Beschluss
19 E 1154/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1110.19E1154.15.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde ist zulässig und im im Tenor zum Ausdruck kommenden Umfang begründet. Mit ihr begehrt die Klägerin eine Reduzierung des vom Verwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 500,00 Euro. Gerechtfertigt ist nach der Senatsrechtsprechung indessen nur eine Reduzierung auf 2.500,00 Euro. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger, hier die Bedeutung der Grabgestaltung für die Klägerin. Die Bedeutung der Grabgestaltung für einen Grabnutzungsberechtigten ‑ diese Konstellation bildet den Regelfall der Streitfälle ‑ bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 15.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit dem halben Auffangwert. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 ‑ 19 E 776/13 ‑, und vom 10. September 2012 ‑ 19 E 986/11 ‑, NVwZ-RR 2013, 73, juris, Rdn. 2, 6. Die Halbierung des Auffangwertes findet insbesondere gegenüber einem Streit um Bestand oder Dauer des Grabnutzungsrechts im Sinne der Nr. 15.1 des Streitwertkatalogs ihre Rechtfertigung darin, dass der Streit um die Grabgestaltung lediglich das ideelle Interesse des Nutzungsberechtigten an einer bestimmten Ausgestaltung der Grabstätte betrifft. Es ist sachgerecht, diesen Ansatz auf die vorliegende Ausnahmekonstellation zu übertragen, in der Kläger des Streits um die Grabgestaltung der Friedhofsträger ist. Denn auch hier verfolgte die Klägerin mit ihrer Leistungsklage auf Beseitigung eines Teils der Grababdeckung ein ideelles Interesse, nämlich ein solches an der friedhofssatzungsgemäßen Gestaltung der konkreten Grabstelle in ihrer Einbettung in das Erscheinungsbild des Friedhofs. Dieses ideelle Interesse ist zu unterscheiden von den Herrichtungskosten, die eine bestimmte Grabgestaltung verursacht, und an denen die Klägerin ihr weiter gehendes Beschwerdebegehren orientiert. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).