Urteil
3d A 1826/12.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1115.3D.A1826.12O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 19 geborene Beklagte steht als Studienrat (BesGr A 13) im Dienst des Klägers. Er trat nach bestandenem 2. Staatsexamen 2003 in den Schuldienst ein. Zunächst war er auf arbeitsvertraglicher Grundlage tätig. Noch in demselben Jahr erfolgte seine Übernahme in das Beamtenverhältnis, zunächst auf Probe. Die Ernennung auf Lebenszeit erfolgte zu Jahresbeginn 2006. Der Beklagte ist ledig. Mit seiner Lebensgefährtin, Frau X. , hat er zwei gemeinsame Kinder (das letzte geboren am 28.12.2015). Disziplinarrechtlich ist er mit Ausnahme der in Rede stehenden Vorwürfe bislang nicht in Erscheinung getreten. Gegen ihn sind zwei (rechtskräftig gewordene) Strafbefehle ergangen. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2010 ‑ Amtsgericht X1. …… ‑ wurde gegen den Beklagten eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 85,00 Euro (insgesamt 3.400,00 Euro) festgesetzt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 25. November 2008 als Mann eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt zu haben. Dazu enthält der seit dem 23. Februar 2010 rechtskräftige Strafbefehl folgende Sachverhaltsdarstellung: „Am 25.11.2008 saßen Sie gegen 10.45 Uhr im Starbucks-Cafe J. X2. 33 in X1. an einem Tisch gegenüber der 17-jährigen Geschädigten von X3. und den 16-jährigen Geschädigten I. und K. . Dort blätterten Sie in einer Frauenzeitschrift und blickten immer wieder zu den Geschädigten hinüber. Sodann öffneten Sie den Reißverschluss Ihrer Hose, holten Ihr Geschlechtsteil heraus und stimulierten dieses mit der Hand, so dass die Geschädigte I. hierauf aufmerksam wurde. Diese machte daraufhin die Geschädigte K. auf das Geschehen aufmerksam. Als diese daraufhin zu Ihnen blickte, grinsten Sie die Geschädigte K. direkt an. Die Geschädigten verließen geschockt ihren Tisch und sodann das Cafe.“ Mit Strafbefehl vom 28. April 2011 ‑ Amtsgericht E. ‑ wurde gegen den Beklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bestrafung erfolgte wegen besonders schweren Diebstahls in zwei Fällen. Dem liegt zu Grunde, dass der Beklagte Anfang Dezember 2009 und am 16. Februar 2010 aus den Geschäftsräumen der Fa. N. in E. verschiedene im Einzelnen aufgeführte Gegenstände mit einem Gesamtwert von 2.198,50 Euro entwendet hatte. Anschließend hatte er das Diebesgut auf Auktionen im Internet bei „ebay“ veräußert. Der Strafbefehl nimmt in der rechtlichen Würdigung gewerbsmäßiges Handeln an. Er ist seit dem 22. Juli 2011 rechtskräftig. Der Kläger leitete mit Verfügung vom 30. Mai 2011 im Hinblick auf den zweiten Strafbefehl ein Disziplinarverfahren ein. Durch Verfügung vom 20. Juni 2011 dehnte er dieses nach zwischenzeitlicher Kenntniserlangung von dem einschlägigen Strafbefehl auf den als exhibitionistische Handlung gewürdigten Sachverhalt aus. Zugleich verbot er dem Beklagten unter Anordnung sofortiger Vollziehung die weitere Führung der Dienstgeschäfte. Mit Verfügung vom 3. August 2011 enthob er den Beklagten vorläufig des Dienstes. Zugleich ordnete er die Einbehaltung von 17% seiner Dienstbezüge an. Unter dem 3. November 2011 legte die Ermittlungsführerin das Ermittlungsergebnis vor. Sie legte dabei nach §§ 21 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs. 2 LDG NRW den in den Strafbefehlen festgestellten Sachverhalt ohne weitere eigene Ermittlungen zu Grunde. Daraufhin gestellte Beweisanträge des Prozessbevollmächtigten des Beklagten lehnte sie ab. Nach Anhörung des Beklagten sowie Beteiligung des Personalrats für Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen hat der Kläger am 25. Januar 2012 Disziplinarklage erhoben. Er hat dem Beklagten die Geschehnisse zur Last gelegt, die Gegenstand der beiden Strafbefehle vom 2. Februar 2010 und vom 28. April 2011 waren. Er hat geltend gemacht, das gegenläufige Vorbringen des Beklagten zu dem Vorwurf des Exhibitionismus sei als Schutzbehauptung zu werten. Das außerdienstliche Verhalten stelle ein Dienstvergehen dar. Damit habe der Beklagte das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn zerstört. Er sei als Lehrer nicht mehr tragbar. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt, aber darum gebeten, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Zu Unrecht seien im behördlichen Disziplinarverfahren Zeugen nicht vernommen worden. Dies sei aber vor allem deshalb geboten gewesen, weil der Sachverhalt zum Vorwurf des Exhibitionismus strittig und daher nicht ausreichend geklärt sei. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau I. , Frau K. und Frau von X3. als Zeuginnen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist aus dem zugehörigen Protokoll der mündlichen Verhandlung ersichtlich. Durch das angefochtene Urteil vom 27. Juni 2012, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Verfahrenshindernisse bestünden nicht, wenngleich der Beklagte zu Recht das Unterbleiben von Ermittlungen im Verwaltungsverfahren gerügt habe. Er habe ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen durch zwei eigenständige Diebstähle zum Nachteil der Firma N. in E. (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) begangen. Sein Verhalten sei in besonderem Maße geeignet, das berufserforderliche Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Hinzu komme eine weitere Dienstpflichtverletzung am 25. November 2008. Am Vormittag dieses Tages hätten sich die drei damals 16 und 17 Jahre alten Zeuginnen in das Starbucks-Café in X1. -C. begeben. Der Beklagte habe sich an einen anderen Tisch in derselben Ecke bei den Zeuginnen gesetzt. Lediglich die Zeugin von X3. habe mit dem Rücken zu ihm gesessen. Nach einiger Zeit habe die Zeugin I. aus dem Augenwinkel eine Handbewegung bemerkt. Der Beklagte habe sein Geschlechtsteil durch den geöffneten Reißverschluss aus seiner Hose herausgeholt. Die entsprechend aufgeforderte Zeugin K. habe beim Hinüberschauen wahrgenommen, dass das Geschlechtsteil des Beklagten in diesem Moment aufrecht gestanden habe. Nach der Wahrnehmung beider Zeuginnen habe der Beklagte sein Glied umfasst und seine Hand daran auf und ab bewegt. Entsetzt hätten sie mit der Zeugin von X3. das Lokal verlassen. An der Theke hätten sie von dem Vorfall berichtet und nachfolgend die nächste Polizeidienststelle informiert. Davon ausgehend habe der Beklagte eine Straftat gemäß § 183 Abs. 1 StGB begangen. Sie stelle ebenfalls ein außerdienstliches Dienstvergehen dar. Auf dem Boden eines sehr schwer wiegenden Dienstvergehens sei die Höchstmaßnahme angezeigt. Diese liege schon mit Blick auf die Diebstahlshandlungen nahe. Durchgreifende Milderungsgründe fehlten. Jedenfalls in der Gesamtschau mit der exhibitionistischen Handlung komme nach der Schwere des Dienstvergehens allein die Höchstmaßnahme in Betracht. Die Würdigung der Persönlichkeit des Beklagten habe außergewöhnlichen Gesichtspunkte, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht ergeben. Für eine geminderte Schuldfähigkeit fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Der Beklagte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. Innerhalb der verlängerten Begründungsfrist macht er – mit ausschließlich beim Oberverwaltungsgericht eingereichten Schriftsatz ‑ geltend: Das Disziplinarverfahren sei unzulässig, weil im behördlichen Verfahrensteil kein Beweis erhoben worden sei und die Kammer nicht zurückverwiesen habe, obwohl dies verfahrensrechtlich geboten gewesen sei. Die notwendige und im Interesse des betroffenen Beamten vorgesehene Mitwirkung des Personalrats leide an der fehlenden Beweiserhebung im behördlichen Verfahrensteili. Bei dieser Sachlage habe das Verfahren eingestellt, die Klage abgewiesen oder die Maßnahme gemildert werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Seine tatsächlichen Feststellungen betreffend den Vorwurf einer exhibitionistischen Handlung seien wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft. Außerdem habe es zu Unrecht seine Beweisanträge abgelehnt. Der auf die Klärung der Schuldfähigkeit gerichtete Beweisantrag sei nicht verspätet gestellt worden. Dass er sich im Zeitpunkt der begangenen Diebstähle und im November 2008 in einem Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. einer zumindest verminderten Schuldfähigkeit befunden haben könnte, sei erst durch die Diagnose der Frau Dr. T. bekannt geworden. Sie habe mit ihrem Attest vom 5. Juni 2012 eine der Behandlung bedürftige psychische Störung festgestellt. Diese Diagnose habe sie nicht bereits beim ersten Kontakt Ende Januar 2012 „parat“ gehabt. Die seitdem verstrichene Zeit dürfe ihm nicht vorgehalten werden. Inzwischen habe sich seine psychische Situation weiter verschlechtert. Er habe sich in der Zeit vom 20. bis 31. August 2012 in eine stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Dort sei eine affektive Störung mit schizoiden Elementen sowie eine depressive Störung mit depressiven Phasen festgestellt worden. Weitere Beweisanträge, mit denen er sein Persönlichkeitsbild habe darstellen wollen, habe das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, es werde die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellen. Dem habe es jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen, so dass er die Anträge wiederhole. Bei den Diebstählen, die er einräume, handele es sich um persönlichkeitsfremde Taten in einer emotionalen Notsituation. Aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. bei den Evangelischen Kliniken H. vom 15. November 2012 ergebe sich, dass er im Tatzeitraum eine unbehandelte schizoaffektive Störung mit breit angelegtem Beschwerdebild gehabt habe. Infolgedessen sei seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zumindest sehr erheblich beeinträchtigt und wahrscheinlich sogar zeitweise völlig aufgehoben gewesen. J. Licht dieser Erkrankung sei auch seine bisherige Einlassung zum Vorwurf der exhibitionistischen Handlung zu sehen. Seine Erklärung sei von Scham und dem krankhaften Bestreben bestimmt worden, das Geschehen zu vertuschen. Aufgrund der stationären Therapie sei er jetzt in der Lage, sein Handeln realistisch einzuschätzen und davon zu berichten. Die angeschuldigten Diebstähle müssten wegen der Erkrankung ebenfalls neu bewertet werden. Insbesondere treffe es – auch unter Berücksichtigung der Tatausführung – nicht zu, dass er professionell und kaltblütig gehandelt habe. Eine jedenfalls verminderte Schuldfähigkeit sei ein durchschlagender Milderungsgrund. Mildernd wirke auch, dass er intensiv um eine erfolgreiche Behandlung bemüht sei. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, er habe im behördlichen Verfahren die im polizeilichen Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von Zeugen heranziehen dürfen. Davon abgesehen habe das Verwaltungsgericht die Zeuginnen persönlich gehört. Der Beweisantrag zur Schuldfähigkeit sei zu Recht wegen Verspätung und als unzulässiger Ausforschungsbeweis abgelehnt worden. Eine vom Beklagten zu vertretende Verspätung liege auch darin, dass er sich seit dem 30. Januar 2012 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe und erst nach Monaten das Attest vorgelegt habe. Eine depressive Störung führe nicht in jedem Fall zur Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Dies gelte mit Bezug auf die Diebstähle, weil der Beklagte ein zielgerichtetes Vorgehen an den Tag gelegt habe. Dass die 2012 festgestellte depressive Störung bereits zu den Tatzeitpunkten bestanden habe, mache der Beklagte nicht substantiiert geltend. Sein Persönlichkeitsbild sei zu Recht als wahr unterstellte Tatsache zutreffend gewürdigt worden. Das Gutachten des Dr. M. treffe lediglich pauschale Aussagen. Es setze sich nicht mit den vorgeworfenen Taten auseinander, die grundverschiedene Deliktstypen beträfen. Der Gutachter sehe es als typisch für die schizoaffektive Psychose, dass der Beklagte in Situationen, in denen das Gesetz ein bestimmtes Handeln von ihm verlangt habe, passiv geblieben sei. Davon könne bei den beiden Vorwürfen gerade keine Rede sein. Der Senat hat Beweis erhoben zur Schuldfähigkeit des Beklagten in den Zeitpunkten der ihm angelasteten Straftaten am 25. November 2008, Anfang Dezember 2009 und am 16. Februar 2010 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Chefarztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I1. , N1. -M1. -Krankenhaus gGmbH, C1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 8. Mai 2015 verwiesen. Hierzu haben die Beteiligten gegensätzlich Stellung genommen. Nach Auffassung des Beklagten liege ein Widerspruch darin, das depressive Syndrom als „schwer“ einzuordnen, obwohl nach der einschlägigen Skala ein Ausprägungsgrad nicht vorhanden sei. Wenngleich der Ausprägungsgrad der Depression rückschauend nach dem Gutachter nicht sicher feststellbar sei, gelange er dennoch zum Ausprägungsgrad „leichte Depression“. Es lägen Widersprüche zum Gutachten M. vor. J. gegebenen Fall seien weitere Ermittlungen anzustellen. Ein Gerichtsgutachten besitze keinen Vorrang. Hinsichtlich des Vorfalls vom 25. November 2008 sei zu Gunsten des Beklagten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Schon deswegen sei die Würdigung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft. Bezüglich der Diebstähle sei auf der Grundlage einer – im Schweregrad fraglichen – seelischen Störung von einem sonstigen Milderungsgrund auszugehen. Insoweit sei ein Zusammenhang zwischen Diebstahl und konkret-funktionellen Amt nicht erkennbar. Vermögensdelikte bei Lehrern zögen nicht zwingend die Höchstmaßnahme nach sich. Diese sei im Übrigen bei einer angemessenen Tatwürdigung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens I1. ausgeschlossen. Jedenfalls die Kumulation der Erkrankungen verbiete die Höchstmaßnahme. Unabhängig davon habe der Beklagte seine Taten durch Therapie, mehrere stationäre Aufenthalte und mehrjähriges Überwinden der Erkrankungen aufgearbeitet. Hierin liege zugleich der Milderungsgrund des Überwindens einer negativen Lebensphase. Da er zwischenzeitlich beabsichtige, sich wegen der psychischen Erkrankungen zur Ruhe setzen zu lassen, griffen die Vorbehalte des Klägers gegen seinen Schuldienst nicht (mehr) durch. Nach Einschätzung des Klägers führe die lediglich nicht ausgeschlossene verminderte Schuldfähigkeit bei der Exhibitionismustat als Milderungsgrund nicht dazu, dass die Höchstmaßnahme sich verbiete. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten eine verminderte Schuldfähigkeit hinsichtlich des Exhibitionismus annehme, rechtfertige die erforderliche Gesamtschau kein von der Höchstmaßnahme abweichendes Ergebnis. Weder in den Ausführungen von T. noch von L. oder M. als den Beklagten behandelnden Ärzten finde sich eine Dokumentation einer manischen oder hypomanen Episode. Derartiges behauptete M. im November 2012 lediglich pauschal. Selbst wenn man – anders als der Gutachter I1. – von einer schweren Depression im Zeitpunkt der Diebstahlshandlungen ausgehe, beeinflusse dies die Schuldfähigkeit selbst dann nicht, wenn man eine Komorbidität annehme. Allerdings sei die Bewertung des Gutachters zur einschlägigen Depressionsskala nicht nachvollziehbar: Der Wert „fünf“ stelle einen unauffälligen Befund dar. Der Beklagte habe den Verkauf über ebay mit großer Ausdauer und versiert vollzogen. Die Depression habe sich laut Sachverständigem nicht ausgewirkt. Die vom Beklagten angeführte Milderung wiege den Ansehensverlust nicht vollständig auf. T. habe nichts dazu ausgeführt, dass Rückfälle ausblieben. J. Gegenteil sei bei Exhibitionismus eine Rückfallquote von 60 % anzunehmen. Eine negative Lebensphase des Beklagten sei nicht erkennbar. Insoweit seien auch die widersprüchlichen Angaben des Beklagten und seiner Freundin zum Zeitpunkt des Beginns der Partnerschaft im Blick zu behalten. Der Senat hat den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Wegen seiner Angaben sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten, wie sie im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführt sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichende Berufungsbegründung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2016 – 3d A 1785/14 -, juris, Rdnr. 47, zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I.Das Disziplinarverfahren ist keinen durchgreifenden formellen Bedenken ausgesetzt. Dies gilt namentlich, soweit der Beklagte das Unterbleiben von Ermittlungen im Verwaltungsverfahren gerügt hat. Wegen der Begründung nimmt das Gericht auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug, denen es sich nach eigenständiger Prüfung anschließt. II.Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtenStG begangen, indem er die ihm mit der Disziplinarklage zur Last gelegten Diebstähle begangen hat (1., 2.). Hinzu tritt die Exhibitionismushandlung am 25. November 2008 (3.) 1.In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner Entscheidung hinsichtlich der beiden dem Beklagten zur Last gelegten schweren Diebstahlshandlungen die im Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 28. April 2011 ‑ 114 Cs 20 Js 5065/10 (93/11) ‑ enthaltenen Feststellungen zu Grunde. Danach hat der Beklagte Anfang Dezember 2009 und am 16. Februar 2010 aus den Geschäftsräumen der Firma N. in E. verschiedene im Einzelnen aufgeführte Gegenstände mit einem Gesamtwert von 2.198,50 Euro entwendet. Anschließend hat er das Diebesgut auf Auktionen im Internet bei „ebay“ veräußert. Zwar entfaltet der Strafbefehl keine Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW. Die ihm zu Grunde liegenden Tatsachen können der Entscheidung des Senats aber nach § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung zugrundegelegt werden, weil der Beklagte sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert bestritten hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 – Rn. 23, juris, und vom 4. September 2008 – 2 B 61.07 – NVwZ 2009, 597, jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 57 BDG. 2.Der Beklagte hat gegen die Pflicht verstoßen, durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Durch sein eingangs beschriebenes Verhalten hat der Beklagte sich zwei Mal des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB in einem besonders schweren Fall schuldig gemacht. Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer von dem strafgerichtlichen Schuldspruch abweichenden rechtlichen Würdigung. Das Fehlverhalten des Beklagten lag zwar außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 10, juris, und vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, Rn. 29, juris. Es erfüllt indes die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Das ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann der Fall, wenn das Verhalten des Beamten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn es geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn sein außerdienstliches Verhalten einen hinreichenden Bezug zu seinem Statusamt aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes zulässt, also Zweifel daran weckt, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Zum anderen verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei dem außerdienstlichen Fehlverhalten um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung des Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass entsprechendes Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 24, juris, und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 15 f., juris; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 – 3d A 105/12.BDG –, Rn. 61, juris. Der Beklagte hat vorsätzlich schwerwiegende Straftaten begangen. Der Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 StGB in einem besonders schweren Fall ist mit Freiheitstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Dass der Unrechtsgehalt der Taten nicht nur gering war, zeigt sich bereits daran, dass der Beklagte ihretwegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden ist. Die außerdienstlich begangenen Straftaten weisen zudem einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Lehrers auf, ohne dass es insoweit auf das konkret-funktionelle Amt ankäme. Gemäß § 57 Abs. 1 SchulG NRW unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Lehrende Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele (§ 2) sowie unter anderem der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Zu den Bildungs- und Erziehungszielen gehören nach § 2 SchulG NRW unter anderem die Achtung vor der Würde des Menschen sowie die Bereitschaft zum sozialen Handeln (Abs. 2). Erfasst ist dabei auch die Vermittlung von Werten, nicht zuletzt der Achtung und Wahrung persönlicher Würde im Zusammenleben der Menschen. In diesem Zusammenhang besteht eine hohe Verantwortung des Lehrers, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung und eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und -empfindungen. Die Schule sowie Schüler und Lehrer müssen sich unter anderem darauf verlassen können, dass der Lehrer mit zum Beispiel in der Schule zu Unterrichtszwecken eingesammeltem Geld verantwortungsvoll umgeht. Hierzu gehört auch, etwaige Überschüsse verlässlich zurückzuzahlen. Außerdem haben Lehrer Zugriff auf Gegenstände, die im Eigentum Dritter (Schüler, Schulträger) stehen. Deswegen geben Vermögensdelikte der in Rede stehenden Art bei einem Lehrer Anlass zu der Besorgnis, er werde auch seine innerdienstlichen Aufgaben nicht zureichend erfüllen. Eine verminderte oder gar fehlende Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) im Tatzeitraum lag nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Chefarztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I1. , N1. -M1. -Krankenhaus gGmbH, C1. , vom 8. Mai 2015 und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Letzeres nimmt der Beklagte für sich nach Einholung dieses Gutachtens auch nicht mehr in Anspruch. Auf der Grundlage der Auswertung der Aktenlage, einer ausführlichen Anamnese sowie mit Blick auf psychometrische Befunde und Diagnosen gelangt der Gutachter überzeugend zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der in Rede stehenden Diebstahlstaten die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllt gewesen sind. Bezüglich der diagnostizierten Bipolar-II-Störung sei eine Ausprägung in Form einer subsyndromalen Depression oder eines leichten depressiven Syndroms am wahrscheinlichsten. Eine mittelgradige Depression sei nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Gutachter diese Einschätzung dahin konkretisiert, dass zur Zeit der (beiden) Diebstahlshandlungen auf der Grundlage der anamnestischen Angaben des Beklagten allenfalls (!) von einem leichten depressiven Syndrom auszugehen sei. Selbst bei diesbezüglicher Annahme einer krankhaften seelischen Störung i.S.v. §§ 20, 21 StGB sei zum Tatzeitpunkt weder die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht noch die Steuerungsfähigkeit des Beklagten aufgehoben gewesen (vgl. auch Blatt 152 bis 156 des Gutachtens). Der Gutachter hat seine Bewertung pointiert dahin zusammengefasst, das Vorliegen depressiver Syndrome schütze (infolge Antriebsarmut etc.) eher vor dem Begehen vor Straftaten. Hinsichtlich der Tat vom 16. Februar 2010 sei wahrscheinlich von der Ausprägung einer subsyndromalen Depression oder einem leichten depressiven Syndrom auszugehen. Auch an diesem Tag sei weder die Einsichtsfähigkeit des Beklagten noch dessen Steuerungsfähigkeit – selbst unter Berücksichtigung seines Exhibitionismus – aufgehoben oder erheblich gemindert gewesen. Das gelte auch für die Komorbidität aus beiden in Rede stehenden Störungen. In diesem Zusammenhang hat Dr. I1. bei seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens in der Sache bestimmt die Annahme der Beklagtenseite in Abrede gestellt, bei Unterdrücken von Exhibitionismus könnten Straftaten wie Diebstahl als Ventil dienen. Bei seinen Annahmen schließt der Gutachter jeweils eine schwere Depression, eine Hypomanie oder eine Manie (Blatt 153 des Gutachtens) bzw. eine schwere Depression, eine wahnhafte Depression, eine Hypomanie sowie eine Manie aus (Blatt 157 des Gutachtens). Dies hat er mündlich noch einmal erläutert. Dr. I1. greift die von Prof. L. 2012 und Frau Dr. T. Anfang 2013 gestellten Diagnosen einer schweren Depression bzw, eines leichten depressiven Syndroms auf (Blatt 133 des Gutachtens). Das gilt auch für die von ihr für das erste Halbjahr 2012 festgestellte „depressive Störung“ ohne Mitteilung des Schweregrades (Blatt 133 des Gutachtens). Auch das von Dr. M. für den März 2015 beschriebene schwere depressive Syndrom ist erörtert (Blatt 134 des Gutachtens). Die fachärztlich gesehenen manischen oder hypomanen Episoden als Befundbeschreibung sind – bezogen auf Dr. T. , Dr. M. und Prof. L. – als nicht dokumentiert beschrieben. Namentlich fehle ein Verweis auf die von Frau Dr. T. tatsächlich gesehenen hypomanen oder manischen Syndrome. Der Sachverständige setzt sich nachfolgend (Blatt 134 ff. des Gutachtens) auf der Grundlage der Beklagtenangaben (im Ergebnis verneinend) mit der Frage auseinander, ob eine Manie zu diagnostizieren ist. Der Senat schließt sich diesen umfänglichen, plausiblen und überzeugenden Ausführungen an. Für Lücken oder andere Gesichtspunkte, die die Überzeugungskraft des Gutachtens beeinträchtigen könnten, bestehen nach der Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte. Den Einwand des Beklagten, wenngleich der Ausprägungsgrad der Depression rückschauend nach dem Gutachter nicht sicher feststellbar sei, gelange er dennoch zum Ausprägungsgrad „leichte Depression“, hat Dr. I1. in der mündlichen Verhandlung – wie dargelegt ‑ klarstellend erläutert. Gleiches gilt für das versehentliche zweimalige Verwenden eines falschen Textbausteins in der Bewertung (Abschnitte 5.1 und 5.4 des Gutachtens, Seite 119 f. und 126). Ohne Belang ist, dass sich das Sachverständigengutachten und dasjenige des Dr. M. als behandelndem Arzt inhaltlich nicht decken. Das gilt schon deshalb, weil die fachärztlich gesehenen manischen oder hypomanen Episoden als Befundbeschreibung – wie erörtert ‑ nicht dokumentiert sind. 3.Ist demgemäß bereits mit Blick auf die beiden Diebstahlstaten ein schweres Dienstvergehen des Beklagten anzunehmen, tritt noch der Exhibitionismus am 25. November 2008 hinzu. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat die Feststellung zuletzt durch das Verwaltungsgericht zu Grunde. Gemäß § 65 Abs. 4 LDG NRW können die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise ohne erneute Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden. Von dieser Ermächtigung macht das Gericht Gebrauch. Demgemäß steht fest, dass der Beklagte an besagtem Tag im Starbucks-Café in X1. -C. eine Straftat nach § 183 Abs. 1 StGB begangen hat. Dem tritt der Beklagte nicht mehr entgegen. Vielmehr räumt er die Tat ein, die er in eine Serie früher begangener exhibitionstischer Taten einreiht. Nach den Feststellungen des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens Dr. I1. mag insoweit eine verminderte Schuldfähigkeit wegen (erheblicher) Minderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen gewesen sein (Seite 151 des Gutachtens). Derartiges steht indes Annahme eines schuldhaften Begehens der Straftat nicht entgegen, weil der Gutachter explizit die Schuldfähigkeit nicht verneint, sondern diese allenfalls vermindert ist. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten eine Dienstpflichtverletzung darstellt, sind insofern ebenfalls erfüllt. Denn das sexuell auffällige Verhalten des Beklagten war nach den vom Verwaltungsgericht festgestellten tatsächlichen Umständen in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch diese außerdienstlich begangene Straftat weist – ausgehend von den vorangegangenen Ausführungen zu den Anforderungen an dieses Amt ‑ einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Lehrers auf. Ein Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung verletzt – unabhängig davon, ob er inner- oder außerhalb des Dienstes erfolgt – diese Dienstpflichten. Derartige Straftaten stellen die Eignung des Lehrers, die körperliche und geistige Integrität von Kindern zu wahren, grundsätzlich in Frage. Ein solches strafrechtliches Verhalten lässt selbst dann, wenn es nicht im unmittelbaren schulischen Umfeld erfolgte, Rückschlüsse auf die Dienstausübung im Amt zu. Zugleich beeinträchtigt es den Beamten in seiner Dienstausübung. Denn die erwähnten Zweifel an seiner Integrität beeinträchtigen nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern insbesondere auch das der Eltern in die Ordnungsgemäßheit seines Umgangs mit den ihm anvertrauten Schülern zumindest in erheblichem Maß. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11 ‑, Rn. 24 f., juris. Zur Tatzeit waren exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Der Beklagte ist durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 85,00 Euro verurteilt worden. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen im vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Chefarztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I1. , N1. -M1. -Krankenhaus gGmbH, C1. , vom 8. Mai 2015 ist hinsichtlich dieser Tat eine Minderung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten (lediglich) nicht auszuschließen. Gemäß dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nimmt das Gericht daher an, dass eine Minderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat. Es unterstellt ferner, dass diese für das Delikt des Exhibitionismus gemäß § 183 Abs. 1 StGB auch erheblich gewesen ist und mithin die Voraussetzungen des § 21 StGB im Tatzeitpunkt vorgelegen haben. Dies steht indes der Annahme einer schuldhaften Begehung der Tat nicht durchgreifend entgegen. Denn es handelt sich, wie sich aus der Vorschrift selbst ergibt, lediglich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund. III.Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände ist der Beklagte wegen des von ihm begangenen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Derartiges setzt nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW voraus, dass der Beamte durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Danach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 31, juris. 1.Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere der Höhe eines angerichteten Schadens. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 29, juris. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. a)Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, auf einer ersten Stufe auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Beklagte hat außerdienstlich in zwei Fällen einen schweren Diebstahl begangen. Dabei handelt es sich um Straftaten, die das Gesetz mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zehn Jahren bedroht. Die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme ist damit eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, Rn. 15 und 22, juris. b)Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, Rn. 18, juris. Die strafrechtliche Sanktionierung spricht hier für die Bewertung des Fehlverhaltens als schwerwiegendes Dienstvergehen, bei dessen disziplinarrechtlicher Ahndung die Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Bemessung in Betracht zu ziehen ist. Der Beklagte ist wegen der in Rede stehenden Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dies liegt zwar deutlich unter der Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe, bei der das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes beendet ist. Allerdings hat das Strafgericht für jede der Taten eine Einsatzstrafe von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe für angemessen gehalten. Die Gesamtstrafe lässt sodann erkennen, dass die vom Beklagten begangenen Straftaten auch nach Einschätzung des Strafgerichts nicht geringfügig waren. c)Das Dienstvergehen stellt sich auch bei konkreter Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens als so schwerwiegend dar, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme indiziert ist. Dabei sind unter anderem aus Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, die Höhe des Gesamtschadens oder sonstige Erschwerungsgründe wie missbräuchliches Ausnutzen der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse in den Blick zu nehmen. Besonderes Gewicht kann auch erlangen, wenn die Tathandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht steht. Ausgehend hiervon belastet den Beklagten erheblich, dass er – seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat folgend: hemmungslos und abgebrüht wirkend ‑ gewerbsmäßig eine Vielzahl von Gegenständen gestohlen hat. Ihr Wert beläuft sich auf gut 2.000,00 €. Nach der ersten Tathandlung sind mehrere Wochen verstrichen, bevor der Beklagte erneut straffällig geworden ist. In dem zwischen den Tathandlungen liegenden Zeitraum hätte der Beklagte ausreichend Gelegenheit gehabt, sich des Unrechts seines Verhaltens bewusst zu werden und von seinem rechtswidrigen Tun Abstand zu nehmen. Diese Gelegenheit hat er nicht genutzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2000 ‑ 1 D 56.99 ‑, Rn. 30, juris, und vom 9. September 1997 ‑ 1 D 1.97 ‑, Rn. 26, juris. Hinzu kommt die professionelle Art und Weise, in der der Beklagte – zudem unter fremdem Benutzernamen – Diebstahlsgut über ebay veräußert hat. Hierbei ist mit dem Begehen von Betrugshandlungen zum Nachteil der (gutgläubigen) Käufer, die an Diebesgut Eigentum nicht erwerben konnten (§ 935 Abs. 1 Satz 1 BGB), auch noch weitere kriminelle Energie zu Tage getreten. Das Vorbringen des Beklagten, er habe die gestohlenen Gegenstände vor allem verkauft, um diese lozuwerden, damit seine Lebensgefährtin sie nicht finde, kann angesichts der Möglichkeit, das Diebesgut zurückzugeben oder zu entsorgen, nicht entlasten. Den Beklagten belastet der Dienstbezug seines Handelns, mit dem er Zweifel daran weckte, seinen innerdienstlichen Pflichten beanstandungsfrei nachzukommen und seine Schüler den geltenden Wertvorstellungen gemäß zu unterrichten. Durchgreifende Gesichtspunkte, die es mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens geböten, von einer milderen Maßnahme auszugehen, liegen nicht vor. Zwar legt der Senat zu Gunsten des Beklagten zu Grunde, dass dieser sich (auch mit Blick auf seinen Exhibitionismus und den als besonderen Reiz empfundenen Tathergang) in einer subjektiv besonderen emotionalen Lage befunden haben mag. Derartiges lässt indes die Tathandlungen nicht in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen. Eine besondere Gefühlslage rechtfertigt gewerbsmäßiges Handeln der zu beurteilenden Art nicht. Das gilt selbst dann, wenn sie sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstrecken sollte. 2.Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, Rn. 17, juris m.w.N., sowie Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, Rn. 9, juris. Das ist nicht der Fall. a)Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, Rn. 6, juris. aa)Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führten, liegen nicht vor. (1)Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, Rn. 6, juris. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beklagte hat nicht einmalig versagt, sondern wiederholt über einen Zeitraum von mehreren Monaten Diebstahls-handlungen begangen. Diese sind zudem dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte an den jeweiligen Tattagen mehrfach hintereinander das Ladenlokal aufgesucht und Waren unterschiedlicher Art an sich genommen hat. Die Taten setzten ein planvolles und überlegtes Vorgehen voraus. Sie bieten für Spontaneität und Kopflosigkeit keinen Anhalt. Von einer besonderen Versuchungssituation kann bei der Art der begangenen Straftaten ebenfalls nicht die Rede sein. (2)Auch der Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens vor Tatentdeckung ist nicht gegeben. Vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, Rn. 36, juris. Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offengelegt. (3)Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den so genannten anerkannten Milderungsgrund des Handelns in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage berufen. Dieser greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann ein, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten handelt und der Beamte von ihm veruntreute Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 – 1 D 2.06 –, Rn. 28, juris. Eine ausweglose wirtschaftliche Notlage des Beklagten im Tatzeitraum ist weder dargetan noch ersichtlich. Dass der Beklagte sich mit Blick auf einen letztlich zu Gunsten seiner früheren Freundin aufgenommenen Kredit in einem finanziellen Engpass befunden haben mag, genügt hierfür nicht. Für eine Existenzbedrohung fehlt jeder Anhalt. (4)Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ im Tatzeitraum kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 -, Rn. 40 f., juris, und vom 22. März 2016 – 2 B 43.15 Rn. 11, juris, jeweils m. w. N., Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 -, Rn. 32, juris. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht erkennbar. Dass der Beklagte sich mit Blick auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn überfordert gefühlt haben mag, rechtfertigt die Annahme einer negativen Lebensphase nicht. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass diese Situation – auch, soweit es um seine damaligen Erkrankungen geht ‑ den Beklagten aus der Bahn geworfen hätte, sind nicht ersichtlich. Namentlich bieten die von ihm begangenen Straftaten hierfür keinen Anhalt. Nicht zuletzt mit Blick auf die professionelle Verwertung des Diebesguts ist nichts dafür erkennbar, dass der Beklagte überforderungsbedingt versagt hätte. (5)Nach den Ausführungen zum Dienstvergehen hat der Beklagte dieses schließlich nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten, regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden Schuldfähigkeit begangen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 ‑ 2 B 84.14 -, Rn. 21, juris, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, DokBer 2014, 32 und = Rn. 19, juris, m.w.N. Soweit nach dem Zweifelsgrundsatz eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit beim Exhibitionismus und mithin ein Zustand im Sinne von § 21 StGB am 25. November 2008 nicht ausgeschlossen ist, steht dies der Höchstmaßnahme im Streitfall nicht entgegen. Denn diese Tat ist lediglich ein Bestandteil des einheitlich zu bewertenden Dienstvergehens, hinsichtlich dessen – schon kraft Strafdrohung – der gewerbsmäßige Diebstahl den Schwerpunkt bildet. Dessen ungeachtet setzt die vorerwähnte Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB bezogen auf die jeweilige(n) Tathandlung(en) zumindest nicht ausgeschlossen sind. Das ist hier, wie dargelegt, bezüglich des Diebstahls nach § 243 StGB nicht der Fall. bb)Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die anerkannten Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, Rn. 25, juris, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, Rn. 21, juris. Für den Beklagten spricht, dass er die Diebstahlshandlungen im Disziplinar- und im Strafverfahren eingeräumt hat. Dies zeigt die Bereitschaft des Beklagten, zumindest insofern die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Das gilt auch für den Versuch, die Taten in der Zwischenzeit durch Gesprächstherapie und stationäre Krankenhausaufenthalte aufzuarbeiten sowie seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekannte Distanzierung zu dem Geschehen. Angesichts der Schwere des (einheitlichen) Dienstvergehens vermag ihn Derartiges indes nicht wirksam zu entlasten. Es ist nichts Greifbares dafür erkennbar, dass ein Begehen weiterer Diebstähle durch den Beklagten in Zukunft hinreichend sicher in Folge seiner zwischenzeitlichen Therapien ausgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 – 2 B 32.14 ‑, Rn. 29, juris. Nichts anderes gilt, wenn man die vom Beklagten ins Feld geführte Kumulation psychischer Erkrankungen – auch unter Berücksichtigung (fach-)ärztlicher Behandlungen ‑ in den Blick nimmt. Sie erhalten selbst bei einer Gesamtbetrachtung nicht solches Gewicht, dass die Schwere des Dienstvergehens hierdurch auch nur annähernd aufgewogen würde. Auch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den bereits angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige beanstandungsfreie Dienstleistung fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, Rn. 13, juris. cc) Den Beklagten belastet demgegenüber, dass die Diebstahlstaten für ihn einem langgeübten Verhaltensmuster entsprechen. Dr. I1. als Gutachter gegenüber hat er erklärt, seit der Schulzeit Diebstähle begangen zu haben. Dies habe sich über Jahrzehnte so gehalten, bis zur Zeit seiner Beschäftigung als Lehrer. Es sei regelmäßig, alle paar Wochen, gewesen. Die maximale Zeit zwischen zwei Diebstählen habe „einige Wochen“ betragen. Dies zeigt ein Persönlichkeitsbild, das mit den Anforderungen an einen Lehrer, Schülern gesellschaftliche Werte zu vermitteln, unvereinbar ist. b)Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Rn. 15, juris, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, Rn. 26, juris. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Der Beklagte hat in strafbarer Weise fremdes Vermögen geschädigt, obwohl ihm als Lehrer eine besondere Vorbildfunktion für seine Schüler zukommt. Ein solches Verhalten führt zu einer schwerwiegenden und nicht wieder gutzumachenden Ansehensschädigung, die das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsausübung endgültig entfallen lässt. Dies gilt umso mehr, wenn man zusätzlich den Exhibitionismus in den Blick nimmt. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, dass der Beklagte hierbei gegenüber einem Personenkreis gehandelt hat, dem er auch in seiner Eigenschaft als Lehrer begegnen kann. Die in Betracht zu ziehenden entlastenden Gesichtspunkte, namentlich die geständige Einlassung und das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und – soweit ersichtlich - außerdienstliche Verhalten des Beklagten, wiegen das ganz erhebliche Gewicht seines außerdienstlichen Fehlverhaltens nicht in einem Maß auf, dass von einem Rest an Vertrauen in den Beklagten ausgegangen werden könnte. Die (zwischenzeitliche) Absicht, sich (wegen Dienstunfähigkeit) in den Ruhestand versetzen zu lassen, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Sie lässt den Umfang des eingetretenen Vertrauensverlusts unberührt. 3.Angesichts des vom Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. V.Zu einer Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§§ 12 Abs. 2. Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.