Beschluss
13 A 1936/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1110.13A1936.15.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe dem von der Beklagten unter dem 4. April 2014 verfügten Fütterungsverbot zuwider gehandelt. Es war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin im August 2014 Futter in ihrem Garten verstreut hat. Diese Feststellung bestreitet die Klägerin (sinngemäß), ohne die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. a) Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Zeugenaussage des Herrn I. fälschlicherweise für glaubhaft gehalten, greift nicht durch. Entgegen der Einschätzung der Klägerin bestehen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage ernsthaft in Frage zu stellen wäre. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ergeben sich nicht aus dem Hinweis der Klägerin, die Ehefrau und die Schwiegermutter des Zeugen hätten über einen Zeitraum von 20 Jahren zivilrechtliche Nachbarstreitigkeiten gegen die Klägerin geführt und Herr I. sei in diesen Verfahren mehrfach als Zeuge benannt und vernommen worden. Aus der bloßen Tatsache, dass Herr I. in anderen gerichtlichen Verfahren als Zeuge ausgesagt hat, lässt sich für oder gegen dessen Glaubwürdigkeit im vorliegenden Rechtsstreit nichts herleiten. Sollte die Klägerin mit dem Hinweis auf die früheren zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit ihren Nachbarn geltend machen wollen, der Zeuge habe im vorliegenden Verfahren interessengeleitet zu ihren Lasten ausgesagt, bestehen für eine solche Annahme keinerlei nachvollziehbar belegte Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht, das den insbesondere auch über die Folgen einer falschen Aussage belehrten Zeugen selbst vernommen hat, war nach dem Ergebnis des Ortstermins aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Falls zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin in ihrem Garten Haferflocken verstreut hatte. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr I. eine nicht seinen Beobachtungen entsprechende Anzeige gemacht hatte. Dabei hat das Verwaltungsgericht namentlich auch das - für die Klägerin offenbar Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen gebende - persönliche Interesse des Zeugen daran, dass das Füttern von Tieren (außerhalb der hängenden Vogelhäuser) auf dem Grundstück der Klägerin unterlassen wird, berücksichtigt. Diese Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts stellt die Klägerin mit dem bloßen Hinweis auf den jahrelangen „nachbarlichen Streit“ nicht substantiiert in Frage. Auch das Vorbringen der Klägerin, die Tochter des Herrn I. habe einmal in einem zivilrechtlichen Verfahren eine Zeugenaussage gemacht, die - so die Klägerin - „kaum wahr“ gewesen sein könne, begründet keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf diesen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand im Rahmen seiner Beweiswürdigung darauf hingewiesen, dass eine etwaige falsche Aussage der Tochter keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Vaters als Zeuge im vorliegenden Verfahren zulässt. Eine frühere Falschaussage des Zeugen selbst, die möglicherweise berechtigte Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit begründen könnte, behauptet die Klägerin nicht. Gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet die Klägerin weiter ohne Erfolg ein, die Aussage des Herrn I. könne nicht der Wahrheit entsprechen, weil man von dem angegebenen Standort auf dem Nachbargrundstück aus den Weg zu ihrer Küche und den Bereich vor dem Wintergarten wegen des dichten Bewuchses gar nicht sehen könne. Die - insbesondere auf die Angaben des Zeugen sowie auf von diesem gefertigte Fotos gestützte - Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin im August 2014 Futter auf dem Boden in ihrem Garten ausgebracht hat, wird hierdurch nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Behauptung der Klägerin, es sei im hier maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich im August 2014, nicht möglich gewesen, von der Gartenmauer aus auf den Eingang zur Küche der Klägerin zu blicken, ist schon durch nichts belegt und daher rein spekulativ. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin stützt diese Annahme allein auf den von ihr im Rahmen des Ortstermins - im Juni 2015 - gewonnenen Eindruck der Örtlichkeit. Im Vorjahr, zudem in einem anderen Monat, kann der Pflanzenbewuchs jedoch völlig anders gewesen sein. Auf diesen Umstand hat auch bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Zu den tatsächlichen Verhältnissen der Örtlichkeit im August 2014 macht die Klägerin dennoch auch im Zulassungsverfahren keinerlei Angaben. Darüber hinaus belegen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen, im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Fotos, dass tatsächlich Futter (Haferflocken und Kerne/Vogelfutter) im Garten der Klägerin ausgebracht war. Der insoweit von der Klägerin wiederholt vorgebrachte Einwand, bei einem dieser Fotos könnte es sich um ein bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt entstandenes Bild handeln, das zuvor schon einmal in einem zivilrechtlichen Verfahren von den Nachbarn „eingereicht worden“ sei, bleibt ebenfalls spekulativ. Einen entsprechenden Beleg für diese Behauptung konnte die Klägerin nicht liefern. Dass vom Nachbargrundstück aus - auch im Jahr 2014 - jedenfalls Teile ihres Grundstücks eingesehen werden können, bestreitet die Klägerin nicht. Das Verwaltungsgericht hat zudem mit nachvollziehbarer Begründung, insbesondere unter Hinweis auf ein durch die Einzelrichterin im Rahmen des Ortstermins gefertigtes entsprechendes Foto, festgestellt, dass die Fotos im Verwaltungsvorgang der Beklagten, auf denen das ausgestreute Futter zu sehen ist, das Grundstück der Klägerin zeigen. Zu dieser Feststellung verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Ebenso wenig widerspricht die Klägerin ausdrücklich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sie - die Klägerin - das Futter im Garten verstreut hat. Zwar dürfte ihre Behauptung, der Zeuge habe von seinem Standort aus den Eingang zu ihrer Küche nicht sehen können, dahingehend zu verstehen sein, dass die Klägerin damit behaupten will, an dem betreffenden Tag im August 2014 kein Futter im Garten verstreut zu haben. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht getroffene Tatsachenfeststellung, dass auf dem Grundstück der Klägerin Haferflocken auf dem Boden lagen, fehlt es dann aber an Darlegungen, wer das Futter stattdessen verstreut haben sollte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandet, das Verwaltungsgericht hätte der Frage, ob von dem Standort des Zeugen aus der Weg zur Küche der Klägerin oder der Wintergarten zu sehen gewesen seien, weiter - „notfalls durch ein Gutachten“ - nachgehen müssen, und damit wohl den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will, hat sie einen etwaigen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Für eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO ist zudem nichts ersichtlich, da nach den oben gemachten Ausführungen kein Anlass für eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung in dem von der Klägerin begehrten Sinne bestand. b) Der Einwand der Klägerin, das Gericht leite zu Unrecht aus der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Ortstermins Tauben auf dem Dach des Hauses der Klägerin saßen, ab, dass die Klägerin weiter Futter ausstreue, begründet schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil er nicht zutreffend ist. Zu der Frage, ob die Klägerin „weiter Futter ausstreut“, verhält sich das Verwaltungsgericht - mangels Entscheidungserheblichkeit zu Recht - nicht; es hat allein festgestellt, dass die Klägerin im August 2014 Futter in ihrem Garten verstreut hat. Die Tatsache, dass sich während des Ortstermins Tauben auf dem Grundstück der Klägerin befanden, zieht das Verwaltungsgericht nur als ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen heran. Denn der Zeuge hatte ausgesagt, an dem betreffenden Tag im August 2014 hätten, wie meistens, auf dem Hausgiebel der Klägerin am Nachmittag sieben Tauben gesessen. Diese Angabe hielt die Einzelrichterin für glaubhaft, weil sie eine vergleichbare Situation während des Ortstermins beobachten konnte. c) Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht nehme in seinem Urteil auf während des Ortstermins gefertigte Fotos Bezug, die ihr - der Klägerin - jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden seien, so dass sie keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin legt schon nicht dar, dass und inwiefern dieser von ihr gerügte Umstand Auswirkungen auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung haben sollte. Ihre Ausführungen beschränken sich insoweit auf die Behauptung, die Fotos könnten zu Beweiszwecken nicht verwendet werden. Der mit diesem Vorbringen wohl sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Es fehlt insoweit schon an einem substantiierten Vortrag dazu, was bei - nach Auffassung der Klägerin - ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Zu diesem Darlegungserfordernis vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, § 124a Rn. 59. Darüber hinaus ist für eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nichts ersichtlich. Zwar darf das Gericht nur Tatsachen verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris, m.w.N. Allerdings kann ein Verfahrensbeteiligter die Versagung rechtlichen Gehörs nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2003 - 1 B 359.02 -, juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 213. Danach kann sich die Klägerin auf eine Gehörsverletzung nicht berufen. Sie hatte Kenntnis von den im Rahmen des Ortstermins am 11. Juni 2015 gemachten Fotos, weil sie selbst und auch ihre Prozessbevollmächtigte an diesem Termin teilgenommen haben. Die Fotos bilden nur das ab, was die Klägerin in diesem Termin selbst gesehen hat. Mindestens eines der Fotos haben die zum Ortstermin Erschienenen bereits während dieses Termins angesehen und erörtert. Zudem wird im Protokoll des Ortstermins, das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. Juni 2015 zugestellt worden ist, ausdrücklich erwähnt, dass Fotos gefertigt worden sind. In der Zeit bis zur Zustellung des Urteils am 15. Juli 2015 hat für die Klägerin ausreichend Gelegenheit bestanden, um Übersendung der Fotos zu bitten. Dies gilt umso mehr, als sie mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 eine weitere Stellungnahme abgegeben hat, ohne jedoch auf die Fotos aus dem Ortstermin einzugehen oder einen Gehörsverstoß zu rügen. 2. Aus dem Vorbringen der Klägerin, die im Bescheid vom 29. Oktober 2014 enthaltene erneute Zwangsgeldandrohung sei nicht hinreichend bestimmt, ergeben sich schließlich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zwar ist die im Bescheidtenor zu lit. b) verwendete Formulierung „Sollten Sie meiner Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2014 weiterhin nicht Folge leisten (…)“ für sich betrachtet unklar, weil der Bescheid vom 11. Juli 2014 allein eine - auf die Grundverfügung vom 4. April 2014 bezogene - Zwangsgeldandrohung enthält. Allerdings war für die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus der Begründung des Bescheids vom 29. Oktober 2014 sowie aus den äußeren Umständen klar zu erkennen, dass das erneute Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass sie ein weiteres Mal gegen das ihr auferlegte Fütterungsverbot vom 4. April 2014 (in Gestalt des im Verfahren 13 B 845/14 vor dem OVG NRW geschlossenen Vergleichs) verstößt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).