten eines Beamten zählt. 2. (…) Darüber hinaus ordne ich Folgendes an: Soweit Sie sich zu einer Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, Terminen oder an der Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte aus gesundheitlichen Gründen gehindert sehen, ist die insofern bestehende Dienstunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attests innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt der Dienstunfähigkeit nachzuweisen. Soweit Sie sich nur zu bestimmten Dienstgeschäften außerstande sehen und sich im Übrigen für dienstfähig halten, ist innerhalb von 24 Stunden ein Attest vorzulegen, das die Art des aus Gesundheitsgründen nicht wahrgenommenen Dienstgeschäfts ausdrücklich bezeichnet. Diese Anordnung beruht auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, wonach Dienstunfähigkeit im Krankheitsfall auf Verlangen nachzuweisen ist. Sie haben in der Vergangenheit zahlreiche Termine aus gesundheitlichen Gründen abgesagt, waren aber zeitgleich oder noch am selben Tag zur Wahrnehmung ihrer übrigen Dienstgeschäfte im Hause. Ihre jeweiligen Mitteilungen, Sie seien nur zu bestimmten Dienstgeschäften – die in der Regel eine persönliche Kommunikation mit mir zum Gegenstand haben – nicht in der Lage, sind weder mit Ihrer dienstlichen Stellung vereinbar noch ohne medizinisch-fachlichen Nachweis nachvollziehbar. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass ein Verstoß gegen diese Anordnung den Tatbestand des unentschuldigten Fehlbleibens (scil.: Fernbleibens) vom Dienst erfüllt und darüber hinaus ein Dienstvergehen im disziplinarrechtlichen Sinne darstellt. Ferner erinnere ich Sie daran, dass dienstliche Weisungen auch dann, wenn der Beamte sie für rechtswidrig hält, zu befolgen sind.“ c) Am 8. April 2014 erschien die Beklagte zur Leitungskonferenz trotz einer mittels E-Mail erteilten Weisung des Landrats vom 7. April 2014, 13:51 Uhr, nicht. Vorausgegangen war, dass der Landrat die Beklagte per E-Mail vom 3. April 2014 gebeten hatte, in der nächsten Leitungskonferenz zu einer Problematik im Zusammenhang mit einem Vertragsentwurf (S. -A. ) vorzutragen. Darauf antwortete die Beklagte per E-Mail ihrer Sekretärin vom 7. April 2014: „Sehr geehrter Herr T. , ich werde morgen in der M. nicht vortragen. Der Vertrag ist ausschließlich Angelegenheit der Stadt E1. und der Fa. S. -A. . Wenn diese sich geeinigt haben, werden diese sich wieder mit uns in Verbindung setzen. Ggfls. werde ich dann vortragen. Welcher Erwartung die Stadt hat, ist für mich ohne Belang und wird von mir auch nicht abgefragt.“ Darauf antwortete der Landrat mit der o.g. E-Mail vom 7. April 2014: „Sehr geehrte Frau H1. , mein Schreiben vom 3.4. mit dem enthaltenen Auftrag ist unmissverständlich. Die Position des Kreises wird morgen in der Leitungskonferenz geklärt.“ d) Am 13. Januar 2015 erschien die Beklagte zu einem Rücksprachetermin trotz Aufforderung des Landrats vom 11. Dezember 2014 nicht. Dem ging Folgendes voraus: Auf die per Outlook erfolgte Einladung des Landrats vom 11. Dezember 2014 zu einem ersten Rücksprachetermin, der am 13. Januar 2015, 8:30 Uhr, stattfinden sollte sowie anschließend in 14-tägigen Rhythmus geplanten Rückspracheterminen, antwortete die Beklagte zunächst nicht. Auf eine mit Frau H2. (Persönliche Referentin des Landrats) ab dem 9. Januar 2015 geführte E-Mail-Korrespondenz sagte die Beklagte den für 8:30 Uhr geplanten Termin vom 13. Januar 2015 mit einer an Frau H2. gerichteten E-Mail vom 13. Januar 2015, 8:15 Uhr, die in cc. auch u.a. an den Landrat und ihren Prozessbevollmächtigten ging, ab. Darin heißt es: „Sehr geehrte Frau H2. , wie bereits u.a. in dem von Ihnen angesprochenen Telefongespräch dargelegt, bin ich unter den gegebenen Umständen nicht bereit, in dem Büro des Landrats ein Gespräch mit dem LR und Ihnen zu führen, da ich mit vor dem Hintergrund der gesamten Ereignisse der Vergangenheit und der Gegenwart in erheblicher Weise bedroht fühle. Wie Sie wissen, erstatte ich u.a. gegen Sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft C. wegen verschiedener Delikte, ebenso wie gegen den LR. Außerdem betreibe ich das verwaltungsgerichtliche Verfahren weiter, so dass das Verwaltungsgericht über das weitere Verfahren zu befinden haben wird. Dem LR als Volljuristen ist sicher bekannt, dass er die in Rede stehende Rechtsfrage kurzfristig in einer Feststellungsklage mit Eilverfahren einer Klärung zuführen lassen kann.“ e) Am 14. Januar 2015 erschien die Beklagte zur Sitzung des Verwaltungsvorstandes trotz Weisung des Landrats vom 11. Dezember 2014 nicht. Dem war u.a. folgender E-Mail-Verkehr vorausgegangen: In einer unter dem Betreff „AW: Verwaltungsvorstand am 14.01.2015“ an Frau H2. (Persönliche Referentin des Landrats) gerichteten E-Mail vom 9. Januar 2015 bat die Beklagte diese zunächst noch u.a., ihr rechtzeitig vor der Sitzung noch Unterlagen zur Vorbereitung zukommen zu lassen. In einer E-Mail an Frau H2. vom 13. Januar 2015, 8:31 Uhr, die in cc. auch an den Landrat ging, schrieb die Beklagte: „Sehr geehrte Frau H2. , vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse bitte ich um kurzfristige Mitteilung, wie sich der Teilnehmerkreis in der morgigen VVsitzung zusammensetzen wird. Werden auch dort nur Personen anwesend sein, gegen die ich Strafanzeige erstatten werde? Wer nach Dr. Badens und meiner Aktenlage zu diesem Kreis zählt, hatte ich dem LR ja vor einiger Zeit bereits mitgeteilt. Des Weiteren bitte ich nochmals um Übersendung des Protokolls der letzten HVB-Konferenz.“ Wenige Minuten später teilte ihr Frau H2. per E-Mail mit: „Sehr geehrte Frau H1. , an der morgigen VV-Sitzung werden der Landrat und der Kreisdirektor teilnehmen. Ich habe den Auftrag, das Protokoll zu führen. Das HVB-Protokoll wird dem Protokoll der Leitungskonferenz als Anlage beigefügt werden.“ Darauf antwortete ihr die Beklagte per E-Mail vom 13. Januar 2015, 10.09 Uhr, unter dem Betreff: „AW: morgige Verwaltungsvorstandssitzung“, die in cc. u.a. auch an den Landrat, ihren Prozessbevollmächtigten ging: „Sehr geehrte Frau H2. , unter diesen Umständen werde ich nicht teilnehmen.“ 3. Mit Schreiben vom 16. April 2014 erteilte der Landrat der Beklagten folgende dienstliche Weisung: „ Dienstliche Weisung Bezug: Meine dienstliche Weisung vom 19.2.2014 sowie Ihre Emails aus der Zeit vom 21.2. bis zum 16.4.2014 Sehr geehrte Frau H1. , aus gegebenen Anlass weise ich Sie vor dem Hintergrund des o.g. Emailverkehrs der letzten Wochen zur Aufrechterhaltung des Friedens in der Dienststelle darauf hin, dass ich die betroffenen Mitarbeiter angewiesen habe, Emails von Ihnen, die Ihr Dienstverhältnis betreffen, nicht mehr zur Kenntnis zu nehmen und auch nicht zu bearbeiten. Im Übrigen ergeht folgende dienstliche Weisung an Sie: 1. Ich weise Sie darauf hin, dass ich für sämtliche Belange, die Ihr Dienstverhältnis betreffen, als Ihr Dienstvorgesetzter auch weiterhin für eine persönliche Rücksprache zur Verfügung stehe. Soweit Sie hiervon keinen Gebrauch machen, steht Ihnen im Bedarfsfall der Weg der papierschriftlichen Dienstpost offen. Emails stellen insofern keinen angemessenen Kommunikationsweg dar. Ich werde daher Emails von Ihnen, die Ihr Dienstverhältnis betreffen, nicht mehr beantworten und nicht mehr bearbeiten. Dies gilt auch für Emails, in deren Anhang sich andere Ihr Dienstverhältnis betreffende Dokumente befinden. Ich weise Sie daher an, die Versendung von Emails, die ihr Dienstverhältnis betreffen, an mich oder Dritte zu unterlassen. Selbstverständlich sind Emails im Bereich Ihrer sachlichen Arbeitsfelder und Zuständigkeiten von dieser Weisung ausgenommen. 2. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihnen abgesehen von der Person Ihrer Sekretärin Frau X1. keinerlei dienstliche Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern der Fachbereiche zusteht. Die Mitarbeiter der Fachbereiche sind dienstlich den Fachbereichsleitern zugeordnet, deren Dienstvorgesetzter wiederum der Landrat ist. Auf diesen Umstand habe ich aus gegebenem Anlass auch die von Ihren Terminanfragen und sonstigen Emails betroffenen Fachbereichsleiter hingewiesen. Da Sie diese Befugnis in der jüngeren Vergangenheit entgegen Ihrer organisatorischen Stellung dennoch für sich in Anspruch genommen haben, weise ich Sie hiermit dienstlich an, Rücksprachetermine und sonstige Anordnungen gegenüber den Mitarbeitern zu unterlassen. 3. Aus den vorstehenden Gründen findet der von Ihnen auf den 22.5.2014 anberaumte Termin („Betreff: Mobbing, zunehmende Verwirklichung des Straftatbestandes der Beleidigung u.a.“) nicht statt. Die betroffenen Mitarbeiter habe ich entsprechend informiert. Soweit Sie sich in Angelegenheiten, die Ihr Dienstverhältnis betreffen, an den Personalrat und/oder die Gleichstellungsstelle wenden wollen, bleibt Ihnen dies unbenommen. Auch hier weise ich Sie an, die papierschriftliche Dienstpost zu nutzen. Auf meinen abschließenden Hinweis in der dienstlichen Weisung vom 19.2.2014 zu den Folgen eines Verstoßes gegen dienstliche Weisungen nehme ich Bezug.“ a) Am 17. April 2014 sandte die Beklagte zwei E-Mails unter dem Betreff „Mobbing, Straftatbestände u.a.“ bzw. unter dem Betreff „Personalie H1. “ u.a. an den Landrat und die SPD-Kreistagsfraktion. In der um 10:06 Uhr unter dem Betreff „Mobbing, Straftatbestände u.a.“ an den Landrat versandten E-Mail heißt es: „ Sehr geehrter Herr T. , ich setze Sie davon in Kenntnis, dass ich soeben mit meinem Anwalt gesprochen habe. Nunmehr werden alle offenen Punkte im Wege von Eilverfahren etc. von mir einer Klärung zugeführt. In der um 11:29 Uhr unter dem Betreff „Personalie H1. “ an Frau L. , Herrn T1. , den Personalrat des Kreises, Frau L1. -S2. und an Frau T2. gerichteten sowie in cc. auch an den Landrat und die SPD-Kreistagsfraktion versandten E-Mail heißt es: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich setze Sie davon in Kenntnis, dass aufgrund der aktuellen Ereignisse mein Anwalt noch heute seine Vertretungsbefugnis beim LR sowie bei dem vom LR eingeschalteten RP in N. anzeigen wird. Es werden nunmehr alle offenen Rechtsfragen gerichtlich über Eilverfahren, verwaltungsgerichtlichen Klagen etc. von mir einer Klärung zugeführt werden.“ b) Am 21. Mai 2014 sandte die Beklagte eine E-Mail unter dem Betreff „H1. ./. Kreis S1. wegen amtsangemessener Beschäftigung“ an Frau L. , Herrn T1. , den Personalrat des Kreises, Frau L1. -S2. , an Frau T2. und die SPD-Kreistagsfraktion. Darin heißt es: „Sehr geehrte Damen und Herren, gestern ist die von meinem Anwalt gesetzte Frist, mir eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, sowie mir die tatsächlichen, rechtlichen, sächlichen und personellen Rahmenbedingungen zur Verfügung zu stellen, damit ich in der Lage bin, die amtsangemessene Beschäftigung auch tatsächlich auszufüllen, wiederum fruchtlos verstrichen. Daher wird mein Anwalt nunmehr in den nächsten Tagen eine diesbezügliche Klage anhängig machen.“ c) Am 26. Mai 2014 versandte Frau X1. als Sekretärin der Beklagten in deren Auftrag unter dem Betreff „Klage H1. ./. Kreis S1. “ eine E-Mail an den Landrat, die in cc. auch an Herrn T1. , Frau L. , den Personalrat des Kreises, Frau L1. -S2. , Frau T2. und die SPD-Kreistagsfraktion ging. Darin heißt es: „ Sehr geehrter Herr T. , wie Ihnen Frau H1. am 24.05.2014 bereits per SMS mitteilte, ist die Klage auf amtsangemessene Beschäftigung beim VG H. anhängig. Ihr Schreiben vom 21.05.2014 ihr (scil.: ist) beigefügt.“ 4. a) In einer an den Landrat gerichteten E-Mail vom 10. Februar 2014, 11:21 Uhr, führte die Beklagte aus: „Hallo D. , den von Dir für den 11.02.2014, 11.30h festgesetzten Rücksprachetermin werde ich während des Mobbing-Verfahrens aus Gründen des gesundheitlichen Selbstschutzes nicht wahrnehmen. Sollte unser Mediator, Herr L2. , teilnehmen, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis, da ich dann gemeinsam mit ihm kommen werde. Wie bereits mehrfach mitgeteilt, bitte ich ggfs. um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Wie Dir bekannt ist, war ich nach einer Rücksprache mit Dir beinahe 1 Jahr arbeitsunfähig erkrankt, davon allein 2 Monate in stationärer Krankenhausbehandlung in einer Spezialklinik in B. ; ferner mehr als 1 Jahr auf Kosten meiner Krankenkasse in einem Nachsorgeprogramm und bin bis zum heutigen Tage unter laufender fachärztlicher Betreuung. Wegen der Einzelheiten nehme ich Bezug auf die umfangreiche Korrespondenz. Sobald mir ein rechtsmittelfähiger Bescheid vorliegt, werde ich Klage erheben. In diesem rechtsstaatlichen Verfahren werde ich dann die fachärztlichen Gutachten einbringen.“ b) In einer E-Mail vom 21. Februar 2014, 12:28 Uhr, führte sie aus: „Sehr geehrter Herr T. , der dienstlichen Weisung werde ich nicht nachkommen. Sie ist inhaltlich und auch rechtlich fehlerhaft. Sobald mir ein rechtsmittelfähiger Bescheid vorliegt, werde ich dagegen Klage erheben.“ Bei der von der Beklagten in dieser E-Mail in Bezug genommenen dienstlichen Weisung handelt es sich um das unter 1. und 2. jeweils auszugsweise zitierte Schreiben des Landrats vom 19. Februar 2014, in dem die Beklagte u.a. zu einem Dienstgespräch am 25. Februar 2014 geladen wurde. c) In einer an den Landrat gerichteten und in cc. auch an andere Mitarbeiter übersandten E-Mail vom 24. Februar 2014, 09:34 Uhr, führte sie aus: „(…) Was den Punkt „Tätigkeitsberichte“ betrifft, stehe ich für ein 4-Augen-Gespräch überhaupt nicht mehr zur Verfügung. Dieser Sachverhalt gehört zu denen, die Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage sein werden. Daher fänden evtl. Gespräche ausschließlich im Beisein meines Anwaltes statt. Sie mögen sich, wenn Sie dies für notwendig erachten, dazu ggfs. schriftlich äußern. Ich werde mich dann erneut mit meinem Anwalt beraten. Abschließend möchte ich nochmals betonen, dass ich zu jedem Zeitpunkt gesprächsbereit bin und war. Allerdings nicht unter 4-Augen, sondern im Beisein unseres Mediators oder meines Anwalts.“ d) Mit E-Mail vom 7. April 2014, 14:17 Uhr, führte die Beklagte u.a. aus: „Sehr geehrter Herr T. , (…) An der morgigen Leitungskonferenz werde ich nicht teilnehmen. Ich will gesund bleiben!“ Wegen der vollständigen Nachricht wird auf das unter 5. n) aufgeführte Zitat verwiesen. e) In einem an den Landrat gerichteten Schreiben der Beklagten vom 19. März 2014 heißt es: „(…) Bis zur abschließenden Klärung der für mich wesentlichen Fragen werde ich keinen weiteren Tätigkeitsbericht mehr abgeben. (…)“ f) Am 22. Juni 2014 übersandte der Landrat an die Beklagte folgende E-Mail: „Betreff: WG: Neubau der Brücke über die M2. im Zuge der K 02 (…) Sehr geehrte Frau H1. , ordnen Sie bitte diese Thematik für mich strategisch ein – welche Bedeutung hat diese Verkehrsführung für den Kreis S1. und welche Vorgehensweise schlagen Sie vor. Bedarf es politischer Beschlüsse? Ich gehe davon aus, dass Sie das Thema zur M. anmelden und wir dort abstimmen, wie der Kreis RE sich positioniert“. Hierauf antwortete die Beklagte per E-Mail vom 23. Juni 2014, 13:08 Uhr: „Sehr geehrter Herr T. , selbstverständlich bitte ich Herr U. gerne, die Angelegenheit für Sie vorzubereiten, soweit es den FD 66 betrifft. Eine strategische Einordnung kann ich aber nicht abgeben, da mir dafür das Hintergrundwissen zu dem Sachstand in Sachen „new park“ fehlt. Ich empfehle daher, den FD 18 einzubinden. Die Frage, ob politische Beschlüsse erforderlich sind, müssen dann die zwei Fachdienste aus ihrer jeweiligen Zuständigkeit heraus beurteilen und den Punkt in die M. einbringen. Mangels Zuständigkeit werde ich den Termin, den Herr C1. wohl koordinieren möchte, nicht wahrnehmen.“ Bezugnehmend auf diese beiden E-Mails heißt es in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Landrats vom 8. Juli 2014: „Sehr geehrte Frau H1. , mit der oben genannten E-Mail hatte ich Sie um eine strategische Einordnung des Gemeinschaftsprojekts Brückenbau für den Kreis S1. gebeten sowie um Vorschläge zum weiteren Vorgehen. In Ihrer oben zitierten Antwort haben Sie eine Befassung mit der Angelegenheit ebenso wie eine Teilnahme an zu koordinierenden Terminen auf Dezernatsebene abgelehnt und auf die Fachdienste 18 und 66 verwiesen. Meine Aufgabenstellung betrifft den Kernbereich Ihrer dienstlichen Aufgaben, nämlich die Entwicklung raum- und umweltrelevanter Strategien. Zur Klarstellung weise ich daher noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass Sie der Aufforderung in meiner Mail vom 22.6.2014 nachkommen müssen. Ich bitte um Ihren Bericht – gegebenenfalls Zwischenbericht – in dieser Sache bis zum 15.08.2014. Ich weise erneut darauf hin, dass die Weigerung, eine dienstliche Aufgabe wahrzunehmen, einen Dienstpflichtverstoß darstellt und disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.“ Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2014 wie folgt: „Sehr geehrter Herr T. , wie bereits unter dem 23.06.2014 mitgeteilt, ist mir die Erfüllung Ihres Arbeitsauftrages aufgrund Ihrer ergangenen Verfügung aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Er ist daher nichtig. Wegen der Einzelheiten nehme ich ausdrücklich Bezug auf meine ergänzende Klagebegründung in dem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren 12 K 2478/14 vom 22.07.2014. Diesem habe ich als Anlage auch den vollständigen Vorgang „Neubau der Brücke über die M2. im Bereich K 02“ beigefügt, da Sie dem Gericht lediglich Exzerpte zugeleitet hatten. (…)“ 5. a) Mit E-Mail vom 17. Mai 2013, 10:47 Uhr, an Frau H2. führte die Beklagte unter dem Betreff „Persönliches“ aus: „Hallo N1. , ich halte es doch für meine Pflicht als Genossin, Euch darauf hinzuweisen, dass dieses Vorgehen im Hause zu einem Aufschrei führen wird. Bis zum heutigen Tage ist meines Wissens noch in keinem einzigen Fall in den vergangenen 31 Jahren so wie hier verfahren worden. Jetzt auch noch vor dem Hintergrund der äußerst restriktiven Personalpolitik der vergangenen Monate/Jahre. Zudem fällt, auch bezogen auf die beinahe zeitgleich erfolgte Auswahl C2. F. , nur der Begriff „Günstlingswirtschaft“. Bei allem Verständnis für Euer persönliches Interesse gleicht dieses Procedere meiner ganz persönlichen Auffassung nach einem politischen Selbstmord. Die Mitarbeiter dieses Hauses, ihre Familienangehörigen und Freunde sind alles Wähler mit einer nicht zu unterschätzenden Multiplikatoreneigenschaft. Ich habe niemanden hier getroffen, der diese Personalauswahl gutiert. (…)“ b) Mit E-Mail vom 6. Juni 2013, 8:23 Uhr, an den Landrat sowie in cc. an Frau H2. und Herrn T3. führte die Beklagte aus: „Guten Morgen, D. , mir ist eben noch folgendes eingefallen: Gleich ist ja Personalausschuß. Wenn Du dort so, wie es auf der TO steht, D1. als neue FBLin A vorstellst, bist Du endgültig gebunden!!!! Du legst dich dann sowohl auf D1. als auch auf L3. (zwangsläufig) fest. Die Mitarbeiter des Hauses reißen Dir dafür den Kopf ab!!!!!! Weil das alles Günstlingswirtschaft in Reinkultur ist und der LR nur an seinen eigenen Vorteil denkt. Die Mitarbeiter des Hauses und die Sache an sich, sind ihm dabei völlig egal. Das ist bereits jetzt der O-Ton des Flurfunkes. Sei vorsichtig!!!!!!!! (…)“ c) Mit E-Mail vom 8. Juni 2013, 12:47 Uhr, an den Landrat sowie in cc. an Frau H2. und Herrn T3. führte die Beklagte aus: „ Hallo D. , ich will Dir nicht das Wochenende vermiesen, aber als Genossin, erfahrene Dezernentin und alteingesessene Bürgerin des Kreises muss ich Dir, ganz persönlich, aus meiner Verantwortung heraus noch folgendes sagen: Ist Dir klar, dass Du, und das wird zu weiten Teilen auch die SPD insgesamt im Kreis treffen, bereits heute tausende von Wählern gegenüber der letzten Kommunalwahl verloren hast? Die Mitarbeiter des Hauses, mitsamt ihren Verwandten und Freunden, von denen in den Städten reden wir mal gar nicht. Die überwiegende Zahl der Kollegen wollte beim letzen Mal Dich. Weil sie Dich für den besten hielten. Sie haben massiv, wie ich es vorher noch nie erlebt habe, für Dich die Werbetrommel gerührt: „Wenn ihr mir was Gutes tun wollt, wählt, unabhängig von dem, wie ihr im Übrigen orientiert seid, bitte CS als Landrat.“- So war das! Das macht heute niemand mehr für Dich. Ganz im Gegenteil – jeder andere, egal wer, nur nicht der. Deine Führungsleitlinien haben 99% weggeklickt bzw. in die Schublade gesteckt. „Wasser predigen, aber Wein Saufen“- das ist der einhellige Kommentar. Da nutzt es auch nichts, C. vorzuschicken. Jeder weiß, Dass Du dahinter steckst. So auch beim Fluktuationskonzept u.a.. D1. ist allein dadurch, dass sie nur das macht, was du willst, unabhängig von allem anderen bereits heute so beschädigt, dass sie niemand mehr für voll nimmt. Ich sage Dir das nicht, um Dich zu verletzen, sondern ich meine es einfach nur gut. 2004 stand ich zufällig neben T4. in seinem Büro, als er fassungslos sein Wahlergebnis mitgeteilt bekam. Das möchte ich Dir ersparen. Schicke endlich Deine Berater in die Wüste! Wenn jemand nicht weiß, wo die Glocken hängen, dann die. Aus ganz unterschiedlichen Gründen, die ich Dir sicher nicht zu nennen brauche. Denk einfach mal in Ruhe darüber nach. Viele Grüße T5. “ d) Mit E-Mail vom 12. Juni 2013, 11:11 Uhr, an den Landrat sowie in cc. an Frau C3. , Frau H2. und Herrn T3. führte die Beklagte aus: „D. , das mit D1. macht mir langsam mehr als Sorgen. In 15 Jahren gemeinsamer Arbeit habe ich M3. so noch nicht erlebt – er ist inzwischen regelrecht angewidert. Und das will schon was heißen!!!!!!! D1. ist keine Akademikerin. Sie kann nicht strukturiert und differenziert denken. Sie missversteht beinahe alles und verdreht es dann. Zudem hat sie inzwischen beinahe mit jedem Probleme auf der Beziehungsebene und fühlt sich – ihrer Meinung nach zu Unrecht – angegriffen. Solange es aber derartige Probleme auf der Beziehungsebene gibt, kriegst Du fachliche Probleme nicht gelöst. Ganz im Gegenteil, sie werden Mittel zum Zweck. Wie soll das denn weitergehen? Insbesondere, wenn Du im Wahlkampf bist und nun wahrlich nicht an jedem Termin teilnehmen kannst? Mit freundlichen Grüßen T5. “ e) Mit E-Mail vom 24. Juli 2013, 9:58 Uhr, an Frau H2. führte die Beklagte unter dem Betreff: „morgige Rücksprache mit D. “ aus: „(…) 5. Orga-verfügung. Dazu werde ich morgen dem LR folgendes sagen: Der LR möge tun, was er für geboten hält. Wenn er die Verfügung so, wie er sie entworfen hat, verfügt und veröffentlicht, werden sich die MA dieses Hauses angewidert und beschämt abwenden. Ich bin im Kreis das, was man eine „graue Eminenz“ nennt. Alle wissen um das Mobbing, die Ursachen meiner Langzeiterkrankung und vieles mehr. Wenn er sich nun offenkundig mit der Null eines KDs zusammentut, diesen stützt und mich so gerade eben noch geduldet positioniert, wie er es entworfen hat - vom Verwaltungsvorstand zu beinahe dem, mit dem ich vor mehr als 10 Jahren als Dezernentin begonnen habe - weiß das Haus, was für ein LR und Mensch er ist. (…)“ f) Mit E-Mail vom 24.Oktober 2013, 11:42, an Frau H2. führte die Beklagte unter dem Betreff „FDL 10“ aus: „N1. , Ihr habt gegen meinen ausdrücklichen, gut gemeinten Rat Frau H3. ebenso wie Frau L. inthronisiert. Damit kriegt ihr noch richtig Spaß. In jeder nur erdenklichen Hinsicht. Wenn jemand keine soziale Kompetenz hat, dann die 2. Frau L4. war dagegen ja top. Mit freundlichen Grüßen T5. “ g) Mit E-Mail vom 27. Oktober 2013, 11:38 Uhr, an Frau H2. sowie in cc. an den Landrat führte die Beklagte aus: „Hallo N1. , nur zu Eurer Info: neben den personellen Fehlentscheidungen in Sachen L. und H3. sind zurzeit die Neubesetzung weiterer Führungspositionen im FB A (z.B. B1. -C4. ) das Thema, dass die Gemüter der Mitarbeiter schier überschäumen lässt. Auf jeder Fete ist das Thema! „Wasser predigen, Champagner de luxe saufen“. Wie Tebarz-van Elst! Ihr richtet euch mit dem, was Ihr tut, vollständig selbst. Und niemals könnt Ihr behaupten, dass ich Euch nicht darauf hingewiesen und eindringlich gewarnt habe. Mit freundlichem Gruß T5. “ h) Mit E-Mail vom 20. November 2013, 10:02 Uhr, an Frau H2. führte die Beklagte aus: „Ach, habe ich eben vergessen: Ein Schreiben meiner Freundin, das auf dem Dienstweg an Frau L. gegangen ist, wollte Frau L. nicht haben. Das hat sie dann einfach wieder zurückgegeben. Was für eine Lachnummer ist das denn? Und so was ist Führungskraft!!!!!“ i) Mit E-Mail vom 20. November 2013, 20:22 Uhr, an den Landrat sowie in cc. an Frau C3. , Frau H2. und Herrn T3. führte die Beklagte aus: „D. , für die fachliche und soziale Inkompetenz der FBe A und C kann ich nichts. Also bitte lass mich bitte mit deinen Anschuldigungen und Zurechtweisungen in Ruhe. Die solltest Du mal lieber an die richten, die es angeht. T5. “ j) Mit E-Mail vom 25. November 2013, 8:34 Uhr, an die SPD-Kreistagsfraktion führte die Beklagte aus: „ Sehr geehrte Genossinnen und Genossen, mit ENTSETZEN las ich heute Morgen in der Zeitung, dass Ihr auf dem Parteitag D. öffentlich als „umsichtig, kompetent und führungsstark" beschrieben habt. Das empfinde ich sowie eine Vielzahl von Kolleginnen, Freunden und Familienangehörigen als eine Frechheit. Wenn diese Eigenschaften unserer Meinung nach auf jemanden ganz sicher nicht zutreffen, dann auf D. . Die Quittung dafür werdet Ihr spätestens am 25.05. erhalten. Mit freundlichem Gruß T5. H1. “ k) Mit E-Mail vom 5. Februar 2014, 10:16 Uhr, an den Kreisdirektor Herrn C5. sowie in cc. mit an den Landrat, Herrn T6. , Herrn O. , Herrn U. , Frau C6. , Frau C3. , Frau H2. und Herrn T3. führte die Beklagte unter dem Betreff „Niederschlagswassergebühren an Kreisstrassen für das Jahr 2014“ aus: „Sehr geehrter Herr C5. , hiermit rüge ich ausdrücklich die in o.g. Angelegenheit von Ihnen an den Tag gelegte Art und Weise des Umgangs mit den Mitarbeitern des FBs E. Ich habe diesen Vorgang nunmehr zur Chefsache erhoben und übergebe ihn an Sie mit der Bitte um Erledigung in eigener Zuständigkeit. Offenkundig verwechseln Sie zum wiederholten Male Ursache und Wirkung. Seit geraumer Zeit wird grundsätzlich in der Kreisverwaltung so getan, als gäbe es den FB E nicht. Ohne sich vorher von den Fachleuten beraten und informieren zu lassen, werden u.a. HVB-Beschlüsse dilettantisch vorbereitet. Wenn wir dann aber den Finger in die Wunde legen müssen, fühlen Sie sich angegriffen und vergreifen sich nicht nur in lhrer Wortwahl. In diesem konkreten Fall waren alle Folgen dieses Beschlusses bereits im Vorfeld bekannt. Der notwendige Personalmehrbedarf im FD 66 ebenso wie die zu erwartende Summe von bis zu 1 Mio. € per anno. Ein Betrag, der unter budgetrechtlichen Aspekten wesentlich ist und keinesfalls irgendwo eingespart werden kann. Ich bitte Sie nachdrücklich, Derartiges künftig zu unterlassen. Mit freundlichen Grüßen T5. H1. “ I) Mit E-Mail vom 15. April 2014, 9:00 Uhr, an den M. -Protokoll-Verteiler, M. -Erweiterte sowie in cc. an die SPD-Kreistagsfraktion führte die Beklagte aus: „ Sehr geehrte Damen und Herren, der unter TOP „Vertragsentwurf S. -A. “ protokollierte Sachverhalt ist inhaltlich falsch. Bitte nehmen Sie daher diese Gegendarstellung zu Ihren Unterlagen. Der Landrat ist vollumfänglich über den gesamten Sach- und Streitstand in Sachen S. -A. informiert. Mehrfach hatte ich dazu auch in der M. vorgetragen. Aus sachlichen Gründen war daher am 08.04.2014 ein weiterer Vortrag nicht notwendig. Erst wenn die Kaufvertragsverhandlungen zwischen Stadt E1. und S. -A. eine hinreichende Konkretisierung erfahren haben, ist eine Beratung in der M. überhaupt sinnvoll. Meiner Ansicht nach erfüllte die Art und Weise der Kommunikation des LRs mit mir auch in diesem Fall den Tatbestand des Mobbings, der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Rufschädigung. Wie Sie alle wissen, werde ich seit 2011 von Herrn T. gemobbt. Ich kann mir sicher schöneres vorstellen, als mich laufend für mein Tun rechtfertigen und inhaltlich falsche Protokollierung richtig stellen zu müssen. Aber solche Aktenlagen dürfen aus Rechtsgründen leider nicht unwidersprochen stehen bleiben. Bitte haben Sie dafür Verständnis. Nun wünsche ich Ihnen und Ihren Familien frohe Ostern- Mit freundlichen Grüßen T5. H1. “ m) Mit E-Mail vom 15. April 2014, 11:38 Uhr, zum Betreff „Ihr Schreiben vom 11.04.2014“ an Frau L. sowie in cc. an den Landrat, die SPD-Kreistagsfraktion, den Kreis-Personalrat, Frau L1. -S2. und Frau T2. führte die Beklagte aus: „Sehr geehrte Frau L. , ihre in Ihrem o.g. Schreiben geäußerte Rechtsauffassung ist falsch. Fürsorgepflicht hat mit der Vorgesetzteneigenschaft nichts zu tun. Es kann doch wohl nicht Ihr Ernst sein, dass Sie mein Schreiben, in dem ich Sie als Fachbereichsleiterin Personal des Kreises um Hilfe bitte, an den mich mobbenden LR zuständigkeitshalber weitergeleitet haben. Ich halte meine Bitte, im Rahmen der Ihnen obliegende Fürsorgepflicht tätig zu werden, vollumfänglich aufrecht. Mit freundlichen Grüßen H1. “ n) Mit E-Mail vom 7. April 2014, 14:17 Uhr, an den Landrat sowie in cc. an sieben weitere Mitarbeiter und die SPD-Kreistagsfraktion zum Betreff „AW: Vertragsentwurf S. A. “ führte die Beklagte aus: „Sehr geehrter Herr T. , ich verbitte mir diesen unverschämten Ton! Da diese Mail zudem an einen Riesen-Verteiler gegangen ist, ist der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt. Eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft behalte ich mir vor. Die Sach- und Rechtslage in dieser Sache ist von mir bereits mehrfach in der M. vorgetragen worden. Dem habe ich nichts hinzuzufügen. An der morgigen Leitungskonferenz werde ich nicht teilnehmen. Ich will gesund bleiben! Mit freundlichen Grüßen H1. Dezernentin“ Bei der von der Beklagten in Bezug genommenen E-Mail des Landrats vom 7. April 2014 handelt es sich um die bereits unter 2.c) zitierte E-Mail, in der es heißt: „Sehr geehrte Frau H1. , mein Schreiben vom 3.4. mit dem enthaltenen Auftrag ist unmissverständlich. Die Position des Kreises wird morgen in der Leitungskonferenz geklärt.“ o) Mit E-Mail vom 21. Juli 2014, 10:00 Uhr, an Herrn T1. und Frau X2. führte die Beklagte aus: „Sehr geehrter Herr T1. , sehr geehrte Frau X2. , bitte gestatten Sie mir als Empfängerin wunderschöner Schriftsätze aus Ihrer Feder, wie Kollege T7. das nennen würde, eine kollegiale Anmerkung: Ich kann kaum glauben, dass Sie ein 2. juristisches Staatsexamen abgelegt haben wollen. Mit freundlichen Grüßen H1. “ p) Mit E-Mail vom 31. Juli 2014, 10:17 Uhr, an den Landrat sowie in cc. an den Kreisdirektor Herr C5. , Herrn T1. , Frau L. , Herrn C7. , Frau B1. -C4. und den Personalrat Kreis führte die Beklagte unter dem Betreff „TO für die nächste M. , H4. , Personalausschuss, Personalratssitzung“ aus: „Sehr geehrter Herr T. , seit Ende des vergangenen Jahres sind mir in eigener Personalangelegenheit eine Vielzahl von rechtswidrigen Bescheiden zugestellt worden, die alle ein erhebliches Wissensdefizit im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsrechts erkennen lassen. Wenn schon bei einer Dezernentin, die Volljuristin und Mitglied des VV ist, qualitativ derart mangelhaft gearbeitet wird, lässt sich nur erahnen, wie Rechtsfragen in anderen Personalangelegenheiten gehandhabt werden. Die Vielzahl an verlorenen verwaltungsgerichtlichen und arbeitsgerichtlichen Streitverfahren lassen insoweit einen gewissen Rückschluss zu. Daher rege ich unter Hinweis auf meinen Diensteid und meiner Funktion als Dezernentin im VV an, für eine fachlich kompetente Besetzung in den Schlüsselpositionen der Fachbereiche C und A Sorge zu tragen. Mindestens aber eine qualifizierte Fortbildung dieser Personen im AVR zu ermöglichen, z.B. durch ein In-House-Seminar. Gerne bin ich bereit, dazu in der nächsten M. , H5. , Personalrat und ggfs. auch im Personalausschuss vorzutragen. Mit freundlichen Grüßen T5. H1. “ q) Mit E-Mail vom 1. August 2014, 10:40 Uhr, an Herrn T1. und Frau B1. -C4. sowie in cc. an den Landrat im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrages auf Sonderurlaub führte die Beklagte unter dem Betreff „T8. -Klinik, Bad B. “ aus: „Sehr geehrter Herr T1. , sehr geehrte Frau B1. -C4. , da ihre Ausführungen zu der o.g. Klink in Ihrem Bescheid vom 28.07.2014 auf nicht viel Sachkenntnis schließen lassen, empfehle ich Ihnen kollegialiter dringend, in diesem Punkt nachzuarbeiten. Schon allein im Hinblick auf die mündliche Verhandlung vor der 12. Kammer des VG H. am 28.11.2014. (…)“ r) Mit E-Mail vom 12. August 2014, 14:19 Uhr, an den Landrat bezüglich einer Sitzung des Ältestenrates führte die Beklagte aus: „Sie sollten sich schämen! Da übersenden Sie mir unmittelbar vor der Totenmesse von I1. F1. , an der wir beide teilgenommen haben, einen solchen Schriftsatz.“ (…) 7. a) Mit E-Mail vom 18. Februar 2013, 09:33 Uhr, an den Landrat sowie in cc. an Herrn L5. , Frau C3. , Frau H2. und Herrn T3. führte die Beklagte aus: „Guten Morgen, D. , an der M. -Klausur darf ich auf Anraten meiner behandelnden Ärzte nach wie vor nicht teilnehmen. Aufgrund der im Raum stehenden Mobbing-Vorwürfe, an denen neben Dir auch zahlreiche andere Teilnehmer der o.g. Klausurtagung zu meinem Nachteil mitgewirkt haben, haben meine Ärzte erhebliche Bedenken. Die Mobbing-Tatbestände haben zu meiner Erkrankung geführt, die mit großem medizinischem Aufwand zu behandeln war. Ein möglicher Rückfall muss unter allen Umständen vermieden werden. Wie ich Dir bereits unter dem 10.12.2012 mitgeteilt hatte, bestanden diese Bedenken in Bezug auf meine Teilnahme an der SPD-Klausurtagung nicht, da von deren Teilnehmern, abgesehen von Herrn T3. , T9. T6. und Dir, keine Bedingung für meine Erkrankung gesetzt worden sind. Mit freundlichen Grüßen T5. “ b) In einem Schreiben vom 11. Februar 2014 wies die Beklagte den Landrat am Ende darauf hin, dass sie u. a. strafrechtliche Verfahren anhängig machen werde. Darin heißt es: „(…) Bereits jetzt weise ich Dich darauf hin, dass ich neben Anfechtungsklagen, einer Unterlassungsklage wegen Mobbings, strafrechtlichen Verfahren dann auch eine Klage auf amtsangemessene Beschäftigung (ggfs. auch im Eilverfahren) anhängig machen werde. (…)“ Gegen wen sich die strafrechtlichen Verfahren wegen welcher Straftaten richten, kann dem Schreiben nicht entnommen werden. c) Mit E-Mail vom 20. Februar 2014, 15:02 Uhr, an den Landrat sowie in cc. an den Kreisdirektor Herrn C5. , Herrn T1. und Frau L. führte die Beklagte unter dem Betreff „Niederschlagswassergebühren 2014“ aus: „Hallo D. , nach Sichtung des nunmehr äußerst umfangreichen Schriftverkehrs in dieser Angelegenheit stelle ich u.a. zunehmend eine völlige Verdrehung des Wortlauts meiner Ursprungsmail vom 05.02.2014, 10.16 h, fest. Sollte dem durch Dich nicht umgehend Einhalt geboten werden, werde ich Strafanzeige wegen der §§ 185 ff. StGB sowie Beihilfe zu diesen Delikten stellen. Ich bin nicht mehr gewillt, dieses Vorgehen so hinzunehmen.“ d) Mit E-Mail vom 27. Februar 2014, 10:34 Uhr, an den Landrat sowie in cc. an die SPD-Kreistagsfraktion, Frau C3. , Frau H2. und Herrn T3. führte die Beklagte unter dem Betreff „Mögliche Dienstpflichtverletzungen durch Mitarbeiter dieses Hauses im Zusammenhang mit dem Erlass der dienstlichen Weisung vom 19.2.2014“ aus: „Sehr geehrter Herr T. , unter dem 09.02.2014 baten Sie im Zusammenhang mit der „Niederschlagswassergebühr 2014“ auf der Grundlage meiner Mail vom 05.02.2014 und des daraufhin ergangenen Schreibens des Herrn C5. vom 07.02.2014 die FBL A und C darum, dienstliche Äußerungen der beteiligten Mitarbeiter einzuholen und anschließend rechtlich zu prüfen, ob und was dienstrechtlich zu veranlassen wäre. Anlass war für Sie ein Schreiben, das offenkundig einen Sachverhalt zu Grunde legte, der meiner Ursprungsmail nicht zu entnehmen war. Dem folgte sogar am 20.02.2014 noch eine 2. Aufforderung durch den Chefjustitiar dieses Hauses, Herrn T1. . Aus Gründen der Gleichbehandlung gehe ich daher davon aus, dass Sie im Zusammenhang mit dem Erlass der „Dienstlichen Weisung“ vom 19.02.2014 an mich, in der weder der Sachverhalt noch die rechtlichen Ausführungen zutreffend sind, ebenfalls gegenüber den beteiligten MitarbeiterInnen dieses Hauses tätig werden. Da u. a. die Straftatbestände der §§ 185 ff. StGB verletzt sein könnten, käme auch eine diesbezügliche Verletzung ihrer Dienstpflichten in Betracht. Dies durch die Damen L. , H2. und B1. -C4. , sowie die Herren T1. , T10. , C7. u.a., die im Vorfeld des Erlasses der o.g. Weisung im Rahmen der Geschäftsverteilung dieses Hauses tätig geworden sein dürften, bzw. durch die Personen, die von Ihnen beigezogen worden sind. Über das Ergebnis dieser Prüfung bitte ich, mich zeitnah zu informieren. Mit freundlichen Grüßen H1. Dezernentin“ e) Mit E-Mail vom 4. März 2014, 9:45 Uhr, an den Landrat sowie in cc. an den Kreisdirektor Herrn C5. , Herrn T1. , Frau L. , den Personalrat Kreis, Frau Q. , Frau T2. und Frau L1. -S2. führte die Beklagte zu dem Betreff „AW: Niederschlagswassergebühren 2014“ bezogen auf ihre oben unter c) näher beschriebene E-Mail vom 20. Februar 2014 aus: „Sehr geehrter Herr T. , auf meine untenstehende e-mail habe ich bis heute keine Mitteilung zum weiteren Vorgehen von Ihnen erhalten. Sollte mir eine solche nicht bis zum 18.02.2014 vorliegen, werde ich den Vorgang zur Wahrung meiner Rechte der StA C. zuleiten, Strafanzeige wegen §§ 185 ff., 25 Abs. 2, 27 StGB erstatten und Strafantrag stellen. Ich brauche wohl nicht zu betonen, dass ich zu gegebener Zeit in gleicher Weise mit dem Vorgang „Dienstliche Weisung“ (s. meine e-mail vom 27.02.2014, 10.34h) verfahren werde. Mit freundlichen Grüßen H1. Dezernentin“ f) Mit E-Mail vom 5. März 2014, 13:50 Uhr, an Frau Q. , Frau L1. -S2. , Frau T2. und den Personalrat Kreis sowie in cc. an Frau L. führte die Beklagte zum Betreff „AW: Mobbing / P.S.“ aus: „Vielleicht sollte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass folgende Verfahren unmittelbar bevorstehen: Strafanzeige und Strafantrag wegen §§ 185 ff., 25 II, 27 StGB, wahrscheinlich sogar in mehreren Fällen Anfechtungsklagen Klage auf amtsangemessene Beschäftigung, ggfs. auch Eilverfahren im Vorfeld Unterlassungsklage wegen Mobbings Feststellungsklagen“ g) Mit E-Mail vom 6. März 2014, 11:13 Uhr, an den Landrat sowie in cc. an Herrn C5. , Herrn T1. , den Personalrat Kreis, Frau Q. , Frau L1. -S2. , Frau T2. , Frau L6. sowie die SPD-Kreistagsfraktion führte die Beklagte unter dem Betreff „Ihre Schreiben vom 04.03.2014“ aus: „Sehr geehrter Herr T. , Ihre beiden Schreiben vom 04.03.2014, die mir heute per Hauspost zugegangen sind, sind inhaltlich falsch. Rücksprachetermine muss ich insbesondere nach der Vorgeschichte 2011/2012 und dem fortlaufenden Mobbing nicht unter 4-Augen wahrnehmen. Eine Mitteilung Ihrerseits, dass unser Mediator oder mein Anwalt als Person meines Vertrauens hinzugezogen werden, ist mir nicht zugegangen. Ein ärztliches Attest brauche ich nicht beizubringen. Ich mache keine gesundheitlichen Gründe geltend. Ich bin arbeitsfähig und mache mein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG auf körperliche Unversehrtheit geltend. Sprich: Ich will auch weiterhin gesund bleiben! In der Zeit, in der die Rücksprache von Ihnen terminiert war, habe ich meine Dienstgeschäfte im Übrigen verrichtet. Eine Ermächtigungsgrundlage, die dieses Grundrecht aushebelt, vermag ich nicht zu erkennen. Der „Tätigkeitsbericht“ liegt Ihnen vor. Innerdienstliche Korrespondenz wurde nicht an Dritte weitergegeben. Die mails unter der Adresse „SPD-Kreistagsfraktion“ gehen ausschließlich Herrn L7. T11. zu. Dieser ist Fraktionsvorsitzender, als Kreisausschussmitglied Ehrenbeamter des Kreises und stellvertretender Vorsitzender des Personalausschusses. Als solcher ist er über das ehrverletzende Verhalten des Landrates gegenüber der Dezernentin, die zudem beide Mitglied der SPD sind, zu informieren. Zumal in Zeiten des kommunalen Wahlkampfes, so negative Auswirkungen auf die gesamte Partei nicht ausgeschlossen werden können. Sie sind selbst Volljurist. Sie können daher selbständig subsumieren, durch welche objektiven Handlungen die Tatbestände der §§ 185 ff. StGB erfüllt sind. Es besteht insofern keine Rechtpflicht meinerseits, mich diesbezüglich gegenüber dem Chefjuristen dieses Hauses, Herrn T1. , einzulassen. Mit freundlichen Grüßen H1. Dezernentin“ h) Mit E-Mail vom 7. März 2014, 10:10 Uhr, an die Fachbereichsleiterin A, Frau L. , den Personalrat Kreis, Frau Q. , Frau L1. -S2. , Frau T2. und die SPD-Kreistagsfraktion sowie in cc. an den Landrat, Frau C3. , Frau H2. und Herrn T3. führte die Beklagte unter dem Betreff „diverse Schreiben des LRs an mich“ aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, wie Sie gestern lesen konnten, bat der LR den Chefjuristen dieses Hauses um Veranlassung der „nächsten dienstrechtlichen Schritte“. Damit bei Ihnen kein falscher Eindruck entsteht, ist es mir als langjähriger Kollegin und versierter Juristin dieses Hauses wichtig, dass Sie alle wissen, dass es in keinem der streitigen Punkte eine rechtmäßige Grundverfügung gibt, wie der LR es immer wieder behauptet. Dies schon allein deshalb, weil der jeweilige Sachverhalt falsch ist und es keine Ermächtigungsgrundlage gibt, die das jeweilige Begehren des LRs trägt. Ferner gibt es keine „dienstlichen Weisungen oder Anordnungen“ des LRs. Solche wären Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG NRW, da sie von ihrem beabsichtigten Regelungsgehalt her alle in mein Grundverhältnis als Beamtin eingriffen. Auch hier fehlt es an der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist in keinem der Fälle gewahrt. Daher kommen „dienstrechtliche Schritte“, gemeint ist wohl das Disziplinarrecht, allein aus Rechtsgründen zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Außerdem lässt der LR völlig außer Acht, dass ihm nach den Vorschriften des Beamtenrechts auch Rechtspflichten obliegen, von denen er keine bei seinem Vorgehen gegen meine Person berücksichtigt hat. Was die Straftatbestände anbelangt, bedarf es keiner über den Gesetzestext hinausgehenden Ausführungen, da die objektive Tatbestandsmäßigkeit auf der Hand liegt. Die evtl. Strafbarkeit der benannten Mitarbeiterinnen bemisst sich nach den Grundregeln über Täterschaft und Teilnahme im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Wir leben in einem Rechtsstaat. Daher werden Sie sicher Verständnis dafür haben, dass ich mich mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln gegen das ehrverletzende Gebaren des LRs wehren werde. Mit freundlichen Grüßen T5. H1. Dezernentin“ i) Mit E-Mail vom 7. März 2014, 11:53 Uhr, an Herrn T1. und in cc. an den Landrat führte die Beklagte aus: „Sehr geehrter Herr T1. , für die Verunsicherung und Sorge der Kolleginnen und Kollegen habe ich volles Verständnis. Aber auch Sie alle sollten Verständnis für mich haben. Was mir hier im Hause nach 32 Dienstjahren auch von den KollegInnen zuteil wird, möchte ich nicht weiter kommentieren. Sowohl Sie als auch der LR sind Volljuristen. In meinem Anschreiben führe ich neben den §§ 185 ff. StGB auch die §§ 25 Abs. 2 und 27 StGB an. Die evtl. Strafbarkeit der Kolleginnen wäre demnach nach den Grundregeln über Täterschaft und Teilnahme im Allgemeinen Teil des StGB zu beurteilen. Der Sachverhalt ist allen bekannt, auch wer was zu wem wann gesagt hat. Für die Aufklärung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Mit freundlichen Grüßen H1. Dezernentin“ j) Mit E-Mail vom 10. März 2014, 9:42 Uhr, an Herrn T1. sowie in cc. an den Landrat führte die Beklagte aus: „Sehr geehrter Herr T1. , kollegialiter weise ich Sie auf folgendes hin: Sie sind Volljurist und Chefjustitiar dieses Hauses. In Ihrem o.g. Schreiben behaupten Sie wiederholt, dass durch den LR am 19.02.2014 eine dienstliche Weisung an mich ergangen sei. Wie Sie spätestens aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels wissen sollten, ist gerade dies aus Rechtsgründen nicht der Fall. Mithin käme auch gegen Sie ein Strafanzeige wegen §§ 185 ff. StGB in Betracht. Mit freundlichen Grüßen H1. Dezernentin“ k) Mit E-Mail vom 10. März 2014, 9:56 Uhr, an den Landrat sowie in cc. an die SPD-Kreistagsfraktion, Frau L. , Frau H2. , Frau B1. -C4. , Herrn T3. , Herrn C7. und Frau C3. führte die Beklagte aus: „Sehr geehrter Herr T. , im Zusammenhang mit den von mir erhobenen Mobbing-Vorwürfen ist es schon bemerkenswert, dass Sie als Volljurist ausgerechnet einen der von mir als möglicher Mittäter/Gehilfe benannten Personen mit der „Aufklärung“ der von mir erhobenen Vorwürfe betraut haben. Mit freundlichen Grüßen H1. Dezernentin“ I) Mit E-Mail vom 7. April 2014, 14:44 Uhr, an Frau L. und in cc. an den Personalrat Kreis, Frau T2. , Frau L1. -S2. sowie die SPD-Kreistagsfraktion führte die Beklagte unter dem Betreff „Mobbing und Beleidigung u.ä. durch den LR“ aus: „Sehr geehrte Frau L. , wie ihnen bekannt ist, werde ich vom LR gemobbt. Des Weiteren erfüllt er in zunehmenden Maße Straftatbestände gem. §§ 185 ff. StGB. Was beabsichtigen Sie im Rahmen der Ihnen obliegenden Fürsorgepflicht kurzfristig zu veranlassen, um mich vor diesen permanenten Übergriffen zu schützen? Dier Arbeitsbedingungen sind für mich mittlerweile kaum mehr zumutbar. Mit freundlichen Grüßen H1. Dezernentin“ m) Mit E-Mail vom 16. April 2014, 9:38 Uhr, an Frau L. , in Kopie an den Landrat, die SPD-Kreistagsfraktion und weitere Mitarbeiter, führte die Beklagte unter Bezugnahme auf die oben unter 5.m) näher geschilderte E-Mail vom 15. April 2014 aus: „Guten Morgen, Frau L. , kollegialiter ergänze ich meine unten stehende e-mail vom 15.04.2014, 11.38h, 3. Absatz: Der LR ist, da er selbst an dem Mobbing und der Verwirklichung von Straftatbeständen beteiligt ist, befangen. Gleiches gilt für den KD, der sich Ende des Jahres zu seiner Wiederwahl erneut einer Kampfabstimmung gegen mich wird unterziehen müssen. Der FBL C ist wegen persönlicher Animositäten gegen mich, die im Zusammenhang mit meiner Freundin H6. X3. stehen, ebenfalls befangen. Mit freundlichen Grüßen H1. Dezernentin“ n) Mit E-Mail vom 7. April 2014, 14:17 Uhr, an den Landrat und in cc. an sieben weitere Mitarbeiter sowie die SPD-Kreistagsfraktion mit dem Betreff „AW: Vertragsentwurf S. A. “ führte die Beklagte aus: „Sehr geehrter Herr T. , ich verbitte mir diesen unverschämten Ton! Da diese mail zudem an einen Riesen-Verteiler gegangen ist, ist der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt. Eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft behalte ich mir vor. Die Sach- und Rechtslage in dieser Sache ist von mir bereits mehrfach in der M. vorgetragen worden. Dem habe ich nichts hinzuzufügen. An der morgigen Leitungskonferenz werde ich nicht teilnehmen. Ich will gesund bleiben. Mit freundlichen Grüßen H1. Dezernentin“ o) In einem Gespräch mit dem Landrat am 8. Dezember 2014 zwischen 11:05 und 11:10 Uhr drohte sie diesem mit der Erstattung einer Strafanzeige. In einem von ihr selbst gefertigten Gesprächsvermerk heißt es: „Aufgrund der als Anlage beigefügten E-Mail fand am 08.12.2014 in der Zeit von 11.05 Uhr bis 11.10 Uhr ein 4-Augen-Gespräch zwischen dem LR und der Unterzeichnerin statt. Der LR leitete dieses Gespräch mit den Worten ein, dass die Unterzeichnerin ihn angemailt habe und sich dabei sicher etwas gedacht habe. Diese erklärte daraufhin nochmals, dass sie beide sich ja am 28.11.14 vor dem Verwaltungsgericht zum Wohle des Kreises S1. auf einen Neuanfang verständigt haben. Daher hielte sie es für sinnvoll, zu besprechen, wie sie wieder zu einem vernünftigen Miteinander zurückfinden können. Daraufhin erwiderte der LR, dass er sich lediglich verpflichtet habe, die Verwaltungsvorstandssitzungen wieder einzuberufen, was er auch tun werde. Zudem gebe es auch noch weitere Verfahren, nämlich das Disziplinarverfahren. Auf Nachfrage der Unterzeichnerin erklärte er, dass er dies schulmäßig bis zum Ende weiterführen werde. Daraufhin verwies die Unterzeichnerin darauf, dass sie in diesem Fall unverzüglich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen aller in Betracht kommender Delikte sowie gegen alle in Betracht kommenden Personen stellen werde, insbesondere wg. § 344 StGB. So stünde es auch in den Schriftsätzen. Zwischen ihrem Bevollmächtigten und ihr sei bereits vor dem 28.11.2014 vereinbart worden, dass, sobald der Beklagte in dem Termin vor dem VG das Disziplinarverfahren erwähnt, sofortige Abgabe an die StA beantragt werde. Da das VG dieses aber eingangs ausdrücklich außen vor ließ, da es eine andere rechtliche Ebene beträfe, sei es dazu nicht gekommen. Der LR nickte dazu zustimmend, so dass die Unterzeichnerin erklärt, wie dargelegt zu verfahren. Letztlich erklärte die Unterzeichnerin, dass sie ihre Erkrankung durch psychologische Hilfe vollständig habe überwinden können. Dies war durch ihren Bevollmächtigten auch bereits vor dem VG erklärt worden. Daher könne der LR sie gerne zu 4-Augen-Rücksprachen einbestellen. (…)“ p) Mit an den Landrat gerichteten Schreiben vom 12. Dezember 2014 kündigte die Beklagte an, gegen diesen sowie Kreisdirektor C5. , den Ermittlungsführer F2. , die Fachbereichsleiter L. , T1. , die Fachdienstleiter Dr. C8. und C7. , Herrn T3. , Frau H2. , Frau B1. -C4. und Frau X2. Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 344 StGB u.a., 25 (1), 25 (2), 27 StGB zu erstatten. Konkret lautet dieses Schreiben wie folgt: „Strafanzeige wegen § 344, 25 (1), 25 (2), 27 StGB Sehr geehrter Herr T. , im Rahmen meiner beamtenrechtlichen Informationspflicht bei Stellung der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft C. und auf Anraten meines RA Dr. C9. , möchte ich noch auf Folgendes hinweisen: 1. Bei den o.g. Straftatbeständen würde es sich um Offizialdelikte, keine Antragsdelikte handeln. Mithin kann eine Rücknahme der Strafanzeige, wenn sie erstmals bei der Staatsanwaltschaft anhängig gemacht worden ist, nicht mehr zurückgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt dann von Amts wegen. 2. Der Versuch der Tatbegehung ist bereits unter Strafe gestellt. 3. Die Strafanzeige würde sich, ausweislich unserer Akten, mindestens auf folgende Personen beziehen: 4. LR (Herr T. ), Ermittlungsführer (Herr F3. ), KD (Herr C5. ), FBL A (Frau L. ), FBL C (Herr T1. ), FDL 30 (Frau Dr. C8. ), FDL 11 (Herr C7. ), FD 12, Team Landratsangelegenheiten (Herr T3. ), Pers. Referentin des LR (Frau H2. ), Ressortleiterin FD 11.1 (Frau B1. -C4. ), FD 30 (Frau X2. ). Da die Strafandrohung bei mindestens ab 3 Monate bis zu 5 Jahren liegt, ist ein mögliche Verurteilung vom mehr als 1 Jahr, die, wie ihnen bekannt ist, disziplinarrechtlich von erheblicher Bedeutung ist, nicht gänzlich ausgeschlossen. Mit freundlichem Gruß“ q) Im Rahmen einer E-Mail vom 22. Dezember 2014, 11:49 Uhr, die sie in cc. auch an den Landrat und weitere Personen übersandte, beauftragte die Beklagte Rechtsanwalt Dr. C9. , Strafanzeige gegen den Landrat zu erstatten. Darin heißt es: „Sehr geehrter Dr. C9. , es tut mir leid, Sie so kurz vor den Weihnachtstagen noch behelligen zu müssen, aber das Schreiben des LRs vom 18.12.2014 habe ich erst heute mit der Dienstpost erhalten und es sind sicher Fristen zu beachten. Als Anhang übersende ich Ihnen die Korrespondenz mit dem LR im Anschluss an den Gerichtstermin am 28.11.2014 mit der Bitte um weitere Veranlassung. Der LR hält sich weder an den Vergleich noch unterlässt er die stetigen, rufschädigenden Drohungen gegen mich. Die mehrfach von mir angebotene gütliche Beilegung zum Wohle des Kreises und seiner Bürger wird offenkundig von ihm nicht gewünscht. Ganz im Gegenteil, auch die will er wieder ahnden. Daher bitte ich Sie, fristwahrend das verwaltungsgerichtliche Verfahren weiter zu betreiben und zugleich Strafanzeige zu erstatten. (…)“ r) Am Ende einer E-Mail Korrespondenz mit Frau H2. über einen Rücksprachetermin mit dem Landrat (s.o.), äußerte sich die Beklagte mit einer E-Mail vom 13. Januar 2015, 8:15 Uhr, die in cc. auch an den Landrat, die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten, Frau C3. , und Herr T3. übersandt wurde, wie folgt: „Sehr geehrte Frau H2. , wie bereits u.a. in dem von Ihnen angesprochenen Telefongespräch dargelegt, bin ich unter den gegebenen Umständen nicht bereit, in dem Büro des Landrats ein Gespräch mit dem LR und Ihnen zu führen, da ich mit vor dem Hintergrund der gesamten Ereignisse der Vergangenheit und der Gegenwart in erheblicher Weise bedroht fühle. Wie Sie wissen, erstatte ich u.a. gegen Sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft C. wegen verschiedener Delikte, ebenso wie gegen den LR. Außerdem betreibe ich das verwaltungsgerichtliche Verfahren weiter, so dass das Verwaltungsgericht über das weitere Verfahren zu befinden haben wird. Dem LR als Volljuristen ist sicher bekannt, dass er die in Rede stehende Rechtsfrage kurzfristig in einer Feststellungsklage mit Eilverfahren einer Klärung zuführen lassen kann. Mit freundlichen Grüßen H1. “ 8. a) In einer E-Mail an Frau H2. vom 17. Mai 2013, 10:47 Uhr, führte die Beklagte aus: „Die Mitarbeiter dieses Hauses, ihre Familienangehörigen und Freunde sind alles Wähler mit einer nicht zu unterschätzenden Multiplikatoreneigenschaft.“ Wegen des weiteren Inhalts dieser E-Mail wird auf den oben mitgeteilten Sachverhalt (5.a) Bezug genommen. b) Mit E-Mail an Frau H2. vom 17. Mai 2013, 11:05 Uhr, führte die Beklagte aus: „Vielleicht weißt Du nicht, dass bei der letzten Wahl eine Unmenge der Kollegen im Familien- und Freundeskreis für D. Werbung gemacht haben. Wenn ihr mir etwas Gutes tun wollt, wählt bitte CS als LR. Gleich welche Partei Ihr im Übrigen wählt.“ So haben sie das gemacht. Und es hat gereicht. Das wird niemand mehr tun, abgesehen von denen, die sich zu den Günstlingen zählen. Bitte unterschätzt das nicht. Der Gegenkandidat, der meiner Meinung nach M4. F4. heißen wird, wird genau in die Kerbe gehen.“ c) Mit E-Mail vom 25. November 2013, 8:34 Uhr, an die SPD-Kreistagsfraktion führte die Beklagte aus: „ Sehr geehrte Genossinnen und Genossen, mit ENTSETZEN las ich heute Morgen in der Zeitung, dass Ihr auf dem Parteitag D. öffentlich als „umsichtig, kompetent und führungsstark" beschrieben habt. Das empfinde ich sowie eine Vielzahl von KollegInnen, Freunden und Familienangehörigen als eine Frechheit. Wenn diese Eigenschaften unserer Meinung nach auf jemanden ganz sicher nicht zutreffen, dann auf D. . Die Quittung dafür werdet Ihr spätestens am 25.05. erhalten.“ 9. a) Mit Schreiben vom 4. August 2014 und in einer Mail vom 5. August 2014, 9:27 Uhr, an Herrn T1. und Frau B1. -C4. sowie in cc. an den Landrat und den Personalrat kündigte die Beklagte im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrages auf Sonderurlaub Dienstaufsichtsbeschwerden an. Im Schreiben vom 4. August 2014 heißt es: „Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub Ihr Schreiben vom 31.07.2014 Sehr geehrter Herr T1. , sehr geehrte Frau B1. -C4. , wieder einmal falsch, wie alle mir bis dato von Ihnen zugegangenen Schriftstücke. Ich bat, mir persönlich unverzüglich eine Ablichtung der PZU zuzuleiten, damit ich diese Dr. C9. zusenden kann. Dr. C9. vertritt mich in allen rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kreis. Wie bereits mehrfach von mir gerügt, bitte ich Sie beide letztmalig, mehr fachliche Sorgfalt walten zu lassen, wenn Sie meinen, mir Schriftstücke zukommen lassen zu müssen. Im Wiederholungsfalle erhebe ich sofort, wie angekündigt, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Sie.“ In der o.g. E-Mail vom 5. August 2014 heißt es: „Sehr geehrte Damen und Herren, soeben teilt mir Frau X1. mit, dass ihr von dem im Büro von Frau B1. -C4. sitzenden Auszubildenden mitgeteilt worden ist, dass mir die angeforderte PZU nach Hause gesandt wird. Noch einmal widerspreche ich ausdrücklich dieser Vorgehensweise, in meinem privaten Bereich Zustellungen ihrer Schriftsätze vorzunehmen. Ich bin im Dienst und mir kann jederzeit hier im Hause gegen Empfangsbekenntnis ein Schriftstück ausgehändigt oder rechtswirksam zugestellt werden. Eine Rechtsnorm, die eine Zustellung ausschließlich im privaten Bereich vorsieht, gibt es nicht. Zudem entstehen dem Kreis jedes Mal durch dieses unnötige Handeln Kosten. Sollten Sie sich meinen Anweisungen wiederum in rechtswidriger Weise widersetzen, erhebe ich Dienstaufsichtsbeschwerde beim RP gegen Sie wegen ihres fortgesetzten rechtswidrigen Handelns zu meinem Nachteil.“ b) In einem Gespräch am 8. Dezember 2014 zwischen 11:05 und 11:10 Uhr kündigte die Beklagte dem Landrat die Erstattung einer Strafanzeige an, wenn das Disziplinarverfahren weiterbetrieben werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die o.g. Ausführungen (7.o) Bezug genommen. c) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 an den Landrat kündigte die Beklagte an, gegen diesen sowie Kreisdirektor C5. , Ermittlungsführer F2. , die Fachbereichsleiter L. und T1. , die Fachdienstleiter Dr. C8. und C7. , Herrn T3. , Frau H2. , Frau B1. -C4. , Frau X2. sowie gegen das SPD Kreistagsmitglied T11. Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 344 StGB u.a., 25 (1), 25 (2), 27 StGB zu erstatten. Wegen der Einzelheiten wird auf die o.g. Ausführungen (7.p) Bezug genommen. d) Mit in cc. an den Landrat weitergeleiteter E-Mail vom 22. Dezember 2014, 11:49 Uhr, beauftragte die Beklagte Rechtsanwalt Dr. C9. , Strafanzeige gegen den Landrat zu erstatten. Wegen der Einzelheiten wird auf die o.g. Ausführungen (7.q) Bezug genommen. e) Mit E-Mail vom 13. Januar 2015, 8:15 Uhr, an Frau H2. und u. a. den Landrat kündigte die Beklagte die Erstattung einer Strafanzeige wegen „verschiedener Delikte“ an. Wegen der Einzelheiten wird auf die o.g. Ausführungen (7.r) Bezug genommen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe aufgrund eines schweren Dienstvergehens das Vertrauen ihres Dienstherrn endgültig verloren. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gerügt, die Klageschrift weise wesentliche Mängel auf. Im Sachverhalt der Disziplinarklage fehle jeder Hinweis auf ihre Erkrankung. Ebenso enthalte die Klageschrift eine Reihe von Unkorrektheiten in der Sachverhaltsdarstellung. So fehlten beinahe alle zu ihren Gunsten sprechenden Tatsachen, um ganz bewusst ein falsches Bild zu erzeugen. Die im Lauf des Verfahrens angeordneten Ausdehnungen des Disziplinarverfahrens seien nicht wirksam erfolgt, weil sie nicht von ihrem Dienstvorgesetzten, sondern vom Kreisdirektor vorgenommen worden seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 hat die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom selben Tage gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt und die unter Nr. 6 der Disziplinarklageschrift genannten Vorwürfe aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. Mit dem angefochtenen Urteil vom 18. Februar 2016 hat die Disziplinarkammer die Beklagte wegen eines schwer wiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Im Hinblick auf die formellen Beanstandungen hat sie ausgeführt, die Klageschrift entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW und sei insbesondere nicht in wesentlicher Hinsicht unvollständig. Auch die Ausdehnungsverfügungen vom 9. Juli 2014 und 23. Januar 2015 seien wirksam gewesen. Die Ausdehnungen seien jeweils durch Vermerk des Landrats erfolgt und aktenkundig gemacht worden. Durch ihr Verhalten habe die Beklagte – mit Ausnahme der unter Ziffer 4. und 5. a), b), g) i), k), n) bis r) sowie 7. f), g) und k) erhobenen Vorwürfe – gegen ihre Dienstpflichten verstoßen. Sie habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 16. März 2016 zugestellte Urteil am 18. März 2016 Berufung eingelegt und diese – nach Fristverlängerung bis zum 17. Mai 2016 – mit an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz am 11. Mai 2016 begründet. Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 LDG NRW nicht gegeben seien. Die Beeinträchtigung des Vertrauens i.S.v. § 13 Abs. 2 LDG sei objektiv, aus der Sicht eines unvoreingenommenen Dritten zu betrachten. Ob eine solche vorliege, lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Zudem müsse der Vertrauensverlust durch ein Dienstvergehen ausgelöst worden sein, wovon keine Rede sein könne. Schließlich sei die Entfernung aus dem Dienst in jedem Falle auch unverhältnismäßig. Die Berufung richte sich in erster Linie gegen die Kategorisierung der zu verhängenden Maßnahme gerade auch im Verhältnis zu anderen Dienstpflichtverstößen, wie z.B. dem „Griff in die Kasse“ des Dienstherrn, die nach der Rechtsprechung regelmäßig zu einer Dienstentfernung führten. Selbst wenn von den vom Verwaltungsgericht für gegeben erachten Dienstpflichtverletzungen ausgegangen werde, rechtfertige dies in keinem Falle die Verhängung der Höchstmaßnahme. Die Konfliktbereinigung durch Herausnahme der Beklagten aus dem Konfliktfeld sei kein legitimes Ziel des Disziplinarverfahrens. Sie habe keineswegs undifferenziert dienstinterne Informationen in die Öffentlichkeit getragen, da Mitadressat jeweils allein der Vorsitzende der SPD-Kreistagsfraktion und stellvertretende Personalausschussvorsitzende gewesen sei. Auch wenn die Fraktion nicht zur Kreisverwaltung gehöre, könne diese nicht wie ein beliebiger Außenstehender betrachtet werden, zumal es auch nicht um die Preisgabe von dienstinternen Angelegenheiten, sondern stets um Fragen der Art und Weise des Umgangs mit ihr gegangen sei. Ihr sei es wichtig gewesen, dass die Politik um die bedrohliche Konfliktlage zwischen ihr und dem Landrat wisse. Die Beteiligung der Kreistagsfraktion – in Person habe es sich um den stellvertretenden Personalausschussvorsitzenden gehandelt – an der in Rede stehenden Korrespondenz sei ein „Hilferuf“ gewesen. Richtig sei, dass sie an dienstlichen Terminen trotz entsprechender Weisung nicht teilgenommen habe. Allerdings habe sie unter Mitteilung der diesbezüglichen ärztlichen Empfehlung deutlich gemacht, warum sie glaubte, an den Besprechungen nicht teilnehmen zu können. Insofern habe sie von ihrem Remonstrationsrecht Gebrauch gemacht. Im Ergebnis sei zumindest eine „steckengebliebene“ Remonstration anzunehmen, die sie entlaste. Zudem habe sie sich in diesem Zusammenhang auf ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen. Dies sei eigenständig zu würdigen. Hieraus dürfe zumindest ein Entschuldigungsgrund, wenn nicht sogar eine Rechtfertigung abzuleiten sein. Sie sehe sich durch das Verhalten ihres Dienstvorgesetzten gemobbt. Die vorgeworfenen Handlungen seien eine Reaktion auf dieses empfundene Mobbing. Wenn nach der Motivation für ihr Verhalten gefragt werde, komme es allein auf ihr subjektives Empfinden und nicht darauf an, ob objektiv eine Mobbingsituation vorgelegten habe. Sie sei zwar dienstfähig gewesen und Ansatzpunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit seien nicht festzustellen. Dennoch spiele es eine tragende Rolle, dass sie im Rahmen ihres gesundheitlichen Selbstschutzes zu bestimmten Schutzvorkehrungen und Vermeidungsstrategien gegriffen habe. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, gegen sie eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung ist nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichende Berufungsbegründung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2016 – 3d A 1785/14 -, juris, Rdnr. 47, zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht wegen eines schwerwiegenden einheitlichen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Formelle Bedenken gegen die Disziplinarklage bestehen nicht, nachdem die Beklagte eine vom zuständigen Landrat unterzeichnete Klageschrift vorgelegt und damit den betreffenden Verfahrensfehler (vgl. § 32 Abs. 5 LDG NRW) beseitigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 = juris Rdn. 62, Die Disziplinarklage ist begründet. Die Beklagte hat innerdienstliche Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, indem sie schuldhaft gegen die ihr obliegenden Pflichten, gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen, mit ihrem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert und bei politischer Betätigung gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt, verstoßen hat. Hiermit hat sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. I. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von dem Sachverhalt aus, der im Tatbestand – eingerückt unter 1. bis 9. – ausführlich dargestellt worden ist und auf den zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Diese Feststellungen sind im Kern unstrittig und beruhen auf dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten, insbesondere den ausgedruckten E-Mail-Nachrichten und Schreiben der Beklagten. II. Durch das festgestellte Verhalten hat die Beklagte innerdienstliche Dienstvergehen begangen, weil sie hierdurch vorsätzlich folgende Dienstpflichtverletzungen begangen hat: 1. Durch Übersendung der im Tatbestand unter 1. a) bis m) im Einzelnen aufgeführten E-Mail-Nachrichten hat die Beklagte gegen die ihr durch den Landrat am 15. Januar 2013 erteilte bzw. die am 19. Februar 2014 wiederholte Weisung, dienstinterne Korrespondenz nicht an Dritte weiterzuleiten, verstoßen. Hierdurch hat sie ihre sich aus § 35 Satz 2 BeamtStG ergebende Pflicht, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen, verletzt. Die Beklagte war verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihres Vorgesetzten, hier des Landrats, auszuführen. Durch Übersendung der o.g. E-Mail-Nachrichten auch an den E-Mail-Empfänger „SPD-Kreistagsfraktion“ hat die Beklagte vorsätzlich gegen die ihr erteilten Weisungen verstoßen. Dass es sich um Dienstpflichtverletzungen gehandelt hat, räumt die Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung grundsätzlich ein (vgl. Ziff. 4. der Berufungsbegründung vom 11. Mai 2016), so dass wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck = UA Seite 24 ff.) Bezug genommen wird. Soweit die Beklagte die Dienstpflichtverletzung jedoch nicht für so gravierend hält wie das Verwaltungsgericht, ist hierauf im Rahmen der Maßnahmebemessung zurückzukommen. 2. Die Beklagte hat in den im Tatbestand unter 2. a) bis e) im Einzelnen aufgeführten Fällen ihre sich aus § 35 Satz 2 BeamtStG ergebende Pflicht, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen, vorsätzlich verletzt, indem sie trotz entsprechender Weisungen nicht zu dienstlichen Terminen erschienen ist. Dass es sich bei den Weisungen, dienstliche Termine wahrzunehmen, um wirksame dienstliche Anordnungen gehandelt hat, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erörterung. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Anordnungen im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG hat die Beklagte zu keiner Zeit geäußert. Sie hat bezogen auf die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen mit dem Landrat vielmehr darauf abgestellt, dass sie wegen der Empfehlung ihres behandelnden Arztes, konfliktträchtige Gesprächssituationen mit dem Landrat zu vermeiden, berechtigt sei, die Teilnahme an diesen Gesprächen zu verweigern. Diese Argumentation zielt aber allenfalls auf einen – im Ergebnis nicht vorliegenden – Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ab. Er stellt nicht die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Anordnungen in Frage, sondern soll vielmehr die Weigerung rechtfertigen bzw. entschuldigen. Damit verfängt aber auch die von der Beklagten mit der Berufung vertretene Auffassung nicht, es sei zumindest eine „steckengebliebene“ Remonstration anzunehmen. Denn bei einer Remonstration im Sinne von § 36 Abs. 2 BeamtStG geht es dem Wortlaut nach (allein) um die Rechtmäßigkeit von dienstlichen Anordnungen. Auf sich beruhen kann daher, ob es Derartiges gibt bzw. welche Folgen dies haben kann. Die Nichtbefolgung der Weisungen durch die Beklagte ist auch weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Bei der Beurteilung dieser Problematik ist das Gericht entsprechend seiner Ankündigung in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass die Beklagte nach ihrem krankheitsbedingten Ausfall in medizinischer Hinsicht wieder in der Lage gewesen ist, ihren Dienst zu verrichten, jedoch aufgrund der Krankheitsgeschichte in erhöhtem Maße krankheits- und rückfallgefährdet war. Ferner hat es unterstellt, dass ihr von Seiten ihres behandelnden Arztes angeraten worden ist, sich abzeichnenden oder anbahnenden Konflikten in der Dienststelle zu entziehen, Vieraugengespräche und Gesprächsrunden, in denen sie sich alleingestellt einem oder mehreren potentiellen Konfliktpartnern gegenübergestellt sehen würde, nach Möglichkeit zu vermeiden, sowie bei im Zusammenhang mit Konfliktsituationen sich anbahnenden Krankheitssymptomen der aus der bisherigen Erfahrung bekannten Art unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund stellt dies jedoch nicht dar. Die Beklagte macht in erster Linie geltend, den dienstlichen Anordnungen nicht nachgekommen zu sein, um sich selbst bzw. ihre körperliche und seelische Unversehrtheit mit Blick auf die ärztliche Empfehlung zu schützen. Auf der anderen Seite hat sie im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mehrfach selbst eingeräumt, zu den betreffenden Zeitpunkten dienstfähig gewesen zu sein. Das Gericht sieht keine tatsächlichen Anhaltspunkte, hieran zu zweifeln. Zur Dienstfähigkeit einer Beamtin gehört jedoch auch, ein Gespräch mit dem Vorgesetzten wahrnehmen zu können. Wenn die Beklagte hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, hätte sie sich auf Dienstunfähigkeit berufen und diese feststellen lassen müssen. Darauf hatte sie im Übrigen bereits der Landrat in seiner schriftlichen Weisung vom 19. Februar 2014 hingewiesen und ihr auferlegt, eine Dienstunfähigkeit durch amtsärztliches Attest innerhalb von 24 Stunden zu belegen. Das hat die Beklagte in keinem Fall getan. Zudem hat zumindest am 8. Dezember 2014 ein Vieraugen-Gespräch zwischen der Beklagten und dem Landrat stattgefunden, ohne dass es zu der von der Beklagten angeblich befürchten Gesundheitsschädigung gekommen ist. In einem von ihr verfassten und auch an den Landrat übersandten Vermerk über dieses Gespräch hat die Beklagte u.a. ausgeführt, dem Landrat erklärt zu haben, ihre Erkrankung durch psychologische Hilfe vollständig überwunden zu haben. Dies habe ihr Bevollmächtigter auch schon vor dem Verwaltungsgericht mitgeteilt. Daher könne sie der Landrat gerne zu Vieraugen-Rücksprachen einbestellen. Mit Blick auf diese eigenen Angaben der Beklagten spricht alles dafür, dass sie an einer Teilnahme ungeachtet der ärztlichen Empfehlung tatsächlich nicht durch erhebliche gesundheitliche Gründe gehindert war, sondern dass es sich bei dem von ihr angeführten Grund für ihr Fernbleiben ungeachtet der entsprechenden ärztlichen Empfehlung letztendlich um eine reine Schutzbehauptung handelt. In besonderem Maße gilt dies für ihr Fernbleiben zu den für den 13. und 14. Januar 2015 anberaumten Gesprächen (2.d) und e)), da diese Gespräche nach dem 8. Dezember 2014 erfolgen sollten. Dass die Beklagte in dem Glauben gehandelt hat, aufgrund der Empfehlungen ihres Arztes dienstliche Weisungen nicht mehr befolgen zu müssen, behauptet sie jedenfalls im Rahmen der Berufung nicht. In ihrer Berufungsbegründung beanstandet sie im Gegenteil, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem etwaigen Verbotsirrtum mangels richtigen Anknüpfungspunkts nicht den Kern der Sache treffen würden. 3. Durch Übersendung der im Tatbestand unter 3. a) bis c) im Einzelnen aufgeführten E-Mail-Nachrichten hat die Beklagte gegen die ihr durch den Landrat am 16. April 2014 erteilte Weisung, ihr Dienstverhältnis betreffende Korrespondenz nicht per E-Mail zu übersenden, verstoßen. Hierdurch hat sie ihre sich aus § 35 Satz 2 BeamtStG ergebende Pflicht, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen, verletzt. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung dahin argumentiert, dass sich der Landrat als Dienstvorgesetzter nicht durch eine entgegenstehende Weisung „abschotten“ könne, übersieht sie, dass der Landrat ihr ausdrücklich mitgeteilt hat, für eine persönliche Rücksprache zur Verfügung zu stehen und der Beklagten für den Fall, dass sie hiervon keinen Gebrauch machen sollte, der Weg der papierschriftlichen Dienstpost offen stehe. Untersagt worden ist der Beklagten „aus gegebenem Anlass“ lediglich der von ihr hierfür bisher offenbar hauptsächlich verwendete Kommunikationsweg per E-Mail. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, war diese Weisung für die Beklagte bindend. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (UA Seite 30). Dass die weiteren Adressaten der entgegen dieser Weisung von ihr übersandten E-Mail-Nachrichten wie die SPD-Kreistagsfraktion und „dortige Mitarbeiter“ oder die Fachbereichsleiter A und C im weitesten Sinne möglicherweise auch mit ihrem Dienstverhältnis zu tun gehabt haben, ändert an den Dienstpflichtverletzungen schon deshalb nichts, weil der Beklagten nicht die Kommunikation als solche, sondern allein ein bestimmter Kommunikationsweg untersagt worden ist. Dies gilt auch für die Argumentation der Beklagten, bei dem Empfänger „SPD-Kreistagsfraktion“ habe es sich um die Person des stellvertretenden Personalausschussvorsitzenden gehandelt. Mangels Personalisierung dieses E-Mail-Empfängers kommt noch hinzu, dass unter Umständen eine Vielzahl von Personen über eine Zugriffsberechtigung für dieses E-Mail-Konto verfügt hat. Allerdings sind die betreffenden E-Mails bereits unter 1. k) bis 1. m) behandelt und stellen daher keine weiteren selbstständigen Dienstpflichtverstöße dar. Vielmehr hat die Beklagte durch Versendung dieser E-Mail-Nachrichten gleichzeitig gegen zwei unterschiedliche dienstliche Weisungen verstoßen. Insofern hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Pflichtverletzungen dadurch disziplinarrechtlich schwerer wiegen. 4. Die unter 4. näher beschriebenen Ankündigungen, Weisungen nicht nachkommen zu wollen, stellen keine eigenständigen Dienstpflichtverletzungen dar. Die Dienstpflichtverletzungen sind insoweit – erst - in der tatsächlichen Nichtbefolgung der entsprechenden Weisungen zu sehen. Für die unter 4. a) bis d) genannten Vorwürfe wird insoweit auf die Ausführungen zu II. 2. Bezug genommen. Für die unter 4. e) und f) näher ausgeführten Ankündigungen ist der Beklagten die tatsächliche Nichtbefolgung der entsprechenden Weisungen in der Disziplinarklage nicht vorgeworfen worden. 5. Durch die Übersendung der im Tatbestand unter 5. – ausgenommen 5. r) – im Einzelnen aufgeführten E-Mail-Nachrichten hat die Beklagte gegen ihre Wohlverhaltenspflicht verstoßen, wonach ihr Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden hat, die ihr Beruf erfordert. Zur Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 34 Satz 3 BeamtStG) gehört auch die Pflicht zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle. Hiergegen verstößt, wer sich in einer für die Dienstordnung bedeutsamen Weise unkollegial verhält, indem er sich z.B. zu verleumderischen, diffamierenden oder beleidigenden Aussagen über seine Kollegen einschließlich Mitarbeitern und Vorgesetzten hinreißen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 A 4.04 – juris, Rdnr. 58, 59 [für § 54 Satz 3 BBG a.F.]. Im Rahmen von Beschwerden und Eingaben darf der Beamte seine Rechte und Interessen mit Nachdruck verfolgen und dabei mit freimütiger und offener Kritik sowie gegebenenfalls auch mit harten Worten für seine Sache eintreten. Kritische Wertungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sind im Rahmen der Rechtswahrung des Beamten aber nur dann zulässig, wenn diese eine sachliche Grundlage haben und auch für die Gegenseite erkennbar dem sachlichen Ziel der Rechtswahrung dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 A 4.04 – juris, Rdnr. 34 [für § 54 Satz 3 BBG a.F.]. Gemessen an diesen Voraussetzungen stellen die im Tatbestand unter 5. mit Ausnahme der unter 5. r) genannten Äußerungen der Beklagten Pflichtverletzungen dar, zumal keine dieser Äußerungen erkennbar dem Ziel der Rechtswahrung dienten. Vielmehr äußert sich die Beklagte in sämtlichen Fällen herablassend, verächtlich und diffamierend über Vorgesetzte, Mitarbeiter und Kollegen. zu a) und b): In diesen E-Mails unterstellt die Beklagte dem Landrat „Günstlingswirtschaft“ bezogen auf die Auswahl von Frau C10. F. (spätere Fachbereichsleiterin B) sowie Frau D2. L. (spätere Fachbereichsleiterin A). Unter Günstlingswirtschaft versteht man die Besetzung von Stellen mit begünstigten statt mit befähigten Personen (Quelle: www.duden.de). Auch wenn man diese Vorwürfe – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – unter Einbeziehung des Gesamtkontextes sehen muss, handelt es sich hierbei um diffamierende und ehrenrührige Unterstellungen, die keine sachgerechte Kritik mehr darstellen, zumal diese Äußerungen nicht im Rahmen von Eingaben und Beschwerden mit dem Interesse eigener Rechtswahrung erfolgt sind. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich zudem, dass die Beklagte gerade nicht nur Äußerungen von Dritten (Stichwort: „O-Ton des Flurfunks“) wiedergegeben hat. Dies folgt bezogen auf die E-Mail vom 17. Mai 2013 bereits daraus, dass sie in diesem Zusammenhang weiter ausführt, Verständnis „für Euer persönliches Interesse“ zu haben. Im Hinblick auf die E-Mail vom 6. Juni 2013 wird die eigene Auffassung der Beklagten bezogen auf die Auswahl von Frau L. unschwer durch ihre weiteren Aussagen in ihren E-Mail-Nachrichten vom 8. und 12. Juni bzw. 24. und 27. Oktober 2013 (4.c) und d) bzw. f) und g)) deutlich. Angesichts dessen, dass die Beklagte zu dieser Zeit bereits ein so genanntes „Mobbing-Tagebuch“ führte (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 11. Mai 2016), schließt das Gericht zudem aus, dass es sich hierbei nur um gutgemeinte Hinweise und Warnungen gehandelt hat. zu c), d), f) und h): Mit den Äußerungen über Frau L. , die seit dem 1. Juli 2013 Fachbereichsleiterin A ist, hat die Beklagte diese in einer ehrverletzenden Art und Weise herabgewürdigt, die nicht gerechtfertigt ist. Entgegen der Berufungsbegründung wird spätestens mit Blick auf die weiteren, Frau L. betreffenden Nachrichten der Beklagten deutlich, dass diese keinesfalls nur ein Fremdbild vermitteln wollte. zu e): Indem sie den Kreisdirektor als „Null“ bezeichnet, hat die Beklagte diesen durch Kundgabe ihrer Missachtung herabgewürdigt und damit die Grenze zu sachgerechter Kritik bei Weitem überschritten. zu g): Dadurch, dass die Beklagte auch im Rahmen dieser E-Mail u.a. die Besetzung von Frau L. als personelle Fehlentscheidung bezeichnet, würdigt sie in unkollegialer Weise sowohl Frau L. als auch den Landrat herab. Dass es sich auch in diesem Fall ersichtlich um die Äußerung der Beklagten und nicht etwa um die vermeintliche Wiedergabe der Meinungen anderer handelt, ergibt sich aus den weiteren Frau L. betreffende E-Mail-Nachrichten. zu i): Die Äußerung der Beklagten, dass sie für die „fachliche und soziale Inkompetenz der FBe A und C“ nichts könne, ist bei unbefangener Betrachtung aus dem Blickwinkel des Adressaten dahin zu verstehen, dass sie hiermit den Mitarbeitenden in Führungspositionen dieser Fachbereiche die fachliche und soziale Kompetenz abspricht und diese damit in unkollegialer Weise herabwürdigt. Denn Fachbereiche als Teil der Verwaltung können selbst nicht fachlich und sozial inkompetent sein, sondern nur deren Mitarbeiter. zu j): Durch diese gegenüber der SPD-Kreistagsfraktion gemachte Aussage äußert sich die Beklagte quasi öffentlich verächtlich über ihren direkten Vorgesetzten, den Landrat, indem sie ihm abspricht, umsichtig, kompetent und führungsstark zu sein. zu k): Diese E-Mail ist direkt an den Kreisdirektor, Herrn C5. , gerichtet. Darin wirft sie ihm vor, dass in der Kreisverwaltung u.a. HVB-Beschlüsse dilettantisch vorbereitet würden. Auch wenn die Beklagte die Personen, die die Beschlüsse dilettantisch vorbereitet haben sollen, nicht namentlich bezeichnet, so bezieht sich diese Aussage naturgemäß auf Mitarbeiter der Kreisverwaltung bzw. den mit der E-Mail persönlich angesprochenen Kreisdirektor. Die Äußerung der Beklagten ist daher ersichtlich darauf gerichtet, einzelne Personen bzw. eine Personenmehrheit herabzuwürdigen. zu l), m) und n): Indem die Beklagte dem Landrat Mobbing und Rufschädigung vorwirft sowie ihn Straftaten der Beleidigung und üblen Nachrede bezichtigt, würdigt sie diesen in unkollegialer Weise herab. Soweit die Beklagte den Landrat in der E-Mail vom 7. April 2014 (n)) der Beleidigung bezichtigt, handelte sie auch nicht in Wahrnehmung ihres Remonstrationsrechts. Das ergibt sich bereits daraus, dass sie diese E-Mail per „cc.“ noch an sieben weitere Mitarbeiter sowie die SPD-Kreistagsfraktion übersandt hat. Zudem ist eine Rüge der (inhaltlichen) Rechtmäßigkeit einer Anordnung (vgl. § 36 Abs. 2 S. 1 BeamtStG) nicht ansatzweise erkennbar. zu o), p) und q): Indem die Beklagte ausführt, sie könne kaum glauben, dass Herr T1. als Leitender Kreisrechtsdirektor ein 2. juristisches Staatsexamen abgelegt habe, seine Ausführungen ließen auf nicht viel Sachkenntnis schließen oder u.a. mit Hinweis auf erhebliche Wissensdefizite im Allgemeinen Verwaltungsrecht anregt, für eine fachlich kompetente Besetzung in den Schlüsselpositionen Sorge zu tragen, würdigt sie die hiervon betroffenen Personen - namentlich Herrn T1. - in ehrverletzender Weise herab. 6. Die in der Disziplinarklage unter 6. aufgeführten Vorwürfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2016 ausgeschieden. Das Gericht sieht keine Veranlassung, sie wieder ins Verfahren einzubeziehen. 7. Mit den unter 7. b) bis 7. e) und 7. g) bis 7. r) näher aufgeführten Äußerungen bezichtigte die Beklagte den Landrat und andere Mitarbeiter der Begehung von Straftaten bzw. drohte die Erstattung von Strafanzeigen an. Hierdurch hat sie gegen ihre Pflicht zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle als Teil der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Ein Geschehensablauf, der eine solche Vorgehensweise auch nur ansatzweise rechtfertigen könnte, ist weder den oben näher beschriebenen Äußerungen an sich noch dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Vorgänge oder ihrem Vorbringen im gerichtlichen Disziplinarverfahren einschließlich des Berufungsverfahrens zu entnehmen. Tatsächlich hat die Beklagte – soweit ersichtlich – auch keine Strafanzeigen erstattet. Die Drohung mit bzw. Ankündigung von Strafanzeigen gegen den Landrat und andere Mitarbeiter oder die auch Dritten gegenüber erfolgte Bezichtigung, dass der Landrat oder andere Mitarbeiter Straftaten begangen hätten, diente ersichtlich nur dem Zweck, diese zumindest zu verunsichern bzw. deren Verhalten in die von der Beklagten gewünschte Richtung zu lenken. Hierdurch hat sie sich unkollegial verhalten und das ohnehin angespannte Klima in der Dienststelle ohne sachlichen Grund weiter belastet. Dies gilt auch für den Vorwurf zu 7. g), von dem das Verwaltungsgericht die Beklagte freigestellt hat. Denn darin führt sie aus, dass Herr T11. als Empfänger der von ihr unter der Adresse „SPD-Kreistagsfraktion“ übersandten E-Mails über das „ehrverletzende Verhalten des Landrates gegenüber der Dezernentin“ zu informieren sei. Wenn die Beklagte im Anschluss darauf hinweist, der Landrat als Volljurist könne selbständig subsumieren, durch welche Handlungen die Tatbestände der §§ 185 ff. StGB erfüllt seien, kann dies bei verständlicher Würdigung nur im Sinne einer weiteren Drohung verstanden werden. Auch durch diese Nachricht hat die Beklagte das Klima in der Dienststelle ohne sachlichen Grund weiter belastet, zumal sie diese E-Mail auch an weitere Personen sowie an den Empfänger „SPD-Kreistagsfraktion“ übersandt hat. Von den Vorwürfen unter 7. a) und 7. f) ist die Beklagte freizustellen. zu a): Zwar kann der an den Landrat gerichteten E-Mail vom 18. Februar 2013 entnommen werden, dass die Beklagte ihm gegenüber und gegenüber anderen Teilnehmern einer vorangegangenen „M. -Klausurtagung“ Mobbingvorwürfe erhebt. Jedoch diente dies – was dem Kontext zu entnehmen ist – ersichtlich auch dem Zweck, ihre Nichtteilnahme an der bevorstehenden Klausurtagung zu begründen. Zu Gunsten der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass dies im konkreten Fall einen sachlichen Grund im o.g. Sinne darstellt. zu f): Dem Gesamtzusammenhang ist zu entnehmen, dass es sich bei dieser u.a. an den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte gerichteten E-Mail um die Ergänzung einer zuvor erfolgten Sachstandsanfrage der Beklagten handelte. Die Beklagte hatte wegen ihrer Konflikte mit dem Landrat zuvor u.a. den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte eingeschaltet. Eine konkrete Drohung gegenüber den Empfängern kann der Nachricht jedenfalls nicht entnommen werden. Zu Gunsten der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass der Hinweis auf bevorstehende Strafverfahren – gegen wen auch immer – rein informatorischen Zwecken diente und nicht auf sachfremden Erwägungen beruhte. 8. Mit den unter 8. näher bezeichneten Äußerungen hat die Beklagte gegen ihre Pflicht zur politischen Zurückhaltung verstoßen. Gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG haben Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Soweit es das dienstliche Umfeld betrifft, darf das Betriebsklima nicht durch politische Aktivitäten des Beamten beeinträchtigt werden. Vgl. Schütz/Maiwald (Schachel), BeamtR, § 33 BeamtStG, Rdnr. 16. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, indem sie sich unter Inanspruchnahme nicht nur ihres, sondern bezogen auf die E-Mail vom 25. September 2013 sogar des dienstlichen E-Mail Zugangs ihrer Mitarbeiterin, Frau X1. , gegenüber Frau H2. und dem E-Mail-Empfänger „SPD-Kreistagsfraktion“ politisch geäußert hat. Da die unter 8. a) und 8. c) aufgeführten Pflichtverletzungen auf demselben Sachverhalten wie die unter 5. a) und 5. j) aufgeführten Pflichtverletzungen beruhen, stellen sie keine weiteren selbstständigen Dienstpflichtverletzungen dar, sondern erhöhen lediglich das Gewicht dieser bereits abgehandelten Pflichtverstoße. 9. Die unter 9. b) bis 9. e) beschriebenen Äußerungen sind identisch mit den unter 7. o) bis 7. r) beschriebenen, die bereits als Verstoß gegen ihre Wohlverhaltenspflicht eingestuft wurden. Ein darüber hinausgehendes Fehlverhalten bzw. ein weiterer Verstoß gegen ihre Wohlverhaltenspflicht ist darin daher nicht zu sehen. Freizustellen ist die Beklagte von dem unter 9. a) gemachten Vorwurf. Unabhängig davon, ob der von der Beklagten in den Äußerungen vom 4. bzw. 5. August 2014 erwähnte Sachverhalt objektiv zutreffend ist, kann ihren Äußerungen gerade noch hinreichend konkret entnommen werden, dass sie sich darin gegen die Zustellung dienstlicher Schreiben per Postzustellungsurkunde im privaten Bereich wendet. Die Ankündigung bzw. Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde für Wiederholungsfälle liegt unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze daher noch in den Grenzen zulässigen Verhaltens. III. Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass bei ihr zu den Tatzeitpunkten eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB gegeben war, sind nicht im Ansatz erkennbar und werden von ihr auch nicht behauptet. IV. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände ist die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da sie durch das einheitliche Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). 1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beamtin und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rdnr. 13 m.w.N. [für § 13 BDG]. 2. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW regelmäßig das maßgebende Bemessungskriterium. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der in § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich u.a. nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den Umständen der Tatbegehung sowie Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens und Form bzw. Gewicht des Verschuldens der Beamtin. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, NVwZ 2006, 469, 471, Rdnr. 24, 11. Januar 2007 – 1 D 16.05 –, juris, Rdnr. 55, und vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693, 697, Rdnr. 39 [jeweils für § 13 BDG] . Aus § 13 Abs. 2 LDG NRW folgt die Verpflichtung, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693, 696, Rdnr. 34, vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299, 301, Rdnr. 24, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, 696, Rdnr. 16, und vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, NVwZ 2006, 469, 472, Rdnr. 30. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693, 696, Rdnr. 36, und vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris, Rdnr. 31 m.w.N. Hiervon ausgehend hat die Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, sodass ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt ist. Für die Ahndung der von der Beklagten begangenen Dienstpflichtverletzungen steht aufgrund der Vielfalt der in diesem Bereich möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, liegt der Schwerpunkt des Dienstvergehens in den wiederholten, sich über den Zeitraum von etwa zwei Jahren hinziehenden Verstößen gegen ihre Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht (§§ 34 Satz 2, 35 Satz 2 BeamtStG). Zwar ist jede der einzelnen Dienstpflichtverletzungen bei isolierter Betrachtung von eher geringem Gewicht. Demgemäß ist es nicht angezeigt, bei der Maßnahmebemessung von einer einzelnen, „schwersten“ Verfehlung auszugehen. Bei einer Gesamtschau wiegt das einheitliche Dienstvergehen der Beklagten sehr schwer. Unter Berücksichtigung seiner Dauer, der Vielzahl von Pflichtverletzungen sowie der Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit der Beamtin führt es dazu, dass sie untragbar geworden ist. Ihr Fehlverhalten indiziert, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Besonders erschwerend ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beklagte als herausragende Vorgesetzte mit Vorbildfunktion gehandelt hat. Denn die im Rang nachgeordneten Bediensteten pflegen regelmäßig ihre Dienststellung auch danach auszurichten, wie die ranghöheren Beamten ihre Pflichten erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1989 – 1 D 84.88 – juris, Rdnr. 29. Wenn eine Vorgesetzte fortlaufend gegen die ihr obliegenden Pflichten verstößt, u.a. auch gegen ihre beamtenrechtliche Gehorsamspflicht, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1994 – 2 BvR 1117/94 – NVwZ 1995, 680, beeinträchtigt dies die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in ganz besonderem Maße. Abgesehen davon, dass nach dem Gewicht des Fehlverhaltens die von ihr zu verantwortende Ansehensschädigung bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen wäre, hält das Gericht es für ausgeschlossen, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unter den hier gegebenen Umständen bei der Beklagten zu einem Umdenken führen und sicherstellen würde, dass sie ihr Fehlverhalten nicht fortsetzt. Hierfür spricht neben ihrer offenbar verfestigten inneren Einstellung zum Landrat und weiteren Mitarbeitern gerade auch die Tatsache, dass sie offenbar unbeeindruckt von dem gegen sie bereits laufenden Disziplinarverfahren fortlaufend weitere Pflichtenverstöße begangen hat. Hinzu kommt, dass sie vom Landrat zum Teil bereits bei der Anordnung der Weisungen darauf hingewiesen worden war, dass eine Weigerung eine Dienstpflichtverletzung darstellt und sie mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen rechnen müsse; gleichwohl hat sie ihr beanstandetes Verhalten beibehalten. 2. Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf ankommt, ob das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme erfordert, die sowohl höher als auch niedriger ausfallen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 2 B 37.12 -, juris, Rdnr. 21. Ferner sind ihre persönlichen Verhältnisse von Bedeutung, insbesondere, ob das Fehlverhalten wegen eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes oder anderer entlastender Aspekte in milderem Licht erscheint, sodass von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme „nach unten“ abzuweichen ist. Hiernach besteht kein Anlass, das Dienstvergehen mit einer anderen Maßnahme als einer Entfernung aus dem Dienst zu ahnden. a) Dass die Beklagte zuvor jahrelang unbeanstandet Dienst geleistet hatte, ist für das insofern positive Persönlichkeitsbild mildernd von Bedeutung. Allerdings ist selbst ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn jeder Beamte ist generell verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. § 34 Sätze 1 und 3 BeamtStG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris, Rdnr. 13 m.w.N. Bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes hat das Gericht zu ihren Gunsten auch eingestellt, dass die Beklagte sich im Disziplinarverfahren hinsichtlich des objektiven Geschehens geständig eingelassen hat, wenngleich die Beweislage ohnehin erdrückend war – sämtliche E-Mails liegen ausgedruckt vor. Ebenfalls zu ihren Gunsten hat das Gericht berücksichtigt, dass sie aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte in erhöhtem Maße sensibilisiert und empfindlich für Arbeitsplatzkonflikte gewesen und ihr von ihrem behandelnden Arzt angeraten worden ist, sich abzeichnenden oder anbahnenden Konflikten in der Dienststelle zu entziehen. Relativierend war insoweit aber auch in den Blick zu nehmen, dass sie Arbeitsplatzkonflikten – mit Ausnahme ihrer Nichtteilnahme an Dienstgesprächen – entgegen dem ärztlichen Rat gerade nicht aus dem Weg gegangen ist, sondern diese mit Beharrlichkeit auch noch geschürt hat. Diese im Rahmen der Beurteilung ihres Persönlichkeitsbildes zu ihren Gunsten sprechenden Umstände sind jedoch weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ausreichend, um die sich aus den oben genannten Umständen ergebenden charakterlichen Defizite der Beklagten entscheidungserheblich zu widerlegen. b) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, liegen nicht vor. Insbesondere war bei der Beklagten im Tatzeitraum keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gegeben. Da bereits – auch nach eigener Einschätzung der Beklagten – keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass bei ihr im Tatzeitraum eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorlag (s.o.), kann das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, die regelmäßig dem Ausspruch der Höchstmaßnahme entgegensteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 –, juris, Rdnr. 19 m.w.N., ausgeschlossen werden. Auch eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums, die je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden kann, lag im Ergebnis nicht vor. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd in Ansatz zu bringen sein. Voraussetzung hierfür sind außergewöhnlich belastende Umstände, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden sind und inzwischen überwunden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 ‑ 2 B 60.14 –, juris, Rdnr. 32, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rdnr. 36. Selbst für den Fall, dass der Gesundheitszustand der Beklagten im Tatzeitraum trotz bestehender Schuld- und Dienstfähigkeit als negative Lebensphase in diesem Sinne verstanden werden könnte, sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie hierdurch „aus der Bahn geworfen“ war, noch dass diese Umstände inzwischen überwunden sind. 3. Eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte führt ebenfalls nicht dazu, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen ist. Zu ihren Gunsten hat das Gericht berücksichtigt, dass die Beklagte sich im Disziplinarverfahren geständig eingelassen hat. Allerdings war insoweit auch in den Blick zu nehmen, dass der objektive Tatbestand angesichts der sich bei den Akten befindlichen Ausdrucke der betreffende E-Mail-Nachrichten und Schreiben der Beklagten größtenteils bereits hinreichend belegt war. Ebenfalls zu ihren Gunsten hat das Gericht darüber hinaus gewertet, dass die Beklagte zuvor disziplinarrechtlich unbelastet gewesen ist. Im Hinblick auf die Weisung, dienstinterne Korrespondenz nicht an Dritte, insbesondere die SPD-Kreistagsfraktion, weiterzuleiten, hat das Gericht zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, dass der Mitadressat dieser Nachrichten der Vorsitzende der Kreistagsfraktion der SPD und stellvertretende Personalausschussvorsitzende gewesen ist. Diese mildernden Aspekte reichen jedoch selbst in ihrer Gesamtheit nicht aus, um von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Disziplinarverfahren (auch unter Berücksichtigung des Vielzahl der Vorwürfe) unangemessen lange gedauert hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unabhängig davon wäre eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens nicht geeignet, das von der Beamtin zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66.14 –, juris, Rdnr. 7 m.w.N., Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 40. V. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), ist nicht gegeben.